URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

18. Dezember 2025 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Binnenmarkt – Freier Dienstleistungsverkehr – Freier Warenverkehr – Schutz oder Förderung der kulturellen Vielfalt – Dienstleistung der Lieferung von Büchern nach Hause – Nationale Regelung, die für eine solche Dienstleistung eine Mindestgebühr vorsieht – Richtlinie 2006/123/EG – Anwendbarkeit – Verhältnis zu den Art. 34 und 56 AEUV“

In der Rechtssache C‑366/24

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Frankreich) mit Entscheidung vom 17. Mai 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Mai 2024, in dem Verfahren

Amazon EU Sàrl

gegen

Ministre de la Culture,

Ministre de l’Économie, des Finances et de la Souveraineté industrielle et numérique

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei sowie der Richter S. Rodin, N. Piçarra und N. Fenger (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2025,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Amazon EU Sàrl, vertreten durch A. Komninos, Dikigoros, L. Nouari, Avocate, M. Petite, Avocat, M. Pezzetta, Avocate, M. Rivollier, Avocat, K. Schallenberg, Avocate, A. Tombiński und Y. Utzschneider, Avocats,

der französischen Regierung, vertreten durch B. Dourthe, B. Fodda und M. Guiresse als Bevollmächtigte,

der belgischen Regierung, vertreten durch C. Jacob und L. Van den Broeck als Bevollmächtigte,

der spanischen Regierung, vertreten durch A. Torró Molés als Bevollmächtigten,

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und J. M. Hoogveld als Bevollmächtigte,

der finnischen Regierung, vertreten durch H. Leppo und M. Pere als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Malferrari, M. Mataija, B. Stromsky und J. Szczodrowski als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Juli 2025

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 34 und 56 AEUV sowie der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Amazon EU Sàrl auf der einen Seite und der Ministre de la Culture (Ministerin für Kultur, Frankreich) sowie dem Ministre de l’Économie, des Finances et de la Souveraineté industrielle et numérique (Minister für Wirtschaft, Finanzen sowie industrielle und digitale Souveränität, Frankreich) auf der anderen Seite über die Rechtmäßigkeit nationaler Bestimmungen, mit denen Mindestgebühren festgelegt werden, die Einzelhändler für die Dienstleistung der Lieferung von Büchern in Rechnung stellen müssen, die nicht in einem Bucheinzelhandelsgeschäft abgeholt werden.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2000/31/EG

3

Art. 1 („Zielsetzung und Anwendungsbereich“) Abs. 6 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1) bestimmt:

„Maßnahmen auf gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Ebene, die unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt und dem Schutz des Pluralismus dienen, bleiben von dieser Richtlinie unberührt.“

4

Art. 2 dieser Richtlinie sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

h)

‚koordinierter Bereich‘ die für die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und die Dienste der Informationsgesellschaft in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen, ungeachtet der Frage, ob sie allgemeiner Art oder speziell für sie bestimmt sind.

ii)

Der koordinierte Bereich umfasst keine Anforderungen wie

Anforderungen betreffend die Waren als solche;

Anforderungen betreffend die Lieferung von Waren;

Anforderungen betreffend Dienste, die nicht auf elektronischem Wege erbracht werden.“

Richtlinie 2006/123

5

In den Erwägungsgründen 11 und 40 der Richtlinie 2006/123 heißt es:

„(11)

Diese Richtlinie greift nicht in die Maßnahmen ein, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht treffen, um die kulturelle und sprachliche Vielfalt sowie den Medienpluralismus zu schützen oder zu fördern; dies gilt auch für deren Finanzierung. …

(40)

Der Begriff der zwingenden Gründe des Allgemeininteresses, auf den sich einige Bestimmungen dieser Richtlinie beziehen, … umfasst … zumindest folgende Gründe: öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit und öffentliche Gesundheit …; kulturpolitische Zielsetzungen einschließlich der Wahrung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, insbesondere im Hinblick auf soziale, kulturelle, religiöse und philosophische Werte der Gesellschaft; die Notwendigkeit, ein hohes Bildungsniveau zu gewährleisten; Wahrung der Pressevielfalt und Förderung der Nationalsprache; Wahrung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes …“

6

Art. 1 („Gegenstand“) Abs. 1 bis 6 der Richtlinie 2006/123 bestimmt:

„(1)   Diese Richtlinie enthält allgemeine Bestimmungen, die bei gleichzeitiger Gewährleistung einer hohen Qualität der Dienstleistungen die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit durch Dienstleistungserbringer sowie den freien Dienstleistungsverkehr erleichtern sollen.

(2)   Diese Richtlinie betrifft weder die Liberalisierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die öffentlichen oder privaten Einrichtungen vorbehalten sind, noch die Privatisierung öffentlicher Einrichtungen, die Dienstleistungen erbringen.

(3)   Diese Richtlinie betrifft weder die Abschaffung von Dienstleistungsmonopolen noch von den Mitgliedstaaten gewährte Beihilfen, die unter die gemeinschaftlichen Wettbewerbsvorschriften fallen.

Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festzulegen, welche Leistungen sie als von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erachten, wie diese Dienstleistungen unter Beachtung der Vorschriften über staatliche Beihilfen organisiert und finanziert werden sollten und welchen spezifischen Verpflichtungen sie unterliegen sollten.

(4)   Diese Richtlinie berührt nicht die Maßnahmen, die auf gemeinschaftlicher oder nationaler Ebene im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht ergriffen werden, um die kulturelle oder sprachliche Vielfalt oder den Medienpluralismus zu schützen oder zu fördern.

(5)   Diese Richtlinie berührt nicht das Strafrecht der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch nicht unter Umgehung der Vorschriften dieser Richtlinie die Dienstleistungsfreiheit dadurch einschränken, dass sie Strafrechtsbestimmungen anwenden, die die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit gezielt regeln oder beeinflussen.

(6)   Diese Richtlinie berührt nicht das Arbeitsrecht …, [das] von den Mitgliedstaaten gemäß nationalem Recht unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts angewandt [wird]. In gleicher Weise berührt die Richtlinie auch nicht die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die soziale Sicherheit.“

7

Art. 2 („Anwendungsbereich“) der Richtlinie 2006/123 sieht vor:

„(1)   Diese Richtlinie gilt für Dienstleistungen, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden.

(2)   Diese Richtlinie findet auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung:

d)

Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel V des [EG‑]Vertrags fallen;

…“

8

In Art. 4 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2006/123 heißt es:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.

‚Dienstleistung‘ jede von Artikel 50 des [EG‑]Vertrags erfasste selbstständige [wirtschaftliche] Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird;

…“

9

Kapitel IV („Freier Dienstleistungsverkehr“) der Richtlinie 2006/123 enthält deren Art. 16 Abs. 1 Buchst. b, der Folgendes vorsieht:

„(1)   Die Mitgliedstaaten achten das Recht der Dienstleistungserbringer, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ihrer Niederlassung zu erbringen.

Der Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, gewährleistet die freie Aufnahme und freie Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten innerhalb seines Hoheitsgebiets.

Die Mitgliedstaaten dürfen die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet nicht von Anforderungen abhängig machen, die gegen folgende Grundsätze verstoßen:

b)

Erforderlichkeit: die Anforderung muss aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt sein“.

Französisches Recht

Gesetz vom 10. August 1981

10

In Art. 1 Abs. 4 der Loi Nr. 81‑766, relative au prix du livre (Gesetz über die Buchpreise) vom 10. August 1981 (JORF vom 11. August 1981, S. 2198) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung heißt es:

„Einzelhändler müssen einen effektiven Endverkaufspreis erheben, der zwischen 95 % und 100 % des vom Verleger oder Importeur festgesetzten Preises liegt. Wenn das Buch an den Käufer versandt und nicht in einem Bucheinzelhandelsgeschäft abgeholt wird, ist der Verkaufspreis der vom Verleger oder Importeur festgesetzte Preis. Die Dienstleistung der Lieferung des Buches darf unter keinen Umständen, weder direkt noch indirekt, vom Einzelhändler kostenlos angeboten werden, es sei denn, das Buch wird in einem Bucheinzelhandelsgeschäft abgeholt. Sie muss unter Einhaltung einer Mindestgebühr in Rechnung gestellt werden, die durch Verordnung der für Kultur und für Wirtschaft zuständigen Minister auf Vorschlag der Regulierungsbehörde für elektronische Kommunikation, Post und Pressevertrieb festgelegt wird. Diese Verordnung berücksichtigt die von den Postdienstleistern auf dem Markt für den Bucheinzelhandel angebotenen Tarife und die Notwendigkeit, in Frankreich ein dichtes Netz von Einzelhändlern aufrechtzuerhalten.“

Verordnung vom 4. April 2023

11

Art. 1 des Arrêté relatif au montant minimal de tarification du service de livraison du livre (Verordnung über die Mindestgebühr für die Dienstleistung der Lieferung von Büchern) vom 4. April 2023 (JORF vom 7. April 2023, Text Nr. 22, im Folgenden: Verordnung vom 4. April 2023) sieht vor:

„Die Mindestgebühr für die Dienstleistung der Lieferung von Büchern, die in Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 1981 … genannt wird, beträgt:

3 [Euro] einschließlich Steuern für jede Bestellung, die ein oder mehrere Bücher mit einem Kaufwert an neuen Büchern von weniger als 35 [Euro] einschließlich Steuern umfasst;

mehr als 0 [Euro] einschließlich Steuern für jede Bestellung, die ein oder mehrere neue Bücher mit einem Kaufwert an neuen Büchern von mindestens 35 [Euro] einschließlich Steuern umfasst.

Die so festgelegte Mindestgebühr gilt für die Dienstleistung der Lieferung einer Bestellung unabhängig von der Anzahl der Pakete, aus denen die Bestellung besteht.

Die Dienstleistung der Lieferung wird vom Käufer gleichzeitig mit der Bezahlung der Bestellung bezahlt.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

12

Amazon EU, eine Gesellschaft luxemburgischen Rechts, erhob beim Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung vom 4. April 2023.

13

Zur Begründung ihrer Klage führt Amazon EU aus, dass ein erheblicher Teil der von ihr in Frankreich verkauften Bücher aus Lagern in einem anderen Mitgliedstaat geliefert werde, und macht geltend, dass es in erster Linie gegen die Richtlinie 2000/31 und hilfsweise gegen die Richtlinie 2006/123 sowie gegen den freien Warenverkehr verstoße, dass Einzelhändlern durch die Verordnung vom 4. April 2023 Mindestgebühren für die Dienstleistung der Lieferung von Büchern auferlegt würden, die nicht in einem Bucheinzelhandelsgeschäft abgeholt würden.

14

Ein Verstoß gegen die Richtlinie 2000/31 liege insofern vor, als Art. 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 10. August 1981, den diese Verordnung durchführe, den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat unter Bedingungen einschränke, die nicht denjenigen entsprächen, die in Art. 3 Abs. 4 dieser Richtlinie festgelegt seien. Die Ministre de la Culture tritt diesem Vorbringen entgegen.

15

Im Hinblick auf den behaupteten Verstoß gegen die Richtlinie 2006/123 macht Amazon EU geltend, Art. 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 10. August 1981 missachte die Ziele dieser Richtlinie, da er die freie Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit von einer Anforderung abhängig mache, die mit den in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie festgelegten Bedingungen unvereinbar sei.

16

Die Ministre de la Culture hält dem in erster Linie entgegen, diese nationale Regelung sei zur Erhaltung der verlegerischen und folglich kulturellen Vielfalt erlassen worden und daher gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2006/123 von deren Anwendungsbereich ausgenommen. Hilfsweise bringt sie vor, dass die kulturelle Vielfalt einen Grund darstelle, aus dem die Einführung dieser Regelung gerechtfertigt werden könne.

17

Das vorlegende Gericht führt als Erstes aus, dass Art. 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 10. August 1981 ausschließlich die Dienstleistung der Lieferung von Büchern regele, so dass damit eine Anforderung festgelegt würde, die in Anbetracht von Art. 2 Buchst. h Ziff. ii der Richtlinie 2000/31 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 2. Dezember 2010(Ker-Optika,C‑108/09, EU:C:2010:725), nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie falle.

18

Als Zweites fragt es sich, ob Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2006/123 dahin auszulegen ist, dass er eine nationale Maßnahme, die zum Schutz oder zur Förderung der kulturellen Vielfalt eine Regelung über die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats trifft, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließt, oder ob dieser Art. 1 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Erhaltung oder Förderung der kulturellen Vielfalt eine Ausnahme von dem Verbot rechtfertigen kann, in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Dienstleistungserbringer einer durch eine solche nationale Regelung eingeführten Anforderung zu unterwerfen.

19

Ferner fragt sich das vorlegende Gericht, ob die Prüfung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung anhand der Richtlinie 2006/123 ihre Prüfung anhand des Primärrechts ausschließt.

20

Für den Fall, dass letztere Prüfung vorzunehmen ist, möchte das vorlegende Gericht als Drittes wissen, ob davon auszugehen ist, dass eine nationale Maßnahme, die Mindestgebühren für die Dienstleistung der Lieferung einer Ware nach Hause festlegt, eine Verkaufsmodalität dieser Ware betrifft und folglich im Hinblick auf den in Art. 34 AEUV garantierten freien Warenverkehr zu beurteilen ist, oder ob sie – insbesondere unter Berücksichtigung der Beeinträchtigung der Tätigkeit des Online-Verkaufs dieser Ware oder des Umstands, dass die Lieferleistung einen anderen Charakter hat als die Leistung des Verkaufs der Ware – im Hinblick auf den in Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehr zu beurteilen ist.

21

Unter diesen Umständen hat der Conseil d’État beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2006/123 dahin auszulegen, dass er eine nationale Maßnahme, die zum Schutz oder zur Förderung der kulturellen Vielfalt eine Regelung über die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats trifft, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließt, oder ist er in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie dahin auszulegen, dass die Erhaltung oder Förderung der kulturellen Vielfalt eine Ausnahme von dem Verbot rechtfertigen kann, in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Dienstleistungserbringer einer durch eine solche nationale Regelung eingeführten Anforderung zu unterwerfen?

2.

Schließt die Beurteilung der Vereinbarkeit einer solchen nationalen Regelung mit den Zielen der Richtlinie 2006/123/EG die Prüfung der fraglichen nationalen Regelung anhand des Primärrechts der Union aus?

3.

Für den Fall, dass die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme, die zum Schutz oder zur Förderung der kulturellen Vielfalt erlassen wurde, mit den durch die Art. 34 und 56 AEUV garantierten Freiheiten zu beurteilen ist: Ist davon auszugehen, dass eine nationale Maßnahme, die eine Mindestgebühr für die Lieferung einer Ware nach Hause festlegt, eine Verkaufsmodalität dieser Ware betrifft und folglich allein im Hinblick auf den freien Warenverkehr zu beurteilen ist, oder ist diese Regelung allein im Hinblick auf den freien Dienstleistungsverkehr zu beurteilen, insbesondere unter Berücksichtigung der Beeinträchtigung der Tätigkeit des Online-Verkaufs dieser Ware oder des Umstands, dass die Lieferleistung einen anderen Charakter hat als die Leistung des Verkaufs der Ware?

Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

22

Nach der Verlesung der Schlussanträge des Generalanwalts hat Amazon EU mit Schriftsatz, der am 1. August 2025 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens gemäß Art. 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beantragt.

23

Zur Stützung ihres Antrags trägt sie vor, dass sich die Schlussanträge des Generalanwalts auf Argumente zur Richtlinie 2000/31 und zur Richtlinie 2006/123 bezögen, die zwischen den Parteien nicht hinreichend erörtert worden seien. In Bezug auf die Richtlinie 2000/31 kritisiert Amazon EU die Schlussanträge, da darin zum einen die tatsächlichen Umstände nicht dargelegt würden, die ihnen zugrunde lägen, und zum anderen das Urteil vom 2. Dezember 2010, Ker-Optika (C‑108/09, EU:C:2010:725) unzureichend analysiert worden sei. Betreffend die Richtlinie 2006/123 wendet sich Amazon EU in mehrfacher Hinsicht gegen deren Auslegung, die der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vertreten hat.

24

Der Gerichtshof kann nach Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.

25

Nach Art. 252 Abs. 2 AEUV stellt der Generalanwalt öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist. Der Gerichtshof ist weder an die Schlussanträge noch an deren Begründung gebunden (Urteile vom 11. November 2010, Hogan Lovells International,C‑229/09, EU:C:2010:673, Rn. 26, und vom 4. September 2025, Nissan Iberia,C‑21/24, EU:C:2025:659, Rn. 30).

26

Die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung sehen keine Möglichkeit für die Parteien oder die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten vor, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen. Dass eine Partei oder ein solcher Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Februar 2000, Emesa Sugar,C‑17/98, EU:C:2000:69, Rn. 17 und 18, und Urteil vom 4. September 2025, Nissan Iberia,C‑21/24, EU:C:2025:659, Rn. 31).

27

Entgegen ihrem Vorbringen haben im vorliegenden Fall Amazon EU und die anderen Verfahrensbeteiligten sowohl während des schriftlichen als auch während des mündlichen Verfahrens die Möglichkeit gehabt, die mit den Richtlinien 2000/31 und 2006/123 im Zusammenhang stehenden rechtlichen Gesichtspunkte darzulegen, die sie für relevant gehalten haben, um dem Gerichtshof die Beantwortung der vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zu ermöglichen. Daher vermag keiner der Gesichtspunkte, die Amazon EU zur Stützung ihres Antrags auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens geltend gemacht hat, eine solche Wiedereröffnung gemäß Art. 83 der Verfahrensordnung zu rechtfertigen.

28

Unter diesen Umständen hält es der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts nicht für angebracht, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens zu beschließen.

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

29

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2006/123 dahin auszulegen ist, dass er eine von einem Mitgliedstaat erlassene Maßnahme vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließt, mit der zum Schutz oder zur Förderung der kulturellen Vielfalt für die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erfolgende Lieferung von Büchern, die vom Käufer nicht in einem Bucheinzelhandelsgeschäft abgeholt werden, Mindestgebühren festgelegt werden.

30

Art. 2 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 der Richtlinie 2006/123 bestimmt, dass diese Richtlinie für Dienstleistungen gilt, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden. Gemäß Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie umfasst der Begriff „Dienstleistung“ jede von Art. 50 EGV, jetzt Art. 57 AEUV, erfasste selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird.

31

Der Gerichtshof hat klargestellt, dass die Tätigkeit des Einzelhandels mit Waren eine „Dienstleistung“ im Sinne der Richtlinie 2006/123 darstellt (Urteil vom 30. Januar 2018, X und Visser, C‑360/15 und C‑31/16, EU:C:2018:44, Rn. 97).

32

Im vorliegenden Fall betrifft die in Rede stehende nationale Maßnahme die Tätigkeit des Bucheinzelhandels, so dass die Richtlinie 2006/123 grundsätzlich auf das Ausgangsverfahren anwendbar ist. Die Dienstleistung, auf die sich die nationale Maßnahme bezieht, dient nicht in erster Linie der Beförderung dieser Güter, so dass es sich bei einer solchen Dienstleistung entgegen dem Vorbringen der französischen Regierung um keine Verkehrsdienstleistung handelt, die nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie nicht in deren Anwendungsbereich fiele. (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 2023, CNAE u. a.,C‑292/21, EU:C:2023:32, Rn. 34 und 35).

33

Nach Art. 1 („Gegenstand“) Abs. 4 der Richtlinie 2006/123 „berührt [diese] nicht“ die Maßnahmen, die auf nationaler Ebene im Einklang mit dem Unionsrecht getroffen werden, um die kulturelle oder sprachliche Vielfalt oder den Medienpluralismus zu schützen oder zu fördern.

34

Um festzustellen, ob diese Bestimmung den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123 einschränkt, ist die Bedeutung der Wendung „berührt nicht“ im Sinne dieser Bestimmung entsprechend ihrem üblichen Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sowie unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet wird, und der Ziele, die mit dieser Richtlinie verfolgt werden, zu ermitteln. Die Entstehungsgeschichte von Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für seine Auslegung liefern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Natur des Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV], C‑624/20, EU:C:2022:639, Rn. 28).

35

Nach ihrem üblichen Sinn deutet die Wendung „berührt nicht“ darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber ausschließen wollte, dass die Richtlinie 2006/123 Auswirkungen auf Maßnahmen der Mitgliedstaaten zum Schutz oder zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus haben kann. Der 11. Erwägungsgrund der Richtlinie, in dem es heißt, dass diese nicht in solche Maßnahmen „eingreift“, stützt diese Auslegung.

36

Darüber hinaus scheint – wie der Generalanwalt in Nr. 57 seiner Schlussanträge ausgeführt hat – Art. 1 Abs. 3, 4 und 6 der Richtlinie 2006/123 in seiner französischen Sprachfassung zwar zwischen Fällen, in denen die Richtlinie keine Anwendung auf bestimmte Bereiche findet, und Fällen, in denen sie bestimmte auf nationaler Ebene getroffene Maßnahmen nicht berührt, zu unterscheiden, jedoch ist eine solche Nuancierung in anderen Sprachfassungen dieses Art. 1 – wie der dänischen, der deutschen, der griechischen, der englischen, der italienischen, der polnischen und der rumänischen Sprachfassung – nicht enthalten. Alle Fassungen der Rechtsakte sind in den Amtssprachen der Union maßgebend, so dass grundsätzlich allen Sprachfassungen eines Unionsrechtsakts der gleiche Wert beizumessen ist (Urteil vom 25. Juni 2020, A u. a. [Windkraftanlagen in Aalter und Nevele], C‑24/19, EU:C:2020:503, Rn. 39).

37

Außerdem hat der Gerichtshof im Hinblick auf den Zusammenhang, in den sich Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2006/123 einfügt, bereits entscheiden, dass die Abs. 2, 3 und 6 dieses Art. 1 Bestimmungen enthalten, die den Anwendungsbereich dieser Richtlinie einschränken (vgl. insoweit Urteile vom 13. November 2018, Čepelnik,C‑33/17, EU:C:2018:896, Rn. 36, sowie vom 10. Juli 2025, INTERZERO u. a.,C‑254/23, EU:C:2025:569, Rn. 90 und 91).

38

Folglich kann entgegen dem Vorbringen von Amazon EU, der niederländischen Regierung und der Europäischen Kommission allein aus dem Umstand, dass dieser Abs. 4 in Art. 1 („Gegenstand“) und nicht in Art. 2 („Anwendungsbereich“) der Richtlinie enthalten ist, nicht abgeleitet werden, dass Art. 1 Abs. 4 nicht deren Anwendbarkeit betrifft.

39

Darüber hinaus hat der Gerichtshof im Urteil vom 7. September 2022, Cilevičs u. a. (C‑391/20, EU:C:2022:638), betreffend eine nationale Regelung, die Hochschulen dazu verpflichtete, entgeltlichen Unterricht ausschließlich in der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats zu erteilen, die Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, allein im Hinblick auf die in Art. 49 AEUV verankerte Niederlassungsfreiheit geprüft, selbst wenn die Erteilung von Ausbildung gegen Entgelt eine „[wirtschaftliche] Tätigkeit“ im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der Richtlinie 2006/123 darstellt (Urteil vom 6. Oktober 2020, Kommission/Ungarn [Hochschulausbildung], C‑66/18, EU:C:2020:792, Rn. 195).

40

Aus dem Urteil vom 7. September 2022, Cilevičs u. a. (C‑391/20, EU:C:2022:638), geht implizit hervor, dass der Gerichtshof davon ausgegangen ist, dass eine solche Regelung unter Art. 1 Abs. 4 dieser Richtlinie fallen und folglich von deren Anwendungsbereich ausgenommen sein kann, und die Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht allein anhand des Primärrechts zu erfolgen hat.

41

Was die Absicht des Unionsgesetzgebers betrifft, geht aus dem Bericht des Europäischen Parlaments über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt (A6‑0409/2005) hervor, dass mit der Einfügung des heutigen elften Erwägungsgrundes der Richtlinie 2006/123, der sich auf deren jetzigen Art. 1 Abs. 4 bezieht, der „Gegenstandsbereich der Richtlinie … genauer abgesteckt“ werden sollte.

42

Aus alledem ergibt sich, dass es der Unionsgesetzgeber zur Gewährleistung des Ziels des Schutzes oder der Förderung der kulturellen oder sprachlichen Vielfalt für angebracht hielt, Maßnahmen zur Verfolgung dieses Ziels nicht unter die Richtlinie 2006/123 fallen zu lassen, wobei diese Entscheidung schon nach dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie nicht davon entbindet, zu prüfen, ob diese Maßnahmen mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den Art. 34 und 56 AEUV vereinbar sind, auf die sich die dritte Frage des vorlegenden Gerichts bezieht.

43

Ferner ist angesichts der Erklärungen von Amazon EU und der Kommission zur Anwendbarkeit der Richtlinie 2000/31 hinzuzufügen, dass deren Art. 1 Abs. 6 dieselbe rechtliche Tragweite zukommt wie dem im Wesentlichen gleichlautenden Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2006/123. Somit genügt, ohne dass geprüft werden muss, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Maßnahme unter Art. 2 Buchst. h Ziff. ii der Richtlinie 2000/31 oder in den durch diese Richtlinie geschaffenen „koordinierten Bereich“ fällt, die Feststellung, dass diese Richtlinie – wie es in der vorstehenden Randnummer auch für die Richtlinie 2006/123 festgestellt worden ist – jedenfalls nicht auf eine nationale Maßnahme zur Erhaltung der kulturellen oder sprachlichen Vielfalt anwendbar ist.

44

Folglich ist, soweit die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Maßnahme als Maßnahme zur Erhaltung der kulturellen Vielfalt angesehen werden kann – wovon das vorlegende Gericht ausgeht –, die Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Unionsrecht anhand keiner dieser beiden Richtlinien zu prüfen.

45

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2006/123 dahin auszulegen ist, dass er eine von einem Mitgliedstaat erlassene Maßnahme vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließt, mit der zum Schutz oder zur Förderung der kulturellen Vielfalt für die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erfolgende Lieferung von Büchern, die vom Käufer nicht in einem Bucheinzelhandelsgeschäft abgeholt werden, Mindestgebühren festgelegt werden.

Zur zweiten Frage

46

In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage erübrigt sich eine Beantwortung der zweiten Frage.

Zur dritten Frage

47

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 34 und 56 AEUV dahin auszulegen sind, dass eine von einem Mitgliedstaat erlassene Maßnahme, mit der für die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erfolgende Lieferung von Büchern, die vom Käufer nicht in einem Bucheinzelhandelsgeschäft abgeholt werden, Mindestgebühren festgelegt werden, allein im Hinblick auf den durch Art. 34 AEUV garantierten freien Warenverkehr oder allein im Hinblick auf den durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehr zu prüfen ist, und ob im ersten Fall davon auszugehen ist, dass die Maßnahme eine „Verkaufsmodalität“ im Sinne des Urteils vom 24. November 1993, Keck und Mithouard (C‑267/91 und C‑268/91, EU:C:1993:905), betrifft.

48

Als Erstes ist zur Bestimmung, welche Grundfreiheit auf den Ausgangsrechtsstreicht anwendbar ist, auf den Gegenstand der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Maßnahme abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2004, Omega,C‑36/02, EU:C:2004:614, Rn. 24 und 25, sowie vom 19. Dezember 2024, Halmer Rechtsanwaltsgesellschaft,C‑295/23, EU:C:2024:1037, Rn. 50).

49

Beeinträchtigt eine nationale Maßnahme nämlich sowohl den freien Dienstleistungsverkehr als auch den freien Warenverkehr, ist sie grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Grundfreiheiten zu prüfen, wenn sich herausstellt, dass im konkreten Fall eine der beiden Freiheiten der anderen gegenüber völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. März 1994, Schindler,C‑275/92, EU:C:1994:119, Rn. 22, sowie vom 11. Februar 2021, Katoen Natie Bulk Terminals und General Services Antwerp, C‑407/19 und C‑471/19, EU:C:2021:107, Rn. 84).

50

Im vorliegenden Fall regelt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Maßnahme, indem sie für die Lieferung von Büchern, die nicht in einem Bucheinzelhandelsgeschäft abgeholt werden, Mindestgebühren festlegt, die Buchhändler Käufern in Rechnung zu stellen haben, weder die zwischen diesen Händlern und den Lieferdienstleistern geschlossenen Verträge, noch die von den Lieferdienstleistern einzuhaltenden Preise oder Bedingungen.

51

Jedoch wirkt sich diese Maßnahme, wie der Generalanwalt in den Nrn. 76 und 77 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, letztlich auf den Gesamtpreis aus, den der Käufer bezahlt, um ein Buch zu erwerben. In Anwendung der Maßnahme wird dieser Gesamtpreis nämlich erhöht, wenn das Buch nicht in einem Bucheinzelhandelsgesellschaft abgeholt wird, während den Einzelhändlern bei der Festsetzung des Buchpreises als solchem nur ein äußerst begrenzter Gestaltungsspielraum zukommt.

52

Folglich ist die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Maßnahme, da sie insofern, als sie sich auf den Gesamtverkaufspreis von Büchern, d. h. Waren, auswirkt, ganz speziell Bucheinzelhändler betrifft, ausschließlich im Hinblick auf den freien Warenverkehr zu prüfen.

53

Als Zweites ist, soweit das vorlegende Gericht klären möchte, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Maßnahme eine „Verkaufsmodalität“ im Sinne des Urteils vom 24. November 1993, Keck und Mithouard (C‑267/91 und C‑268/91, EU:C:1993:905) betrifft, darauf hinzuweisen, dass der freie Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ein elementarer Grundsatz des AEU-Vertrags ist, der in dem in Art. 34 AEUV niedergelegten Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten sowie aller Maßnahmen gleicher Wirkung seinen Ausdruck gefunden hat (Urteil vom 18. Juni 2019, Österreich/Deutschland,C‑591/17, EU:C:2019:504, Rn. 119).

54

Nach ständiger Rechtsprechung gilt das in Art. 34 aufgestellte Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen für alle nationalen Maßnahmen, die geeignet sind, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville,8/74, EU:C:1974:82, Rn. 5, und vom 10. Juli 2025, Purefun Group,C‑365/24, EU:C:2025:558, Rn. 40).

55

Aus den Rn. 16 und 17 des Urteils vom 24. November 1993, Keck und Mithouard (C‑267/91 und C‑268/91, EU:C:1993:905), geht hervor, dass die Anwendung nationaler Bestimmungen, die bestimmte „Verkaufsmodalitäten“ beschränken oder verbieten, auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten nicht geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, soweit diese Bestimmungen für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und den Absatz der inländischen Erzeugnisse und den Absatz der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren. Sind diese Voraussetzungen nämlich erfüllt, so ist die Anwendung derartiger Regelungen auf den Verkauf von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat, die den von diesem Staat aufgestellten Bestimmungen entsprechen, nicht geeignet, den Marktzugang für diese Erzeugnisse zu versperren oder stärker zu behindern, als sie dies für inländische Erzeugnisse tut.

56

Zudem geht aus der Rechtsprechung hervor, dass eine von einem Mitgliedstaat erlassene Maßnahme, auch wenn sie weder bezweckt noch bewirkt, Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten weniger günstig zu behandeln, unter den Begriff „Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen“ im Sinne von Art. 34 AEUV fällt, wenn sie den Zugang von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten zum Markt eines Mitgliedstaats behindert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien,C‑110/05, EU:C:2009:66, Rn. 37).

57

Aus dieser Rechtsprechung geht zum einen hervor, dass der Begriff „Verkaufsmodalitäten“ nur nationale Vorschriften erfasst, die die Art und Weise regeln, in der Waren vermarktet werden können, während Regelungen betreffend die Art und Weise, in der Waren zu Käufern geliefert werden können, nicht unter diesen Begriff fallen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juni 2019, Österreich/Deutschland,C‑591/17, EU:C:2019:504 Rn. 128 und 129).

58

Zum anderen wirkt sich die Festlegung von Mindestgebühren für die Lieferung von Büchern, die nicht in einem Bucheinzelhandelsgeschäft abgeholt werden, durch eine nationale Maßnahme – obwohl sie für alle Bucheinzelhändler gilt – ganz speziell auf den Fernabsatz aus, da sie eine Erhöhung des Gesamtpreises von Büchern zur Folge hat, den ein Käufer für deren Erwerb außerhalb dieser Geschäfte bezahlt. Aus diesem Grund kann eine solche in einer Regelung eines Mitgliedstaats vorgesehene Festlegung Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten stärker beeinträchtigen, die weniger gut in der Lage sind, im Fernabsatz bestellte Bücher in Einzelhandelsgeschäften zu übergeben, als Wirtschaftsteilnehmer des erstgenannten Mitgliedstaats. Somit ist eine derartige Festlegung geeignet, den Marktzugang für Bücher aus anderen Mitgliedstaaten stärker zu behindern und stellt daher eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Art. 34 AEUV dar (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Oktober 2016, Deutsche Parkinson Vereinigung,C‑148/15, EU:C:2016:776, Rn. 23).

59

Deshalb ist davon auszugehen, dass sich der Begriff „Verkaufsmodalität“ im Sinne des Urteils vom 24. November 1993, Keck und Mithouard (C‑267/91 und C‑268/91, EU:C:1993:905), nicht auf eine nationale Maßnahme bezieht, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht.

60

Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass die Art. 34 und 56 AEUV dahin auszulegen sind, dass eine von einem Mitgliedstaat erlassene Maßnahme, mit der für die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats Lieferung von Büchern, die vom Käufer nicht in einem Bucheinzelhandelsgeschäft abgeholt werden, Mindestgebühren festgelegt werden, allein im Hinblick auf den durch Art. 34 AEUV garantierten freien Warenverkehr zu prüfen ist und nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine solche Maßnahme eine „Verkaufsmodalität“ im Sinne des Urteils vom 24. November 1993, Keck und Mithouard (C‑267/91 und C‑268/91, EU:C:1993:905) betrifft.

Kosten

61

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt

ist dahin auszulegen, dass

er eine von einem Mitgliedstaat erlassene Maßnahme vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließt, mit der zum Schutz oder zur Förderung der kulturellen Vielfalt für die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erfolgende Lieferung von Büchern, die vom Käufer nicht in einem Bucheinzelhandelsgeschäft abgeholt werden, Mindestgebühren festgelegt werden.

 

2.

Die Art. 34 und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass eine von einem Mitgliedstaat erlassene Maßnahme, mit der für die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erfolgende Lieferung von Büchern, die vom Käufer nicht in einem Bucheinzelhandelsgeschäft abgeholt werden, Mindestgebühren festgelegt werden, allein im Hinblick auf den durch Art. 34 AEUV garantierten freien Warenverkehr zu prüfen ist und nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine solche Maßnahme eine „Verkaufsmodalität“ im Sinne des Urteils vom 24. November 1993, Keck und Mithouard (C‑267/91 und C‑268/91, EU:C:1993:905) betrifft.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.