Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
JULIANE KOKOTT
vom 12. Februar 2026(1)
Verbundene Rechtssachen C‑722/24 und C‑756/24
SIA „Elektro bizness“,
Beteiligte:
Sabiedrisko pakalpojumu regulēšanas komisija (C‑722/24)
und
Sabiedrisko pakalpojumu regulēšanas komisija,
Beteiligte:
SIA „Jelgavas autobusu parks“ (C‑756/24)
(Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa (Senāts) [Oberstes Gericht (Senat), Lettland])
„ Vorabentscheidungsersuchen – Elektrizitätsbinnenmarkt – Richtlinie (EU) 2019/944 – Art. 2 Nr. 41 – Begriff der Direktleitung – Wahlrecht des Kunden – Vollständige Trennung vom Netz – Anschluss eines Kunden an eine bestehende Leitung – Anschluss mehrerer Kunden “
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
B. Lettisches Recht
III. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
A. Rechtssache C722/24, Elektro bizness
B. Rechtssache C756/24, Jelgavas autobusu parks
IV. Rechtliche Würdigung
A. Direktleitung als alternative Form der Energieversorgung? (Frage 2 in der Rechtssache C722/24 und Fragen 1 und 3 in der Rechtssache C756/24)
1. Zur Abgrenzung von Art. 2 Nr. 41 Fälle 1 und 2 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie
2. Konzeption der Direktleitung in Art. 2 Nr. 41 Fall 2 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie als Alternative zum Netz
a) Wortlaut von Art. 2 Nr. 41 Fall 2
b) Entstehungsgeschichte von Art. 2 Nr. 41
c) Vergleich mit der Gasbinnenmarkt-Richtlinie
d) Systematik der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie
e) Ziele der Richtlinie
1) Liberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarkts
2) Ziel ökologischer Transformation
3) Zielkonflikt mit der Sicherstellung erschwinglicher Energiepreise
3. Zwischenergebnis
B. Zur vollständigen Trennung vom Netz (Frage 2 in der Rechtssache C756/24)
C. Zum Anschluss mehrerer Kunden an dieselbe Leitung (Frage 2 in der Rechtssache C722/24)
D. Zum Begriff des „Produktionsstandorts“ (Frage 1 in der Rechtssache C722/24)
E. Zum Kriterium des einzelnen Kunden und des einzelnen Produktionsstandorts (Fragen 1 und 2 in der Rechtssache C722/24 und Frage 3 in der Rechtssache C756/24)
V. Ergebnis
I. Einleitung
1. Ist eine Direktleitung, über die ein Kunde Strom von einem Erzeuger ohne Zwischenschaltung des Netzes (und somit ohne Zahlung der damit verbundenen Kosten) bezieht, allein Kunden vorbehalten, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht an das Netz angeschlossen werden können? Oder verfügen die Mitgliedstaaten über einen Spielraum, im Rahmen dessen sie Direktleitungen auch in anderen Fällen (z. B. zur Förderung von Industriestandorten oder der dezentralen Produktion von und Versorgung mit „grüner“ Energie) erlauben können?
2. Dies ist im Kern die Frage, die diesen Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa (Senāts) (Oberstes Gericht [Senat], Lettland) zugrunde liegt.
3. Die Direktleitung ist seit der Richtlinie 96/92/EG(2) ein anerkannter Bestandteil des Elektrizitätsbinnenmarkts. In der aktuell gültigen Richtlinie (EU) 2019/944 (im Folgenden: Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie)(3) ist sie so geregelt, dass ein Ausgleich zwischen der Versorgungssicherheit aller Kunden sowie der fairen Verteilung der Netzkosten einerseits und der Förderung von Industrie sowie der Diversifikation der Energieerzeugung andererseits möglich sein soll.
4. Die beiden vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa (Senāts) (Oberstes Gericht [Senat]) geben dem Gerichtshof nun die Möglichkeit, die Voraussetzungen für einen solchen Ausgleich zu konkretisieren.
5. Mit den Leitungen in den Ausgangsverfahren sollen jeweils ein Kraftwerk und ein Kunde verbunden werden. Beide geplanten Leitungen weisen jedoch einige Besonderheiten auf: In der Rechtssache C‑722/24 soll der Kunde über die streitige Leitung an eine bestehende Leitung angeschlossen werden, die mit dem Netz verbunden ist und über die bereits andere Kunden versorgt werden. In der Rechtssache C‑756/24 ist der Kunde bereits an das Netz angeschlossen und möchte diesen Anschluss in Zukunft als Reserveanschluss neben der streitigen Leitung behalten.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
6. Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Nr. 41 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie enthält eine Definition des Begriffs der Direktleitung. Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichne der Ausdruck:
„‚Direktleitung‘ entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Erzeuger und einen Versorger zur direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, ihren Tochterunternehmen und ihren Kunden verbindet“.
7. Art. 7 („Direktleitungen“) der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie lautet:
„(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit
a) alle Erzeuger und Elektrizitätsversorgungsunternehmen Versorger[(4)], die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, ihre eigenen Betriebsstätten, Tochterunternehmen und Kunden über eine Direktleitung versorgen können, ohne dass ihnen unverhältnismäßige Verwaltungsverfahren oder Kosten auferlegt werden,
b) alle Kunden in ihrem Hoheitsgebiet einzeln oder gemeinsam von Erzeugern und Elektrizitätsversorgungsunternehmen Versorgern über eine Direktleitung versorgt werden können.
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen für den Bau von Direktleitungen in ihrem Hoheitsgebiet fest. Diese Kriterien müssen objektiv und diskriminierungsfrei sein.
(3) Die Möglichkeit der Elektrizitätsversorgung über eine Direktleitung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels berührt nicht die Möglichkeit, Elektrizitätslieferverträge gemäß Artikel 6 zu schließen.
(4) Die Mitgliedstaaten können Genehmigungen zur Errichtung einer Direktleitung entweder von der Verweigerung des Netzzugangs auf der Grundlage — soweit anwendbar — des Artikels 6 oder von der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß Artikel 60 abhängig machen.
(5) Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung zur Errichtung einer Direktleitung verweigern, wenn die Erteilung einer solchen Genehmigung die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 9 über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen behindern würde. Die Verweigerung ist hinreichend schlüssig zu begründen.“
B. Lettisches Recht
8. Art. 1 Nr. 29 des Elektroenerģijas tirgus likums (im Folgenden: Elektrizitätsmarktgesetz) vom 5. Mai 2005 definiert die Direktleitung als
„eine Leitung, die einen isolierten Stromproduktionsstandort mit einem isolierten Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen isolierten Stromerzeuger mit einem Vermarkter verbindet, der in seinem Eigentum stehende oder sich in seinem Besitz befindliche Betriebsstätten, verbundene Unternehmen und seine eigenen Kunden direkt versorgt“.
9. Art. 25 („Errichtung von Leitungen“) Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 des Elektrizitätsmarktgesetzes lautet:
„(2) Der Verteilernetzbetreiber hat das Recht, in dem Gebiet, das unter seine Lizenz fällt, eine Verteilungsleitung zu errichten.
(3) Eine andere Person als der Verteilernetzbetreiber hat das Recht, in dem Gebiet, das unter die Lizenz des Verteilernetzbetreibers fällt, eine Verteilernetzleitung zu errichten, wenn die zu errichtende Leitung
Nr. 1) eine Direktleitung [ist]“.
10. Art. 26 („Direktleitung“) des Elektrizitätsmarktgesetzes bestimmt:
„(1) Der Erzeuger hat das Recht, seine Kunden oder seine eigenen Betriebsstätten über eine Direktleitung mit Strom zu versorgen.
(2) Für die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer Direktleitung ist die Regulierungskommission zuständig. Die Regulierungskommission legt objektive und einheitliche Kriterien fest, auf deren Grundlage die Genehmigung für die Errichtung einer Direktleitung erteilt wird.“
III. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
A. Rechtssache C‑722/24, Elektro bizness
11. Elektro bizness betreibt ein Blockheizkraftwerk. Sie ist nicht nur Eigentümerin dieses Kraftwerks, sondern auch einer an das Kraftwerk angeschlossenen Erdkabelleitung (im Folgenden: die bestehende Leitung) mit einer Länge von 7,6 km, über die mit 20 Kilovolt Strom transportiert wird. Die bestehende Leitung war bereits im Eigentum von Elektro bizness, bevor das Elektrizitätsmarktgesetz im Jahr 2005 in Kraft getreten ist. Über diese Leitung transportiert Elektro bizness Strom zum Netz der Gesellschaft Sadales tīkls. Zudem nutzt sie die bestehende Leitung, um sechs Industriekunden ohne Zwischenschaltung des Netzes von Sadales tīkls mit Strom zu versorgen.
12. Im Jahr 2021 beantragte Elektro bizness bei der Sabiedrisko pakalpojumu regulēšanas komisija, der Regulierungskommission für öffentliche Dienstleistungen (im Folgenden: Regulierungskommission), die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer Direktleitung. Die geplante Leitung sollte die Anlage eines Kunden über eine Länge von etwa 400 m an die bestehende Leitung anschließen und es Elektro bizness ermöglichen, diesen Kunden ohne Zwischenschaltung des Netzes von Sadales tīkls mit Strom zu versorgen.
13. Mit der Entscheidung Nr. 65 vom 10. Juni 2021 verweigerte die Regulierungskommission Elektro bizness die Errichtung der Direktleitung. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass es sich bei der geplanten Leitung nicht um eine Direktleitung handele. Da die bestehende Leitung nicht als Teil des „Stromproduktionsstandorts“ angesehen werden könne, verbinde die geplante Leitung keinen Kunden mit einem einzelnen Produktionsstandort.
14. Elektro bizness erhob daraufhin Klage vor der Administratīvā apgabaltiesa (Regionalverwaltungsgericht, Lettland), die die Klage abwies. Sie schloss sich der Ansicht der Regulierungskommission an, wonach die bestehende Leitung nicht als Teil des Produktionsstandorts angesehen werden könne, da sie nicht zur Erzeugung, sondern zur Übertragung des erzeugten Stroms verwendet werde. Daher würde der Kunde nicht unmittelbar mit dem Kraftwerk verbunden.
15. Elektro bizness hat gegen diese Entscheidung Revisionsbeschwerde vor dem Augstākā tiesa (Senāts) (Oberstes Gericht [Senat]) eingelegt und geltend gemacht, die bestehende Leitung stelle einen integralen Bestandteil des Betriebs des Kraftwerks dar und sei daher als Teil des Produktionsstandorts anzusehen. Außerdem sei es das Ziel der Errichtung einer Direktleitung, einem Stromerzeuger die Möglichkeit zu geben, einen Kunden direkt – ohne Zwischenschaltung des Netzes – mit der erzeugten Energie zu versorgen.
16. Vor diesem Hintergrund hat der Augstākā tiesa (Senāts) (Oberstes Gericht [Senat]) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen vorgelegt:
Im Sinne von Art. 2 Nr. 41 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie:
1. Ist der in dieser Vorschrift verwendete Begriff „einzelner Produktionsstandort“ dahin zu verstehen, dass darunter auch eine Leitung fällt, die im Eigentum eines Erzeugers steht, an ein Kraftwerk angeschlossen ist, zur Übertragung des erzeugten Stroms bestimmt ist und über die Grenzen des Standorts (Postanschrift) des Kraftwerks hinausreicht?
2. Umfasst die in der genannten Vorschrift verwendete Begriffsbestimmung von „Direktleitung“ eine Leitung, die einen Kunden dadurch mit einem Stromproduktionsstandort (Blockheizkraftwerk) verbindet, dass sie ihn an eine Leitung anschließt, die im Eigentum des Erzeugers steht, bereits errichtet ist und zur Stromübertragung bestimmt ist, wenn im Ergebnis die Stromversorgung vom Erzeuger zum Kunden ohne Zwischenschaltung des Netzes des Verteilernetzbetreibers sichergestellt wird? Ist es für die Beantwortung dieser Frage von Bedeutung, dass die bereits errichtete, im Eigentum des Erzeugers stehende und zur Stromübertragung bestimmte Leitung, an die die geplante Leitung angeschlossen würde, um den neuen Kunden zu erreichen, bereits für die Stromversorgung anderer Kunden genutzt wird?
B. Rechtssache C‑756/24, Jelgavas autobusu parks
17. Jelgavas autobusu parks ist im kommunalen Personennahverkehr tätig. Sie hatte vor, Stadtbusse mit Wasserstoffantrieb einzusetzen und zu diesem Zweck eine Wasserstoffanlage zu betreiben.
18. Im März 2021 beantragte Jelgavas autobusu parks bei der Regulierungskommission eine Genehmigung für den Bau einer 6,5 km langen Leitung, die ihre Wasserstoffanlage mit einem Biomassekraftwerk der SIA Gren Latvija verbinden sollte. Jelgavas autobusu parks möchte den Strom von Gren Latvija direkt beziehen, um hierdurch u. a. die Kosten zu senken, die mit einer Erhöhung der Anschlusskapazität verbunden sind. Den bestehenden Anschluss an das Netz des Betreibers Sadales tīkls möchte Jelgavas autobusu parks nach dem Bau der geplanten Leitung lediglich als Reserveanschluss behalten. Solange sie Strom über die Direktleitung beziehe, solle kein Strom aus dem Netz bezogen werden.
19. Mit der Entscheidung Nr. 123 vom 4. November 2021 lehnte die Regulierungskommission diesen Antrag ab. Ihrer Ansicht nach könne keine Genehmigung für den Bau einer „Direktleitung“ erteilt werden, da Jelgavas autobusu parks nicht als „einzelner Kunde“ anzusehen sei. Denn der Netzbetreiber könne sicherstellen, dass Jelgavas autobusu parks auch bei einer Kapazitätssteigerung zu angemessenen Kosten versorgt werde. Der Bau einer Direktleitung sei jedoch nur dann zulässig, wenn dies technisch und wirtschaftlich gerechtfertigt sei. Gegen diese Ablehnung klagte Jelgavas autobusu parks vor der Administratīvā apgabaltiesa (Regionalverwaltungsgericht).
20. Die Administratīvā apgabaltiesa (Regionalverwaltungsgericht) gab der Klage statt. Aus dem rechtlichen Rahmen ergebe sich nicht, dass das Ziel der Errichtung von Direktleitungen nur darin bestehe, die Stromversorgung solcher Kunden zu gewährleisten, denen der Bezug des benötigten Stroms aus dem Netz nicht oder nur begrenzt möglich sei. Zwar setze eine Direktleitung eine Trennung vom Netz voraus. Jelgavas autobusu parks habe jedoch eine Erklärung abgegeben, wonach während der Nutzung der Direktleitung ihre Entkopplung vom Netz der Sadales tīkls gewährleistet würde. Daher bestehe eine ausreichende Trennung.
21. Gegen diese Entscheidung legte die Regulierungskommission Revisionsbeschwerde beim Augstākā tiesa (Senāts) (Oberstes Gericht [Senat]) ein. Dieser hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen vorgelegt:
1. Ist Art. 7 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie dahin auszulegen, dass eine „Direktleitung“ eine alternative Form der Stromversorgung darstellt, wenn ein Kunde es wünscht, oder ist die Richtlinie dahin auszulegen, dass eine Direktleitung nur in Ausnahmefällen zulässig ist?
2. Ist Art. 2 Nr. 41 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie dahin auszulegen, dass eine „Direktleitung“ eine Leitung sein kann, mit der ein Erzeuger, der mit dem Verteilernetz verbunden ist, mit einem an das Verteilernetz angeschlossenen Kunden verbunden werden soll, wenn dieser Kunde diesen Anschluss zum Verteilernetz nach dem Bau der geplanten Leitung als Reserveanschluss beibehalten wird, jedoch vom Verteilernetz entkoppelt sein wird, solange er über diese Direktleitung vom Erzeuger mit Strom versorgt wird?
3. Ist unter dem Begriff „einzelner Kunde“ in Art. 2 Nr. 41 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie ausschließlich ein Kunde zu verstehen, der nicht an das Verteilernetz angeschlossen ist und dem der Verteilernetzbetreiber nicht durch den Bau eines Anschlusses zu angemessenen Kosten die nötige Kapazität gewährleisten kann?
22. Mit Entscheidung vom 6. Dezember 2024 hat der Präsident des Gerichtshofs die Rechtssachen C‑722/24, Elektro bizness, und C‑756/24, Jelgavas autobusu parks, zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamem Endurteil verbunden.
23. Die Regulierungskommission und die Europäische Kommission haben zu beiden Rechtssachen schriftlich Stellung genommen. Die italienische Regierung hat in der Rechtssache C‑722/24, Elektro bizness, und die österreichische Regierung in der Rechtssache C‑756/24, Jelgavas autobusu parks, schriftlich Stellung genommen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Gerichtshof gemäß Art. 76 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung abgesehen.
IV. Rechtliche Würdigung
24. Die fünf Vorlagefragen betreffen im Kern zwei Fragenkomplexe, für deren Untersuchung der Begriff der Direktleitung auszulegen ist.
25. Diesbezüglich muss zuerst geprüft werden, ob Direktleitungen eine alternative Form der Energieversorgung darstellen, oder ob eine Direktleitung nur eingerichtet werden darf, wenn der Kunde aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht an das Netz angeschlossen werden kann (A.) (Frage 2 in der Rechtssache C‑722/24 und Fragen 1 und 3 in der Rechtssache C‑756/24). Sollte Letzteres zutreffen, würde sich die Behandlung der weiteren Frage, ob ein Reserveanschluss an das Netz neben der Direktleitung bestehen bleiben kann, erübrigen (B.) (Frage 2 in der Rechtssache C‑756/24).
26. Darüber hinaus fragt das vorlegende Gericht, ob über die Direktleitung nur ein einzelner oder auch mehrere Kunden angeschlossen werden können und wie der Begriff des „einzelnen Produktionsstandorts“ zu verstehen ist (Fragen 1 und 2 in der Rechtssache C‑722/24 und Frage 3 in der Rechtssache C‑756/24) (C. bis E.).
A. Direktleitung als alternative Form der Energieversorgung? (Frage 2 in der Rechtssache C‑722/24 und Fragen 1 und 3 in der Rechtssache C‑756/24)
27. Mit dem ersten Teil seiner zweiten Vorlagefrage in der Rechtssache C‑722/24 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es das entscheidende Merkmal einer Direktleitung im Sinne der Definition in Art. 2 Nr. 41 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie ist, dass die Stromversorgung vom Erzeuger zum Kunden ohne Zwischenschaltung des Netzes des Netzbetreibers sichergestellt wird. Eine solche Definition der Direktleitung würde auf die tatsächliche Belieferungssituation abstellen und wäre davon unabhängig, ob ein Anschluss an das Netz besteht oder möglich ist.
28. Die Klärung dieser Frage ist auch erforderlich, um festzustellen, ob die Versorgung über Direktleitungen eine alternative Form der Stromversorgung darstellt oder ob sie Ausnahmefällen vorbehalten ist, in denen eine andere Form der Belieferung technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist (Fragen 1 und 3 in der Rechtssache C‑756/24). Wollte man auf die fehlende Anschlussmöglichkeit abstellen, könnten sich Bestandskunden, die bereits an das Netz angeschlossen sind, oder Neukunden, die eine solche Möglichkeit haben, nicht dafür entscheiden, sich über eine Direktleitung beliefern zu lassen.
29. Art. 2 Nr. 41 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie definiert zwei Fälle von Direktleitungen. Danach handelt es sich entweder um „eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet“ (Fall 1), oder um „eine Leitung, die einen Erzeuger und einen Versorger zur direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, ihren Tochterunternehmen und ihren Kunden verbindet“ (Fall 2).
30. Ich lege zunächst dar, wie diese beiden Fälle voneinander abzugrenzen sind und warum der zweite für die streitigen Leitungen einschlägig ist (1.). In dieser Analyse ist bereits angelegt, dass die Direktleitung als Alternative zur Stromversorgung über das Netz konzipiert ist (2.).
1. Zur Abgrenzung von Art. 2 Nr. 41 Fälle 1 und 2 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie
31. Die Formulierung der Vorlagefragen erweckt den Eindruck, das vorlegende Gericht wolle wissen, ob die streitigen Leitungen die Voraussetzungen des ersten Falls erfüllen, d. h., als Leitungen qualifiziert werden können, die „einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbinden“.(5)
32. Wie Österreich in der Rechtssache C‑756/24 geltend macht, werfen die Umstände der Ausgangsverfahren jedoch die Frage auf, ob die streitigen Leitungen nicht eher dem zweiten Fall zuzuordnen, d. h., als Leitungen einzustufen sind, die „einen Erzeuger […] zur direkten Versorgung mit […] [seinen] Kunden verbinde[n]“. So soll die in der Rechtssache C‑722/24 streitige Leitung Elektro bizness mit ihrem Neukunden über die bestehende Leitung verbinden, mit der sie schon sechs weitere Kunden ohne Zwischenschaltung des Netzes versorgt. Die in der Rechtssache C‑756/24 streitige Leitung soll Jelgavas autobusu parks, obgleich diese schon an das Netz angeschlossen ist, zur direkten Versorgung mit dem Biomassekraftwerk von Gren Latvija verbinden.
33. Österreich vertritt diesbezüglich den Standpunkt, Fall 1 von Art. 2 Nr. 41 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie („Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet“) erfasse lediglich sogenannte „Inselstandorte“. Bei diesen sei ein nicht an das Netz angeschlossener Produktionsstandort mit einem daran ebenso wenig angeschlossenen Kunden über eine „Direktleitung“ verbunden, so dass beide von anderen Leitungen und Netzanschlüssen isoliert seien. Fall 2 sei demgegenüber weiter zu verstehen und umfasse all diejenigen Fälle, in denen eine Leitung einen Erzeuger oder einen Versorger direkt mit der eigenen Betriebsstätte, einem Tochterunternehmen oder einem Kunden verbinde. Die in Art. 2 Nr. 41 Fall 2 zweifach verwendete Konjunktion „und“ sei als „oder“ zu verstehen.
34. Dieser Standpunkt überzeugt.
35. Zwar ist der Wortlaut von Fall 2, wonach die betreffende Leitung „einen Erzeuger und einen Versorger zur direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, ihren Tochterunternehmen und ihren Kunden verbindet“(6), missverständlich. Denn diese in den meisten Sprachfassungen verwendete(7) Formulierung suggeriert auf den ersten Blick, der Erzeuger und der Versorger müssten über die Direktleitung verbunden sein und der Versorger würde dann über eine andere Leitung seine Betriebsstätte, seine Tochterunternehmen und seine Kunden anschließen. Dieser Eindruck entsteht durch die Verwendung der Konjunktion „und“ anstatt der Konjunktion „oder“.
36. Gegen dieses Verständnis sprechen jedoch grammatikalische Erwägungen. Durch den Einsatz des Plurals („ihre Betriebsstätte“, „ihre Tochterunternehmen“, „ihre Kunden“)(8) wird deutlich, dass es sich jeweils um die Betriebsstätten, Tochterunternehmen und Kunden von sowohl Erzeuger als auch Versorger handelt. Dementsprechend erscheint es logisch, im selben Satz sowohl das erste „und“ („Erzeuger und Versorger“) als auch das zweite „und“ („ihrer eigenen Betriebsstätte, ihren Tochterunternehmen und ihren Kunden“) als „oder“ zu verstehen. Denn es ist offensichtlich, dass die Konjunktion „und“ in letzterem Fall im Sinne von „oder“ zu verstehen ist („ihrer eigenen Betriebsstätte, ihren Tochterunternehmen [oder] ihren Kunden“), da nicht alle Erzeuger oder Versorger notwendigerweise sowohl über (weitere) Betriebsstätten als auch über Tochterunternehmen und Kunden verfügen.(9)
37. Diese Auffassung wird auch durch systematische Erwägungen gestützt. Denn Art. 7 Abs. 1 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie, der das Recht auf die Einrichtung einer Direktleitung konkretisiert, sieht in seinem Buchst. a vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit „alle Erzeuger und Elektrizitätsversorgungsunternehmen […] ihre eigenen Betriebsstätten, Tochterunternehmen und Kunden über eine Direktleitung versorgen können […]“. Auch hier ist offensichtlich, dass sowohl Erzeuger als auch Versorger das Recht haben sollen, (jeweils) ihre eigenen Betriebsstätten, Tochterunternehmen und (im Sinne von oder) Kunden über eine Direktleitung zu versorgen.
38. Und schließlich sprechen auch teleologische Erwägungen dafür, Art. 2 Nr. 41 Fall 2 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie dahin gehend zu verstehen, dass sowohl Erzeuger als auch Versorger jeweils ihre Betriebsstätten, Tochterunternehmen und vor allem Kunden über eine Direktleitung versorgen können. Denn wie ich nachfolgend in den Nrn. 61 ff. darlegen werde, soll das Instrument der Direktleitung zur Liberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarkts beitragen und im Hinblick auf dessen ökologische Transformation eine Flexibilisierung als Alternative zur bloßen Netzversorgung bieten. Hiermit steht im Einklang, dass dieses Instrument nicht nur von einem Erzeuger in Verbindung mit einem Versorger, sondern auch von einem Erzeuger allein genutzt werden kann.
39. Eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet (Fall 1), ist immer auch eine Leitung, die einen Erzeuger und einen Kunden verbindet (eine der Konstellationen von Fall 2). Damit ist eine Direktleitung gemäß Fall 1 notwendigerweise auch immer eine Direktleitung gemäß Fall 2, d. h., Fall 1 ist ein Unterfall von Fall 2.
40. Im Vergleich zu Fall 2 scheint Fall 1 höhere Anforderungen zu stellen, indem er auf den „einzelnen Produktionsstandort“ des Erzeugers und den „einzelnen Kunden“ abstellt. Auf die Rechte von Erzeugern, Versorgern und Kunden, die in Art. 7 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie garantiert sind, wirkt sich dies aber soweit ersichtlich nur indirekt im Rahmen von Art. 7 Abs. 4 aus, wonach die Mitgliedstaaten Genehmigungen zur Errichtung einer Direktleitung von der Verweigerung des Netzzugangs abhängig machen können.
41. Um dem vorlegenden Gericht sachdienliche Antworten zur Entscheidung der beiden Ausgangsverfahren geben zu können, werde ich daher sowohl die geplante Leitung von Elektro bizness (Rechtssache C‑722/24) als auch die geplante Leitung, mit der Jelgavas autobusu parks angeschlossen werden soll (Rechtssache C‑756/24), am Maßstab des – weiter angelegten – Falls 2 in Art. 2 Nr. 41 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie prüfen.
2. Konzeption der Direktleitung in Art. 2 Nr. 41 Fall 2 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie als Alternative zum Netz
42. Ist die Direktleitung in ihrer weiteren Ausprägung gemäß Fall 2, d. h. als „Leitung, die einen Erzeuger und (im Sinne von oder) einen Versorger zur direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, ihren Tochterunternehmen und (im Sinne von oder) ihren Kunden verbindet“, nun aber als Alternative zum Netz konzipiert? Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus dem Wortlaut (a), der Entstehungsgeschichte (b), dem Kontext (c), der Systematik (d) sowie den Zielen (e) der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie.
a) Wortlaut von Art. 2 Nr. 41 Fall 2
43. Der Definition des Begriffs „Direktleitung“ in Art. 2 Nr. 41 Fall 2 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie lässt sich entnehmen, dass der Kunde ohne Zwischenschaltung des Netzes mit Energie versorgt werden muss. Denn eine Direktleitung ist eine Leitung „zur direkten Versorgung“. Nach der allgemeinen Wortbedeutung ist eine direkte Versorgung eine „unmittelbare“, „ohne Umwege verlaufende“ Versorgung. Daher liegt es nahe, unter „einer direkten Versorgung“ eine solche ohne Zwischenschaltung des Netzes zu verstehen.
44. Demgegenüber ergeben sich aus dem Wortlaut keinerlei Anhaltspunkte für eine enge Begriffsdefinition in dem Sinne, dass ein bestehender oder möglicher Anschluss an das Netz eine Direktleitung ausschlösse. Für diese Definition kommt es nicht darauf an, ob ein Anschluss an das Netz besteht oder ob ein solcher möglich wäre.
45. Der Umstand, dass der Gesetzgeber zur Begriffsdefinition nicht auf die Anschlusssituation, sondern auf die Versorgungssituation abgestellt hat, spricht ebenfalls dafür, dass allein die Versorgungsart das entscheidende Merkmal für eine Direktleitung ist.
b) Entstehungsgeschichte von Art. 2 Nr. 41
46. Bei einem Bedeutungsunterschied zwischen einer alten und einer neueren Textfassung einer unionsrechtlichen Vorschrift liegt die Vermutung nahe, dass die Verfasser der neuen Vorschrift den Willen hatten, von dem bisherigen Maßstab abzuweichen.(10) In Art. 2 Nr. 12 der ersten Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie 96/92 wurde die Direktleitung als „eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Leitung“ definiert. Wesentliches Merkmal der Direktleitung war damit die Komplementarität zum Netz. Dies kann jedoch sowohl bedeuten, dass Direktleitungen allgemein zusätzlich zum Netz bestehen (zur Versorgung der isolierten Inselstandorte, bei denen die Kunden nicht ans Netz angeschlossen sind), als auch, dass eine Direktleitung im Fall eines bestimmten Kunden zusätzlich zu dessen Verbindung zum Netz besteht.
47. Mit Art. 2 Nr. 15 der Richtlinie 2003/54/EG(11), die die Richtlinie 96/92 aufhob, wurde sodann eine neue Definition der Direktleitung eingeführt, die mit der derzeitigen Fassung in der Richtlinie 2019/944 im Wesentlichen(12) inhaltsgleich ist.
48. Der Umstand, dass die Komplementarität von Netz und Direktleitung in der aktuellen Definition aufgegeben wurde, könnte als Indiz dafür zu werten sein, dass der Gesetzgeber eine engere Definition anstrebte, nach der die Direktleitung für einen bestimmten Kunden nur anstelle des Netzes, nicht aber daneben bestehen könnte.
49. Eine solche Schlussfolgerung überzeugt jedoch nicht. Mit der Richtlinie 2003/54 erfolgte eine deutlich umfangreichere Definition der Direktleitung. Der Gesetzgeber war demnach bestrebt, vielfältige Konstellationen zu berücksichtigen, in denen Direktleitungen zum Einsatz kommen können. Eine Beschränkung des Begriffs der Direktleitung auf solche Konstellationen, in denen kein Zugang zum Netz besteht, lässt sich der Entstehungsgeschichte dieses Instruments somit nicht entnehmen.
c) Vergleich mit der Gasbinnenmarkt-Richtlinie
50. Ein enges Begriffsverständnis ergibt sich auch nicht aus dem Vergleich mit der Richtlinie (EU) 2024/1788 (im Folgenden: Gasbinnenmarkt-Richtlinie)(13), in der sich ebenfalls eine Definition der „Direktleitung“ (oder, in manchen Sprachfassungen, der „Direktrohrleitung“) findet. Diese ähnelt der Fassung, die in der Richtlinie 96/92 verwendet wurde, und definiert die Direkt[rohr]leitung als „eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Erdgas[rohr]leitung“.
51. Daraus ergibt sich aber nicht, dass der Gesetzgeber die Direktleitung im Elektrizitätsbinnenmarkt anders – d. h. enger – definieren wollte als die „Direkt[rohr]leitung“. Wie auch der 18. Erwägungsgrund der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie zeigt, sind die Regelungsansätze der beiden Richtlinien aufgrund der diversen Unterschiede zwischen der Strom- und Gasversorgung so unterschiedlich, etwa hinsichtlich der Speicherbarkeit, der Infrastruktur, der Erzeugungsstrukturen sowie der Faktoren, die eine Auswirkung auf die Netzstabilität haben, dass sich keine Schlüsse aus den unterschiedlichen Formulierungen ziehen lassen.
d) Systematik der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie
52. Der Kommission zufolge zeigen u. a. systematische Erwägungen, dass ein Kunde bei einem bestehenden oder zu angemessenen Preisen möglichen Netzanschluss kein Wahlrecht hat, sich für einen Anschluss an eine Direktleitung zu entscheiden. Denn diese stelle lediglich eine Ausnahme zur vorrangigen Versorgung über Netze dar. Aufgrund dieses Ausnahmecharakters könnten nur solche Leitungen als Direktleitungen angesehen werden, bei denen keine Anschlussmöglichkeit an das Netz besteht.
53. Die Einschätzung, dass Direktleitungen eine Ausnahme in der Systematik der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie darstellen, überzeugt jedoch nicht.
54. Liest man die Begriffsdefinition in Art. 2 Nr. 41 im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie, ergibt sich vielmehr das gegenteilige Bild. So verpflichtet Art. 7 Abs. 1 die Mitgliedstaaten, „die erforderlichen Maßnahmen“ zu treffen, damit „alle Kunden in ihrem Hoheitsgebiet einzeln oder gemeinsam von Erzeugern und Elektrizitätsversorgungsunternehmen […] über eine Direktleitung versorgt werden können“(14). Zudem sollen gemäß Art. 4 „alle Kunden die Freiheit haben, Elektrizität vom Versorger ihrer Wahl zu beziehen“(15). Diese Vorschriften liefern daher keine Anhaltspunkte für eine Beschränkung auf eine Elektrizitätsversorgung über Netze.
55. In diesem Zusammenhang ist meiner Ansicht nach zwischen den Voraussetzungen, unter denen eine Leitung als Direktleitung zu qualifizieren ist, und den Voraussetzungen, unter denen eine solche Leitung genehmigt werden kann, zu unterscheiden. Diese Unterscheidung wird auch von Art. 7 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie vorausgesetzt.
56. Art. 7 Abs. 1 begründet einerseits nämlich das grundsätzliche Recht der Kunden auf Belieferung über eine Direktleitung und spiegelbildlich das Recht der Erzeuger und Versorger, ihre Kunden über eine Direktleitung zu versorgen. Andererseits sehen die weiteren Absätze von Art. 7 vor, dass die Mitgliedstaaten die Genehmigung von Direktleitungen von der Erfüllung objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien abhängig machen können. Wenn aber nur solche Leitungen als Direktleitungen angesehen werden könnten, bei denen eine andere Versorgung als über eine Direktleitung nicht möglich ist, dann würde den Abs. 2 bis 5 von Art. 7 nur ein sehr begrenzter Anwendungsbereich verbleiben. Praktisch könnten die Mitgliedstaaten dann nämlich nur die Kriterien für die Fälle festlegen, in denen Kunden überhaupt nicht – weder über eine Direktleitung noch über das Netz – angeschlossen werden können.
57. Bei einem engen Begriffsverständnis der Direktleitung bliebe insbesondere kein Anwendungsbereich für Art. 7 Abs. 4. Gemäß dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten die Genehmigung zur Errichtung einer Direktleitung auf Fälle beschränken, in denen Netznutzern der Zugang zu den Netzen gemäß Art. 6 Abs. 2 verweigert wird, weil die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber nicht über die nötige Kapazität verfügen, oder in denen ein diesbezügliches Streitbeilegungsverfahren eingeleitet wurde.
58. Das Gleiche gilt für Art. 7 Abs. 5. Hiernach können die Mitgliedstaaten die Genehmigung zur Errichtung einer Direktleitung verweigern, wenn die Erteilung einer solchen Genehmigung die Anwendung der Bestimmungen von Art. 9 über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen behindern würde. Diese Bestimmung zielt wohl insbesondere auf Konstellationen ab, in denen eine Direktleitung es einem Wirtschaftsteilnehmer in ungerechtfertigter Weise ermöglichen würde, sich der Zahlung von Netzentgelten zu entziehen. Hierfür spricht auch, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 9 Abs. 5 beschließen können, insbesondere Art. 7 nicht anzuwenden, soweit hierdurch die Erfüllung der den Elektrizitätsunternehmen übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen de iure oder de facto verhindert würde.
59. Dem Ergebnis, dass eine Direktleitung eine Alternative zur Versorgung übers Netz darstellt, steht auch nicht das Urteil in der Rechtssache ENGIE Deutschland entgegen. Darin betonte der Gerichtshof zwar die wesentliche Rolle, die den Netzbetreibern von der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie bei der Vollendung der Integration der nationalen Märkte zugewiesen ist.(16) Diese Entscheidung betraf aber den Fall, dass der nationale Gesetzgeber eine neue, nicht in der Richtlinie vorgesehene Kategorie geschaffen hatte, die geeignet war, deren Systematik zu unterlaufen.(17) Im vorliegenden Fall handelt es sich mit der Direktleitung hingegen um eine Kategorie, die selbst von der Richtlinie vorgesehen ist.
60. Daher sprechen systematische Erwägungen meiner Ansicht nach für ein weites Begriffsverständnis der Direktleitung, wonach es nur darauf ankommt, dass keine Zwischenschaltung des Netzes besteht.
e) Ziele der Richtlinie
61. Dieses Ergebnis ergibt sich auch aus einer Gesamtbetrachtung der Ziele, die mit der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie verfolgt werden.(18)
1) Liberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarkts
62. Für ein weites Verständnis des Begriffs der Direktleitung spricht zunächst, dass die Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie eine umfassende Liberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarkts anstrebt.(19)
63. Vor der Liberalisierung bestanden in vielen Mitgliedstaaten Monopole der Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Mit den Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinien seit Erlass der Richtlinie 96/92(20) erfolgte eine schrittweise Öffnung eines gemeinsamen Markts für die Elektrizitätsversorgung. Dadurch sollen nicht nur wettbewerbsfähige Preise sowie hohe Standards der Energieversorgung und der Netzstabilität, sondern auch Nachhaltigkeitsziele verwirklicht werden. Der zweite Erwägungsgrund der aktuell gültigen Richtlinie 2019/944 bringt dies zum Ausdruck.(21)
64. Direktleitungen sind ein Baustein eines vollständig geöffneten Elektrizitätsbinnenmarkts. Wenn die Anforderungen an die Leitungen, die als Direktleitungen qualifiziert werden, geringer sind, können mehr Kunden von einer Belieferung über Direktleitungen profitieren. Ein weites Begriffsverständnis der Direktleitung fördert damit die weitere Liberalisierung und Integration dieses Markts.
65. Gemäß dem 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 96/92 „sollte vorgesehen werden, dass der Bau und der Betrieb von Direktleitungen genehmigt werden kann“. Zwar enthält die Richtlinie in ihrer aktuellen Fassung in den Erwägungsgründen keinen solchen expliziten Hinweis mehr auf die Rolle von Direktleitungen für das Ziel einer umfassenden Liberalisierung.
66. Die wichtige Rolle der Direktleitung bei der Energieversorgung ist jedoch auch ohne explizite Erwähnung in den Erwägungsgründen deutlich aus Art. 7 Abs. 1 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie ablesbar. Danach treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit alle Erzeuger und Elektrizitätsversorgungsunternehmen u. a. ihre Kunden über Direktleitungen versorgen und alle Kunden über eine Direktleitung versorgt werden können. Die nachfolgenden Absätze von Art. 7 geben den Mitgliedstaaten zwar die Möglichkeit, die Genehmigung von Direktleitungen unter besonderen Umständen einzuschränken. Das bestätigt aber, dass der Begriff der Direktleitung in Art. 2 Nr. 41 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie grundsätzlich weit zu verstehen ist und die Einrichtung von Direktleitungen allenfalls von den Mitgliedstaaten eingeschränkt werden kann.
2) Ziel ökologischer Transformation
67. Gemäß ihrem Art. 1 Abs. 2 verfolgt die Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie zudem das Ziel, unter Nutzung der Vorteile eines integrierten Markts einen reibungslosen Übergang zu einem nachhaltigen Energiesystem mit geringen CO2-Emissionen sicherzustellen. Nachhaltigkeit wird u. a. auch im zweiten Erwägungsgrund als Ziel benannt, das mit dieser Richtlinie verfolgt wird.
68. Direktleitungen sind zwar nicht auf die Lieferung von erneuerbaren Energien begrenzt, können aber das Nachhaltigkeitsziel fördern.
69. Denn Direktleitungen geben Kunden die Möglichkeit, ausschließlich „grünen“ Strom zu nutzen, ohne den Umweg über das öffentliche Netz nehmen zu müssen, in dem der Strom derzeit noch nicht vollständig aus erneuerbaren Energiequellen stammt. Der Fall von Jelgavas autobusu parks in der Rechtssache C‑756/24, die dank der Direktleitung Strom aus einem Biomassekraftwerk beziehen möchte, ist hierfür ein gutes Beispiel.
3) Zielkonflikt mit der Sicherstellung erschwinglicher Energiepreise
70. Nach Art. 1 Abs. 2 verfolgt die Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie jedoch auch das Ziel, unter Nutzung der Vorteile eines integrierten Markts für die Verbraucher erschwingliche und transparente Energiepreise und ‑kosten und ein hohes Maß an Versorgungssicherheit sicherzustellen.
71. Der Kommission zufolge ist der Begriff der Direktleitung eng auszulegen, weil für den über Direktleitungen gelieferten Strom kein Beitrag zu den Kosten des Stromnetzes insgesamt geleistet wird, während die über das Netz versorgten Kunden dafür die allgemeinen Netzentgelte zahlen müssen. Die Kommission verweist damit auf die begründete Sorge, dass Energiepreise insbesondere für Haushaltskunden und kleine Unternehmen steigen könnten, wenn sich Kunden (vor allem große Industriekunden) auch in dem Fall über Direktleitungen versorgen lassen können, in dem ein Anschluss an das Netz besteht oder möglich ist. Denn Haushaltskunden und kleine Unternehmen nehmen weniger Elektrizität ab, so dass sich für Erzeuger und Versorger der Bau einer Direktleitung für diese Kunden nicht lohnen dürfte. Gleichzeitig steigen aber für die verbleibenden Netzkunden die Kosten für die Instandhaltung und den Betrieb des Netzes, wenn große Energiekunden aus dem Netz aussteigen und sich – netzentgeltfrei – über Direktleitungen versorgen lassen.
72. Auch wenn ich diese Sorgen der Kommission teile, sehe ich keinen Anlass, hieraus abzuleiten, dass der Gesetzgeber diesem Problem durch ein enges Begriffsverständnis der Direktleitung begegnen wollte.
73. Wie ich bereits in den Nrn. 55 ff. dargelegt habe, führt der Umstand, dass eine Leitung als Direktleitung eingestuft wird, nämlich noch nicht zwingend zur Genehmigung dieser Leitung. Vielmehr räumen die Abs. 2 bis 5 von Art. 7 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, die Genehmigung zur Errichtung einer Direktleitung zu verweigern, solange sie objektive und diskriminierungsfreie Kriterien zugrunde legen und die Wertungen in Art. 7 Abs. 1 berücksichtigen. Im Rahmen der mitgliedstaatlichen Gestaltungsspielräume können die potenziellen negativen Auswirkungen auf die Energiepreise für Haushaltskunden und andere kleine Endkunden bei der Genehmigungsentscheidung berücksichtigt werden (siehe wie schon in Nr. 58 dargelegt speziell Art. 7 Abs. 5 sowie Art. 9 Abs. 5).(22) Zudem sollen die Mitgliedstaaten gemäß dem 58. Erwägungsgrund der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie allgemein die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz benachteiligter und von Energiearmut betroffener Kunden treffen.
74. Die Prüfung, ob die Verweigerung der Genehmigungen für den Bau der streitigen Leitungen im vorliegenden Fall auf der Befürchtung konkreter negativer Auswirkungen fußt und ob sie auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruht, ist Sache des vorlegenden Gerichts.(23)
3. Zwischenergebnis
75. Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen komme ich zu dem Ergebnis, dass es für die Definition einer Direktleitung nicht darauf ankommt, ob ein Anschluss an das Netz besteht oder ein solcher Anschluss technisch möglich oder ökonomisch sinnvoll ist. Für die Definition einer Direktleitung kommt es allein darauf an, ob der Kunde vom Erzeuger(24) ohne Zwischenschaltung des Netzes versorgt wird.
B. Zur vollständigen Trennung vom Netz (Frage 2 in der Rechtssache C‑756/24)
76. Mit seiner zweiten Frage in der Rechtssache C‑756/24 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein vormals an das Netz angeschlossener Kunde über eine Direktleitung auch dann mit einem Erzeuger verbunden werden kann, wenn der Kunde nach dem Bau der geplanten Leitung den bestehenden Anschluss an das Netz als Reserveanschluss behalten möchte.
77. Wenn es, wie oben dargelegt, das entscheidende Merkmal einer Direktleitung ist, dass der Kunde vom Erzeuger ohne Zwischenschaltung des Netzes versorgt wird, kann es nicht darauf ankommen, ob ein Reserveanschluss an das Netz besteht oder ob dieser Anschluss gegebenenfalls parallel zur Direktleitung verwendet wird.
78. Diese Auffassung wird durch Art. 4 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie bestätigt, der dem Kunden eine freie Versorgerwahl garantiert. Danach sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Kunden die Freiheit haben, mehrere Energielieferverträge zur gleichen Zeit zu haben. Art. 7 Abs. 3 stellt ferner klar, dass es sich dabei auch um ein Nebeneinander von Direktleitung und Netzanschluss handeln kann.
79. Wie Österreich betont, ist die (kontrollierte) Möglichkeit eines Stromaustauschs zwischen Direktleitung und Netz gerade im Hinblick auf die nunmehr vorgesehene aktive Rolle der Kunden als dezentrale Akteure im Rahmen der Nutzung erneuerbarer Energien wichtig, die oft komplementär zur Netzversorgung ist.(25)
80. Eine vollständige Trennung des Kunden vom Netz oder eine Entkopplung(26) ist daher nicht nötig, damit er sich über eine Direktleitung versorgen lassen kann.
C. Zum Anschluss mehrerer Kunden an dieselbe Leitung (Frage 2 in der Rechtssache C‑722/24)
81. Mit dem zweiten Teil seiner zweiten Frage in der Rechtssache C‑722/24 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob mehrere Kunden über die gleiche Direktleitung angeschlossen werden können oder ob eine Direktleitung nur zur Versorgung eines einzelnen Kunden genutzt werden darf.
82. Ich bin der Ansicht, dass auch eine Leitung, an die mehrere Kunden angeschlossen sind, als Direktleitung eingestuft werden kann. Denn anders als in Art. 2 Nr. 41 Fall 1 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie hat der Gesetzgeber in Fall 2 keine Begrenzung auf den einzelnen Kunden vorgenommen. Der sprachliche Unterschied zwischen den beiden Fällen macht deutlich, dass im Fall 2 keine weiteren Anforderungen an den Kunden gestellt werden.
83. Für die Auslegung, nach der mehrere Kunden über eine Direktleitung versorgt werden können, spricht zudem das in Nr. 79 angesprochene Ziel der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie, den Kunden im Rahmen der ökologischen Transformation des Elektrizitätsmarkts eine dezentrale und komplementäre Rolle zuzuweisen.
84. Auch die Tatsache, dass an die bestehende Leitung, an die Elektro bizness ihren Kunden anschließen möchte, nicht nur bereits andere Kunden angeschlossen sind, sondern dass darüber auch Strom zum Netz transportiert wird, steht der Einstufung der Verbindung zwischen Elektro bizness und dem betreffenden Kunden als Direktleitung nicht entgegen. Insofern reicht es aus, dass Elektro bizness diesen Kunden (auch) direkt (d. h. ohne Zwischenschaltung des Netzes) versorgt und technische Maßnahmen einen unkontrollierten Abfluss von Strom aus dem Netz zu diesem Kunden verhindern.
D. Zum Begriff des „Produktionsstandorts“ (Frage 1 in der Rechtssache C‑722/24)
85. Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C‑722/24 möchte das vorlegende Gericht zudem wissen, ob eine Leitung, die im Eigentum des Erzeugers steht, an ein Kraftwerk angeschlossen ist, zur Übertragung des erzeugten Stroms dient und über die Grenzen des Standorts des Kraftwerks(27) hinausreicht, unter den Begriff des einzelnen Produktionsstandorts im Sinne von Art. 2 Nr. 41 Fall 1 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie fällt. Dabei ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht mit der „Übertragung des erzeugten Stroms“ – anders als die Formulierung der Vorlagefrage nahelegt – seine Frage nicht auf eine „Übertragung“ von Strom im Sinne von Art. 2 Nr. 34 dieser Richtlinie begrenzt, sondern untechnisch alle Formen des Transports von Strom meint.
86. Zudem kann es dahinstehen, ob die Leitung zum einzelnen Produktionsstandort (Fall 1) gehört oder dem Standort des Erzeugers (Fall 2) zugerechnet wird. Denn wie ich schon in Nr. 39 festgestellt habe, kommt es diesbezüglich auf die Abgrenzung zwischen den beiden in Art. 2 Nr. 41 geregelten Fällen nicht an.
87. Dem vorlegenden Gericht geht es im Kern auch weniger darum, zu wissen, unter welchen Fall des missverständlich gefassten Art. 2 Nr. 41 die in der Rechtssache C‑722/24 streitige Leitung fallen soll. Es zielt vielmehr auf die Beantwortung der generellen Frage, ob eine Leitung, die einen Kunden nicht mit dem Standort des Erzeugers, sondern mit einer zu diesem Standort führenden bestehenden Leitung verbindet, als Direktleitung eingestuft werden kann.
88. Meiner Ansicht nach ist hierbei nicht auf die räumliche Abgrenzung des Standorts des Erzeugers abzustellen, sondern auf die funktionale Verbindung des Kunden und des Erzeugers durch die Direktleitung. Mit anderen Worten ist eine Leitung eine Direktleitung, wenn sie der direkten Versorgung des Kunden durch den Erzeuger dient, sei es durch die Verbindung des Kunden mit dem Standort des Erzeugers oder mit einer mit diesem Standort verbundenen Leitung, solange das allgemeine Stromnetz nicht Teil der Verbindung ist.
E. Zum Kriterium des einzelnen Kunden und des einzelnen Produktionsstandorts (Fragen 1 und 2 in der Rechtssache C‑722/24 und Frage 3 in der Rechtssache C‑756/24)
89. Wie ich in Nr. 39 dargelegt habe, fallen die beiden Leitungen, um deren Genehmigung in den beiden Ausgangsverfahren gestritten wird, jedenfalls unter Art. 2 Nr. 41 Fall 2 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie.
90. Dagegen fallen die streitigen Leitungen nicht unter Fall 1 dieser Bestimmung, weil in beiden Ausgangsverfahren Verbindungen zum Netz bestehen.
91. Die Sprachfassungen der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie sind in Bezug auf die Lage des Produktionsstandorts sowie des Kunden in Art. 2 Nr. 41 Fall 1 zwar nicht komplett identisch, stellen aber in ihrer Mehrheit auf die separate, abgetrennte Natur dieser Lage ab. Einige Sprachfassungen, u. a. die lettische, die englische und die französische(28), betonen durch die Verwendung der Begriffe „izolēts lietotājs“, „isolated customer“ oder „client isolé“ die isolierte, abgesonderte oder abgetrennte Lage des Kunden bzw. des Produktionsstandorts. In anderen Sprachfassungen wie der estnischen, der finnischen und der polnischen wird der ähnliche Begriff separat verwendet („eraldiasetseva tarbijaga“, „erilliseen asiakkaaseen“ und „wydzielonym odbiorcą“). Die in der deutschen und der schwedischen Sprachfassung verwendeten Begriffe „einzelner Kunde“ bzw. „enskild kund“ können ebenfalls als für sich allein oder vereinzelt verstanden werden.
92. In der Gesamtschau ergibt sich somit, dass Art. 2 Nr. 41 Fall 1 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie, wie Österreich vorträgt, die Situation der sogenannten Inselstandorte umfasst, die nicht an das Netz angeschlossen sind. Vorbehaltlich der Prüfung durch das vorlegende Gericht fallen die streitigen Leitungen in den Ausgangsverfahren aufgrund der bestehenden Verbindungen zum Netz demnach nicht in den Anwendungsbereich dieses Falls.
V. Ergebnis
93. Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Augstākā tiesa (Senāts) (Oberstes Gericht [Senat], Lettland) wie folgt zu antworten:
Art. 2 Nr. 41 in Verbindung mit Art. 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU ist dahin auszulegen, dass
– eine Leitung als Direktleitung angesehen werden kann, wenn sie zur direkten Versorgung des Kunden dient;
– es für die Definition einer Direktleitung allein darauf ankommt, ob der Kunde vom Erzeuger oder Versorger ohne Zwischenschaltung des Netzes versorgt wird;
– eine Direktleitung eine Leitung sein kann, mit der ein Erzeuger, der mit dem Netz verbunden ist, mit einem an das Netz angeschlossenen Kunden verbunden werden soll, solange der Kunde über diese Direktleitung vom Erzeuger ohne Zwischenschaltung des Netzes direkt mit Strom versorgt wird;
– die Begriffsbestimmung der Direktleitung auch eine Leitung erfassen kann, die für die Stromversorgung mehrerer Kunden genutzt wird.
1 Originalsprache: Deutsch.
2 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. 1997, L 27, S. 20).
3 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. 2019, L 158, S. 125).
4 Die in der deutschen Fassung enthaltene Dopplung „Elektrizitätsversorgungsunternehmen Versorger“ scheint ein redaktioneller Fehler zu sein.
5 In der Rechtssache C‑722/24 richten sich beide Vorlagefragen auf die Auslegung des Begriffs „einzelner Produktionsstandort“ bzw. „Produktionsstandort“, der sich nur im ersten Fall findet. Die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C‑756/24 fragt nach der Auslegung des Begriffs „einzelner Kunde“, der ebenfalls nur im ersten Fall verwendet wird.
6 Hervorhebung nur hier.
7 In der tschechischen Fassung z. B. findet sich an der zweiten Stelle „nebo“ („oder“).
8 Hervorhebung nur hier.
9 Das lettische Elektrizitätsmarktgesetz weicht in diesem Punkt in seinem Art. 1 Nr. 29 von der Formulierung der Richtlinie ab, indem es den zweiten Fall als eine Leitung definiert, „die einen isolierten Stromerzeuger mit einem Vermarkter verbindet, der in seinem Eigentum stehende oder sich in seinem Besitz befindliche Betriebsstätten, verbundene Unternehmen und seine eigenen Kunden direkt versorgt“. Dennoch sollte es möglich sein, diese Bestimmung richtlinienkonform dahin auszulegen, dass auch ein Erzeuger seine Betriebsstätten, verbundenen Unternehmen und Kunden direkt versorgen kann. Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 26 des Elektrizitätsmarktgesetzes, nach dem „der Erzeuger […] das Recht [hat], seine Kunden oder seine eigenen Betriebsstätten über eine Direktleitung mit Strom zu versorgen“.
10 So auch Urteil vom 1. Juni 1961, Simon/Gerichtshof (15/60, EU:C:1961:11, S. 261). Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Quelle (C‑404/06, EU:C:2007:682, Nr. 58).
11 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. 2003, L 176, S. 37).
12 Nach Art. 2 Nr. 15 der Richtlinie 2003/54 war eine Direktleitung „entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen und zugelassenen Kunden verbindet“.
13 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG (ABl. L, 2024/1788).
14 Hervorhebung nur hier.
15 Hervorhebung nur hier.
16 Urteil vom 28. November 2024, ENGIE Deutschland (C‑293/23, EU:C:2024:992, Rn. 77).
17 Indem der deutsche Gesetzgeber die nicht in der Richtlinie vorgesehene Kategorie der „Kundenanlage“ geschaffen hatte, hatte er gleichzeitig den Begriff des „Verteilernetzes“ enger gefasst, als dies in der Richtlinie vorgesehen war. Betreiber von Kundenanlagen unterfielen nicht den Pflichten der Verteilernetzbetreiber, weshalb eine Umgehung der Wertungen der Richtlinie zu befürchten war.
18 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei verschiedenen möglichen Auslegungen einer Unionsrechtsvorschrift derjenigen der Vorzug zu geben, die die praktische Wirksamkeit der Vorschrift zu wahren geeignet ist; vgl. Urteile vom 22. September 1988, Saarland u. a. (187/87, EU:C:1988:439, Rn. 19), und vom 24. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C‑434/97, EU:C:2000:98, Rn. 21).
19 In diesem Sinne siehe schon meine Schlussanträge in der Rechtssache Sabatauskas u. a. (C‑239/07, EU:C:2008:344, Nr. 22).
20 Zwischenzeitlich galten die bereits erwähnte Richtlinie 2003/54 und die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).
21 Hiernach soll der Elektrizitätsbinnenmarkt „allen privaten und gewerblichen Endkunden in der Union durch die Gestaltung wettbewerbsgeprägter länderübergreifender Elektrizitätsmärkte eine echte Wahl ermöglichen, den Unternehmen neue Geschäftschancen eröffnen, wettbewerbsfähige Preise, effiziente Investitionssignale und höhere Dienstleistungsanforderungen bewirken und zu mehr Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit beitragen“. Vgl. auch schon vierter Erwägungsgrund der Richtlinie 96/92 sowie die Erwägungsgründe 3 und 5 der Richtlinie 2009/72.
22 So schon meine Schlussanträge in der Rechtssache Sabatauskas u. a. (C‑239/07, EU:C:2008:344, Nr. 43). Vgl. auch Urteil vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a. (C‑239/07, EU:C:2008:551, Rn. 48), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Elektrorazpredelenie Yug (C‑31/18, EU:C:2019:421, Nr. 43).
23 Urteil vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a. (C‑239/07, EU:C:2008:551, Rn. 48); Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache Elektrorazpredelenie Yug (C‑31/18, EU:C:2019:421, Nr. 43).
24 Gleiches gilt auch für die übrigen von Art. 2 Nr. 41 umfassten Konstellationen.
25 Vgl. z. B. Art. 15 („Aktive Kunden“) oder Art. 16 („Bürgerenergiegemeinschaften“) sowie die Erwägungsgründe 42 bis 47 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie.
26 Jelgavas autobusu parks hat gegenüber der Regulierungskommission eine Erklärung abgegeben, dass während des Anschlusses an die geplante Direktleitung die Entkopplung vom Netz gewährleistet sein wird.
27 Diesen möchte das vorlegende Gericht über die Postanschrift definieren.
28 Ebenso etwa in der italienischen („cliente isolato“), der dänischen („isoleret kunde“) und der portugiesischen („cliente isolado“) Sprachfassung.