Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
TAMARA ĆAPETA
vom 30. April 2026(1)
RechtssacheC‑906/24[Sirto](i)
A,
B,
C,
D,
E,
F,
G
Beteiligte:
Maahanmuuttovirasto
(Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus [Oberstes Verwaltungsgericht, Finnland])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Achtung des Privat- und Familienlebens – Ausweisung eines Unionsbürgers aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit – Auswirkungen auf das abgeleitete Aufenthaltsrecht der Kinder, die im Aufnahmemitgliedstaat eine Schule bzw. eine Kindertagesstätte besuchen, sowie des Ehegatten, der die elterliche Sorge tatsächlich wahrnimmt “
I. Einführung
1. Nach der Unionsbürgerrichtlinie(2) steht den Familienangehörigen eines mobilen EU-Arbeitnehmers ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat zu, das auf dem Aufenthaltsrecht dieses Arbeitnehmers beruht.
2. Was geschieht jedoch, wenn dieser Arbeitnehmer aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit aus dem Aufnahmemitgliedstaat ausgewiesen wird? Können seine Familienangehörigen dann in diesem Staat verbleiben, insbesondere wenn es sich bei ihnen zum Teil um Kinder handelt, die dort die Schule besuchen? Wie wirkt sich ferner, falls diese Kinder ein eigenständiges Aufenthaltsrecht haben, ihre Entscheidung, im Aufnahmemitgliedstaat zu verbleiben, um ihre Schulausbildung abzuschließen, auf die Entscheidung zur Ausweisung ihres Elternteils aus?
3. Dies sind, kurz zusammengefasst, die Fragen, die sich vor dem Korkein hallinto-oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht, Finnland), dem vorlegenden Gericht in dieser Rechtssache, gestellt haben, das den Gerichtshof um Klärung hinsichtlich der richtigen Auslegung sowohl der Unionsbürgerrichtlinie als auch der Arbeitnehmerverordnung(3) ersucht.
II. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
4. A, ein rumänischer Staatsangehöriger, zog nach Finnland, wo er zumindest von 2017 bis 2019 in einem Arbeitsverhältnis stand und Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit erzielte. Sein Aufenthaltsrecht in diesem Mitgliedstaat wurde am 1. März 2018 auf der Grundlage dieser Erwerbstätigkeit registriert. Von 2020 bis 2021 hatte er keine Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, und ausweislich des Einkommensregisters bezog er zuletzt im September 2023 ein Gehalt.
5. A ist mit B, einer moldauischen Staatsangehörigen, verheiratet, mit der er fünf Kinder hat (C, D, E, F und G).
6. B reiste am 15. Juli 2018 nach Finnland ein. Am 24. Mai 2019 erhielt B zusammen mit ihren Kindern C, D und E als Familienangehörige eines Unionsbürgers eine Aufenthaltskarte für den Zeitraum vom 24. Mai 2019 bis zum 24. Mai 2024.
7. C, D und E – geboren 2011, 2013 und 2015 – sind moldauische Staatsangehörige und besuchen in Finnland die Schule.
8. F wurde im Jahre 2019 geboren und ist rumänischer Staatsangehöriger. Für F wurde am 10. Mai 2021 die Registrierung seines Aufenthaltsrechts als Unionsbürger beantragt. G wurde im Jahr 2022 geboren und ist moldauischer Staatsangehöriger. Sowohl F als auch G besuchen eine Kindertagesstätte.
9. A wurde in den Jahren 2019 und 2022 in Finnland wegen schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung und wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung verurteilt und erhielt mehrere Geldstrafen wegen Diebstahls, zweifachen versuchten Diebstahls, fahrlässiger Hehlerei, Gefährdung der Straßenverkehrssicherheit sowie wegen Besitzes eines zur Schädigung anderer geeigneten Gegenstands oder Stoffes. Er wird ferner verdächtigt, im Jahr 2020 einen Diebstahl sowie im Jahr 2022 einen versuchten Diebstahl und eine rechtswidrige Bedrohung begangen zu haben.
10. Am 22. November 2022 ordnete die Maahanmuuttovirasto (finnische Einwanderungsbehörde) die Ausweisung von A nach Rumänien an und verhängte gegen ihn für drei Jahre ein Einreiseverbot nach Finnland. Dem Bescheid zufolge wurde die Ausweisung aufgrund der Art und der Wiederholung seiner kriminellen Aktivitäten, die in der vorigen Nummer aufgeführt sind, auf Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gestützt.
11. Mit Bescheid vom 24. November 2022 entschied die finnische Einwanderungsbehörde, B zusammen mit ihren Kindern C, D, E und G in ihr Herkunftsland Moldau auszuweisen, da der Zusammenführende, A, die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nicht mehr erfülle. Am selben Tag und aus ähnlichen Gründen teilte die finnische Einwanderungsbehörde mit, dass sie das Aufenthaltsrecht von F nicht registrieren werde, und ordnete seine Ausweisung in sein Herkunftsland Rumänien an.
12. Mit Entscheidungen vom 29. September 2023 wies das Helsingin hallinto-oikeus (Verwaltungsgericht Helsinki, Finnland) die Rechtsmittel von A, B und ihren Kindern gegen die Bescheide der finnischen Einwanderungsbehörde zurück.
13. Die Rechtsmittelführer im Ausgangsverfahren beantragten beim vorlegenden Gericht die Zulassung des Rechtsmittels gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, mit dem sie beantragten, die Entscheidungen der finnischen Einwanderungsbehörde und des Helsingin hallinto-oikeus (Verwaltungsgericht Helsinki) aufzuheben und die Rechtssache zur erneuten Prüfung an die erstgenannte Behörde zurückzuverweisen. Die Rechtsmittelführer beantragten ferner, dass der Korkein hallinto-oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht) den Vollzug der Ausweisungen untersage.
14. Mit Zwischenbeschlüssen vom 21. Februar 2024 untersagte dieses Gericht den Vollzug der Ausweisung der Rechtsmittelführer bis zu seiner Entscheidung über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels oder bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel.
15. Das Korkein hallinto-oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht) stellt zunächst fest, dass die Beurteilungen sowohl der finnischen Einwanderungsbehörde als auch des Helsingin hallinto-oikeus (Verwaltungsgericht Helsinki) mit dem nationalen Recht vereinbar seien, soweit diese Institutionen zu dem Schluss gelangten, dass A aufgrund der Schwere und der Wiederholung seiner Straftaten eine Gefahr für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Das vorlegende Gericht hält es zudem für vertretbar anzunehmen, dass bei der Gesamtabwägung keine Umstände festgestellt worden seien, die im vorliegenden Fall Vorrang vor den Ausweisungsgründen gehabt hätten. Allerdings ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die Gründe für die Ausweisung von A, insbesondere im Hinblick auf seine familiäre Situation, möglicherweise einer erneuten Prüfung bedürfen, sollte der Gerichtshof entscheiden, dass die Ehefrau und die Kinder von A ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Finnland auch für den Fall haben, dass A ausgewiesen wird.
16. Das vorlegende Gericht möchte zunächst wissen, ob Art. 12 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie und/oder Art. 10 der Arbeitnehmerverordnung dahin auszulegen sind, dass die Kinder, die in Finnland entweder die Grundschule oder eine Kindertagesstätte besuchen, sowie ihre Mutter, die die elterliche Sorge für sie wahrnimmt, berechtigt sind, ihr Aufenthaltsrecht in Finnland zu behalten. Darüber hinaus möchte dieses Gericht wissen, ob und inwieweit der Umstand, dass der Vater der Kinder, von dessen Status als mobiler Arbeitnehmer sie ihr Aufenthaltsrecht ursprünglich ableiteten, wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus dem Aufnahmemitgliedstaat ausgewiesen wurde, Auswirkungen auf das potenzielle eigenständige Aufenthaltsrecht der Kinder hat.
17. Für den Fall, dass die Familienangehörigen von A ihr Aufenthaltsrecht behalten, stellt sich die weitere Frage, ob dies eine Überprüfung der Ausweisungsentscheidung erforderlich machen könnte. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts erfordert diese letztgenannte Frage eine Auslegung von Art. 28 Abs. 1 der Unionsbürgerrichtlinie in Verbindung mit Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), die das Privat- und Familienleben sowie die Rechte des Kindes schützen.
18. Vor diesem Hintergrund hat das Korkein hallinto-oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 12 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie dahin auszulegen, dass die Kinder eines Unionsbürgers, die an einer Grundschule im Aufnahmemitgliedstaat eingeschrieben sind, und der Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ihr Aufenthaltsrecht nicht vor Abschluss der Ausbildung der Kinder verlieren, wenn gegen den betreffenden Unionsbürger eine Ausweisungsverfügung aufgrund einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergangen ist, jedoch weder die Abschiebungsverfügung rechtskräftig noch die Abschiebung vollzogen ist, und der betreffende Unionsbürger sich weiterhin im Aufnahmemitgliedstaat aufhält?
Wenn die erste Frage verneint wird:
2. Ist Art. 10 der Arbeitnehmerverordnung dahin auszulegen, dass die an einer Grundschule im Aufnahmemitgliedstaat eingeschriebenen Kinder eines Unionsbürgers, der den Status eines Arbeitnehmers hatte, und der Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ihr Aufenthaltsrecht nicht vor Abschluss der Ausbildung der Kinder verlieren, wenn gegen den Elternteil, der Unionsbürger ist und den Status eines Arbeitnehmers hatte, aufgrund einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit eine Ausweisungsverfügung der Einwanderungsbehörde aus dem Aufnahmemitgliedstaat ergangen ist?
Wenn die erste oder die zweite Frage bejaht wird:
3. Ist Art. 28 Abs. 1 der Unionsbürgerrichtlinie, in dem die Umstände festgelegt sind, die der Aufnahmemitgliedstaat vor der Verfügung einer Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu berücksichtigen hat, dahin auszulegen, dass die Voraussetzungen für die Ausweisung eines Unionsbürgers, gegen den eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, erneut zu prüfen sind, wenn für seine Kinder und seine Ehegattin nach der Ausweisungsverfügung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat festgestellt wird und diese Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat bleiben wollen? Wenn dies der Fall ist, welche Umstände müssen insbesondere in einer Situation wie der im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden bei Berücksichtigung der in Art. 28 Abs. 1 der Unionsbürgerrichtlinie genannten familiären und wirtschaftlichen Lage in Verbindung mit Art. 7 der Charta über die Achtung des Privat- und Familienlebens und Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta über die Rechte des Kindes geprüft werden?
19. Die finnische Regierung und die Europäische Kommission haben beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht.
20. Am 4. Februar 2026 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der die Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens, die finnische Regierung und die Kommission mündliche Ausführungen gemacht haben.
III. Würdigung
21. Um das Recht der Unionsbürgerschaft korrekt anzuwenden, müssen Richter über ein bestimmtes Maß an kombinatorischen Fähigkeiten verfügen. Der vorliegende Fall ist hierfür ein anschauliches Beispiel.
22. Das vorlegende Gericht steht im Wesentlichen vor zwei unterschiedlichen, wenn auch zusammenhängenden Fragen. Die erste lautet, ob und auf welcher Grundlage verschiedene Kategorien von Familienangehörigen (wie Ehegatten, die Drittstaatsangehörige [DSA] sind, und Kinder, von denen einige Unionsbürger und andere DSA sind) ein Aufenthaltsrecht in einem Aufnahmemitgliedstaat behalten können, wenn sich dieses Recht aus dem Aufenthaltsrecht eines Arbeitnehmers, der Unionsbürger ist, in diesem Staat ableitet, obwohl die zuständigen Behörden inzwischen eine Ausweisungsverfügung gegen den Betreffenden wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erlassen haben (auch wenn diese Ausweisungsverfügung noch nicht vollstreckt wurde). Die zweite Frage betrifft die Auswirkung auf die (noch nicht vollstreckte) Entscheidung zur Ausweisung dieser Person, falls die genannten Familienangehörigen ihr Aufenthaltsrecht tatsächlich behalten.
23. Die ersten beiden Fragen des vorlegenden Gerichts betreffen die oben beschriebene erste Fragestellung; ich werde sie in Abschnitt A behandeln. Anschließend werde ich mich in Abschnitt B der dritten Vorlagefrage zuwenden, die die oben beschriebene zweite Fragestellung betrifft.
A. Die erste und die zweite Frage
24. Grundsätzlich haben drittstaatsangehörige Ehegatten und deren unterhaltsberechtigte Kinder aufgrund der kombinierten Anwendung von Art. 2 Abs. 2 sowie Art. 7 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat, in dem ein Unionsbürger aufgrund dieser Richtlinie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht besitzt.
25. Nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts als Familienangehörige in einem Aufnahmemitgliedstaat erwerben diese Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ein eigenständiges Recht auf Daueraufenthalt (Art. 16 Abs. 1 und 2 der Unionsbürgerrichtlinie). Im vorliegenden Fall scheint sich jedoch der Unionsbürger, von dem die Familienangehörigen ihr Aufenthaltsrecht ableiten, vor Erlass der Ausweisungsverfügung weniger als fünf Jahre in Finnland aufgehalten zu haben(4). Daher steht ihnen kein Recht auf Daueraufenthalt zu – dies ist allerdings vom vorlegenden Gericht zu überprüfen.
26. Es ist daher zu prüfen, ob diesen Familienangehörigen aus einer anderen Rechtsgrundlage ein Aufenthaltsrecht zusteht.
27. Insoweit ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass es zwei mögliche Rechtsgrundlagen gibt, auf die das Aufenthaltsrecht zumindest einiger der hier betroffenen Kinder gestützt werden kann, woraus sich dann ein abgeleitetes Recht für ihre Mutter und die anderen Geschwister ergeben könnte, nämlich Art. 12 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie und Art. 10 der Arbeitnehmerverordnung.
28. Da bereits Rechtsprechung existiert, aus der sich ergibt, dass Art. 10 der Arbeitnehmerverordnung einem Kind, das beabsichtigt, seine Schulausbildung im Aufnahmemitgliedstaat fortzusetzen, ein Aufenthaltsrecht gewährt, werde ich meine Untersuchung in Abschnitt 1 mit dieser Bestimmung in ihrer Anwendung auf den vorliegenden Fall beginnen.
29. Hingegen war die Auslegung von Art. 12 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Gerichtshofs. In Abschnitt 2 der vorliegenden Schlussanträge werde ich vorschlagen, dass der Gerichtshof diese Bestimmung dahin auslegt, dass sie im vorliegenden Fall möglicherweise ebenfalls einschlägig ist.
1. Aufenthaltsrecht gemäß Art. 10 der Arbeitnehmerverordnung
30. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 10 der Arbeitnehmerverordnung dahin auszulegen ist, dass die Kinder eines Unionsbürgers, die im Aufnahmemitgliedstaat die Grundschule besuchen, der Elternteil, der die elterliche Sorge für diese Kinder tatsächlich wahrnimmt, sowie ihre Geschwister, die eine Kindertagesstätte besuchen, weiterhin bis zum Abschluss ihrer Ausbildung ein Aufenthaltsrecht haben, selbst wenn gegen den Unionsbürger, von dem sich ihr Aufenthaltsrecht ursprünglich ableitete, eine Ausweisungsverfügung des Aufnahmemitgliedstaats ergangen ist.
31. Wenn es um Minderjährige geht, so hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 10 der Arbeitnehmerverordnung den Kindern eines ehemaligen mobilen Arbeitnehmers der Union möglicherweise ein eigenständiges Aufenthaltsrecht einräumt(5).
32. Im Urteil Jobcenter Krefeld hat der Gerichtshof entschieden, dass die Kinder eines ehemaligen Wanderarbeitnehmers und Unionsbürgers, die ihre Schulausbildung im Aufnahmemitgliedstaat begonnen haben, aufgrund des Rechts auf Gleichbehandlung hinsichtlich des Zugangs zum Unterricht ein eigenes Aufenthaltsrecht haben, sofern sie eine allgemeine Schulbildung im Aufnahmemitgliedstaat erhalten möchten(6).
33. Was bedeutet dies für den vorliegenden Fall?
34. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass C, D und E in Finnland die Grundschule besuchen.
35. Da ihr Vater ursprünglich als Arbeitnehmer nach Finnland kam, haben sie gemäß Art. 10 der Arbeitnehmerverordnung in der Auslegung durch den Gerichtshof das Recht, sich in Finnland aufzuhalten, solange sie die Schule besuchen. Ihr Aufenthaltsrecht ist vom Status ihres Vaters als Arbeitnehmer oder von seinem fortgesetzten Aufenthalt in Finnland unabhängig(7).
36. Die Mutter der Kinder, B, hat als Sorgeberechtigte und Hauptbezugsperson von C, D und E ein Aufenthaltsrecht, das sich aus dem eigenständigen Recht der Kinder auf Aufenthalt in Finnland ableitet(8).
37. Somit geht es noch um F und G, die im Vorschulalter sind.
38. In der englischen Sprachfassung des Urteils Jobcenter Krefeld heißt es, dass ein Aufenthaltsrecht aufgrund von Art. 10 der Arbeitnehmerverordnung besteht, „where that child wishes to attend general education courses in that Member State“(9). In der französischen Sprachfassung sowie in einigen anderen Sprachfassungen heißt es jedoch „weiter am Unterricht teilnehmen“(10). In jener Rechtssache war es tatsächlich so, dass die betreffenden Kinder bereits am allgemeinen Unterricht in dem Aufnahmemitgliedstaat teilnahmen und dies auch weiterhin tun wollten.
39. Dennoch ist die Kommission im vorliegenden Fall der Auffassung, dass F und G ein eigenständiges Aufenthaltsrecht haben, weil sie eine Kindertagesstätte besuchen. Ihrer Ansicht nach besuchen Kinder, die noch in eine Kindertagesstätte gehen oder die sogar noch jünger sind, in Zukunft vielleicht die Schule, was bedeutet, dass ihr Recht, in der Zukunft die Schule zu besuchen, zwangsläufig ein Recht auf Verbleib im Aufnahmemitgliedstaat umfasst und somit ein gegenwärtiges Aufenthaltsrecht beinhaltet.
40. Im Gegensatz dazu vertritt die finnische Regierung die Auffassung, dass Art. 10 der Arbeitnehmerverordnung kein Recht auf zukünftige Bildung enthalte, aus dem sich für jedes im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnhafte Kind ein Aufenthaltsrecht ableiten ließe.
41. Bei der Prüfung, ob Art. 10 der Arbeitnehmerverordnung dahin auszulegen ist, dass er F und G eigenständige Aufenthaltsrechte gewährt, obwohl sie noch nicht begonnen haben, in Finnland die Schule zu besuchen, sollte man bedenken, dass die Annahme eines eigenständigen Rechts von Minderjährigen, sich weiterhin im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, wohl der Überlegung geschuldet ist, dass Kinder von mobilen Arbeitnehmern in der Lage sein sollten, die von ihnen begonnene Ausbildung erfolgreich abzuschließen(11).
42. Ich stimme daher mit der finnischen Regierung überein, dass Art. 10 der Arbeitnehmerverordnung nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er ein Recht auf Bildung gewährt; er berechtigt lediglich Kinder, die bereits eine Schule im Aufnahmemitgliedstaat besuchen, den Schulbesuch fortzusetzen, selbst wenn ihr Elternteil das eigenständige Aufenthaltsrecht verliert, das er oder sie zuvor als Arbeitnehmer, der Unionsbürger ist, innehatte.
43. Da F und G noch im Vorschulalter sind, haben sie daher offensichtlich kein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Finnland gemäß Art. 10 der Arbeitnehmerverordnung. Im Übrigen ist zu beachten, dass es jedem Mitgliedstaat freisteht, zu regeln, wann die allgemeine Schulpflicht beginnt(12). Insoweit ist es Sache des vorlegenden Gerichts, unter Anwendung des finnischen Rechts zu prüfen, ob der Besuch einer Kindertagesstätte als Beginn des formalen Bildungswegs verstanden werden kann und ob F und G daher auf dieser Grundlage ein Aufenthaltsrecht zusteht.
44. Selbst wenn F und G kein Aufenthaltsrecht gemäß Art. 10 der Arbeitnehmerverordnung haben, bedeutet dies nicht, dass ihnen nicht unabhängig von dem ursprünglichen Zusammenführenden ein Aufenthaltsrecht aus einer anderen Rechtsgrundlage zustehen kann.
45. Insoweit gebe ich der Kommission recht: Wenn F und G gezwungen wären, Finnland zu verlassen, müsste B ebenfalls das Land verlassen, was als Dominoeffekt dazu führen würde, dass auch C, D und E ausreisen müssten. Daher könnte sich das Recht von F und G, in Finnland zu bleiben, aus dem im Unionsrecht verankerten Recht von C, D und E ableiten, in diesem Mitgliedstaat zu bleiben.
46. Die Beurteilung der Rechte von Kindern, die sich aus dem Unionsrecht ergeben, muss stets auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallprüfung erfolgen, die den Grad der Abhängigkeit der Kinder von dem Elternteil berücksichtigt, dem auf der Grundlage des Unionsrechts ein Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat zusteht(13). Bei dieser Beurteilung muss dem Wohl des Kindes und seinem Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 24 bzw. Art. 7 der Charta) Vorrang eingeräumt werden, wobei insbesondere das Alter des Kindes, seine Entwicklung und seine affektive Bindung zu diesem Elternteil sowie das psychologische Risiko einer Trennung zu berücksichtigen sind(14).
47. In diesem Zusammenhang lässt sich eine Parallele zu dem Urteil Subdelegación del Gobierno en Toledo (Aufenthalt eines Familienangehörigen – Unzureichende Existenzmittel)(15) ziehen.
48. Diese Rechtssache betraf ebenfalls einen Elternteil, der ein Drittstaatsangehöriger ist und der ein minderjähriges Kind, das Unionsbürger ist, sowie ein weiteres Kind mit Drittstaatsangehörigkeit hatte. In diesem Urteil räumte der Gerichtshof ein, dass die Verweigerung eines Aufenthaltstitels für einen minderjährigen DSA die Mutter dieses Kindes wahrscheinlich dazu zwingen würde, auszureisen und folglich auch ihr anderes Kind, das Unionsbürger ist, zur Ausreise zwingen würde.
49. Im Ausgangsverfahren treffen solche Überlegungen in ähnlicher Weise auf G (einen DSA) und F (einen Unionsbürger) sowie ihre Mutter B (ebenfalls eine DSA) zu.
50. Darüber hinaus sei daran erinnert, dass der Gerichtshof stets bekräftigt hat, dass die sich unmittelbar aus Art. 10 der Arbeitnehmerverordnung ergebenden Rechte unabhängig von den in der Unionsbürgerrichtlinie festgelegten Voraussetzungen und Beschränkungen bestehen(16). Dies gilt meiner Ansicht nach gleichermaßen für die abgeleiteten Rechte, die sich unmittelbar oder mittelbar aus derselben Bestimmung in Verbindung mit der Charta ergeben.
51. Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass C, D und E ein eigenständiges Aufenthaltsrecht aufgrund von Art. 10 der Arbeitnehmerverordnung haben, das auf ihrer Einschreibung in einer Bildungseinrichtung im Aufnahmemitgliedstaat beruht. Als ihre Hauptbezugsperson steht B für die Dauer der Schulzeit ihrer Kinder ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu. F und G müssen ebenfalls ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht haben, damit C, D und E ihr Aufenthaltsrecht wahrnehmen können.
2. Aufenthaltsrecht gemäß Art. 12 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie
52. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Aufenthaltsrecht der Kinder und ihrer Mutter auf Art. 12 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie gestützt werden könnte. Da ich bereits festgestellt habe, dass solche Rechte mittelbar oder unmittelbar aus Art. 10 der Arbeitnehmerverordnung abgeleitet werden können, ist die Beantwortung dieser Frage nicht erforderlich, um dem vorlegenden Gericht die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen. Da die Frage jedoch gestellt wurde, werde ich dem Gerichtshof meinen Standpunkt darlegen.
53. Zur Erinnerung: Art. 12 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie bestimmt:
„Der Wegzug des Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaat oder sein Tod führt weder für seine Kinder noch für den Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, bis zum Abschluss der Ausbildung zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn sich die Kinder im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten und in einer Bildungseinrichtung zu Ausbildungszwecken eingeschrieben sind.“
54. A u. a. machen geltend, dass Art. 12 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens Anwendung finde. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass diese Bestimmung nicht anwendbar sei, da A Finnland nicht verlassen habe. Die finnische Regierung ist hingegen der Ansicht, dass ein solcher Umstand der Anwendung von Art. 12 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie nicht entgegenstehe.
55. Art. 12 der Unionsbürgerrichtlinie betrifft die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen bei Tod oder Wegzug des Unionsbürgers, von dem sich ihr Aufenthaltsrecht ableitet. Wie Art. 10 der Arbeitnehmerverordnung sieht auch Art. 12 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie die Fortdauer des Aufenthaltsrechts von Kindern vor, die ihre Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat bereits begonnen haben, damit sie diese abschließen können. Diese Bestimmung gilt für Kinder unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.
56. Im Gegensatz zu Art. 10 der Arbeitnehmerverordnung, der unabhängig davon gilt, ob der ehemalige Arbeitnehmer den Aufnahmemitgliedstaat verlassen hat oder nicht, ist Art. 12 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie nur dann anwendbar, wenn die Person, die das Aufenthaltsrecht der Kinder ursprünglich begründet hat, den Aufnahmemitgliedstaat verlässt oder stirbt.
57. Zur Erinnerung: Die Entscheidung über die Ausweisung von A ist weder bestandskräftig, noch wurde sie vollstreckt. Sie ist vielmehr Gegenstand eines laufenden Rechtsmittelverfahrens, in dessen Rahmen das vorlegende Gericht die Vollstreckung dieser Verfügung bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt hat.
58. Meiner Ansicht nach folgt aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie nicht zwangsläufig, dass die Ausweisung vollzogen sein muss, damit das eigenständige Recht der Kinder auf Bildung entsteht. Gleichwohl muss die Ausreise des Elternteils – sei sie bereits erfolgt oder noch bevorstehend – gewiss sein. Somit kommt diese Bestimmung meiner Ansicht nach zur Anwendung, wenn eine Ausweisungsverfügung bestandskräftig geworden ist, auch wenn sie noch nicht vollstreckt wurde; andernfalls würde ihr effet utile verloren gehen.
59. Dies ist jedoch im Ausgangsverfahren nicht der Fall, da gegen die Ausweisungsverfügung ein Rechtsmittel eingelegt wurde und keine Gewissheit über die Ausreise besteht.
60. In diesem Sinn lautet die Antwort auf die erste Vorlagefrage, dass Art. 12 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er nur dann Anwendung findet, wenn die Entscheidung über die Ausweisung des Zusammenführenden bereits vollstreckt wurde oder zumindest bestandskräftig ist.
61. Um die dritte Frage des vorlegenden Gerichts zufriedenstellend zu beantworten, ist es dennoch unter den Umständen des vorliegenden Falles notwendig, eine Situation zu betrachten, in der der Zusammenführende zwar tatsächlich verpflichtet ist, den Aufnahmemitgliedstaat zu verlassen, seine Kinder, die in einer Bildungseinrichtung eingeschrieben sind, jedoch gleichwohl ihr Aufenthaltsrecht in diesem Staat behielten.
62. Auch wenn die Entstehungsgeschichte von Art. 12 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie nicht uneingeschränkt aufschlussreich ist, lässt der Wortlaut darauf schließen, dass sein Zweck darin besteht, das Recht der Kinder zu schützen, eine Ausbildung in dem Umfeld zu erhalten, in dem sie mit dieser bereits begonnen haben(17). Der Zweck dieser Bestimmung ist daher ebenso zu verstehen wie derjenige von Art. 10 der Arbeitnehmerverordnung, wie er vom Gerichtshof ausgelegt wurde.
63. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Kinder eines ehemaligen Wanderarbeitnehmers ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat erwerben können, wenn sie in einer Bildungseinrichtung eingeschrieben sind und solange sie ihre Ausbildung fortsetzen. War der ursprünglich Zusammenführende ein Wanderarbeitnehmer, der Unionsbürger war, können die Kinder entweder aus Art. 10 der Arbeitnehmerverordnung oder aus Art. 12 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat ableiten.
64. Die verbleibende Frage des vorlegenden Gerichts lautet, ob der Umstand, dass der ursprüngliche Träger eines Aufenthaltsrechts den Aufnahmemitgliedstaat verlassen muss, weil von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgehen soll, das Recht der Familienangehörigen auf Verbleib in diesem Staat beeinträchtigt.
3. Auswirkungen einer Beschränkung des Aufenthaltsrechts des Zusammenführenden aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit auf Familienangehörige
65. Die unionsrechtlichen Vorschriften über die Beschränkungen der Rechte von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen auf Einreise und Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit beruhen auf der Individualisierung solcher beschränkender Maßnahmen.
66. Dieser Grundsatz geht auf die Richtlinie 64/221/EWG(18), insbesondere auf deren Art. 3 Abs. 1, zurück, der vorsah, dass bei „Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit … ausschließlich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelpersonen ausschlaggebend sein [darf]“(19). Einen solchen Grundsatz hatte der Gerichtshof zuvor bestätigt(20).
67. Die Richtlinie 64/221 wurde durch die Unionsbürgerrichtlinie ersetzt. Eine ähnliche Bestimmung ist in deren Art. 27 Abs. 2 enthalten. Die Auslegung dieser Bestimmung durch den Gerichtshof hat sich nicht geändert(21).
68. Das Erfordernis, eine Maßnahme, die das Aufenthaltsrecht einer Person beschränkt, auf das individuelle Verhalten dieser Person zu stützen, bedeutet, dass das persönliche Verhalten des Vaters und/oder Ehegatten grundsätzlich keine Auswirkungen auf das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen haben darf.
69. Daraus folgt, dass eingeschulte Kinder, deren Mutter die elterliche Sorge tatsächlich wahrnimmt, sowie deren Geschwister, die eine Kindertagesstätte besuchen, weiterhin gemäß Art. 10 der Arbeitnehmerverordnung in Verbindung mit den Art. 7 und 24 der Charta ein Aufenthaltsrecht in Finnland haben (sei es ein eigenständiges oder ein abgeleitetes), selbst wenn gegen den Zusammenführenden eine Ausweisungsverfügung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergangen ist, da das persönliche Verhalten dieser Familienangehörigen nicht ähnlichen Bedenken wie das Verhalten des ursprünglich Zusammenführenden unterliegt.
B. Dritte Frage
70. Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Ausweisung des Vaters gemäß Art. 28 Abs. 1 der Unionsbürgerrichtlinie in Verbindung mit den Art. 7 und 24 der Charta zu überprüfen ist, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass seine Ehefrau und seine Kinder auf der Grundlage ihrer eigenständigen oder abgeleiteten Aufenthaltsrechte, die von der ursprünglichen Rolle des Vaters als des Zusammenführenden für die Entstehung ihres Bleiberechts unabhängig geworden sind, im Aufnahmemitgliedstaat verbleiben möchten.
71. Nach Art. 28 Abs. 1 und 2 der Unionsbürgerrichtlinie müssen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, bevor sie eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen, die persönliche Situation der betroffenen Person (wie z. B. ihre Gesundheit und ihre familiäre oder wirtschaftliche Lage) sowie ihre Bindungen an die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats und den Grad ihrer Integration in diese sowie ihre Bindungen zum Herkunftsstaat prüfen.
72. Jede Entscheidung zur Ausweisung einer Person muss verhältnismäßig sein(22); dies beinhaltet die Abwägung zwischen der Gefahr, die das persönliche Verhalten des betreffenden Bürgers für ein Grundinteresse der Aufnahmegesellschaft darstellt, auf der einen Seite und dem Schutz der Rechte von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen gemäß der Arbeitnehmerverordnung, der Unionsbürgerrichtlinie und der Charta auf der anderen Seite.
73. Wie die finnische Regierung im mündlichen Verfahren eingeräumt hat, muss jede Maßnahme, die die Freizügigkeit einschränkt, das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 7 der Charta sowie das Wohl des Kindes, wie es durch Art. 24 Abs. 2 der Charta geschützt ist, achten(23). Die Ausweisung einer Person aus einem Mitgliedstaat, in dem ihre Familie ansässig ist, stellt einen unmittelbaren Eingriff in diese Rechte dar. Darüber hinaus hat der Gerichtshof bereits anerkannt, dass das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss(24).
74. Meiner Ansicht nach bedeutet dies, dass die Einwanderungsbehörde verpflichtet war, bei der ursprünglichen Entscheidung über die Ausweisung von A die Aufenthaltsrechte sowohl der Kinder als auch des Ehepartners sowie die Art. 7 und 24 der Charta zu berücksichtigen.
75. Hat diese Behörde jedoch eine solche Prüfung versäumt, muss ihre Entscheidung überprüft werden, sobald feststeht, dass die Familienangehörigen desjenigen, gegen den eine Ausweisungsverfügung ergangen ist, ein Bleiberecht in Finnland haben, das sie ausüben wollen.
76. Damit ist der erste Teil der dritten Frage des vorlegenden Gerichts beantwortet: Art. 28 Abs. 1 der Unionsbürgerrichtlinie ist dahin auszulegen, dass die Voraussetzungen für die gegen einen Unionsbürger ergangene Ausweisungsverfügung erneut geprüft werden müssen, wenn für seine Kinder und seinen Ehegatten nach Erlass dieser Verfügung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat festgestellt wird und diese Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat bleiben wollen.
77. Das vorlegende Gericht möchte auch wissen, welche besonderen Umstände in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens zu prüfen sind.
78. Zunächst ist es ständige Rechtsprechung, dass die nationalen Entscheidungsinstanzen bei der Beurteilung des Grades der Abhängigkeit des Betroffenen alle konkreten Umstände in jedem Einzelfall umfassend würdigen müssen(25). Bei der Berücksichtigung des Kindeswohls als eines Gesichtspunkts, der bei der Entscheidung über die Ausweisung eines Elternteils eine Rolle spielt, müssen die Behörden das Alter des Kindes, seine körperliche und emotionale Entwicklung, den Grad seiner affektiven Bindung an einen Elternteil und das Risiko, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre, berücksichtigen(26).
79. Bei dieser Beurteilung müssen die Behören die Auswirkungen der Aufhebung der Familieneinheit und die Möglichkeit der Kinder, den Kontakt zu beiden Elternteilen aufrechtzuerhalten, berücksichtigen. In diesem Zusammenhang kann in Betracht gezogen werden, ob die gesamte Familie die Möglichkeit hat, in einen anderen (Mitglied‑)Staat umzuziehen. In diesem Fall müssen die zuständigen Behörden den Grad der Integration der Kinder in Finnland berücksichtigen.
80. Vor dem nationalen Gericht machen A u. a. geltend, dass es zur Wahrung der Familieneinheit erforderlich sein könnte, nach Moldau umzuziehen, da sie nicht alle die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen(27).
81. In diesem Zusammenhang könnte die Ruiz-Zambrano-Rechtsprechung relevant sein(28). Auch wenn das Urteil in der dortigen Rechtssache einen minderjährigen Unionsbürger betraf, spricht sich diese Rechtsprechung generell gegen die Ausweisung von Unionsbürgern aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus. Da F Unionsbürger ist, würde die Notwendigkeit eines Umzugs der Familie nach Moldau zu einem Ergebnis führen, das der Ruiz-Zambrano-Rechtsprechung zuwiderliefe.
82. Die nationalen Behörden im Ausgangsverfahren müssen daher prüfen, ob es der Familie möglich ist, ihr Zusammenleben in Rumänien fortzusetzen. Diese Feststellung darf nicht rein theoretisch getroffen werden, sondern muss sich aus einer konkreten Prüfung der Situation aller Familienangehörigen ergeben(29).
83. Ein Faktor, den die Behörden bei der Abwägung berücksichtigen sollten, ist die Schwere der Straftaten, die von der von der Ausweisungsverfügung betroffenen Person begangen wurden. Wie die finnische Regierung im mündlichen Verfahren dargelegt hat, ist die Schwere der der Ausweisungsverfügung zugrunde liegenden Straftat(en) ein wesentlicher Faktor für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Abschiebung des Vaters. Ist die Straftat oder das Verhalten weniger schwerwiegend, kann der Erhaltung der Familieneinheit größeres Gewicht beigemessen werden. Dieser Gesichtspunkt kann in bestimmten Fällen sogar Vorrang vor der Notwendigkeit der Abschiebung haben.
84. In diesem Zusammenhang enthält die Unionsbürgerrichtlinie zwei unterschiedliche Maßstäbe, die die Mitgliedstaaten bei ihrer Entscheidung über die Ergreifung von Maßnahmen zur Beschränkung des Einreise- oder Aufenthaltsrechts im Hoheitsgebiet anzuwenden haben. Hat eine Person sich weniger als fünf Jahre im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten, kann eine solche Maßnahme aufgrund eines Verhaltens ergriffen werden, das der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit widerspricht (Art. 27 Abs. 1 der Unionsbürgerrichtlinie). Die Ausweisung von langfristig Aufenthaltsberechtigten kann jedoch nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie) erfolgen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob der erste Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens unter die erste oder die zweite Kategorie fällt.
85. Der Vollständigkeit halber ist, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, darauf hinzuweisen, dass Art. 33 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie vorsieht, dass der Mitgliedstaat, wenn eine Ausweisungsverfügung nach Abs. 1 mehr als zwei Jahre nach ihrem Erlass vollstreckt wird, überprüfen muss, ob von dem Betroffenen eine gegenwärtige und tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, und beurteilen muss, ob seit dem Erlass der Ausweisungsverfügung eine materielle Änderung der Umstände eingetreten ist.
86. Selbst wenn also im Rechtsmittelverfahren die ursprüngliche Entscheidung der finnischen Einwanderungsbehörde bestätigt werden sollte, könnte Art. 33 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie eine erneute Prüfung auf der Grundlage der aktuellen Umstände erforderlich machen.
87. Daraus folgt, dass die zuständigen Behörden vor einer Entscheidung über die Ausweisung einer Person aus einem Mitgliedstaat in verhältnismäßiger und ausgewogener Weise die Interessen der betroffenen Familie als Ganzes und das Wohl der Kinder auf der einen Seite und die Interessen der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats auf der anderen Seite gegeneinander abwägen müssen. Was erstere betrifft, so müssen die Behörden die familiären Verhältnisse dieser Person, die Gründe, die für die Aufrechterhaltung der Familieneinheit sprechen, die Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Familieneinheit in einem anderen Land sowie das Wohl der Kinder prüfen, einschließlich gegebenenfalls des Wunsches des Ehegatten und der Kinder, in dem Aufnahmemitgliedstaat zu verbleiben, in dem ihnen ein von der betreffenden Person unabhängiges Aufenthaltsrecht zusteht. Im Hinblick auf die letztgenannten Interessen müssen die Behörden die Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts der betreffenden Person im Aufnahmemitgliedstaat sowie ihre kulturellen und sozialen Bindungen an diesen Staat im Vergleich zu den Bindungen, die diese Person an ihr Herkunftsland hat, berücksichtigen.
IV. Ergebnis
88. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Korkein hallinto-oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht, Finnland) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG
ist dahin auszulegen, dass er nur dann Anwendung findet, wenn die Entscheidung über die Ausweisung des Zusammenführenden vollstreckt wurde oder bestandskräftig ist. Bei der Entscheidung über die Ausweisung einer Person sollten die zuständigen Behörden jedoch berücksichtigen, dass die Kinder, die im Aufnahmemitgliedstaat in einer Bildungseinrichtung eingeschrieben sind, auf der Grundlage dieser Bestimmung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in diesem Staat erwerben, sobald die Ausweisungsverfügung bestandskräftig wird.
2. Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union in Verbindung mit den Art. 7 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
ist dahin auszulegen, dass die an einer Grundschule im Aufnahmemitgliedstaat eingeschriebenen Kinder eines Unionsbürgers, der den Status eines Arbeitnehmers hatte, und der Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich wahrnimmt, sowie ihre Geschwister, die eine Kindertagesstätte besuchen, ein Aufenthaltsrecht bis zum Abschluss der Ausbildung der Kinder haben, selbst wenn gegen den Elternteil, der Unionsbürger ist und zuvor den Status eines Arbeitnehmers hatte, von der Einwanderungsbehörde eine Verfügung über die Ausweisung aus dem Aufnahmemitgliedstaat erlassen wurde, weil von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht.
3. Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 in Verbindung mit den Art. 7 und 24 der Charta der Grundrechte
ist dahin auszulegen, dass die Voraussetzungen für die Abschiebung eines Unionsbürgers erneut zu prüfen sind, wenn für seine Kinder oder seinen Ehegatten nach Erlass der Ausweisungsverfügung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat festgestellt wird und diese Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat bleiben wollen. Bei der erneuten Prüfung einer Entscheidung müssen die zuständigen Behörden oder das nationale Gericht in verhältnismäßiger und ausgewogener Weise sowohl die Interessen der betroffenen Familie als Ganzes als auch das Wohl der Kinder auf der einen Seite sowie die Interessen der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats auf der anderen Seite berücksichtigen. Was erstere betrifft, so müssen die Behörden die familiären Verhältnisse dieser Person, die Gründe, die für die Aufrechterhaltung der Familieneinheit sprechen, die Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Familieneinheit in einem anderen Land sowie das Wohl der Kinder prüfen, einschließlich gegebenenfalls des Wunsches des Ehegatten und der Kinder, im Aufnahmemitgliedstaat zu verbleiben, in dem ihnen ein von der betreffenden Person unabhängiges Aufenthaltsrecht zusteht. Im Hinblick auf die letztgenannten Interessen müssen die Behörden die Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts der betreffenden Person im Aufnahmemitgliedstaat sowie ihre kulturellen und sozialen Bindungen an diesen Staat im Vergleich zu den Bindungen, die diese Person an ihr Herkunftsland hat, berücksichtigen.
1 Originalsprache: Englisch.
i Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
2 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, berichtigt in ABl. 2004, L 229, S. 35; im Folgenden: Unionsbürgerrichtlinie).
3 Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. 2011, L 141, S. 1; im Folgenden: Arbeitnehmerverordnung).
4 In dieser Hinsicht scheint es, dass A zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 22. November 2022 seit viereinhalb Jahren in Finnland gelebt hatte und daher keinen Anspruch auf eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung hatte; dies galt auch für seine Familienangehörigen, die später zu ihm gezogen sind.
5 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2002, Baumbast und R (C‑413/99, EU:C:2002:493, Rn. 63), und vom 6. Oktober 2020, Jobcenter Krefeld (C‑181/19, im Folgenden: Urteil Jobcenter Krefeld, EU:C:2020:794, Rn. 35).
6 Vgl. in diesem Sinne Urteil Jobcenter Krefeld (Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
7 Vgl. in diesem Sinne Urteil Jobcenter Krefeld (Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
8 Vgl. in diesem Sinne Urteil Jobcenter Krefeld (Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
9 Urteil Jobcenter Krefeld (Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung); Hervorhebung nur hier.
10 Die französische Fassung lautet: „lorsqu’il souhaite poursuivre des cours d’enseignement général dans cet État membre“; die deutsche: „wenn es weiter am allgemeinen Unterricht in diesem Mitgliedstaat teilnehmen möchte“; die kroatische Fassung: „kada ono želi nastaviti s općim obrazovanjem u toj državi članici’; sowie die italienische: „qualora intenda proseguire corsi di insegnamento generale in tale Stato membro“.
11 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2002, Baumbast und R (C‑413/99, EU:C:2002:493, Rn. 53). Eine ähnliche Argumentation findet sich in den Schlussanträgen des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Baumbast und R (C‑413/99, EU:C:2001:385, Nr. 62). Dies entspricht im Übrigen dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie und der These, die diese Bestimmung schützen soll.
12 Zur Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union auf dem Gebiet der Bildung vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Ungarn (Werte der Europäischen Union) (C‑769/22, EU:C:2025:408, Nr. 56) und in der Rechtssache Kommission/Slowakische Republik (Ethnische Diskriminierung im Bereich der Bildung) (C‑799/23, EU:C:2025:621, Nr. 67), in denen ich hervorhebe, dass die Europäische Union in diesem Bereich lediglich unterstützende Kompetenz hat. Zur Bestätigung dieses Standpunkts vgl. Urteil vom 21. April 2026, Kommission/Ungarn (Werte der Europäischen Union) (C‑769/22, EU:C:2026:326, Rn. 272 und die dort angeführte Rechtsprechung).
13 Ristuccia, F., „Ties that bind and ties that compel: Dependency and the Ruiz Zambrano doctrine“, Common Market Law Review, 2023, 5, S. 1227 bis 1268, insbesondere S. 1252.
14 Vgl. hierzu meine Schlussanträge in der Rechtssache Safi (C‑147/24, EU:C:2025:650, Nr. 97 bis 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).
15 Urteil vom 5. Mai 2022 (C‑451/19 und C‑532/19, EU:C:2022:354).
16 Vgl. in diesem Sinne Urteil Jobcenter Krefeld (Rn. 38). Dies bedeutet, dass B, C, D, E, F und G nicht jeder für sich die in der Arbeitnehmerverordnung und in der Unionsbürgerrichtlinie festgelegten Bedingungen erfüllen müssen.
17 Aus der Begründung der Kommission zum Vorschlag für die Unionsbürgerrichtlinie geht jedoch hervor, dass diese Bestimmung durch die Sorge um Kinder motiviert war, die bereits auf das Bildungssystem im Aufnahmemitgliedstaat eingestellt sind und möglicherweise Schwierigkeiten hätten, sich in ein neues System einzufügen; daher soll mit dieser Bestimmung verhindert werden, dass Kinder in einem solchen Fall benachteiligt werden, weil ihr Elternteil, ein Unionsbürger, das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aus beruflichen oder anderen Gründen verlässt. Siehe hierzu: Europäische Kommission, Begründung zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (KOM[2001] 257 final) (ABl. 2001, C 270 E, S. 150); abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:52001PC0257.
18 Richtlinie des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. 1964, 56, S. 850).
19 Hervorhebung nur hier.
20 Vgl. z. B. Urteile vom 28. Oktober 1975, Rutili (36/75, EU:C:1975:137, Rn. 19), und vom 27. Oktober 1977, Bouchereau (30/77, EU:C:1977:172, Rn. 28).
21 Vgl. jüngst z. B. Urteil vom 13. Juni 2024, Pedro Francisco (C‑62/23, EU:C:2024:502, Rn. 32).
22 Die Verpflichtung zur Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist in Art. 27 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie eindeutig festgelegt, auch wenn sich eine solche Verpflichtung bereits aus Art. 52 Abs. 1 der Charta ergibt, wonach jede Einschränkung des Rechts auf Freizügigkeit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss.
23 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis (C‑145/09, EU:C:2010:708, Rn. 52), und vom 25. November 2025, Wojewoda Mazowiecki (C‑713/23, EU:C:2025:917, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
24 Vgl. z. B. Urteil vom 21. Dezember 2023, GN (Ablehnung aus Gründen des Kindeswohls) (C‑261/22, EU:C:2023:1017, Rn. 41).
25 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2016, Rendón Marín (C‑165/14, EU:C:2016:675, Rn. 85), vom 5. Mai 2022, Subdelegación del Gobierno en Toledo (Aufenthalt eines Familienangehörigen – Unzureichende Existenzmittel) (C‑451/19 und C‑532/19, EU:C:2022:354, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 25. April 2024, NW und PQ (Verschlusssachen) (C‑420/22 und C‑528/22, EU:C:2024:344, Rn. 77).
26 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a. (C‑133/15, EU:C:2017:354, Rn. 71). Vgl. auch u. a. Urteile vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. (Familienzusammenführung in Belgien) (C‑82/16, EU:C:2018:308, Rn. 72), vom 7. September 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Natur des Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV) (C‑624/20, EU:C:2022:639, Rn. 38 und 39), und vom 22. Juni 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Thailändische Mutter eines niederländischen minderjährigen Kindes) (C‑459/20, EU:C:2023:499, Rn. 48).
27 Soweit mir bekannt ist, genießen moldauische Staatsangehörige, auch wenn sie aus historischen Gründen bei der Einbürgerung in Rumänien eine Sonderbehandlung erfahren, keine Vorrechte in Bezug auf Aufenthaltsgenehmigungen. Vgl. Art. 11 Abs. 1 der Legea nr. 21/1991 a cetăţeniei române (Gesetz Nr. 21/1991 über die rumänische Staatsbürgerschaft), zuletzt geändert durch die Lege nr. 14/2025 (Gesetz Nr. 14/2025) vom 12. März 2025.
28 Urteil vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C‑34/09, EU:C:2011:124).
29 Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Safi (C‑147/24, EU:C:2025:650, Nrn. 81 bis 84).