Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

ANDREA BIONDI

vom 26. März 2026(1)

Rechtssache C855/24 P

Crown Holdings, Inc.,

Crown Cork & Seal Deutschland Holdings GmbH

gegen

Europäische Kommission

„ Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Markt für Metallverpackungen – Einleitung des Prüfverfahrens durch die Europäische Kommission auf Ersuchen einer nationalen Wettbewerbsbehörde – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden – Grundsatz des Vertrauensschutzes “






I.      Einleitung

1.        Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragen die Crown Holdings, Inc. und die Crown Cork & Seal Deutschland Holdings GmbH (im Folgenden zusammen: Crown) die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 2. Oktober 2024, Crown Holdings und Crown Cork & Seal Deutschland/Kommission (T‑587/22, EU:T:2024:661, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht deren Klage gegen den Beschluss C(2022) 4761 final der Kommission vom 12. Juli 2022(2) (im Folgenden: streitiger Beschluss)(3) in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV (Sache AT.40522 – Metal Packaging) abgewiesen hat. Zusammengefasst leitete die Kommission auf Ersuchen des Bundeskartellamts (Wettbewerbsbehörde, Deutschland, im Folgenden: nationale Wettbewerbsbehörde) ein u. a. gegen Crown gerichtetes Verfahren ein. Die nationale Wettbewerbsbehörde ersuchte die Kommission um Einleitung des Verfahrens, da es die im maßgeblichen Zeitpunkt im deutschen Recht vorhandenen Lücken nicht ermöglicht hätten, die betroffenen Gesellschaften wirksam zu sanktionieren, weil es im Anschluss an die von den Gesellschaften von Crown durchgeführte Umstrukturierung nicht möglich gewesen sei, alle an der Zuwiderhandlung beteiligten Gesellschaften zu ermitteln(4). Zum Abschluss des Verfahrens stellte die Kommission(5) eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV im Bereich Metallverpackungen in Deutschland fest, die vom 11. März 2011 bis zum 18. September 2014 gedauert habe, und verhängte gegen Crown eine Geldbuße in Höhe von 7 670 000 Euro, die gemäß der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen(6) um 50 % und gemäß der Mitteilung der Kommission über Vergleichsverfahren(7) um 10 % ermäßigt wurde.

2.        Im angefochtenen Urteil hat das Gericht alle zur Stützung der Klage gegen den streitigen Beschluss vorgebrachten Gründe in der Sache zurückgewiesen.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Verordnung (EG) Nr. 1/2003

3.        Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels ist Art. 11 Abs. 3 und 6 der Verordnung Nr. 1/2003(8) zur Durchführung der in den [Art. 101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln einschlägig.

4.        Art. 11 („Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten“) Abs. 3 und 6 bestimmt:

„(3)      Werden die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten aufgrund von [Art. 101 oder Art. 102 AEUV] tätig, so unterrichten sie hierüber schriftlich die Kommission vor Beginn oder unverzüglich nach Einleitung der ersten förmlichen Ermittlungshandlung. Diese Unterrichtung kann auch den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht werden.

(6)      Leitet die Kommission ein Verfahren zum Erlass einer Entscheidung nach Kapitel III ein, so entfällt damit die Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Anwendung der [Art. 101 und 102 AEUV]. Ist eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats in einem Fall bereits tätig, so leitet die Kommission ein Verfahren erst ein, nachdem sie diese Wettbewerbsbehörde konsultiert hat.“

B.      Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden

5.        Die Funktionsweise der Verordnung Nr. 1/2003 ist in der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden(9) (im Folgenden: Bekanntmachung über die Zusammenarbeit) ausführlich beschrieben. Die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten bilden gemeinsam ein Behördennetz, das als „European Competition Network“ (ECN)(10) (im Folgenden: ECN) bezeichnet wird. Was das vorliegende Rechtsmittel angeht, ist insbesondere Ziff. 6(11) zu nennen, wo es heißt:

„In den meisten Fällen bleibt die Behörde, welche eine Beschwerde erhalten hat oder von Amts wegen ein Verfahren eingeleitet hat, auch weiterhin mit einem Fall befasst. Eine Umverteilung wird nur zu Beginn des Verfahrens in Betracht gezogen (vgl. unten Ziff. 18), wenn entweder die betreffende Behörde zu dem Schluss gelangt, dass sie nicht gut geeignet ist, sich des Falls anzunehmen, oder andere Behörden der Auffassung sind, dass sie ebenfalls gut geeignet sind, sich des Falls anzunehmen (vgl. unten Ziff. 8 bis 15).“

6.        Ziff. 7 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit bestimmt:

„Wird eine Umverteilung für einen wirksamen Schutz des Wettbewerbs und des Gemeinschaftsinteresses für notwendig erachtet, so bemühen sich die Netzmitglieder darum, den Fall möglichst einer einzigen Wettbewerbsbehörde zuzuordnen, die gut geeignet ist, sich des Falls anzunehmen. Auf jeden Fall soll eine Umverteilung schnell und effizient vonstattengehen und laufende Ermittlungen nicht verzögern.“

7.        Ziff. 16 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit lautet:

„Damit mehrfach geführte Verfahren festgestellt werden können und sichergestellt ist, dass die jeweiligen Fälle von einer Wettbewerbsbehörde bearbeitet werden, die gut geeignet ist, sich ihrer anzunehmen, müssen die Mitglieder des Netzes frühzeitig von Verfahren unterrichtet werden, die bei den verschiedenen Wettbewerbsbehörden anhängig sind. Muss ein Fall umverteilt werden, so liegt es in der Tat im Interesse des Netzes und der betroffenen Unternehmen, dass die Umverteilung rasch erfolgt.“

8.        Ziff. 18 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit regelt:

„Stellt sich die Frage der Umverteilung eines Falles, so sollte diese rasch gelöst werden, im Regelfall innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Unterrichtung des Netzes nach Artikel 11 der [Verordnung Nr. 1/2003]. Innerhalb dieser Frist bemühen sich die Wettbewerbsbehörden um eine Einigung über die Frage einer möglichen Umverteilung und ggf. über Modalitäten eines parallelen Vorgehens.“

9.        Ziff. 19 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit sieht vor:

„Grundsätzlich soll(en) die Wettbewerbsbehörde(n), die bei Ablauf des Fallverteilungszeitraums mit dem Fall befasst ist/sind, diesen auch bis zum Abschluss des Verfahrens weiter durchführen. Die Umverteilung eines Falls nach Ablauf der Verteilungsfrist von zwei Monaten soll nur erfolgen, wenn sich der bekannte Sachverhalt im Verlauf des Verfahrens wesentlich ändert.“

10.      Ziff. 31 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit lautet:

„Alle Netzmitglieder bemühen sich darum, dass die Verteilung von Fällen schnell und effizient erfolgt. Da mit der [Verordnung Nr. 1/2003] ein System paralleler Zuständigkeiten geschaffen wurde, stellt die Verteilung von Fällen zwischen den Mitgliedern lediglich eine Arbeitsteilung dar, bei der einige Behörden darauf verzichten, tätig zu werden. Durch die Verteilung von Fällen werden daher für Unternehmen, die an einer Zuwiderhandlung beteiligt oder davon betroffen sind, keinerlei Rechte dahingehend begründet, dass sich eine bestimmte Behörde mit einem Fall zu befassen habe.“

11.      In Abschnitt 3.2 („Verfahrenseinleitung durch die Kommission nach Artikel 11 Absatz 6 der [Verordnung Nr. 1/2003]“) der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit wird der Ablauf der Verfahrenseinleitung dargestellt. Insbesondere wird in diesem Abschnitt ausgeführt, dass zwei Situationen auftreten können, wobei die zweite Situation auftritt, wenn eine oder mehrere nationale Wettbewerbsbehörden das Netz davon unterrichtet haben, dass sie in einem bestimmten Fall tätig sind. Diese zweite Situation, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels von Bedeutung ist, wird in Ziff. 54 geregelt. Genauer gesagt sieht Ziff. 54 vor:

„Die zweite Situation tritt auf, wenn eine oder mehrere nationale Wettbewerbsbehörden das Netz nach Artikel 11 Absatz 3 der [Verordnung Nr. 1/2003] davon unterrichtet haben, dass sie in einem bestimmten Fall tätig sind. Während der anfänglichen Fallverteilungsphase (Richtzeitraum zwei Monate, siehe oben Ziff. 18) kann die Kommission ein Verfahren mit der Wirkung von Artikel 11 Absatz 6 der [Verordnung Nr. 1/2003] einleiten, nachdem sie die betroffenen Behörden konsultiert hat. Nach der Fallverteilungsphase wendet die Kommission Artikel 11 Absatz 6 der [Verordnung Nr. 1/2003] im Prinzip nur an, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:

d)      Eine Kommissionsentscheidung ist erforderlich zur Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik, insbesondere dann, wenn in mehreren Mitgliedstaaten ein ähnliches Wettbewerbsproblem auftritt, oder um eine effektive Durchsetzung sicherzustellen.

…“

III. Zum Rechtsmittel

12.      Wie in der Rechtssache Silgan, in der ich meine Schlussanträge am 12. März 2026 vorgelegt habe, liegt der hauptsächliche Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels in der Funktionsweise des Systems der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten, wie es in der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit dargestellt ist, und zwar in der spezifischen Situation, in der das Ersuchen um Umverteilung nach der anfänglichen Fallverteilungsphase erfolgt. Das jeweilige Vorbringen von Silgan und Crown hat zwar einige Gesichtspunkte gemein, aber Crown bringt weitere Argumente insbesondere hinsichtlich der Ausübung des Ermessens der Kommission und des Grundsatzes des Vertrauensschutzes vor.

13.      Genauer gesagt beantragt Crown beim Gerichtshof, das angefochtene Urteil aufzuheben, den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, der Kommission die Kosten beider Verfahren aufzuerlegen oder, hilfsweise, die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren vorzubehalten.

14.      Die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland, Streithelferin im ersten Rechtszug, beantragen beim Gerichtshof, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Crown die Kosten aufzuerlegen.

15.      Zur Stützung ihres Rechtsmittels bringt Crown vier Rechtsmittelgründe vor, denen die Kommission jeweils entgegentritt. Der erste Rechtsmittelgrund – auf den sich die vorliegenden Schlussanträge auf Ersuchen des Gerichtshofs konzentrieren – betrifft die fehlerhafte Auslegung der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit durch das Gericht, insbesondere von deren Ziff. 18 und 19. Der zweite Rechtsmittelgrund betrifft einen Rechtsfehler bei der Auslegung der Begründungspflicht der Kommission. Der dritte Rechtsmittelgrund betrifft einen Rechtsfehler, den das Gericht bei der Auslegung des Subsidiaritätsprinzips begangen habe. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird dem Gericht vorgeworfen, es habe nicht alle ihm von Crown unterbreiteten rechtlichen Gesichtspunkte gewürdigt und infolgedessen deren Verteidigungsrechte verletzt.

16.      Im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes besteht das Vorbringen von Crown aus zwei Teilen.

17.      Der erste Teil betrifft einen Rechtsfehler bei der Auslegung der Ziff. 18 und 19 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit. Der zweite Teil betrifft einen Rechtsfehler des Gerichts im Rahmen der Annahme, dass der angefochtene Beschluss mit der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit vereinbar sei.

A.      Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

18.      Crown wendet sich gegen Rn. 63 des angefochtenen Urteils, in dem das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Kommission zwar durch die Bekanntmachung über die Zusammenarbeit gebunden sei, diese Bekanntmachung aber kein berechtigtes Vertrauen darauf geschaffen habe, dass die Umverteilung auf jeden Fall innerhalb der in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Frist von zwei Monaten erfolgen müsse. Crown tritt ferner dem Befund des Gerichts entgegen, wonach die Änderung des bekannten Sachverhalts eine Umverteilung von der nationalen Wettbewerbsbehörde zur Kommission gerechtfertigt habe. Darüber hinaus ist Crown der Ansicht, sie habe im Gegensatz zum Befund des Gerichts berechtigterweise erwarten dürfen, dass die Kommission der Umverteilung des Verfahrens nicht zustimmen würde, nachdem die Ermittlung der nationalen Wettbewerbsbehörde mehr als drei Jahre angedauert habe(12). Im Rahmen des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes bringt Crown zwei Rügen vor.

19.      Mit der ersten Rüge greift Crown die Rn. 47 und 48 des angefochtenen Urteils an, in denen das Gericht befunden habe, dass die Bekanntmachung über die Zusammenarbeit keine genaue Zusicherung hinsichtlich der Tatsache enthalte, dass die Frist für die Umverteilung nicht länger als ein Zeitraum von zwei Monaten sein dürfe, und dass Ziff. 18 im vorliegenden Fall nicht von Belang sei. Sie beanstandet zudem den Befund des Gerichts, dass die Frist von zwei Monaten im Sinne von Ziff. 18 nicht zwingend sei.

20.      Mit der zweiten Rüge wendet sich Crown gegen die Rn. 49 und 51 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht die von Crown vertretene Auslegung von Ziff. 19 Satz 2 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit und insbesondere der nach Ansicht von Crown eng auszulegenden Wendung „der bekannte Sachverhalt“ zurückgewiesen habe. Nach Ansicht von Crown umfasst die Wendung „der bekannte Sachverhalt“ gemäß Ziff. 19 Satz 2 nicht die Ereignisse, die sich zwar im Lauf des Verfahrens ereignet hätten, aber nicht zu dem Wettbewerbsverstoß gehörten, wie die Unternehmensumstrukturierung.

1.      Zur ersten Rüge in Bezug auf die fehlerhafte Auslegung von Ziff. 18 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit

a)      Vorbringen von Crown

21.      Was die erste Rüge anbetrifft, macht Crown geltend, dass Ziff. 18 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit im vorliegenden Fall aus zwei Gründen einschlägig sei. Erstens hätten die nationale Wettbewerbsbehörde und die Kommission im Gegensatz zum Befund des Gerichts in Rn. 48 des angefochtenen Urteils eine Einigung hinsichtlich der Lösung des Problems der Umverteilung erzielt. Zweitens sei Ziff. 18 die einzige Ziffer der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit, die eine genaue Angabe der zeitlichen Anforderung enthalte. Ziff. 18 sei daher von Bedeutung, wenn geprüft werden müsse, ob die Entscheidung der Kommission, der Umverteilung des Falls zuzustimmen, mit der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit vereinbar sei.

22.      Crown rügt ferner, dass die Bekanntmachung über die Zusammenarbeit im Gegensatz zum Befund des Gerichts genaue Zusicherungen enthalte, die geeignet gewesen seien, bei den betroffenen Unternehmen ein berechtigtes Vertrauen zu begründen. Folglich sei Ziff. 18 dahin auszulegen, dass Umverteilungsprobleme innerhalb einer Frist von zwei Monaten oder eines Zeitraums, der zwei Monaten angemessen nahekomme, gelöst werden müssten. Insoweit macht Crown geltend, dass bestimmten Ziffern der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit, genauer gesagt den Ziff. 7, 16, 17, 18 und 31, das Gebot der zügigen Umverteilung eines Falls zu entnehmen sei. Allerdings führt sie diese Argumente in Bezug auf das Umverteilungsverfahren nicht näher aus.

23.      In ihrer Erwiderung, in der sie sich auf Ziff. 72 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit beruft, wonach sich die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten verpflichtet hätten, die in dieser Bekanntmachung niedergelegten Grundsätze einzuhalten, beanstandet Crown, dass diese Bekanntmachung entgegen der von der Kommission in ihren Schriftsätzen vertretenen Auffassung für die Mitgliedstaaten verbindlich sei.

b)      Würdigung

24.      Wie in den Nrn. 17 und 18 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Silgan dargelegt, dient die Bekanntmachung über die Zusammenarbeit, ein Instrument des „Soft Law“, als Anleitung für die Koordinierung der Kooperationsbeziehungen und der Verteilung der Fälle zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten.

25.      Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Bekanntmachung über die Zusammenarbeit von anderen in Wettbewerbssachen verabschiedeten Instrumenten des „Soft Law“(13) dadurch unterscheidet, dass diese Bekanntmachung dazu dient, die Funktionsweise des ECN sowie die Umverteilung von Fällen zu regeln(14). Ziff. 1 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit legt nämlich fest, dass das ECN ein Diskussions- und Kooperationsforum für die Anwendung und Durchsetzung der Wettbewerbspolitik ist. Wie der Gerichtshof festgestellt hat, folgt daraus, dass die Bekanntmachung über die Zusammenarbeit für die Mitgliedstaaten nicht verbindlich ist(15). Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass der Umstand, wonach sich die nationalen Wettbewerbsbehörden zur Beachtung der in der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit genannten Grundsätze förmlich verpflichtet haben, wie in Ziff. 72 festgelegt, den rechtlichen Stellenwert dieser Bekanntmachung nicht ändert(16). Folglich ist das Vorbringen von Crown zurückzuweisen, wonach die Bekanntmachung über die Zusammenarbeit für die Mitgliedstaaten verbindlich sei.

26.      Zwar beschränkt die Kommission nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs durch Instrumente des „Soft Law“ die Ausübung ihres Ermessens, so dass sie nicht von dieser Bekanntmachung abweichen kann, ohne gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes, zu verstoßen(17). Das Recht, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, setzt jedoch voraus, dass die zuständigen Unionsbehörden dem Betroffenen klare, unbedingte und übereinstimmende, aus befugten und zuverlässigen Quellen stammende Zusicherungen erteilt haben(18).

27.      Mit dem vorliegenden Rechtsmittel macht Crown geltend, dass die Bekanntmachung über die Zusammenarbeit ein berechtigtes Vertrauen hinsichtlich der zügigen Umverteilung eines Falls geschaffen habe. In ihrer Erwiderung führt Crown aus, dass die Bekanntmachung über die Zusammenarbeit bei den Unternehmen das berechtigte Vertrauen schaffe, dass die Kommission im Einklang mit dieser Bekanntmachung verfahre.

28.      Ich weise darauf hin, dass – wie in Ziff. 4 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit festgelegt – Konsultationen und Informationsaustausch innerhalb des Netzes eine Angelegenheit zwischen den Wettbewerbsbehörden sind und in keiner Weise die Rechte und Pflichten von Unternehmen ändern.

29.      Daraus folgt meiner Ansicht nach, dass die Voraussetzung „klarer, unbedingter und übereinstimmender, aus befugten und zuverlässigen Quellen stammender Zusicherungen“ insbesondere unter Berücksichtigung des Kontexts, in den sich ein Instrument des „Soft Law“ einfügt, anzupassen ist(19). Im vorliegenden Fall zielt, wie in Nr. 25 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, die Bekanntmachung über die Zusammenarbeit darauf ab, das Verfahren für die Kooperation innerhalb des ECN zu regeln. Ich stelle jedoch fest, dass aus dem angefochtenen Urteil nicht hervorgeht, dass Crown bewiesen hätte, die Zusicherung erhalten zu haben, dass die Frist für die Umverteilung zwei Monate betrage.

30.      Crown ist hingegen der Auffassung, dass sich aus den Ziff. 7, 16, 17, 18 und 31 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit das Erfordernis ergebe, eine schnelle und effiziente Umverteilung zu gewährleisten. Zur Stützung ihres Vorbringens beruft sich Crown auf das Urteil vom 9. Februar 2022, Sped-Pro/Kommission (T‑791/19, EU:T:2022:67).

31.      Ich stelle fest, dass diese Rüge unbegründet ist. In Rn. 47 des angefochtenen Urteils kommt das Gericht zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Bekanntmachung über die Zusammenarbeit keine genaue Zusicherung enthält, dass die Frist für die Umverteilung nicht länger als zwei Monate sein darf. Meines Erachtens ist Ziff. 7 nämlich zusammen mit Ziff. 6 zu lesen, die beim Verweis auf Ziff. 18 ausdrücklich darauf hinweist, dass eine Umverteilung eines Falls nur zu Beginn eines Verfahrens möglich ist. Die Ziff. 16 und 17 regeln die Modalitäten der Zusammenarbeit der Mitglieder des ECN. Ziff. 31 hingegen bezieht sich auf die Verteilung von Fällen und legt fest, dass diese schnell und effizient erfolgen muss und „lediglich eine Arbeitsteilung“ zwischen den Mitgliedern des ECN darstellt.

32.      Hinsichtlich von Ziff. 18 stelle ich fest, dass das Gericht in Rn. 48 des angefochtenen Urteils zu Recht angenommen hat, dass sich aus dem Gebrauch der Wendung „im Regelfall“ in Ziff. 18 ergibt, dass die Frist von zwei Monaten nicht zwingend ist und Ziff. 18 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit im vorliegenden Fall jedenfalls nicht von Belang ist. Insoweit verweise ich auf die Ausführungen in Nr. 43 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Silgan.

33.      Was das Urteil vom 9. Februar 2022, Sped‑Pro/Kommission (T‑791/19, EU:T:2022:67), betrifft, ist diese Bezugnahme im vorliegenden Fall meiner Ansicht nach unerheblich. Dieses Urteil betrifft nämlich einen Fall, in dem die Kommission die Beschwerde gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 773/2004(20) mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass die nationale Wettbewerbsbehörde besser in der Lage gewesen sei, die Beschwerde zu prüfen. Das Gericht hat in diesem Urteil, nachdem es u. a. festgestellt hat, dass zwischen der Einreichung der Beschwerde und dem Erlass des angefochtenen Beschlusses etwa zwei Jahre und neun Monate verstrichen sind, darauf hingewiesen, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses summarisch gewesen ist. Im Übrigen hat es das Gericht nicht für erforderlich gehalten, abschließend über die Frage zu entscheiden, ob die Kommission gegen ihre Pflicht verstoßen hat, die Beschwerde innerhalb einer angemessenen Frist zu behandeln. Es hat sich stattdessen auf die Frage beschränkt, ob die geltend gemachte Überschreitung der angemessenen Frist die Verteidigungsrechte des betroffenen Unternehmens verletzt hat(21). Daraus folgt, dass dieses Urteil für die zügige Umverteilung von Fällen im Sinne der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit keine Bedeutung hat und nicht den Schluss zulässt, dass diese Bekanntmachung eine zwingende Frist festlege.

34.      Schließlich genügt im Hinblick auf das Vorbringen von Crown, wonach sie auf der Grundlage der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit berechtigterweise habe erwarten dürfen, dass die Kommission der Umverteilung des Falls nicht zustimme, nachdem die Ermittlung der nationalen Wettbewerbsbehörde mehr als drei Jahre angedauert habe, der Hinweis, dass es in Ziff. 31 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit heißt, dass „durch die Verteilung von Fällen … für Unternehmen, die an einer Zuwiderhandlung beteiligt oder davon betroffen sind, keinerlei Rechte dahingehend begründet [werden], dass sich eine bestimmte Behörde mit einem Fall zu befassen habe“(22).

35.      Aus diesem Grund ist die erste Rüge des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes meiner Ansicht nach zurückzuweisen.

2.      Zur zweiten Rüge betreffend die fehlerhafte Auslegung von Ziff. 19 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit

a)      Vorbringen von Crown

36.      Was die zweite Rüge hinsichtlich der fehlerhaften Auslegung von Ziff. 19 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit betrifft, beanstandet Crown die Rn. 49 und 51 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht die von Crown angeregte Auslegung, wonach der Ausdruck „der bekannte Sachverhalt“ so zu verstehen sei, dass er sich nur auf Verstöße gegen Bestimmungen des Wettbewerbsrechts und nicht auf Ereignisse, die – wie die Unternehmensumstrukturierung – während des Verfahrens stattgefunden hätten, beziehe, zurückgewiesen hat. Nach Ansicht des Gerichts ist dieser Ausdruck hingegen so zu verstehen, dass er jede relevante Tatsache umfasse, die im Lauf des Verfahrens zutage trete(23).

37.      Aus Sicht von Crown würde aus der Auslegung des Gerichts folgen, dass eine Umverteilung gemäß Ziff. 19 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit in jedem Fall möglich wäre. Das Gericht habe über die kontextbezogene Auslegung hinaus stattdessen eine historische, teleologische und systematische Auslegung von Ziff. 19 vornehmen müssen.

38.      Was die kontextbezogene Auslegung betrifft, wendet sich Crown gegen Rn. 51 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht feststellt, dass sich aus Ziff. 54 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit ergebe, dass die Kommission ein Verfahren gemäß Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 aus verschiedenen Gründen einleiten könne, die über Fallkonstellationen hinausgingen, die für die Feststellung, ob eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln vorliege, relevant seien. Aus Sicht von Crown sprechen die Ausführungen des Gerichts für eine weite Auslegung von Ziff. 19. Diese Ziffer betreffe jedoch die Entwicklung des Sachverhalts, der Gegenstand einer Ermittlung durch eine nationale Wettbewerbsbehörde sei, wohingegen Ziff. 54 die Fälle aufliste, die eine Umverteilung an die Kommission aus politischen Gründen rechtfertigten. Folglich seien die Fälle von Ziff. 54 und die in Ziff. 19 genannte Änderung des bekannten Sachverhalts auseinanderzuhalten.

39.      Was die historische Auslegung betrifft, macht Crown geltend, dass aus den Vorarbeiten der Verordnung Nr. 1/2003 und insbesondere zu Art. 11 Abs. 6 hervorgehe, dass Ziff. 19 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit nur für den Fall konzipiert worden sei, dass eine Umverteilung aufgrund eines Sachverhalts erfolge, der dem ECN gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 1/2003 ursprünglich mitgeteilt worden sei.

40.      Die Bekanntmachung über die Zusammenarbeit müsse zudem im Licht der Grundprinzipien der Union, des Grundsatzes der Rechtssicherheit und des Grundsatzes der Verfahrensautonomie ausgelegt werden. Gegen diese Grundsätze verstoße insbesondere die Auslegung von Ziff. 19 dahin, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden und die Kommission die Umverteilung eines Verfahrens vereinbaren könnten, wenn die nationalen Vorschriften ungeeignet seien, um die Verhängung wirksamer Sanktionen zu gewährleisten.

b)      Würdigung

41.      Was das Vorbringen von Crown betrifft, wonach einer wörtlichen Auslegung entnommen werden könne, dass eine wesentliche Änderung des bekannten Sachverhalts im Sinne von Ziff. 19 allein auf Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und nicht auch auf während des Verfahrens eingetretene Tatsachen wie die Unternehmensumstrukturierung bezogen sei, verweise ich auf die Erwägungen in Nr. 36 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Silgan. Zusammengefasst bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass die Unternehmensumstrukturierung sehr wohl von der Definition der wesentlichen Änderung des bekannten Sachverhalts erfasst sein kann. Ich bin nämlich der Ansicht, dass die Umstrukturierung, auch wenn sie als gegebenenfalls verfügbares Mittel zur Verbesserung der Handelsposition und der strategischen Stellung eines jeden Unternehmens am Markt anzusehen ist, jedenfalls zu wesentlichen Änderungen der an den Zuwiderhandlungen beteiligten Unternehmen führt.

42.      Was die Ausführungen hinsichtlich der kontextbezogenen Auslegung betrifft, überzeugt mich das Vorbringen, wonach Ziff. 54 von Ziff. 19 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit abweiche, nicht. Insoweit verweise ich auf die Erwägungen zu den Ziff. 19 und 54 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit in Nr. 27 bzw. Nr. 45 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Silgan. Im Rahmen der vorliegenden Schlussanträge beschränke ich mich auf die Feststellung, dass der Umstand, dass sich Ziff. 19 auf die Fallkonstellation bezieht, in der sich der bekannte Sachverhalt während des Verfahrens und jedenfalls nach der anfänglichen Fallverteilungsphase wesentlich ändert, nicht zum Ausschluss von Ziff. 54 führt. Mit anderen Worten: Sollte eine wesentliche Änderung des Sachverhalts in einem bestimmten Verfahren die effektive Durchsetzung des Unionsrechts gefährden(24), wäre Ziff. 54 anwendbar. Insoweit stelle ich fest, dass Crown geltend macht, dass unter den in Ziff. 54 aufgelisteten Fällen nicht der Fall aufgeführt sei, in dem die Kommission ein Verfahren gemäß Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 einleiten könne, um gesetzgeberische Lücken im anwendbaren nationalen Recht zu schließen. Ich halte dieses Vorbringen für unbegründet. Zu diesem Gesichtspunkt verweise ich auf die Erwägungen in den Nrn. 30 bis 32 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Silgan.

43.      Was das Vorbringen hinsichtlich der historischen Auslegung betrifft, stellte ich fest, dass damit nicht dargetan worden ist, inwiefern sich aus den von den Mitgliedstaaten geäußerten Bedenken in Bezug auf Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 entnehmen lasse, dass Ziff. 19 das Ziel verfolge, eine Umverteilung nur dann zuzulassen, wenn sich der den Mitgliedern des ECN gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 1/2003 ursprünglich mitgeteilte Sachverhalt ändert.

44.      In Bezug auf die teleologische Auslegung beanstandet Crown, dass die Auslegung des Gerichts durch die teleologische Auslegung nicht bestätigt werde. Insoweit stehe die Auslegung des Gerichts im Widerspruch zu dem Ziel der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit sowie dem Ziel der Verordnung Nr. 1/2003, das darin bestehe, eine schnelle und effiziente Verteilung der Fälle innerhalb des ECN zu gewährleisten. Ich stelle fest, dass mit dem Vorbringen von Crown nicht dargetan wird, inwiefern die Auslegung des Gerichts im Widerspruch zu den Zielen sowohl der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit als auch der Verordnung Nr. 1/2003 stehen würde. Jedenfalls ist meines Erachtens auch dieses Vorbringen von Crown unbegründet. Wie im achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 geregelt, ist das Ziel dieser Verordnung nämlich, „die wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der [Union] und das reibungslose Funktionieren der … Formen der Zusammenarbeit zu gewährleisten“.

45.      Was die Rügen hinsichtlich der Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verfahrensautonomie sowie gegen die Grundprinzipien der Union betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass diese Rügen unbegründet sind. Im Einklang mit den Ausführungen der Kommission in ihren Schriftsätzen stelle ich zudem fest, dass Crown im Rahmen ihres Rechtsmittels in keiner Weise ausführt, gegen welche Teile des angefochtenen Urteils sie sich wendet, und auch nicht geltend macht, dass das angefochtene Urteil gegen diese Grundsätze verstoße. In ihrem Vorbringen beschränkt sich Crown auf das Argument, dass die Bekanntmachung über die Zusammenarbeit im Einklang mit diesen Grundsätzen auszulegen sei. Zudem findet sich im angefochtenen Urteil kein Hinweis auf eine Erörterung eines Verstoßes gegen diese Grundsätze.

46.      Unbegründet ist insbesondere das Vorbringen, auf das Crown ihre Rügen betreffend den Grundsatz der Rechtssicherheit stützt. Crown nimmt Bezug auf die Vorarbeiten der Verordnung Nr. 1/2003 und den 38. Erwägungsgrund dieser Verordnung, in dem ausgeführt wird, dass die Rechtssicherheit zur Förderung von Innovation und Investition beiträgt, was Crown als Begründung dafür heranzieht, dass Ziff. 19 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit eng auszulegen sei.

47.      Ich stelle fest, dass sich der 38. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 ausdrücklich auf Fälle bezieht, in denen ernsthafte Rechtsunsicherheit hinsichtlich neuer oder ungelöster Fragen in Bezug auf die Anwendung der Bestimmungen des Wettbewerbsrechts besteht(25). In solchen Fällen können Unternehmen, wie im 38. Erwägungsgrund festgelegt wird, eine informelle Beratung durch die Kommission erhalten. Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels ist dieser Erwägungsgrund jedoch nicht einschlägig.

48.      Das Vorbringen hinsichtlich des Verstoßes gegen den Grundsatz der Verfahrensautonomie ist im vorliegenden Fall offenkundig unerheblich, schon allein, weil das vorliegende Rechtsmittel nicht die Verfahrensautonomie betrifft. Auch das Vorbringen hinsichtlich des Umstands, dass bis zum Erlass der Richtlinie 2019/1 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften(26) die Vorschriften über die Anwendung von Art. 101 AEUV nicht harmonisiert gewesen seien, ist im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels offenkundig unerheblich. Crown macht geltend, dass zum Zeitpunkt der Umverteilung des Verfahrens die Frage der Haftung der Muttergesellschaften und ihrer Rechtsnachfolger nicht dem Unionsrecht unterlegen habe und die Regelung des Verfahrens daher Sache des deutschen nationalen Rechtssystems gewesen sei. In ihrer Erwiderung führt Crown aus, dass die Kommission ihr Ermessen überschritten habe, indem sie das Verfahren eingeleitet habe, um die gesetzgeberischen Lücken des deutschen Rechts zu schließen.

49.      Ich stelle fest, dass dieses Vorbringen offenkundig unbegründet ist, da es nicht nur im Widerspruch zu dem durch die Verordnung Nr. 1/2003 eingeführten Mechanismus der Zusammenarbeit(27) stünde, sondern auch zu dem Ziel dieser Verordnung, nämlich die wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Union zu gewährleisten. Im Übrigen hat das Gericht im Urteil vom 2. Oktober 2024, Silgan Holdings u. a./Kommission (T‑589/22, EU:T:2024:662), analog dazu befunden, dass die Kommission die Verfolgung des Ziels der Verordnung Nr. 1/2003 gewährleisten konnte(28).

50.      Ferner nimmt Crown Bezug auf Rn. 67(29) des Urteils vom 9. Februar 2022, Sped-Pro/Kommission (T‑791/19, EU:T:2022:67). Diese Bezugnahme beruht meines Erachtens auf einem Missverständnis. In Rn. 67 hat das Gericht betont, dass die Mitgliedstaaten einen wirksamen Rechtsschutz gewährleisten müssen und es nicht Sache der Kommission ist, durch die Einleitung einer Untersuchung Unzulänglichkeiten des gerichtlichen Rechtsschutzes auf nationaler Ebene auszugleichen. Diese Rechtsprechung ist in einem Sachverhalt wie dem des vorliegenden Rechtsmittels nicht einschlägig, in dem erstens die gesetzgeberischen Lücken im Bereich der Sanktionen die Verhängung wirksamer Sanktionen gegen die an den Zuwiderhandlungen beteiligten Unternehmen nicht zugelassen hätten und zweitens die Kommission auf Ersuchen der nationalen Wettbewerbsbehörde entschieden hat, ein Verfahren einzuleiten.

51.      In Bezug auf das Vorbringen, dass die Bekanntmachung über die Zusammenarbeit im Einklang mit den Grundprinzipien der Union auszulegen sei, stelle ich fest, dass dieses Vorbringen auf einem Missverständnis des angefochtenen Urteils beruht. Crown macht geltend, dass die Auslegung von Ziff. 19 durch das Gericht zu einer Umgehung der gesetzgeberischen Entscheidung eines Mitgliedstaats führe, wenn die Kommission und die nationale Wettbewerbsbehörde der Ansicht seien, dass die nationalen Rechtsvorschriften die Anwendung der Bestimmungen des Wettbewerbsrechts behinderten. Wie vorstehend ausgeführt, ist festzustellen, dass im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels die Lücken im deutschen Rechtssystem es aufgrund der erfolgten Unternehmensumstrukturierung nicht ermöglicht hätten, die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen wirksam zu ahnden(30). Das würde dem Ziel der Gewährleistung der wirksamen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Union zuwiderlaufen.

52.      Nach alledem ist die zweite Rüge des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes meiner Ansicht nach zurückzuweisen.

B.      Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

1.      Vorbringen von Crown

53.      Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes bringt Crown vor, dass das Gericht im angefochtenen Urteil rechtsfehlerhaft befunden habe, dass der streitige Beschluss mit der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit vereinbar sei. Sie wendet sich gegen Rn. 61 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht befunden hat, dass Crown der Kommission nicht vorwerfen könne, dass die nationale Wettbewerbsbehörde eine gewisse Zeit lang ermittelt habe und anschließend die Kommission ersucht habe, den Fall zu übernehmen. Ferner macht sie geltend, dass die nationale Wettbewerbsbehörde gemäß Ziff. 17 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit die Kommission rasch über jede wesentliche Änderung des bekannten Sachverhalts des Falls habe unterrichten müssen. Folglich habe die Kommission in dem Zeitpunkt, in dem ihr das Ersuchen um Übernahme des Verfahrens zugegangen sei, in Anbetracht dessen, dass sie bereits über wesentliche Änderungen unterrichtet war, entscheiden müssen, ob sie der Umverteilung zustimmt. Jedenfalls betont Crown erneut, dass sich der Sachverhalt des Falls nicht so entwickelt habe, dass eine nachträgliche Umverteilung gerechtfertigt gewesen sei, und dass die Frist von zwei Monaten nicht eingehalten worden sei.

54.      Außerdem verweist Crown auf den Verdacht, dass das Kartell möglicherweise auch andere Mitgliedstaaten betroffen habe. Wie die Bundesrepublik Deutschland in ihren Schriftsätzen ausführe, hätten sich aus den durchgeführten Ermittlungen der nationalen Wettbewerbsbehörde Anzeichen für Kartellrechtsverstöße in verschiedenen Mitgliedstaaten ergeben. Diese Verdachtsmomente hätten jedoch kein Ersuchen um eine nachträgliche Übernahme der Sache durch die Kommission gerechtfertigt.

55.      In ihren Schriftsätzen führt die Kommission aus, dass ihr nicht vorgeworfen werden könne, dass sie das Verfahren nicht eingeleitet habe, bevor ihr im Juni 2017 das Ersuchen der nationalen Wettbewerbsbehörde zugegangen sei. Zudem ist aus Sicht der Kommission unklar, wie der Umstand, dass der nationalen Wettbewerbsbehörde bestimmte Tatsachen bereits zu Beginn der Ermittlungen bekannt gewesen seien, für die Entscheidung der Kommission, das Verfahren zu einem früheren Zeitpunkt einzuleiten, von Bedeutung gewesen sein könnte.

2.      Würdigung

56.      Zunächst ist festzustellen, dass sich Crown im Rahmen des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes meines Erachtens in unklarer Weise sowohl auf die lange Dauer der Ermittlungen der nationalen Wettbewerbsbehörde als auch auf die verspätete Einleitung des Verfahrens der Kommission beruft.

57.      Was das Vorbringen zu Ziff. 17 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit betrifft, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Umstand, dass die Kommission die Entwicklung des Verfahrens möglicherweise bereits kannte, die Zügigkeit der Umverteilung des Verfahrens an die Kommission hätte beeinflussen können. Wie in Nr. 50 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, wäre wegen der gesetzgeberischen Lücken im deutschen Recht eine wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Union nicht zu gewährleisten gewesen.

58.      Auch das Vorbringen hinsichtlich der Verdachtsmomente in Bezug auf ein Kartell, das auch andere Mitgliedstaaten betroffen habe, ist nicht überzeugend. Es ist nämlich unklar, inwiefern sich dies auf die Dauer der Ermittlungen der nationalen Wettbewerbsbehörde sowie auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens durch die Kommission ausgewirkt hätte.

59.      Daher ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes meines Erachtens als unbegründet zurückzuweisen.

IV.    Ergebnis

60.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.


1      Originalsprache: Italienisch.


2      Der Beschluss C(2022) 4761 final der Kommission vom 12. Juli 2022 über den Fall AT.40522 ist abrufbar unter: https://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases1/202307/AT_40522_8986595_2868_7.pdf.


3      Für eine ausführlichere Darstellung des Sachverhalts der vorliegenden Rechtssache verweise ich auf die Rn. 2 bis 11 des angefochtenen Urteils.


4      Der deutsche Gesetzgeber hat die Lücken dann mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Bundesgesetzblatt 2017, Teil I, Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2017) durch Änderung von § 81 geschlossen.


5      In diesem Beschluss stellte die Kommission fest, dass an der Zuwiderhandlung auch die Silgan Holdings, Inc., die Silgan Holdings Austria GmbH, die Silgan International Holdings BV, die Silgan Metal Packaging Distribution GmbH und die Silgan White Cap Manufacturing GmbH (im Folgenden zusammen: Silgan) beteiligt gewesen seien, und verhängte auch gegen diese Gesellschaften eine Geldbuße. Auch Silgan hatte beim Gericht auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses geklagt; die Klage wurde jedoch mit dem Urteil vom 2. Oktober 2024, Silgan Holdings u. a./Kommission (T‑589/22, EU:T:2024:662), abgewiesen. Gegenwärtig ist beim Gerichtshof das Rechtsmittel von Silgan anhängig, mit dem sie die Aufhebung des Urteils des Gerichts in der Rechtssache Silgan Holdings u. a./Kommission (C‑845/24 P, im Folgenden: Rechtssache Silgan) beantragt und für das ich meine Schlussanträge am 12. März 2026 vorgelegt habe. In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich mich allein auf das Vorbringen von Crown beschränken.


6      ABl. 2006, C 298, S. 17.


7      Mitteilung der Kommission über die Durchführung von Vergleichsverfahren bei dem Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 und Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in Kartellfällen (ABl. 2008, C 167, S 1).


8      Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) in der zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 487/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 (ABl. 2009, L 148, S. 1) geänderten Fassung.


9      Vgl. Ziff. 3 der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden (ABl. 2004, C 101, S. 43).


10      Vgl. Ziff. 1 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit.


11      Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass sich außer der italienischen Sprachfassung die anderen Sprachfassungen von Ziff. 6 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit auf die Ziff. 8 bis 15 beziehen.


12      Ich weise darauf hin, dass Crown dieses Argument im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes nicht näher ausgeführt hat. Stattdessen beschränkt sich das Vorbringen von Crown auf den Umstand, dass die Bekanntmachung über die Zusammenarbeit das berechtigte Vertrauen darauf geschaffen habe, dass die Umverteilung des Verfahrens innerhalb der Frist von zwei Monaten habe erfolgen müssen.


13      Beispielsweise richtet sich die Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen an die Wirtschaftsteilnehmer. Jedoch hat der Gerichtshof im Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408), bestätigt, dass die Wirtschaftsteilnehmer nicht auf die Beibehaltung einer solchen Praxis vertrauen dürfen, da die Kommission im Bereich des Wettbewerbsrechts „über ein Ermessen verfüg[t], das es ihr erlaub[t], jederzeit das allgemeine Niveau der Geldbußen innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 [(Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrags [ABl. 1962, Nr. 13, S. 204])] gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich [ist], um die Durchführung der … Wettbewerbspolitik [der Union] sicherzustellen“ (Rn. 191).


14      Vgl. insbesondere Ziff. 1 und 3 der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit.


15      Vgl. Urteil vom 20. Januar 2016, DHL Express (Italy) und DHL Global Forwarding (Italy) (C‑428/14, EU:C:2016:27, Rn. 33).


16      Ebd. (Rn. 43).


17      Vgl. entsprechend Urteil vom 13. Dezember 2012, Expedia (C‑226/11, EU:C:2012:795, Rn. 28).


18      Vgl. Urteile vom 12. Januar 2017, Timab Industries und CFPR/Kommission (C‑411/15 P, EU:C:2017:11, Rn. 134), und vom 9. Oktober 2025, On Air Media Professionals und Different Media (C‑416/24 und C‑417/24, EU:C:2025:765, Rn. 60).


19      Insoweit weise ich darauf hin, dass die Kommission in ihren Schriftsätzen der Ansicht ist, dass die Rn. 42 und 43 des angefochtenen Urteils Rechtsfehler aufwiesen. Das Gericht habe befunden, dass die Bekanntmachung über die Zusammenarbeit für die Kommission gegenüber den Klägerinnen verbindlich sei und dass die Ziff. 18 und 19 dieser Bekanntmachung kein berechtigtes Vertrauen geschaffen hätten. Die Kommission beantragt daher beim Gerichtshof, die rechtliche Begründung der Rn. 42 und 43 zu ersetzen. Ich bin im Licht der angeführten Rechtsprechung und der Ausführungen in den Nrn. 24 bis 29 der vorliegenden Schlussanträge jedoch der Ansicht, dass der Antrag der Kommission zurückzuweisen ist.


20      Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18).


21      Rn. 29.


22      Vgl. Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission (T‑201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 39). Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 20. April 2023, Amazon.com u. a./Kommission (C‑815/21 P, EU:C:2023:308, Rn. 35).


23      Rn. 51 des angefochtenen Urteils.


24      Vgl. Ziff. 54 Buchst. d zweite Option der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit.


25      Der 38. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 lautet: „Rechtssicherheit für die nach den Wettbewerbsregeln der [Union] tätigen Unternehmen trägt zur Förderung von Innovation und Investition bei. In Fällen, in denen ernsthafte Rechtsunsicherheit entsteht, weil neue oder ungelöste Fragen in Bezug auf die Anwendung dieser Regeln auftauchen, können einzelne Unternehmen den Wunsch haben, mit der Bitte um informelle Beratung an die Kommission heranzutreten. Diese Verordnung lässt das Recht der Kommission, informelle Beratung zu leisten, unberührt“.


26      Richtlinie (EU) 2019/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts (ABl. 2019, L 11, S. 3).


27      Vgl. Urteil vom 11. Juni 2009, X (C‑429/07, EU:C:2009:359), in dem der Gerichtshof festgestellt hat: „Um eine kohärente Anwendung der Wettbewerbsregeln in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, wurde in Kapitel IV der Verordnung Nr. 1/2003 ein Mechanismus der Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den nationalen Wettbewerbsbehörden und den Gerichten der Mitgliedstaaten eingerichtet“ (Rn. 20).


28      Vgl. Rn. 60.


29      Ich weise darauf hin, dass sich Fn. 50 der Rechtsmittelschrift auf Rn. 27 des angeführten Urteils bezieht. Richtigerweise ist jedoch Rn. 67 gemeint.


30      Vgl. Urteil vom 14. Juni 2011, Pfleiderer (C‑360/09, EU:C:2011:389), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Mitgliedstaaten „dafür sorgen [müssen], dass die Vorschriften, die sie erlassen oder anwenden, die wirksame Anwendung der Art. 101 AEUV und 102 AEUV nicht beeinträchtigen“ (Rn. 24). Vgl. ferner Urteil vom 30. Januar 2025, Caronte & Tourist (C‑511/23, EU:C:2025:42, Rn. 62).