URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

19. Mai 2026(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 50 EUV – Art. 288 AEUV – Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft – Vor dem Ende des in diesem Abkommen vorgesehenen Übergangszeitraums angerufenes Gericht eines Mitgliedstaats – Anwendung des Rechts eines anderen Staates durch die angerufenen Gerichte – Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zur Umsetzung einer Richtlinie – Richtlinie 2006/54/EG – Anwendbarkeit des Unionsrechts – Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens – Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts “

In der Rechtssache C‑350/24

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) mit Entscheidung vom 3. Mai 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Mai 2024, in dem Verfahren

HJ

gegen

Crédit agricole Corporate & Investment Bank SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten T. von Danwitz, der Kammerpräsidenten F. Biltgen (Berichterstatter), C. Lycourgos und I. Jarukaitis, der Kammerpräsidentin I. Ziemele, des Kammerpräsidenten J. Passer, der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei sowie der Richter N. Piçarra, A. Kumin, N. Jääskinen, D. Gratsias, B. Smulders, S. Gervasoni und N. Fenger,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: C. Di Bella, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2025,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von HJ, vertreten durch A. Lyon-Caen, Avocat,

–        der Crédit agricole Corporate & Investment Bank SA, vertreten durch D. Célice, Avocat,

–        der französischen Regierung, vertreten durch F. du Couëdic, O. Duprat-Mazaré, B. Fodda, T. Lechevallier, H. Nunes da Silva und B. Travard als Bevollmächtigte,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und D. Lutostańska als Bevollmächtigte,

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Fuller als Bevollmächtigten im Beistand von A. Mayer und J. Pobjoy, Barristers,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Delaude, H. Krämer und E. E. Schmidt als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 25. September 2025

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2020, L 29, S. 7), das durch den Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 (ABl. 2020, L 29, S. 1) genehmigt wurde (im Folgenden: Austrittsabkommen), und von Art. 288 AEUV.

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen HJ und ihrem Arbeitgeber, der Crédit agricole Corporate & Investment Bank SA (im Folgenden: CACIB), wegen einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts und Mobbings, denen sie ausgesetzt gewesen sein soll.

 Rechtlicher Rahmen

 Völkerrecht

3        Art. 70 („Folgen der Beendigung eines Vertrags“) Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (United Nations Treaty Series, Bd. 1155, S. 331, im Folgenden: Wiener Übereinkommen) bestimmt:

„Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, hat die nach den Bestimmungen des Vertrags oder nach diesem Übereinkommen eingetretene Beendigung des Vertrags folgende Wirkungen:

a)      Sie befreit die Vertragsparteien von der Verpflichtung, den Vertrag weiterhin zu erfüllen;

b)      sie berührt nicht die vor Beendigung des Vertrags durch dessen Durchführung begründeten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und ihre dadurch geschaffene Rechtslage.“

 Unionsrecht

 EU-Vertrag und AEU-Vertrag

4        Art. 50 Abs. 2 und 3 EUV bestimmt:

„(2)      Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die [Europäische] Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt das Abkommen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird. …

(3)      Die Verträge finden auf den [austretenden] Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.“

5        Art. 288 AEUV sieht vor:

„Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nehmen die Organe Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an.

Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.

Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich.

Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.“

 Austrittsabkommen

6        Im zweiten, im siebten, im achten und im elften Absatz der Präambel des Austrittsabkommens heißt es:

„IN DEM WUNSCH, die Einzelheiten des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union und Euratom festzulegen, wobei der Rahmen für ihre künftigen Beziehungen berücksichtigt wird,

ENTSCHLOSSEN, einen geordneten Austritt durch verschiedene Trennungsbestimmungen zu gewährleisten, die darauf abzielen, Störungen vorzubeugen und Rechtssicherheit für Bürger und Wirtschaftsbeteiligte sowie für Justiz- und Verwaltungsbehörden in der Union und im Vereinigten Königreich zu schaffen, ohne jedoch die Möglichkeit auszuschließen, dass einschlägige Trennungsbestimmungen durch das oder die Abkommen über die künftigen Beziehungen ersetzt werden,

IN DER ERWÄGUNG, dass es sowohl im Interesse der Union als auch im Interesse des Vereinigten Königreichs liegt, einen Übergangs- oder Durchführungszeitraum festzulegen, in dem – ungeachtet aller Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union für die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, insbesondere des Endes der Amtszeit der im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union benannten, ernannten oder gewählten Mitglieder der Organe, Einrichtungen und Agenturen der Union am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens – das Unionsrecht, einschließlich der internationalen Übereinkünfte, auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich und in der Regel mit gleicher Wirkung wie in Bezug auf die Mitgliedstaaten Anwendung finden sollte, um Störungen in dem Zeitraum zu vermeiden, in dem das oder die Abkommen über die künftigen Beziehungen ausgehandelt werden,

IN DER ERWÄGUNG, dass es zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und der Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen wesentlich ist, Bestimmungen festzulegen, die die allgemeine Governance sicherstellen, insbesondere verbindliche Streitbeilegungs- und Durchsetzungsvorschriften, die die Autonomie der jeweiligen Rechtsordnung der Union und des Vereinigten Königreichs sowie den Status des Vereinigten Königreichs als Drittstaat uneingeschränkt wahren“.

7        In Art. 1 („Ziel“) des Austrittsabkommens heißt es:

„Dieses Abkommen enthält die Regelungen für den Austritt des Vereinigten Königreichs … aus der … Union … und der Europäischen Atomgemeinschaft …“

8        Art. 4 („Methoden und Grundsätze in Bezug auf die Wirkung, die Durchführung und die Anwendung dieses Abkommens“) Abs. 4 und 5 des Austrittsabkommens sieht vor:

„(4)      Die Bestimmungen dieses Abkommens, die auf Unionsrecht oder darin enthaltene Begriffe oder Bestimmungen verweisen, werden in ihrer Umsetzung und Anwendung unter Einhaltung der vor dem Ende des Übergangszeitraums [nach Art. 126 des Austrittsabkommens (im Folgenden: Übergangszeitraum)] ergangenen einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgelegt.

(5)      In der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens tragen die Justiz- und Verwaltungsbehörden des Vereinigten Königreichs der nach dem Ende des Übergangszeitraums ergangenen einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gebührend Rechnung.“

9        Art. 66 („Auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht“) in Teil Drei Titel VI („Laufende justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen“) des Austrittsabkommens lautet:

„Im Vereinigten Königreich finden die folgenden Rechtsakte wie folgt Anwendung:

a)      die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6, im Folgenden: Rom‑I-Verordnung)] gilt für Verträge, die vor dem Ablauf der Übergangszeit abgeschlossen wurden;

b)      die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) (ABl. 2007, L 199, S. 40)] gilt für schadensbegründende Ereignisse, die vor dem Ablauf der Übergangszeit eingetreten sind.“

10      Art. 67 („Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sowie diesbezügliche Zusammenarbeit zwischen zentralen Behörden“) des Austrittsabkommens bestimmt:

„(1)      Im Vereinigten Königreich sowie in den Mitgliedstaaten in Fällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, [finden] für vor dem Ablauf der Übergangszeit eingeleitete gerichtliche Verfahren sowie für damit zusammenhängende Verfahren oder Klagen … die folgenden Rechtsakte und Bestimmungen Anwendung:

a)      die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1)];

b)      die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1001 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1)], der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1)], der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 [des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. 1994, L 227, S. 1)], der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1)] und der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. 1997, L 18, S. 1)];

c)      die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2201/2003 [des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1)];

d)      die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 4/2009 [des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. 2009, L 7, S. 1)].

…“

11      Art. 86 („Vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängige Rechtssachen“) des Austrittsabkommens sieht vor:

„(1)      Der Gerichtshof der Europäischen Union ist weiterhin für Verfahren zuständig, die vor Ende des Übergangszeitraums durch oder gegen das Vereinigte Königreich eingeleitet werden. Diese Zuständigkeit gilt für alle Verfahrensstufen, einschließlich Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof und Verfahren vor dem Gericht, wenn ein Verfahren an das Gericht zurückverwiesen wird.

(2)      Der Gerichtshof der Europäischen Union ist weiterhin für Vorabentscheidungsersuchen der Gerichte des Vereinigten Königreichs zuständig, die vor Ende des Übergangszeitraums vorgelegt werden.

(3)      Für die Zwecke dieses Kapitels gilt ein Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu dem Zeitpunkt als eingeleitet und ein Vorabentscheidungsersuchen zu dem Zeitpunkt als vorgelegt, zu dem die Unterlagen zur Einleitung des Verfahrens von der Kanzlei des Gerichtshofs der Europäischen Union registriert wurden.“

12      Art. 87 („Neue Rechtssachen vor dem Gerichtshof“) des Austrittsabkommens lautet:

„(1)      Gelangt die Europäische Kommission zu der Auffassung, dass das Vereinigte Königreich eine Verpflichtung aus den Verträgen oder aus Teil Vier dieses Abkommens vor Ende des Übergangszeitraums nicht erfüllt hat, so kann sie den Gerichtshof der Europäischen Union im Einklang mit den Vorschriften nach Artikel 258 AEUV beziehungsweise Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 2 AEUV innerhalb von vier Jahren nach Ende des Übergangszeitraums mit der Angelegenheit befassen. In diesen Fällen ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(2)      Setzt das Vereinigte Königreich eine Entscheidung nach Artikel 95 Absatz 1 dieses Abkommens nicht um oder verleiht es einer darin genannten Entscheidung, die sich an eine im Vereinigten Königreich ansässige beziehungsweise niedergelassene natürliche oder juristische Person richtet, in seiner Rechtsordnung keine Rechtswirksamkeit, so kann die Europäische Kommission innerhalb von vier Jahren ab dem Tag der betreffenden Entscheidung den Gerichtshof der Europäischen Union im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 258 AEUV beziehungsweise Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 2 AEUV mit der Angelegenheit befassen. In diesen Fällen ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.

(3)      Für Verfahren nach diesem Artikel bringt die Europäische Kommission für das Vereinigte Königreich dieselben Grundsätze zur Anwendung wie für die Mitgliedstaaten.“

13      Nach Art. 126 („Übergangszeitraum“) des Austrittsabkommens beginnt der Übergangszeitraum am Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens und endet am 31. Dezember 2020.

14      In Art. 127 („Anwendungsbereich für den Übergang“) des Austrittsabkommens heißt es:

„(1)      Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt das Unionsrecht während des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich.

(3)      Während des Übergangszeitraums entfaltet das nach Absatz 1 für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich geltende Unionsrecht die gleichen Rechtswirkungen wie innerhalb der Union und ihrer Mitgliedstaaten und wird nach denselben Methoden und allgemeinen Grundsätzen auslegt und angewendet, die auch innerhalb der Union gelten.

(6)      Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, schließen während des Übergangszeitraums alle Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten in dem nach Absatz 1 geltenden Unionsrecht, einschließlich der Durchführung und Anwendung durch die Mitgliedstaaten, das Vereinigte Königreich ein.

…“

15      Art. 185 Abs. 4 des Austrittsabkommens sieht vor:

„Teil Zwei und Teil Drei mit Ausnahme der Artikel 19, Artikel 34 Absatz 1, Artikel 44 und Artikel 96 Absatz 1 sowie der Teil Sechs Titel I und die Artikel 169 bis 181 finden ab dem Ende des Übergangszeitraums Anwendung.“

 Übereinkommen von Rom

16      Das am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. 1980, L 266, S. 1, im Folgenden: Übereinkommen von Rom) bestimmt in Art. 3 Abs. 1:

„Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrages oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen.“

17      Art. 14 Abs. 1 des Übereinkommens von Rom sieht vor:

„Das nach diesem Übereinkommen für den Vertrag maßgebende Recht ist insoweit anzuwenden, als es für vertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt.“

 RomI-Verordnung

18      Art. 24 („Beziehung zum Übereinkommen von Rom“) der Rom‑I-Verordnung sieht vor:

„(1)      Diese Verordnung tritt in den Mitgliedstaaten an die Stelle des Übereinkommens von Rom, außer hinsichtlich der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, die in den territorialen Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallen und für die aufgrund der Anwendung von Artikel 299 [EG] diese Verordnung nicht gilt.

(2)      Soweit diese Verordnung die Bestimmungen des Übereinkommens von Rom ersetzt, gelten Bezugnahmen auf dieses Übereinkommen als Bezugnahmen auf diese Verordnung.“

19      Nach ihrem Art. 29 Abs. 2 gilt die Rom‑I-Verordnung ab dem 17. Dezember 2009, mit Ausnahme ihres Art. 26, der ab dem 17. Juni 2009 gilt.

 Richtlinie 2006/54/EG

20      Im 30. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. 2006, L 204, S. 23) heißt es:

„Der Erlass von Bestimmungen zur Beweislast ist wesentlich, um sicherzustellen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung wirksam durchgesetzt werden kann. Wie der Gerichtshof entschieden hat, sollten daher Bestimmungen vorgesehen werden, die sicherstellen, dass die Beweislast – außer im Zusammenhang mit Verfahren, in denen die Ermittlung des Sachverhalts dem Gericht oder der zuständigen nationalen Stelle obliegt – auf die beklagte Partei verlagert wird, wenn der Anschein einer Diskriminierung besteht. Es ist jedoch klarzustellen, dass die Bewertung der Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, weiterhin der einschlägigen einzelstaatlichen Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten obliegt. Außerdem bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, auf jeder Stufe des Verfahrens eine für die klagende Partei günstigere Beweislastregelung vorzusehen.“

21      Art. 17 („Rechtsschutz“) Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie gegebenenfalls nach Inanspruchnahme anderer zuständiger Behörden oder, wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, nach einem Schlichtungsverfahren auf dem Gerichtsweg geltend machen können, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist.“

22      Art. 19 („Beweislast“) Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/54 bestimmt:

„(1)      Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit dem System ihrer nationalen Gerichtsbarkeit die erforderlichen Maßnahmen, nach denen dann, wenn Personen, die sich durch die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert halten und bei einem Gericht bzw. einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, es dem Beklagten obliegt zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.

(2)      Absatz 1 lässt das Recht der Mitgliedstaaten, eine für die klagende Partei günstigere Beweislastregelung vorzusehen, unberührt.“

 Recht des Vereinigten Königreichs

23      Section 136 („Beweislast“) des Equality Act 2010 (Gleichstellungsgesetz 2010) sieht vor:

„(1)      Diese Section gilt für alle Verfahren im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen dieses Gesetz.

(2)      Liegen Tatsachen vor, aus denen ein Gericht in Ermangelung anderer Erklärungen schließen könnte, dass eine Person (A) gegen die betreffende Bestimmung verstoßen hat, muss dieses Gericht den Verstoß feststellen.

(3)      Subsection 2 gilt jedoch nicht, wenn A nachweist, dass A nicht gegen die Bestimmung verstoßen hat.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

24      Die Klägerin des Ausgangsverfahrens wurde von CACIB auf der Grundlage eines am 17. Januar 2007 geschlossenen und dem Recht des Vereinigten Königreichs unterliegenden Arbeitsvertrags eingestellt, in dessen Rahmen sie zuletzt als „Mitarbeiterin im Bereich Kundeninformationssysteme im Vereinigten Königreich“ tätig war. Vom 28. August 2013 an wurde sie krankgeschrieben.

25      Am 23. September 2013 erhob die Klägerin des Ausgangsverfahrens eine Klage beim Conseil de prud’hommes (Arbeitsgericht, Frankreich), mit der sie wegen einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts und wegen Mobbings, die sie erlitten habe, Ansprüche auf Zahlung verschiedener Beträge in Erfüllung des Arbeitsvertrags und als Entschädigung geltend machte.

26      Mit Urteil vom 26. Juni 2019 wies das Arbeitsgericht die Klage ab. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin des Ausgangsverfahrens bei der Cour d’appel de Versailles (Berufungsgericht Versailles, Frankreich) Berufung ein.

27      Mit Urteil vom 27. Mai 2021 stellte die Cour d’appel de Versailles (Berufungsgericht Versailles) fest, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens das Vorliegen einer Diskriminierung oder einer diskriminierenden Belästigung und von Maßregelungen im Sinne des Gleichstellungsgesetzes 2010, mit dem die Richtlinie 2006/54 in das Recht des Vereinigten Königreichs umgesetzt werde, nicht nachgewiesen habe.

28      Die Klägerin des Ausgangsverfahrens legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde bei der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich), dem vorlegenden Gericht, ein. Sie macht u. a. geltend, indem die Cour d’appel de Versailles (Berufungsgericht Versailles), nachdem sie jede der geltend gemachten diskriminierenden Situationen nacheinander geprüft habe, entschieden habe, dass es ihr nicht gelungen sei, primäre Tatsachen darzulegen, die eine Diskriminierung im Sinne des Gleichstellungsgesetzes 2010 belegen könnten, habe dieses Gericht auf der Grundlage einer Auslegung dieser Rechtsvorschriften entschieden, die mit Art. 19 der Richtlinie 2006/54 unvereinbar sei, der eine gerichtliche Gesamtwürdigung der Tatsachen verlange, um zu ermitteln, ob diese das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten ließen. Außerdem habe sich die Cour d’appel de Versailles (Berufungsgericht Versailles), indem sie entschieden habe, dass der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens geltend gemachte Umstand, dass sich aus den von ihr vorgelegten Unterlagen ergebe, dass die bei der CACIB ins Ausland entsendeten Arbeitnehmer im Wesentlichen Männer seien, nicht ausreiche, um das Vorliegen einer Diskriminierung von Frauen vermuten zu lassen, da Anhaltspunkte dafür fehlten, dass sich Frauen für eine solche Entsendung beworben hätten, ebenfalls auf eine mit Art. 19 der Richtlinie 2006/54 unvereinbare Auslegung des Gleichstellungsgesetzes 2010 gestützt, indem sie der Klägerin des Ausgangsverfahrens die Beweislast für die behauptete Diskriminierung auferlegt habe.

29      Das vorlegende Gericht weist als Erstes darauf hin, dass der Ausgangsrechtsstreit die Frage aufwerfe, welche Auswirkung der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union auf die Befugnisse und Pflichten eines mitgliedstaatlichen Gerichts habe, das das Recht des Vereinigten Königreichs, mit dem eine Richtlinie umgesetzt werde, aus Anlass eines vor dem Ende des Übergangszeitraums eingeleiteten Gerichtsverfahrens anwenden müsse, wenn das angerufene Gericht nach dem Ende dieses Zeitraums zu entscheiden habe. Zwar sei das Vereinigte Königreich zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Klage von der Klägerin des Ausgangsverfahrens erhoben worden sei, und zu dem Zeitpunkt, zu dem der Conseil des prud’hommes (Arbeitsgericht) entschieden habe, noch Mitglied der Union gewesen, doch sei dies zu dem Zeitpunkt, zu dem die Cour d’appel de Versailles (Berufungsgericht Versailles) entschieden habe, nicht mehr der Fall gewesen.

30      Unter diesen Umständen sei fraglich, ob das Unionsrecht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Cour d’appel de Versailles (Berufungsgericht Versailles) entschieden habe, anwendbar gewesen sei, da es zu diesem Zeitpunkt, der nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union liege, in der Rechtsordnung des Vereinigten Königreichs keine Wirkungen mehr entfaltet habe. Außerdem stelle sich die Frage, ob das Austrittsabkommen die Anwendung des Unionsrechts auf Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Ende des Übergangszeitraums entstanden seien, und damit die Verpflichtung des Gerichts eines Mitgliedstaats, das auf diese Rechtsstreitigkeiten anwendbare Recht des Vereinigten Königreichs unionsrechtskonform auszulegen, rückwirkend in Frage gestellt habe. Insoweit stellt das vorlegende Gericht zwei Hypothesen auf: Entweder könnte angenommen werden, dass nach dem Ende des Übergangszeitraums ein Teil des Unionsrechts im Recht des Vereinigten Königreichs beibehalten worden sei, dass aber keine Verpflichtung zu dessen unionsrechtskonformer Auslegung mehr bestehe; oder es könnte, da sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens vor dem Ende des Übergangszeitraums zugetragen habe und das betreffende Gerichtsverfahren vor dessen Ende eingeleitet worden sei, angenommen werden, dass die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zur Umsetzung der Richtlinie 2006/54, d. h. das Gleichstellungsgesetz 2010, vom angerufenen Gericht auch dann unionsrechtskonform auszulegen seien, wenn es nach dem Ende des Übergangszeitraums entscheide.

31      Als Zweites weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Ausgangsrechtsstreit die Frage aufwerfe, ob der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, der für das Gericht eines Mitgliedstaats gelte, auch dann anwendbar sei, wenn dieses Gericht das Recht eines anderen Mitgliedstaats anwenden müsse. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlange der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgehe, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachteten (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 191). Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe sich jedoch auch, dass ein nationales Gericht, soweit es bei der Anwendung des nationalen Rechts – gleich, ob es sich um vor oder nach der betreffenden Richtlinie erlassene Vorschriften handele – dieses Recht auszulegen habe, seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck dieser Richtlinie ausrichten müsse, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Art. 288 AEUV nachzukommen (Urteil vom 13. November 1990, Marleasing, C‑106/89, EU:C:1990:395, Rn. 8).

32      Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dies auch dann der Fall sei, wenn das nationale Gericht das Recht eines anderen Mitgliedstaats anwenden müsse. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach das Gericht, das mit einem Rechtsstreit befasst sei, das Recht des Staates anzuwenden habe, dessen Gerichte in einer Gerichtsstandsklausel bestimmt seien, indem es dieses Recht in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht und insbesondere mit der Richtlinie auslege, bestätige diesen Ansatz (Urteile vom 18. November 2020, DelayFix, C‑519/19, EU:C:2020:933, Rn. 51, und vom 8. Dezember 2022, Luxury Trust Automobil, C‑247/21, EU:C:2022:966, Rn. 67). Der Gerichtshof habe sich jedoch noch nicht ausdrücklich zu einer solchen Frage geäußert.

33      Als Drittes möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Befugnisse und Pflichten des Gerichts eines Mitgliedstaats, wenn es das Recht eines anderen Mitgliedstaats anwende und feststelle, dass es ihm nicht möglich sei, dieses unionsrechtskonform auszulegen, seinen Befugnissen und Pflichten bei der Anwendung seines eigenen nationalen Rechts glichen und ob gegebenenfalls der in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte und in der Richtlinie 2006/54 konkretisierte Grundsatz der Nichtdiskriminierung es ihm – auch in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen – gebieten könne, dieses Recht unangewendet zu lassen.

34      Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist das Austrittsabkommen dahin auszulegen, dass eine Regelung des Vereinigten Königreichs, mit der Art. 19 der Richtlinie 2006/54 umgesetzt wird, von einem Gericht, das nach dem Ende des Übergangszeitraums entscheidet, als Regelung eines Mitgliedstaats zu betrachten ist, mit der eine Richtlinie umgesetzt wird, sofern sich der Sachverhalt vor diesem Zeitpunkt zugetragen hat und/oder das Gerichtsverfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde?

2.      Ist Art. 288 AEUV dahin auszulegen, dass ein mit einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen befasstes Gericht eines Mitgliedstaats, das das Recht eines anderen Mitgliedstaats anzuwenden hat, die Vorschriften dieses Rechts im Einklang mit einer Richtlinie auslegen muss, ohne dass dem der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens entgegensteht?

3.      Muss das Gericht eines Mitgliedstaats das Recht des anderen Mitgliedstaats, falls es eine solche unionsrechtskonforme Auslegung nicht als möglich erachtet, unangewendet lassen so wie es sein eigenes nationales Recht unangewendet lassen müsste, wenn ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts oder eine primärrechtliche Bestimmung in ihrer Konkretisierung durch eine Richtlinie in Rede steht?

 Zu den Vorlagefragen

 Zur Zulässigkeit

35      CACIB und die Kommission halten die Fragen des vorlegenden Gerichts für unzulässig.

36      Aus dem Wortlaut von Section 136 des Gleichstellungsgesetzes 2010 gehe hervor, dass diese Section eine Beweislastregelung enthalte, die mit der in Art. 19 der Richtlinie 2006/54 identisch sei. Somit stehe Section 136 des Gleichstellungsgesetzes 2010 im Einklang mit dem Unionsrecht. Außerdem betreffe die Frage, über die das vorlegende Gericht zu entscheiden habe, nicht die Auslegung von Section 136 des Gleichstellungsgesetzes 2010 im Hinblick auf das Unionsrecht, sondern nur die Art und Weise, in der die Instanzgerichte die Tatsachen beurteilt hätten, auf die sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens berufen habe, um das Vorliegen einer Diskriminierung glaubhaft zu machen.

37      CACIB trägt vor, das vorlegende Gericht mache jedenfalls erstens weder zu den von der Cour d’appel de Versailles (Berufungsgericht Versailles) zugrunde gelegten oder zurückgewiesenen Tatsachen noch zur Begründung oder Prüfung dieses Gerichts Angaben und erläutere die Nützlichkeit der Vorlagefragen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht hinreichend. Daher seien diese Fragen mit der Begründung als unzulässig zurückzuweisen, dass sie allgemein und hypothetisch seien. Zweitens sei das vorlegende Gericht nach seiner eigenen Rechtsprechung nicht befugt, die Beachtung der Auslegung und Anwendung eines ausländischen Rechts durch die Berufungsgerichte zu überprüfen, da dies eine Tatsachenfrage sei, die der Kontrolle des vorlegenden Gerichts als Revisionsinstanz entzogen sei. Drittens sei das vorlegende Gericht nicht befugt, den Gerichtshof nach dem Übergangszeitraum um Vorabentscheidung zu ersuchen.

38      Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Verfahrens allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 21. April 1988, Pardini, 338/85, EU:C:1988:194, Rn. 8, und vom 24. Juli 2023, Lin, C‑107/23 PPU, EU:C:2023:606, Rn. 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt sich jedoch, dass die beantragte Vorabentscheidung erforderlich sein muss, um dem vorlegenden Gericht den Erlass seines Urteils in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen. So kann der Gerichtshof die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 16. Mai 2024, INSS [Urlaub einer alleinerziehenden Mutter], C‑673/22, EU:C:2024:407, Rn. 22, 23 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Im Übrigen macht es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, erforderlich, dass dieses Gericht die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens, die ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgeführt sind, sorgfältig beachtet. Insbesondere ist es nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung unerlässlich, dass die Vorlageentscheidung eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang enthält, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2023, Commune d’Ans, C‑148/22, EU:C:2023:924, Rn. 44 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass sich das vorlegende Gericht im Rahmen eines bei ihm anhängigen Rechtsstreits fragt, welche Auswirkung der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union auf die Befugnisse und Pflichten eines mitgliedstaatlichen Gerichts hat, das das Recht des Vereinigten Königreichs, mit dem eine Richtlinie umgesetzt wird, aus Anlass eines vor dem Ende des Übergangszeitraums eingeleiteten Gerichtsverfahrens anwenden muss, wenn das angerufene Gericht nach dem Ende dieses Zeitraums zu entscheiden hat. Das vorlegende Gericht weist außerdem darauf hin, dass der Ausgangsrechtsstreit die Frage aufwerfe, ob der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, der für das Gericht eines Mitgliedstaats gelte, anwendbar sei, wenn dieses Gericht das Recht eines anderen Mitgliedstaats anwenden müsse.

42      Was erstens das Vorbringen von CACIB betrifft, wonach das vorlegende Gericht nicht befugt sei, den Gerichtshof nach dem Ende des Übergangszeitraums um Vorabentscheidung über die unionsrechtskonforme Auslegung des Rechts des Vereinigten Königreichs zu ersuchen, mit dem eine Richtlinie in sein innerstaatliches Recht umgesetzt werde, genügt der Hinweis, dass die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen die Auslegung des Unionsrechts einschließlich des Austrittsabkommens betreffen, das Teil des Unionsrechts ist. Daher war das vorlegende Gericht, bei dem es sich um ein letztinstanzliches Gericht eines Mitgliedstaats handelt, nach Art. 267 AEUV befugt und grundsätzlich auch verpflichtet, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen. Art. 86 Abs. 2 des Austrittsabkommens verleiht dem Gerichtshof die erforderliche Zuständigkeit für Vorabentscheidungsersuchen der Gerichte des Vereinigten Königreichs, die vor Ende des Übergangszeitraums vorgelegt werden, da Art. 267 AEUV seit dem Austritt dieses Staates aus der Union auf seine Gerichte nicht mehr anwendbar ist. Art. 86 Abs. 2 kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er die Gerichte der Mitgliedstaaten in Rechtssachen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, daran hindert, gemäß ihrer Befugnis oder gegebenenfalls ihrer Pflicht dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung des Unionsrechts vorzulegen.

43      Zweitens ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht nicht, wie von Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung verlangt, die Gründe dargelegt hat, aus denen es der Ansicht ist, dass eine unionsrechtskonforme Auslegung des Gleichstellungsgesetzes 2010 unmöglich sei und weshalb es folglich eine Antwort auf diese Frage für den Erlass seines Urteils in der bei ihm anhängigen Rechtssache benötige.

44      Daher verfügt der Gerichtshof in Bezug auf die dritte Frage, die diese Problematik betrifft, nicht über die erforderlichen Angaben, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben. Diese Frage ist daher unzulässig.

45      Drittens möchte das vorlegende Gericht mit seiner ersten und seiner zweiten Frage im Wesentlichen wissen, ob die Anwendbarkeit des Unionsrechts auf einen Rechtsstreit wie den des Ausgangsverfahrens durch das Austrittsabkommen in Frage gestellt wurde und, wenn dies nicht der Fall ist, ob ein Gericht eines Mitgliedstaats das Recht eines anderen Mitgliedstaats oder eines gleichgestellten Staates, das auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anwendbar ist, unionsrechtskonform auslegen muss.

46      Zum einen ist eine Antwort auf die erste Frage, die die Anwendbarkeit des Unionsrechts betrifft, erforderlich, um dem vorlegenden Gericht den Erlass seines Urteils in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen. Dabei betrifft der Einwand der Unanwendbarkeit des Unionsrechts nicht die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, sondern die Beantwortung der Vorlagefrage.

47      Zum anderen kann das Vorbringen von CACIB, dass das vorlegende Gericht nach seiner eigenen Rechtsprechung nicht befugt sei, die Beachtung der Auslegung und Anwendung ausländischen Rechts durch die Berufungsgerichte zu überprüfen, die Zulässigkeit der zweiten Frage nicht berühren, da dieses Vorbringen die Auslegung des nationalen Rechts betrifft, für die allein das vorlegende Gericht zuständig ist.

48      Folglich sind die ersten beiden Fragen zulässig.

 Zur Beantwortung der Vorlagefragen

 Zur ersten Frage

49      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 50 Abs. 3 EUV in Verbindung mit den Art. 126 und 127 des Austrittsabkommens dahin auszulegen ist, dass mit diesem Abkommen die Anwendbarkeit von Art. 19 der Richtlinie 2006/54 auf einen Rechtsstreit, der zum Zeitpunkt des Endes des Übergangszeitraums anhängig war und Diskriminierungen betrifft, die vor diesem Zeitpunkt im Rahmen der Erfüllung eines dem Recht des Vereinigten Königreichs unterliegenden Arbeitsvertrags stattgefunden haben sollen, in Frage gestellt wurde.

50      Nach Art. 50 Abs. 3 EUV finden die Verträge auf den austretenden Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung der Austrittsabsicht keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.

51      Somit finden die Verträge nach Art. 50 Abs. 3 EUV ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens, dem 1. Februar 2020, auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr, so dass dieser Staat seit diesem Tag kein Mitgliedstaat mehr ist (Urteil vom 9. Juni 2022, Préfet du Gers und Institut national de la statistique et des études économiques, C‑673/20, EU:C:2022:449, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52      Nach dem siebten Absatz seiner Präambel zielt das Austrittsabkommen jedoch darauf ab, einen geordneten Austritt durch verschiedene Trennungsbestimmungen zu gewährleisten, die darauf abzielen, Störungen vorzubeugen und Rechtssicherheit für Bürger und Wirtschaftsbeteiligte sowie für Justiz- und Verwaltungsbehörden in der Union und im Vereinigten Königreich zu schaffen.

53      In diesem Zusammenhang sieht das Austrittsabkommen ausdrücklich vor, dass die Geltung des Unionsrechts im Vereinigten Königreich bis auf wenige Ausnahmen bis zum 31. Dezember 2020, dem Tag des Endes des Übergangszeitraums, verlängert wird. Nach dem achten Absatz der Präambel des Austrittsabkommens liegt es nämlich sowohl im Interesse der Union als auch im Interesse des Vereinigten Königreichs, einen Übergangszeitraum festzulegen, in dem das Unionsrecht, einschließlich der internationalen Übereinkünfte, auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich und in der Regel mit gleicher Wirkung wie in Bezug auf die Mitgliedstaaten Anwendung finden sollte, um Störungen in dem Zeitraum zu vermeiden, in dem das oder die Abkommen über die künftigen Beziehungen ausgehandelt werden.

54      Nach Art. 126 des Austrittsabkommens beginnt der in Teil Vier dieses Abkommens geregelte Übergangszeitraum am Tag des Inkrafttretens des Abkommens, d. h. am 1. Februar 2020, und endet am 31. Dezember 2020. Nach Art. 127 Abs. 1 des Austrittsabkommens gilt das Unionsrecht während dieses Zeitraums für das Vereinigte Königreich sowie im Vereinigten Königreich, sofern nichts anderes bestimmt ist. Art. 127 Abs. 3 des Austrittsabkommens bestimmt ferner, dass das nach Art. 127 Abs. 1 für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich geltende Unionsrecht während des Übergangszeitraums die gleichen Rechtswirkungen entfaltet wie innerhalb der Union und ihrer Mitgliedstaaten und nach denselben Methoden und allgemeinen Grundsätzen ausgelegt und angewendet wird, die auch innerhalb der Union gelten. Darüber hinaus sieht Art. 127 Abs. 6 des Austrittsabkommens vor, dass während des Übergangszeitraums alle Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten in dem nach Abs. 1 geltenden Unionsrecht, einschließlich der Durchführung und Anwendung durch die Mitgliedstaaten, das Vereinigte Königreich einschließen, sofern im Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

55      Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass das Austrittsabkommen keine allgemeine Bestimmung enthält, die die Frage regelt, ob das Unionsrecht auf Rechtsstreitigkeiten anwendbar ist, die am Ende des Übergangszeitraums anhängig waren und vor diesem Zeitpunkt eingegangene vertragliche Beziehungen betreffen.

56      Allerdings wird im Austrittsabkommen ausdrücklich anerkannt, dass das Unionsrecht auch nach dem Ende des Übergangszeitraums auf bestimmte Vertragsbeziehungen und Streitigkeiten Anwendung finden kann. Art. 185 Abs. 4 des Austrittsabkommens sieht nämlich vor, dass ab dem Ende des Übergangszeitraums zum einen Teil Zwei und Teil Drei des Austrittsabkommens – zu denen die Art. 9 bis 125 dieses Abkommens gehören –, mit Ausnahme von Art. 19, Art. 34 Abs. 1, Art. 44 und Art. 96 Abs. 1, und zum anderen sowohl Teil Sechs Titel I des Abkommens, der die Art. 158 bis 163 umfasst, als auch die Art. 169 bis 181, die in Teil Sechs Titel III des Abkommens stehen, Anwendung finden.

57      Teil Drei („Trennungsbestimmungen“) des Austrittsabkommens sieht u. a. in Titel VI („Laufende justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen“) vor, dass bestimmte Vorschriften des Unionsrechts nach dem Ende des Übergangszeitraums weiterhin für Rechtsstreitigkeiten gelten, die vor dem Ende dieses Zeitraums entstanden und nach dem Ende dieses Zeitraums noch anhängig sind.

58      Dies ist nach Art. 66 des Austrittsabkommens insbesondere der Fall für die Rom‑I-Verordnung, die im Vereinigten Königreich weiterhin für Verträge gilt, die vor dem Ende des Übergangszeitraums abgeschlossen wurden, und für die Verordnung Nr. 864/2007 bei schadensbegründenden Ereignissen, die vor diesem Zeitpunkt eingetreten sind.

59      Ebenso sieht Art. 67 des Austrittsabkommens vor, dass bestimmte Unionsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und über die Vollstreckung von Urteilen weiterhin für vor Ende des Übergangszeitraums eingeleitete gerichtliche Verfahren gelten. Somit müssen mitgliedstaatliche Gerichte unter Umständen die Zuständigkeit der Gerichte des Vereinigten Königreichs anerkennen, und die Mitgliedstaaten müssen bestimmte Urteile dieser Gerichte grundsätzlich vollstrecken.

60      Folglich ergibt sich aus der allgemeinen Systematik des Austrittsabkommens, dass die Vertragsparteien im Einklang mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit die Beständigkeit der vor dem Ende des Übergangszeitraums bestehenden Rechtsverhältnisse wahren wollten.

61      Insoweit trifft es zwar zu, dass dieses Abkommen, wie sich aus dem zweiten und dem elften Absatz der Präambel des Austrittsabkommens ergibt, mit dem Ziel geschlossen wurde, die Einzelheiten des Austritts des Vereinigten Königreichs u. a. aus der Union festzulegen, „wobei der Rahmen für ihre künftigen Beziehungen berücksichtigt wird“ und „die Autonomie der jeweiligen Rechtsordnung der Union und des Vereinigten Königreichs sowie [der] Status des Vereinigten Königreichs als Drittstaat uneingeschränkt“ gewahrt werden, und dass das Unionsrecht, einschließlich seiner allgemeinen Grundsätze und insbesondere des Grundsatzes der Rechtssicherheit, nach dem Übergangszeitraum für dieses Land grundsätzlich nicht mehr gilt. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsgrundlage des Abkommens Art. 50 EUV ist, dessen Abs. 2 der Union die Zuständigkeit für die Aushandlung und den Abschluss eines Abkommens über die Einzelheiten des Austritts überträgt, das dazu bestimmt ist, in allen unter die Verträge fallenden Bereichen sämtliche Fragen zu regeln, die mit der Trennung zwischen der Union und dem aus ihr austretenden Staat zusammenhängen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2021, Governor of Cloverhill Prison u. a., C‑479/21 PPU, EU:C:2021:929, Rn. 48 und 50). Daher ist davon auszugehen, dass die Parteien mit dem Abkommen beabsichtigten, zu diesem Zweck u. a. den Grundsatz der Rechtssicherheit, der Teil des Unionsrechts ist, umzusetzen.

62      Somit ist das Austrittsabkommen im Licht des Grundsatzes der Rechtssicherheit auszulegen, dessen Einhaltung es gewährleisten soll.

63      Nach ständiger Rechtsprechung gebietet der Grundsatz der Rechtssicherheit, von dem sich der Grundsatz des Vertrauensschutzes ableitet, dass Rechtsvorschriften – vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können – klar und bestimmt sowie in ihrer Anwendung für die Rechtssubjekte vorhersehbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 2009, Aventis Pasteur, C‑358/08, EU:C:2009:744, Rn. 47, und vom 5. September 2024, Novo Banco u. a., C‑498/22 bis C‑500/22, EU:C:2024:686, Rn. 95).

64      Der Grundsatz der Rechtssicherheit steht der rückwirkenden Anwendung einer neuen materiell-rechtlichen Vorschrift, also der Anwendung auf einen vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Sachverhalt, entgegen und verlangt, dass jeder Sachverhalt normalerweise, soweit nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt ist, anhand der zu der entsprechenden Zeit geltenden Rechtsvorschriften beurteilt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, Twenty First Capital, C‑174/23, EU:C:2024:654, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65      Daraus folgt, dass das Austrittsabkommen in Anwendung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, dessen Einhaltung es gewährleisten soll, in Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die Union und das Vereinigte Königreich vereinbart hätten, die Anwendung nahezu des gesamten Unionsrechts auf Rechtsverhältnisse, die aus einem dem Recht des Vereinigten Königreichs unterliegenden, vor dem Ende des Übergangszeitraums geschlossenen Vertrag entstehen, rückwirkend zu beenden.

66      Im Übrigen ist festzustellen, dass Art. 50 Abs. 3 EUV nicht ausdrücklich bestimmt, dass das Unionsrecht auf frühere Sachverhalte in dem betreffenden Staat nach dessen Austritt aus der Union nicht mehr anwendbar ist.

67      Diese Auslegung wird durch Art. 70 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens bestätigt, der die Beendigung völkerrechtlicher Verträge regelt und, wie die Generalanwältin in Nr. 58 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, das Völkergewohnheitsrecht kodifiziert.

68      Obwohl das Wiener Übereinkommen weder die Union noch alle Mitgliedstaaten bindet, gibt eine Reihe seiner Bestimmungen nämlich die Regeln des Völkergewohnheitsrechts wieder, die als solche die Organe der Union binden und Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 1998, Racke, C‑162/96, EU:C:1998:293, Rn. 24, 45 und 46, vom 25. Februar 2010, Brita, C‑386/08, EU:C:2010:91, Rn. 42, und vom 27. Februar 2018, Western Sahara Campaign UK, C‑266/16, EU:C:2018:118, Rn. 58).

69      Zwar sieht Art. 70 Abs. 1 Buchst. a des Wiener Übereinkommens ähnlich wie Art. 50 Abs. 3 EUV vor, dass die Beendigung eines völkerrechtlichen Vertrags die Vertragsparteien von der Verpflichtung befreit, ihn weiterhin zu erfüllen, doch stellt Buchst. b dieser Bestimmung klar, dass eine solche Beendigung die vor Beendigung des Vertrags durch dessen Durchführung begründeten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und ihre dadurch geschaffene Rechtslage nicht berührt. Art. 70 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens stellt im Übrigen klar, dass diese Grundsätze gelten, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

70      Unter diesen Umständen kann in Anbetracht der grundlegenden Bedeutung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und in Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung in den Verträgen und im Austrittsabkommen nicht davon ausgegangen werden, dass die Union und das Vereinigte Königreich vereinbart hätten, die Anwendung des Unionsrechts auf einen Rechtsstreit rückwirkend zu beenden, der zum Zeitpunkt des Endes des Übergangszeitraums anhängig war und Diskriminierungen betrifft, die vor diesem Zeitpunkt im Rahmen der Erfüllung eines dem Recht des Vereinigten Königreichs unterliegenden Arbeitsvertrags stattgefunden haben sollen.

71      Was als Zweites speziell die in Art. 19 der Richtlinie 2006/54 enthaltene Regelung betrifft, heißt es im 30. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass der Erlass von Bestimmungen zur Beweislast wesentlich ist, um sicherzustellen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung wirksam durchgesetzt werden kann. Somit kann Art. 19 Abs. 1 nicht als bloße Verfahrensvorschrift angesehen werden, die mit Ende des Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr fände. Die in Art. 19 Abs. 1 enthaltene Regelung stellt vielmehr eine materiell-rechtliche Vorschrift dar, die für Arbeitsverhältnisse gilt, die durch einen vor dem Ende des Übergangszeitraums geschlossenen Vertrag begründet wurden, so dass die Regelung auch nach dem Ende dieses Zeitraums weiterhin auf Rechtsstreitigkeiten Anwendung findet, die solche Arbeitsverhältnisse betreffen.

72      Jede gegenteilige Auslegung würde zu einer schwerwiegenden Einschränkung der Tragweite des Grundsatzes der Rechtssicherheit und der wirksamen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung führen, der Gegenstand der Richtlinie 2006/54 ist. Der Umfang des durch diese Richtlinie gewährten Schutzes hinge dann nämlich von dem zufälligen Umstand ab, ob die Verfahren in Streitigkeiten über die durch diese Richtlinie geschaffenen Rechte und Pflichten vor dem Ende des Übergangszeitraums abgeschlossen wurden oder nicht. So könnte sich eine Privatperson, die wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor dem Ende des Übergangszeitraums ihre Klage vor den zuständigen Gerichten eines Mitgliedstaats erhoben hat – also zu einem Zeitpunkt, als kein Zweifel daran bestand, dass das Recht des Vereinigten Königreichs unionsrechtskonform auszulegen war – vor diesem Gericht allein deshalb nicht mehr auf die ihr durch das Unionsrecht verliehenen Rechte berufen, weil das betreffende nationale Gericht nach dem Ende des Übergangszeitraums entschieden hat.

73      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 50 Abs. 3 EUV in Verbindung mit den Art. 126 und 127 des Austrittsabkommens dahin auszulegen ist, dass mit diesem Abkommen die Anwendbarkeit von Art. 19 der Richtlinie 2006/54 auf einen Rechtsstreit, der zum Zeitpunkt des Endes des Übergangszeitraums anhängig war und Diskriminierungen betrifft, die vor diesem Zeitpunkt im Rahmen der Erfüllung eines dem Recht des Vereinigten Königreichs unterliegenden Arbeitsvertrags stattgefunden haben sollen, nicht in Frage gestellt wurde.

 Zur zweiten Frage

74      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 288 AEUV dahin auszulegen ist, dass das Gericht eines Mitgliedstaats bei der Auslegung und Anwendung des Rechts eines anderen Mitgliedstaats, mit dem eine Richtlinie umgesetzt wird, wie bei der Auslegung und Anwendung seines eigenen Rechts verpflichtet ist, den Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts zu beachten.

–       Zur Verpflichtung der Gerichte eines Mitgliedstaats, bei der Anwendung des Rechts eines anderen Mitgliedstaats den Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts zu beachten

75      Das Unionsrecht ist dadurch gekennzeichnet, dass es einer autonomen Quelle, den Verträgen, entspringt und Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten hat, sowie durch die unmittelbare Wirkung einer ganzen Reihe für ihre Staatsangehörigen und für sie selbst geltender Bestimmungen. Diese wesentlichen Merkmale des Unionsrechts haben zu einem strukturierten Netz miteinander verflochtener Grundsätze, Regeln und Rechtsbeziehungen geführt, das die Union selbst und ihre Mitgliedstaaten wechselseitig sowie die Mitgliedstaaten untereinander bindet (Urteile vom 6. März 2018, Achmea, C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 33, und vom 24. Juni 2019, Popławski, C‑573/17, EU:C:2019:530, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76      Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts besagt, dass das Unionsrecht dem Recht der Mitgliedstaaten vorgeht. Dieser Grundsatz verpflichtet daher alle mitgliedstaatlichen Stellen, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen verschiedenen Vorschriften zuerkannte Wirkung im Hoheitsgebiet dieser Staaten nicht beeinträchtigen darf (Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski, C‑573/17, EU:C:2019:530, Rn. 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

77      Zur Gewährleistung der Wirksamkeit sämtlicher Bestimmungen des Unionsrechts erlegt der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts u. a. den mitgliedstaatlichen Gerichten auf, ihr innerstaatliches Recht so weit wie möglich unionsrechtskonform auszulegen (Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski, C‑573/17, EU:C:2019:530, Rn. 57).

78      Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung ist dem System der Verträge immanent, da dem mitgliedstaatlichen Gericht dadurch ermöglicht wird, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet (Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski, C‑573/17, EU:C:2019:530, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79      Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C‑397/01 bis C‑403/01, EU:C:2004:584, Rn. 108, und vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci, C‑555/07, EU:C:2010:21, Rn. 46). Jedoch obliegen die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und deren Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 1984, von Colson und Kamann, 14/83, EU:C:1984:153, Rn. 26, vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C‑397/01 bis C‑403/01, EU:C:2004:584, Rn. 110, und vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci, C‑555/07, EU:C:2010:21, Rn. 47).

80      Daraus folgt, dass die mitgliedstaatlichen Gerichte bei der Anwendung ihres innerstaatlichen Rechts, insbesondere der Bestimmungen einer speziell zur Umsetzung der Vorgaben einer Richtlinie erlassenen Regelung, das innerstaatliche Recht so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks dieser Richtlinie auslegen müssen, um das in ihr festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C‑397/01 bis C‑403/01, EU:C:2004:584, Rn. 113, und vom 12. Dezember 2024, Getin Holding u. a., C‑118/23, EU:C:2024:1013, Rn. 75).

81      Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts bestimmten Schranken unterliegt. So findet die Verpflichtung des nationalen Gerichts, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften seines innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Rückwirkungsverbot, und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des betreffenden nationalen Rechts dienen (Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C‑212/04, EU:C:2006:443, Rn. 110, und vom 5. Juni 2025, Nuratau, C‑349/24, EU:C:2025:397, Rn. 45).

82      Gleichwohl verlangt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, dass die mitgliedstaatlichen Gerichte unter Berücksichtigung ihres gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der darin anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der in Rede stehenden Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von dieser verfolgten Ziel im Einklang steht (Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C‑212/04, EU:C:2006:443, Rn. 111, sowie vom 5. Juni 2025, Nuratau, C‑349/24, EU:C:2025:397, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83      Ist eine solche unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich, sind die mitgliedstaatlichen Gerichte verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die Einzelnen aus dem Unionsrecht ergibt, und für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts Sorge zu tragen, indem sie erforderlichenfalls jede nationale Bestimmung, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung in dem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit entgegensteht, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2019, Popławski, C‑573/17, EU:C:2019:530, Rn. 61, sowie vom 12. Dezember 2024, Getin Holding u. a., C‑118/23, EU:C:2024:1013, Rn. 76).

84      Hat ein mit einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen befasstes mitgliedstaatliches Gericht die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zur Umsetzung einer Richtlinie anzuwenden, so ist es verpflichtet, diese Rechtsvorschriften unter Beachtung der allgemeinen Rechtsgrundsätze unionsrechtskonform auszulegen.

85      Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Gericht eines Mitgliedstaats, das mit einem Rechtsstreit befasst ist, in dem es um die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel geht, die nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 nach dem Recht des Staates zu beurteilen ist, dessen Gerichte in dieser Klausel bestimmt sind, dieses Recht anzuwenden und es dabei unionsrechtskonform auszulegen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2020, DelayFix, C‑519/19, EU:C:2020:933, Rn. 51).

86      Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass ein mit einem mehrwertsteuerrechtlichen Rechtsstreit befasstes österreichisches Gericht das auf diesen Rechtsstreit anwendbare Recht, sei es das Recht des Mitgliedstaats des Zwischenerwerbers oder das Recht des Mitgliedstaats des Enderwerbers, unionsrechtskonform auszulegen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2022, Luxury Trust Automobil, C‑247/21, EU:C:2022:966, Rn. 67).

87      Daraus folgt, dass die mit einem Rechtsstreit befassten Gerichte eines Mitgliedstaats im Rahmen eines Rechtsstreits wie dem des Ausgangsverfahrens, wenn sie nach den Vorschriften des Übereinkommens von Rom, das durch die Rom‑I-Verordnung ersetzt wurde, das Recht eines anderen Mitgliedstaats anwenden müssen, in Bezug auf das Recht dieses anderen Mitgliedstaats den Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts zu beachten haben.

88      Hinzuzufügen ist, dass die Anwendung des Grundsatzes der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, da er die Vereinbarkeit der von den Behörden und Gerichten der Mitgliedstaaten erlassenen Entscheidungen mit dem Unionsrecht gewährleisten soll, zur Wahrung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten beiträgt, der im Unionsrecht fundamentale Bedeutung hat (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 191).

89      Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens verlangt von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2024, Tudmur, C‑185/24 und C‑189/24, EU:C:2024:1036, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, das eine Vorschrift des Rechts eines anderen Mitgliedstaats unionsrechtskonform auslegt, nur das tut, was es nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens von den Gerichten dieses anderen Mitgliedstaats, wenn sie dieselbe Bestimmung auslegen müssten, annehmen dürfte.

90      Folglich erlegt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens den Gerichten der Mitgliedstaaten eine Vertrauenspflicht in Bezug auf die korrekte Anwendung des Unionsrechts in den anderen Mitgliedstaaten auf. Insbesondere bemühen sich diese Gerichte, wenn sie in einem Rechtsstreit in Zivil- und Handelssachen nach den Vorschriften des Übereinkommens von Rom, das durch die Rom‑I-Verordnung ersetzt wurde, das Recht eines anderen Mitgliedstaats anwenden, im Einklang mit den für die Befugnisse und Pflichten des angerufenen Gerichts geltenden Grundsätzen den Inhalt des Rechts dieses anderen Mitgliedstaats und die Auslegung durch dessen Gerichte zu ermitteln, und müssen annehmen, dass dieses Recht und diese Auslegung mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

91      Daher müssen sich die Gerichte eines Mitgliedstaats, falls sie ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit einer Regelung eines anderen Mitgliedstaats mit einer durch diese umgesetzte Richtlinie haben, über die Auslegung dieser Regelung vergewissern, indem sie gegebenenfalls die Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit, insbesondere die Verfahren zur Einholung von Informationen über ausländisches Recht wie das durch die Gemeinsame Maßnahme 98/428/JI des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. 1998, L 191, S. 4) eingerichtete Europäische Justizielle Netz oder das Europäische Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 7. Juni 1968 (United Nations Treaty Series, Bd. 720‑II, Nr. 10346, S. 147), nutzen.

92      Bleiben Zweifel bestehen, haben diese Gerichte auch die Möglichkeit oder – je nach Sachlage – sogar die Pflicht, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen. Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass er, wenn ihm Fragen vorgelegt werden, deren Beantwortung dem Gericht eines Mitgliedstaats die Beurteilung der Vereinbarkeit des Rechts eines anderen Mitgliedstaats mit dem Unionsrecht erlauben soll, diesem die Auslegungskriterien des Unionsrechts an die Hand geben kann, die es ihm ermöglichen, die Rechtsfrage, mit der es befasst ist, zu lösen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 1989, Eau de Cologne & Parfümerie-Fabrik 4711, C‑150/88, EU:C:1989:594, Rn. 12 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

93      Aus diesen Erwägungen folgt, dass in Anwendung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens die Kontrolle der Vereinbarkeit des Rechts eines Mitgliedstaats mit dem Unionsrecht in erster Linie den Gerichten dieses Mitgliedstaats und hilfsweise den Gerichten der anderen Mitgliedstaaten, die gegebenenfalls das betreffende nationale Recht auf einen bei ihnen anhängigen Rechtsstreit anzuwenden haben, obliegt.

94      Hat ein Gericht eines Mitgliedstaats nach den Vorschriften der Rom‑I-Verordnung oder, wie im Ausgangsverfahren, des Übereinkommens von Rom das Recht eines anderen Mitgliedstaats auf einen bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwenden, muss es sich der Beachtung des Unionsrechts vergewissern und ist daher, wie das Gericht dieses anderen Mitgliedstaats, verpflichtet, das betreffende nationale Recht unionsrechtskonform anzuwenden und gegebenenfalls jede Bestimmung des betreffenden nationalen Rechts unangewendet zu lassen, die seines Erachtens nicht unionsrechtskonform angewandt werden kann.

95      Die vorstehenden Erwägungen gelten auch für den Fall, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, wie im Ausgangsrechtsstreit, Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zur Umsetzung von Art. 19 der Richtlinie 2006/54 auf einen Rechtsstreit anzuwenden hätte, der zum Zeitpunkt des Endes des Übergangszeitraums nach Art. 126 des Austrittsabkommens anhängig war und Diskriminierungen betrifft, die vor diesem Zeitpunkt im Rahmen der Erfüllung eines dem Recht des Vereinigten Königreichs unterliegenden, vor dem Ende des Übergangszeitraums nach Art. 126 des Austrittsabkommens geschlossenen Arbeitsvertrags stattgefunden haben sollen. Wie sich nämlich aus der Antwort auf die erste Frage ergibt, bleibt Art. 19 der Richtlinie 2006/54 auf diesen Rechtsstreit auch nach dem Ende dieses Zeitraums anwendbar.

–       Zur Kontrolle der Beachtung des Grundsatzes der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts durch die Gerichte eines Mitgliedstaats bei der Anwendung des Rechts eines anderen Mitgliedstaats

96      Aus der Vorlageentscheidung und den beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen geht hervor, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens im Rahmen der von ihr beim vorlegenden Gericht eingelegten Kassationsbeschwerde rügt, dass das Urteil der Cour d’appel de Versailles (Berufungsgericht Versailles) eine Auslegung des auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Rechts des Vereinigten Königreichs enthalte, die mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Richtlinie 2006/54, unvereinbar sei.

97      Nach der in der Vorlageentscheidung angeführten ständigen Rechtsprechung des vorlegenden Gerichts „ist die Anwendung und Auslegung des ausländischen Rechts Sache der Instanzgerichte“. Außerdem ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass die Befugnisse und Pflichten des Kassationsgerichts auf die Kontrolle von Begründungsmängeln und der Verfälschung ausländischen Rechts beschränkt ist, so dass es lediglich kontrolliert, ob die Instanzgerichte den Inhalt dieses Rechts ermittelt haben, ohne dass es ihm möglich wäre, Fehler bei der Auslegung oder Anwendung dieses Rechts zu beanstanden.

98      In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat die französische Regierung ausgeführt, dass das vorlegende Gericht, obwohl es nach seiner ständigen Rechtsprechung das Recht eines anderen Staates als „Rechtsvorschrift“ einstufe, dieses Recht einem tatsächlichen Umstand gleichstelle, so dass, wenn es im Rahmen einer Kassationsbeschwerde mit einem Rechtsstreit nach ausländischem Recht befasst werde, seine Kontrolle, ob die Anwendung dieses ausländischen Rechts durch die Instanzgerichte mit dem Unionsrecht vereinbar sei, beschränkt sei.

99      Folglich ist, wenn das vorlegende Gericht mit einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen befasst ist, der dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder eines gleichgestellten Staates unterliegt, offenbar ebenfalls die Möglichkeit beschränkt, im Rahmen einer Kassationsbeschwerde die Vereinbarkeit der Anwendung dieses Rechts durch die Instanzgerichte mit dem Unionsrecht zu kontrollieren.

100    Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist Art. 288 AEUV dahin auszulegen, dass das Gericht eines Mitgliedstaats bei der Auslegung und Anwendung des Rechts eines anderen Mitgliedstaats, mit dem eine Richtlinie umgesetzt wird, wie bei der Auslegung und Anwendung seines eigenen Rechts verpflichtet ist, den Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts zu beachten.

101    Die Kontrolle, die ein Kassationsgericht in Beantwortung eines Klagegrundes vornimmt, mit dem geltend gemacht wird, dass ein Gericht niederer Ordnung das Recht eines anderen Mitgliedstaats unter Verstoß gegen eine Richtlinie ausgelegt habe, darf nicht allein deshalb beschränkt werden, weil das Kassationsgericht in der Regel das ausländische Recht einem tatsächlichen Umstand gleichstellt; andernfalls wird die sich aus Art. 288 Abs. 3 AEUV ergebende Pflicht verletzt, wonach alle Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Gerichte, das von einer Richtlinie vorgeschriebene Ziel zu erreichen haben. Diese Kontrolle muss sich darauf erstrecken, ob das Gericht niederer Ordnung die Verpflichtung zur Auslegung im Einklang mit dem von der Richtlinie vorgeschriebenen Ziel beachtet hat, die, wie sich aus den Rn. 84 und 94 des vorliegenden Urteils ergibt, unabhängig davon besteht, ob das Recht des Gerichtsstands oder das eines anderen Mitgliedstaats auszulegen ist.

102    Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 288 AEUV dahin auszulegen ist, dass das Gericht eines Mitgliedstaats bei der Auslegung und Anwendung des Rechts eines anderen Mitgliedstaats, mit dem eine Richtlinie umgesetzt wird, wie bei der Auslegung und Anwendung seines eigenen Rechts verpflichtet ist, den Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts zu beachten.

 Kosten

103    Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 50 Abs. 3 EUV ist in Verbindung mit den Art. 126 und 127 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, das durch den Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 genehmigt wurde,

dahin auszulegen, dass

mit diesem Abkommen die Anwendbarkeit von Art. 19 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen auf einen Rechtsstreit, der zum Zeitpunkt des Endes des Übergangszeitraums nach Art. 126 dieses Abkommens anhängig war und Diskriminierungen betrifft, die vor diesem Zeitpunkt im Rahmen der Erfüllung eines dem Recht des Vereinigten Königreichs unterliegenden Arbeitsvertrags stattgefunden haben sollen, nicht in Frage gestellt wurde.

2.      Art. 288 AEUV

ist dahin auszulegen, dass

das Gericht eines Mitgliedstaats bei der Auslegung und Anwendung des Rechts eines anderen Mitgliedstaats, mit dem eine Richtlinie umgesetzt wird, wie bei der Auslegung und Anwendung seines eigenen Rechts verpflichtet ist, den Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts zu beachten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.