Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

ANDREA BIONDI

vom 7. Mai 2026(1)

Rechtssache C641/24 P

Ungarn

gegen

Europäische Kommission

„ Rechtsmittel – Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – ESI-Fonds – Verordnung Nr. 1303/2013 – Operationelles Programm – Antrag auf Zugang zum Schriftverkehr zwischen Ungarn und der Kommission betreffend einen Entwurf eines Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen – Einwände Ungarns gegen die Verbreitung der Dokumente – Beschluss der Kommission, mit dem die Einwände des Mitgliedstaats zurückgewiesen werden und der Zugang zu den Dokumenten gewährt wird – Schutz der legitimen Interessen der Mitgliedstaaten – Begründungspflicht – Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 – Anwendungsbereich – Laufender Entscheidungsprozess eines Organs – Begriff ‚Beschluss‘ – Begriff der ernstlichen, tatsächlichen und konkreten Beeinträchtigung eines laufenden Entscheidungsprozesses “






I.      Einleitung

1.        Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt Ungarn die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Juli 2024, Ungarn/Kommission(2), durch das seine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 14. Dezember 2021 abgewiesen wurde, mit dem einem antragstellenden Dritten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(3) Zugang zu dem von den ungarischen Behörden an die Kommission gerichteten Schriftverkehr betreffend einen Entwurf eines Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen (im Folgenden: streitiger Beschluss) im Rahmen der Programmplanung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (im Folgenden: ESI-Fonds) für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2023(4) gewährt worden war.

2.        Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist den Rn. 2 bis 13 des angefochtenen Urteils zu entnehmen. Sie lässt sich wie folgt rekapitulieren.

3.        Am 30. April 2021 beantragte ein Dritter bei der Kommission gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 Zugang zum gesamten offiziellen Schriftverkehr zwischen der Kommission und den ungarischen Behörden betreffend den Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen EFOP 2.2.5. Von den elf Dokumenten, die nach den Angaben der Kommission in den Bereich des Zugangsantrags fielen, stammten fünf von den ungarischen Behörden(5).

4.        Im Rahmen des Konsultationsverfahrens nach Art. 4 Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 teilten die ungarischen Behörden der Kommission mit Schreiben vom 28. Mai 2021 mit, dass sie auf der Grundlage der in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001(6) vorgesehenen Ausnahme der Gewährung des Zugangs zu den von ihnen stammenden Dokumenten widersprächen. Die ungarischen Behörden machten geltend, der Entscheidungsprozess betreffend den Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen EFOP 2.2.5 sei noch nicht abgeschlossen, weshalb eine Verbreitung dieser Dokumente in diesem Stadium die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz ernstlich beeinträchtigen würde, da potenzielle Begünstigte Zugang zu Informationen erlangen könnten, die geeignet seien, ihnen einen unlauteren Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

5.        Die Kommission verweigerte dem antragstellenden Dritten zunächst den Zugang zu den fünf von den ungarischen Behörden stammenden Dokumenten gemäß der in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme. Daraufhin stellte der Dritte bei der Kommission einen Zweitantrag nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001.

6.        Am 13. Oktober 2021 konsultierte der Generalsekretär der Kommission auf den Zweitantrag hin die ungarischen Behörden erneut und teilte ihnen mit, dass er nach Prüfung der Anwendbarkeit aller in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgeführten Ausnahmen der Ansicht sei, der Zugang zu den von den ungarischen Behörden stammenden und von dem vorerwähnten Zugangsantrag betroffenen Dokumenten könne nur zum Schutz personenbezogener Daten verweigert werden. Bei der Prüfung des Zweitantrags wurden von der Kommission außerdem vier weitere von dem Zugangsantrag erfasste Dokumente der ungarischen Behörden identifiziert. Diese Behörden bekräftigten ihre Auffassung, dass auf der Grundlage der in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme kein Zugang zu den von ihnen stammenden Dokumenten gewährt werden dürfe.

7.        Die Kommission entschied mit dem streitigen Beschluss, von dem sie Ungarn mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 unterrichtete, über den Zweitantrag des antragstellenden Dritten und gewährte diesem Zugang zu den streitigen Dokumenten in einer um personenbezogene Daten bereinigten Form(7), wobei sie feststellte, dass Ungarn prima facie nicht die Anwendbarkeit der in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme belegt habe.

8.        Am 25. Februar 2022 erhob Ungarn vor dem Gericht Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses. Nach Ansicht des Gerichts stützte der Kläger diese Klage im Kern auf vier Klagegründe: erstens eine unzureichende Begründung des streitigen Beschlusses, zweitens eine Verletzung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit, drittens einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 und viertens einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich dieser Verordnung.

9.        In dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die ersten drei Klagegründe als unbegründet und den vierten Klagegrund als unzulässig zurück. Daher wies es die Klage in vollem Umfang ab.

10.      Am 27. September 2024 hat Ungarn das vorliegende Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt. Ungarn beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

11.      Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Ungarn die Kosten aufzuerlegen.

II.    Würdigung

12.      Ungarn stützt sein Rechtsmittel auf vier Gründe: erstens eine Verkennung des Umfangs der Pflicht zur Begründung des streitigen Beschlusses, zweitens eine Missachtung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit, drittens Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 und viertens einen Beurteilungsfehler hinsichtlich des im ersten Rechtszug vorgebrachten Klagegrundes, der auf einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich dieser Verordnung gestützt war.

13.      Entsprechend der Bitte des Gerichtshofs werde ich die vorliegenden Schlussanträge auf den ersten und den dritten Rechtsmittelgrund beschränken(8).

A.      Erster Rechtsmittelgrund: Verkennung des Umfangs der Pflicht zur Begründung des streitigen Beschlusses

14.      Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund wirft Ungarn dem Gericht im Kern vor, den Umfang der Begründungspflicht der Kommission dadurch verkannt zu haben, dass es – wie sich aus den Rn. 25 bis 29 in Verbindung mit den Rn. 35 bis 37 des angefochtenen Urteils ergebe – festgestellt habe, dass die Kommission weder die Gründe, aus denen sie trotz des Widerspruchs der ungarischen Behörden Zugang zu den streitigen Dokumenten gewährt habe, vollständig dargelegt (erster Teil) noch begründet habe, weshalb sie von ihrer bisherigen Entscheidungspraxis abgewichen sei (zweiter Teil).

1.      Vollständigkeit der Begründung des streitigen Beschlusses und Möglichkeit einer Berücksichtigung des Kontexts

a)      Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

15.      Ungarn macht im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in Rn. 27 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Kommission deshalb nicht verpflichtet gewesen sei, in dem streitigen Beschluss umfassend zu erläutern, warum sie den Antrag Ungarns, die streitigen Dokumente nicht zu verbreiten, für unbegründet erachtet habe, weil der streitige Beschluss, der dem Antrag des Dritten auf Zugang zu den streitigen Dokumenten stattgegeben habe, nicht an Ungarn gerichtet gewesen sei und nicht den Zugang zu diesen Dokumenten habe verweigern sollen.

16.      Dem Schutz der Interessen der Mitgliedstaaten komme vorrangige Bedeutung zu. Daher sei die Auffassung unvertretbar, dass der einzige Rechtsakt, den ein Mitgliedstaat anfechten könne, wenn eine Institution der Europäischen Union beabsichtige, von ihm stammende Dokumente trotz seines Widerspruchs offenzulegen, nicht alle Gründe enthalten müsse, aus denen sich diese Institution über den Widerspruch hinweggesetzt habe. Eine Entscheidung, die trotz des Widerspruchs eines Mitgliedstaats Zugang zu Dokumenten gewähre, ohne die Zurückweisung dieses Widerspruchs zu begründen, erlaube weder dem betroffenen Mitgliedstaat die wirksame Wahrnehmung seines Klagerechts noch den Unionsgerichten die Ausübung ihrer Kontrollbefugnis.

17.      Entgegen der Entscheidung des Gerichts in Rn. 28 des angefochtenen Urteils könne die Begründung des streitigen Beschlusses nicht durch den Kontext ergänzt werden, in dem er ergangen sei und zu dem das Schreiben vom 15. Dezember 2021 gehöre.

18.      Nach Ansicht der Kommission geht dieser Teil ins Leere, weil Ungarn die Rn. 24 und 25 des angefochtenen Urteils nicht beanstande. Jedenfalls weise die Argumentation des Gerichts zur Vollständigkeit der Begründung des streitigen Beschlusses keinen Fehler auf.

b)      Beurteilung

19.      Zunächst ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 24 des angefochtenen Urteils zutreffend die ständige Rechtsprechung zum Begründungserfordernis wiedergegeben hat, wonach dieses Erfordernis nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen ist, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In dieser Randnummer hat das Gericht ebenfalls zutreffend darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen von Art. 296 Abs. 2 AEUV und von Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.

20.      Soweit Ungarn erstens meint, die Kommission hätte eine umfassende Begründung liefern müssen, beruht dieses Argument auf einem offensichtlich falschen Verständnis dieser im Übrigen unstrittigen Rechtsprechung(9). Es steht nämlich fest, dass der Urheber des Rechtsakts nicht zu einer umfassenden Begründung verpflichtet ist und dass die Wahrung der Begründungspflicht auch anhand der Umstände und des Kontexts überprüft werden kann.

21.      Was zweitens die Berücksichtigung des Schreibens vom 15. Dezember 2021 als Teil des zur Erläuterung der Gründe für den streitigen Beschluss dienenden Kontexts betrifft, so war der Verweis auf den Kontext meines Erachtens vor allem deshalb notwendig, weil Ungarn nicht Adressat des streitigen Beschlusses war.

22.      Die vorliegenden Ereignisse sind nämlich in ein Dreiecksverhältnis unter Beteiligung eines antragstellenden Dritten involviert, welcher sich an ein Unionsorgan wendet, um Zugang zu Dokumenten eines Mitgliedstaats zu beantragen, der daraufhin konsultiert werden muss(10). Sobald das Organ seinen Standpunkt festgelegt hat, teilt es diesen dem antragstellenden Dritten mit, der Adressat des Verbreitungsbeschlusses ist, wie sich im Übrigen aus den Rn. 25 und 27 des angefochtenen Urteils ergibt.

23.      In dem streitigen Beschluss, von dem Ungarn unbestritten Kenntnis erhalten hatte, wurde angekündigt, dass ein ergänzender Rechtsakt ergehen werde. In Rn. 6 („Disclosure against the explicit opinion of the author“) dieses Beschlusses hieß es: „Since the decision to grant partial access to documents … is taken against the objections of the Hungarian national authorities, the European Commission will inform the authorities of the Member State of its decision to grant partial access to these documents … It will not grant such partial disclosure until a period of ten working days has elapsed from the formal notification of its decision to the Member State authorities … This time period will allow the Hungarian national authorities to inform the European Commission whether they will object to the partial disclosure using the remedies available …“(11).

24.      Aus dem streitigen Beschluss ergibt sich somit ausdrücklich, dass die ungarischen Behörden gesondert über die Gründe informiert werden sollten, aus denen die Kommission die angeführte Ausnahme für nicht anwendbar hielt. Daraus geht auch hervor, dass mit dem bereits einen Tag nach Erlass des Beschlusses versandten Schreiben(12) also gerade die Stellung Ungarns hinsichtlich der ihm aufgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 zustehenden Rechte gewahrt werden sollte.

25.      Die These Ungarns, wonach zum Schutz der Interessen der Mitgliedstaaten die Gründe für die trotz Widerspruchs des betroffenen Mitgliedstaats erfolgte Offenlegung in dem allein an den Antragsteller gerichteten Verbreitungsbeschluss angegeben werden müssten, ist daher unbegründet.

26.      Da es das Schreiben vom 15. Dezember 2021 gab, wäre es überflüssig gewesen, die Kommission dazu zu verpflichten, in dem Verbreitungsbeschluss zu begründen, warum sie die in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen von der Verbreitungspflicht – auf die sich der antragstellende Dritte natürlich nicht berufen hat – für nicht anwendbar hält(13).

27.      Was drittens die Aussage in Rn. 28 des angefochtenen Urteils betrifft, wonach das Schreiben vom 15. Dezember 2021 „eine genauere Darstellung der Gründe [enthält], aus denen die Kommission der Ansicht war, dass die in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 genannte Ausnahme … nicht anwendbar sei“, so ist festzustellen, dass sie auf einer eingehenden Prüfung des Inhalts dieses Schreibens durch das Gericht beruht, zu der noch die Erwägungen in Rn. 29 des angefochtenen Urteils hinzukommen, wonach keine konkrete und tatsächliche Beeinträchtigung des Schutzes des Entscheidungsprozesses nachgewiesen worden sei.

28.      Dabei geht aus der Würdigung, die in dem angefochtenen Urteil vorgenommen wurde, klar hervor, dass das Gericht sorgfältig geprüft hat, ob der Inhalt des Schreibens vom 15. Dezember 2021, das Teil des Kontexts für den Erlass des streitigen Beschlusses war, Ungarn in die Lage versetzt hatte, zu verstehen, weshalb die Kommission letztlich und nach einer erneuten Prüfung dem antragstellenden Dritten Zugang zu den streitigen Dokumenten gewährt und die Auffassung vertreten hatte, dass die von Ungarn zur Rechtfertigung seines Widerspruchs angeführte Ausnahmebestimmung keine Anwendung finde.

29.      Im Übrigen kann ich nicht umhin festzustellen, dass der Inhalt der Klageschrift, die Ungarn beim Gericht wegen des streitigen Beschlusses eingereicht hat, bestätigt, dass Ungarn die Gründe nachvollziehen konnte, aus denen die Kommission die geltend gemachte Ausnahmebestimmung für nicht anwendbar hielt. Ungarn kann also nicht behaupten, es habe keine Möglichkeit erhalten, im Einzelnen Kenntnis von den Erwägungen zu nehmen, die zum Erlass des streitigen Beschlusses geführt haben(14).

30.      Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

2.      Existenz einer früheren Entscheidungspraxis und einer verschärften Begründungspflicht

a)      Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

31.      Ungarn trägt im Kern vor, entgegen der Entscheidung des Gerichts in Rn. 37 des angefochtenen Urteils hätte die Kommission die Gründe erläutern müssen, aus denen sie in dem auf den Zweitantrag hin erlassenen streitigen Beschluss von dem ursprünglichen Beschluss abgewichen sei. Ungarn habe nachgewiesen, dass es eine ständige Entscheidungspraxis bei der Bearbeitung von Zugangsanträgen im Zusammenhang mit dem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen EFOP 2.2.5 gegeben habe. Wenn die Kommission eine solche Praxis verfolge, müsse sie ihre Argumentation ausdrücklich darlegen, sofern sie von dieser Praxis abweichen wolle, was sich auch aus dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ergebe.

32.      In seiner Erwiderung hält Ungarn die in den Rn. 32, 35 und 36 des angefochtenen Urteils zitierte Rechtsprechung für nicht einschlägig. Ungarn hebt die Besonderheit des vorliegenden Falles hervor, die darin bestehe, dass dieselben Beteiligten sowohl in zwei verschiedenen Verfahren als auch im Rahmen ein und desselben Verfahrens in Bezug auf denselben Sachverhalt unterschiedlich beurteilt würden. Deshalb hätte sich die Kommission hierzu äußern müssen.

33.      Während die Kommission im Rahmen ihrer ersten Prüfung die Ausnahmebestimmung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 für anwendbar erklärt habe, habe sie ihre Auffassung in dem streitigen Beschluss offensichtlich geändert. Angesichts dieser grundlegenden Richtungsänderung des Kommissionsbeschlusses komme eine Analogie mit dem vom Gericht angeführten Urteil in der Rechtssache Deutsche Telekom/Kommission(15) nicht in Betracht.

34.      Die Kommission macht geltend, dieser Teil des ersten Rechtsmittelgrundes gehe ins Leere oder sei jedenfalls für unbegründet zu erklären, weil Ungarn weder Rn. 33 des angefochtenen Urteils beanstandet noch eine abweichende frühere Entscheidungspraxis nachgewiesen habe.

b)      Beurteilung

35.      Ungarn möchte sich mit seiner das Vorliegen einer früheren Entscheidungspraxis der Kommission betreffenden Rüge erstens auf die Rechtsprechung stützen, wonach die Kommission ihre Erwägungen explizit darzulegen hat, wenn sie mit einer Entscheidung merklich von ihrer ständigen Entscheidungspraxis abweicht und über frühere Entscheidungen hinausgeht(16). Indem Ungarn die Position der Kommission im Rahmen ihres ursprünglichen Beschlusses als „ständige Entscheidungspraxis“ einzustufen versucht, zeugt seine Argumentation jedoch von einer Verkennung der Art des Verfahrens, das zum Erlass des streitigen Beschlusses geführt hat.

36.      Aus dem durch die Art. 6 bis 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 eingeführten Verfahren geht nämlich hervor, dass dieses in zwei Phasen ablaufen kann(17). So hat der Zugangsantrag einen ursprünglichen Beschluss der Kommission(18) zur Folge (erste Phase). Die Kommission beabsichtigte hier, dem Zugangsantrag des antragstellenden Dritten nur teilweise stattzugeben, woraufhin der Dritte einen Zweitantrag gemäß Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung stellte (zweite Phase), mit dem er die Kommission aufforderte, ihren Standpunkt zu überprüfen.

37.      Parallel zu diesem bilateralen Verfahren zwischen der Kommission und dem antragstellenden Dritten findet das Konsultationsverfahren zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat statt, von dem die Dokumente stammen, zu denen ganz oder teilweise Zugang gewährt werden soll(19). Obwohl diese beiden Verfahren getrennt voneinander durchgeführt werden, beeinflussen sie sich gegenseitig: Die Bemerkungen des zur Frage der Offenlegung konsultierten Mitgliedstaats können den Standpunkt der Kommission gegenüber dem antragstellenden Dritten sachdienlich ergänzen; auch das Vorbringen des antragstellenden Dritten in seinem Zweitantrag kann den Standpunkt der Kommission zur Anwendbarkeit der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen beeinflussen.

38.      Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, stellt „[d]ie Antwort auf einen Erstantrag auf Zugang zu Dokumenten gemäß Art. 7 Abs. 1 [der Verordnung Nr. 1049/2001] nur eine erste Stellungnahme dar, gegen die grundsätzlich keine Klage erhoben werden kann … Eine solche Antwort verleiht dem Antragsteller das in Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehene Recht, ungeachtet einer ersten mit Gründen versehenen Ablehnung seinen Zugangsantrag zu wiederholen, und erlaubt es dem betreffenden Unionsorgan, seinen ursprünglichen Standpunkt zu überprüfen, bevor es einen endgültigen ablehnenden Beschluss erlässt, der Gegenstand einer Klage vor den Unionsgerichten sein kann, und gegebenenfalls mögliche Rechtsverletzungen, mit denen die erste Ablehnung behaftet sein mag, abzustellen“(20).

39.      Die von der Kommission im Stadium des ursprünglichen Beschlusses vertretene Auffassung kann daher nicht als Ausdruck einer ständigen Entscheidungspraxis der Kommission gewertet werden.

40.      Wie die Kommission betont hat, würde es der Systematik der Verordnung Nr. 1049/2001 zuwiderlaufen, wenn jeder ursprüngliche Standpunkt als ständige Entscheidungspraxis gewertet würde, da jeder Antrag auf Zugang zu Dokumenten, sobald der Dritte dies beantragt, systematisch im Licht der bei Erlass des Beschlusses bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Umstände neu zu bewerten ist(21). Mit anderen Worten: Die Dynamik des Entscheidungsprozesses der Kommission bei Anträgen auf Zugang zu Dokumenten steht ihrem Wesen nach jeder Vorstellung entgegen, dass sich eine Praxis der Kommission allein auf der Grundlage ihres ursprünglichen Beschlusses verfestigen könnte.

41.      Außerdem könnte es, wenn den ursprünglichen Beschlüssen in diesem Bereich die Bedeutsamkeit einer ständigen Entscheidungspraxis zuerkannt würde, dazu führen, dass das Gewicht der im Stadium des bestätigenden Beschlusses vorgebrachten Argumente und damit der Rechte der antragstellenden Dritten aus der Verordnung Nr. 1049/2001, die ebenfalls zu schützen sind, gemindert würde.

42.      Das Gericht hat daher in Rn. 33 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass es Ungarn mit der bloßen Berufung auf den ursprünglichen Beschluss, mit dem der Zugang zu den Dokumenten verweigert worden war, nicht die Existenz einer ständigen Entscheidungspraxis der Kommission nachweisen konnte, von der diese in dem streitigen Beschluss abgewichen sei.

43.      Diese Rn. 33 lässt auch bei der Prüfung, ob hinsichtlich des Zugangsantrags mit dem Aktenzeichen GESTDEM 2020/1513 eine ständige Entscheidungspraxis der Kommission gegeben war, keinen Fehler erkennen. Wie erinnerlich ergibt sich aus dem Schreiben vom 15. Dezember 2021, dass der Zugangsantrag, der zum Erlass des streitigen Beschlusses führte, eine Folge dieses ersten Zugangsantrags war(22). Vor diesem Hintergrund kann ihm meines Erachtens schwerlich eine solche Bedeutung beigemessen werden. Denn die Beständigkeit der Entscheidungspraxis setzt erstens ein Element der Wiederholung voraus, während der ursprüngliche Beschluss im Rahmen der Prüfung des Zugangsantrags mit dem Aktenzeichen GESTDEM 2020/1513 als einmaliger Beschluss zu werten ist. Zweitens lässt sich die eigentliche Bedeutung des Kommissionsbeschlusses nur anhand des Beschlusses verstehen, mit dem die Kommission endgültig über diesen Zugangsantrag entschieden hat, und zwar indem sie letztlich Zugang zu den von diesem Antrag betroffenen Dokumenten gewährte.

44.      Soweit zweitens argumentiert wird, unabhängig von der Existenz einer ständigen Entscheidungspraxis gelte eine verschärfte Begründungspflicht, wenn die Kommission einen bestätigenden Beschluss erlasse, der dem ursprünglichen Beschluss ganz oder teilweise widerspreche, so ist festzustellen, dass ein solches Erfordernis durch kein Argument gestützt wird, das Ungarn unter Berufung auf einen Text oder auf die Rechtsprechung vorgebracht hätte.

45.      Ungarn beschränkt sich auf das Vorbringen, die vom Gericht in den Rn. 35 und 36 des angefochtenen Urteils zitierte Rechtsprechung(23) sei nicht einschlägig, weil es sich um eine nicht vergleichbare Situation handle. Aus dieser Rechtsprechung folgt jedoch nur, dass der ursprüngliche Beschluss lediglich eine erste Stellungnahme darstellt, die dem Antragsteller die Möglichkeit gibt, einen Zweitantrag zu stellen, und dass allein der bestätigende Beschluss, der die vorausgegangene Stellungnahme vollständig ersetzt, die Interessen des Antragstellers beeinträchtigende Rechtswirkungen erzeugen und somit Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann. Das Ergebnis, zu dem das Gericht in Rn. 37 des angefochtenen Urteils gelangt ist, wonach die Kommission nur verpflichtet war, die Lösung zu begründen, zu der es in dem bestätigenden Beschluss gelangt war, erscheint daher zutreffend.

46.      Was schließlich die Argumente zum Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit angeht, so sind diese gegebenenfalls zu prüfen, wenn sich der Gerichtshof mit dem zweiten Rechtsmittelgrund befasst, der nicht Gegenstand der vorliegenden, beschränkten Schlussanträge ist.

47.      Infolgedessen ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

48.      Der erste Rechtsmittelgrund erscheint daher insgesamt unbegründet.

B.      Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001

49.      Der dritte Rechtsmittelgrund besteht aus vier Teilen. Nach Ansicht Ungarns hätte das Gericht zu dem Schluss kommen müssen, dass ein laufender Entscheidungsprozess der Kommission im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 im Zusammenhang mit dem Abschluss des Entwurfs eines Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen vorgelegen habe (erster Teil). Es hätte auch annehmen müssen, dass die streitigen Dokumente einen laufenden Entscheidungsprozess der Kommission zur Änderung des operationellen Programms beträfen (zweiter Teil). Jedenfalls finde Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 auch auf den Entscheidungsprozess einer nationalen Verwaltungsbehörde Anwendung, die mit dem Abschluss eines Entwurfs eines Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen gemäß der Verordnung Nr. 1303/2013 betraut sei (dritter Teil). Schließlich sei entgegen der Entscheidung des Gerichts erwiesen, dass der laufende Entscheidungsprozess im Zusammenhang mit diesem Entwurf durch die Verbreitung der streitigen Dokumente tatsächlich, ernstlich und konkret beeinträchtigt werde (vierter Teil).

1.      Begriff des „Beschlusses“ und Existenz eines Entscheidungsprozesses der Kommission im Zusammenhang mit dem Entwurf eines Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen (erster Teil)

a)      Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

50.      Ungarn wirft dem Gericht im Wesentlichen vor, den Begriff „Beschluss“ im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 rein formalistisch aufgefasst zu haben. Dieser formalistische Ansatz habe zu der fehlerhaften Feststellung geführt, dass die Kommission nicht veranlasst gewesen sei, einen Beschluss über den Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen EFOP 2.2.5 aufgrund der Verordnung Nr. 1303/2013 zu fassen(24).

51.      Auch wenn die Kommission keinen förmlichen Beschluss fasse, übe sie doch maßgeblichen Einfluss auf die Ausarbeitung und den konkreten Inhalt der Entwürfe für Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen aus, da sie insbesondere eine Prüfung einleiten und bestimmte Ausgaben von der Finanzierung ausschließen könne. Es liege im Interesse der nationalen Verwaltungsbehörde, den Vorgaben zu folgen, die sie von der Kommission erhalte, wobei die theoretische Option, dass ein Mitgliedstaat die Feststellungen der Kommission zum Entwurf eines Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen ignoriere, keine realistische Alternative sei.

52.      Aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 ergebe sich nicht, welche Form der Beschluss der Kommission aufweisen müsse. Der Unionsgesetzgeber habe den Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses durch das Organ lediglich als zeitlichen Anhaltspunkt verwendet, um diesen ersten Fall von dem in Unterabs. 2 dieser Bestimmung genannten Fall abzugrenzen. Aus teleologischer Perspektive sei der Zugang zu Dokumenten zwar möglichst weitgehend, jedoch nicht unbegrenzt zu gewähren. Unter Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 falle somit jeder Entscheidungsprozess, ungeachtet seiner Form und unabhängig davon, ob er durch einen Beschluss im förmlichen Sinne konkretisiert worden sei. Der Beschluss müsse vor allem aus funktionaler Sicht definiert werden.

53.      Der Einfluss der Kommission auf die Entscheidung der nationalen Verwaltungsbehörde, von dem der Schriftwechsel zwischen Ungarn und der Kommission zum Entwurf eines Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen zeuge, lasse sich nicht auf eine bloße Mitwirkung reduzieren. Dies werde dadurch belegt, dass die Kommission bei einem dieser Schriftwechsel angedeutet habe, sie erwäge den Ausschluss von der europäischen Finanzierung, wenn Ungarn ihren Vorschlägen nicht folge.

54.      In Bereichen mit geteilter Mittelverwaltung komme es zu Überschneidungen bei den Entscheidungsprozessen und lasse sich nicht feststellen, welche Aufgaben von der Kommission und welche von den Mitgliedstaaten wahrgenommen würden. Im Übrigen sei eine Stellungnahme, die die Kommission zum Entwurf eines Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen abgebe, mit einer vorgezogenen Rechnungsprüfung vergleichbar.

55.      Die Kommission beantragt, den ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

b)      Beurteilung

56.      Nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 wird der Zugang zu einem Dokument, das von einem Organ erstellt wurde oder sich in dessen Besitz befindet und das sich auf eine Angelegenheit bezieht, in der das Organ noch keinen Beschluss gefasst hat, verweigert, wenn seine Verbreitung den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an seiner Verbreitung.

57.      Soweit vor ihm geltend gemacht worden war, dass ein laufender Entscheidungsprozess der Kommission gegeben sei, verwies das Gericht zunächst auf die zentralen Grundprinzipien der Verordnung Nr. 1049/2001(25) und prüfte sodann den besonderen Kontext, in dem die streitigen Dokumente gewechselt worden seien. Diese Dokumente beträfen einen internen Meinungsaustausch über den Entwurf eines Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen, mit dessen Ausarbeitung die ungarischen Behörden im Hinblick auf eine Finanzierung aus den unter die geteilte Mittelverwaltung im Sinne der Verordnung Nr. 1303/2013 fallenden ESI-Fonds beschäftigt gewesen seien(26).

58.      Das Gericht wies darauf hin, dass in diesem Rahmen die Haushaltsvollzugsaufgaben den Mitgliedstaaten übertragen worden seien, wobei die Mitgliedstaaten und die Kommission entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten für die Verwaltung und Kontrolle der Programme zuständig seien(27). Die Verwaltungs‑, Kontroll- und Prüfverpflichtungen seien von den Mitgliedstaaten zu erfüllen(28). Die Kommission müsse sich vergewissern, dass von den Mitgliedstaaten während der Durchführung der Programme wirksame Kontrollsysteme eingerichtet worden seien(29). Mit der Vorbereitung und Umsetzung der operationellen Programme sowie deren Ausführung seien die Mitgliedstaaten betraut(30). Für die Ausarbeitung und Veröffentlichung von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen seien die von den Mitgliedstaaten benannten lokalen Aktionsgruppen zuständig(31). Die nationale Verwaltungsbehörde stelle geeignete, von einem Begleitausschuss zu billigende Verfahren und Kriterien für die Auswahl der aus den ESI‑Fonds finanzierten Vorhaben auf und wende sie an(32).

59.      Das Gericht folgerte aus diesem Rechtsrahmen, dass die Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen nach der Verordnung Nr. 1303/2013 in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fielen(33) und dass diese Verordnung „der Kommission im Prozess des Abschlusses eines unter diese Verordnung fallenden Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen keine besondere Zuständigkeit verleiht, so dass die Kommission … nicht veranlasst war, einen Beschluss über den Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen EFOP 2.2.5 zu fassen“(34).

60.      Ungarn erhebt keine Einwände gegen diese Schlussfolgerung und räumt ein, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, einen förmlichen Beschluss über diesen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen zu erlassen. Ungarn meint jedoch, wegen des Einflusses, den die Kommission durch informelle Gespräche mit den Mitgliedstaaten über Entwürfe für Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der ESI-Fonds tatsächlich ausübe, könne ihr Beschluss „funktionaler“ Natur sein.

61.      Einem solchen Ansatz kann nicht gefolgt werden.

62.      Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass der Begriff „Entscheidungsprozess“ im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 dahin zu verstehen ist, dass er sich direkt auf die Beschlussfassung bezieht(35). Eine Beschlussfassung im Sinne dieser Bestimmung setzt aber das Vorliegen eines bestimmten Gegenstands voraus, auf den sich der künftige Beschluss beziehen wird, und zwar unabhängig davon, ob die Annahme eines spezifischen und identifizierbaren Entwurfs eines Rechtsakts unmittelbar bevorsteht(36). Im Übrigen liefe – wie er auch entschieden hat – die Annahme, dass ein Beschluss noch nicht gefasst worden sei und folglich ein laufender „Entscheidungsprozess“ im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorliege, wenn der Gegenstand eines solchen Prozesses nicht bestimmt ist, sowohl der Systematik dieser Bestimmung als auch dem Erfordernis zuwider, wonach die Verweigerung des Zugangs auf das Vorliegen einer konkreten und tatsächlichen, d. h. bei vernünftiger Betrachtung absehbaren und nicht rein hypothetischen, Gefahr einer Beeinträchtigung des geschützten Interesses gestützt werden muss(37). Solange nämlich der genaue Gegenstand eines künftigen Beschlusses noch nicht bestimmt ist, ist jede Gefahr einer Beeinträchtigung des den Erlass dieses Beschlusses bezweckenden Entscheidungsprozesses durch die Verbreitung eines nach der Verordnung Nr. 1049/2001 angeforderten Dokuments per se hypothetisch, da es in Wirklichkeit unmöglich wäre, zu überprüfen, ob sich der Inhalt dieses Dokuments tatsächlich auf den Entscheidungsprozess bezieht(38).

63.      Ich räume ein, dass die Vielschichtigkeit der Organisations- und Verwaltungsmodalitäten für die europäischen Fonds die Ermittlung eines Entscheidungsprozesses nicht gerade erleichtert. Mit der Verordnung Nr. 1303/2013 sollen den verschiedenen beteiligten Akteuren jedoch jeweils eigene Zuständigkeiten zugewiesen werden(39).

64.      Im vorliegenden Fall besteht das Problem weniger im Fehlen eines förmlichen Beschlusses als vielmehr darin, dass der Gegenstand des Entscheidungsprozesses, von dem Ungarn behauptet, er existiere, nicht bestimmt ist und auch nicht bestimmt werden kann.

65.      Zum einen hängt, wie die Kommission dargelegt hat, der Abschluss des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen nicht von der Billigung der Kommission ab, da er aufgrund der in der Verordnung Nr. 1303/2013 vorgesehenen Aufgabenverteilung in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt.

66.      Zum anderen kann das Argument, wonach der in den streitigen Dokumenten enthaltene interne Meinungsaustausch eine vorgezogene Prüfungsentscheidung der Kommission darstelle, nicht durchgreifen: Solange die Entscheidung der nationalen Verwaltungsbehörde über den Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen nicht ergangen ist, kann keine Rede davon sein, dass die Kommission irgendetwas prüfe. Solange die nationale Verwaltungsbehörde keine Entscheidung erlassen hat, um den Rahmen für diesen Aufruf festzulegen, ist die Kommission nicht in der Lage, sich eine Meinung zu bilden oder die ihr nach der Verordnung Nr. 1303/2013 zustehenden Entscheidungsbefugnisse auszuüben.

67.      Ungarn kann also nicht behaupten, der Einfluss der Kommission auf den Prozess der Ausarbeitung des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen sei so groß, dass ihr Vorgehen einer vorgezogenen Prüfungsentscheidung gleichkomme, zumal es noch immer keine Gewissheit über Existenz und Inhalt des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen gibt. In ihrer Rechtsmittelbeantwortung hat sich die Kommission zu Recht darauf berufen, dass es den nationalen Behörden während des gesamten informellen Dialogs, wie er zu dem internen Meinungsaustausch geführt hat, freisteht, den Kommissionsvorschlägen zu folgen, an ihrem Vorhaben festzuhalten oder sogar auf die Finanzierung aus den ESI-Fonds zu verzichten, wie es auch in der von Ungarn nicht beanstandeten Rn. 90 des angefochtenen Urteils heißt.

68.      Auch das Argument, dass die betroffenen nationalen Behörden im Rahmen des internen Meinungsaustauschs den Erwartungen der Kommission gerecht werden könnten, um künftigen von ihr beschlossenen Finanzkorrekturen zu entgehen, überzeugt nicht: Eine Strategie, die verfolgt wird, um eine künftige Entscheidung zu vermeiden, kann keinen laufenden Entscheidungsprozess im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 begründen.

69.      Selbst wenn also der von Ungarn als „formalistisch“ bezeichnete Ansatz, dem das Gericht gefolgt ist und der auf einer engen Auslegung von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 beruht(40), zugunsten des von Ungarn vorgeschlagenen „funktionalen“ Ansatzes aufgegeben werden sollte – quod non –, ist der Zusammenhang zwischen den Dokumenten, zu denen Zugang beantragt wird, und dem Entscheidungsprozess der Kommission zu hypothetisch und ungewiss, da dieser Prozess nicht wirklich identifizierbar ist. Mit anderen Worten: Auch mit Hilfe des sogenannten „funktionalen“ Ansatzes konnte kein Entscheidungsprozess der Kommission festgestellt werden.

70.      Ohne der Prüfung im Rahmen des vierten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes vorzugreifen, dürfte schließlich folgende Überlegung die Schwäche der von Ungarn vertretenen Auffassung verdeutlichen: Sollte sich die funktionale These durchsetzen, ist mir nicht ersichtlich, wie die Kommission eine Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten mit dem nach der Rechtsprechung gebotenen Nachweis begründen könnte, dass im Fall eines Zugangs die bei vernünftiger Betrachtung absehbare und nicht rein hypothetische Gefahr einer Beeinträchtigung des durch Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützten Interesses drohen würde.

71.      Der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

2.      Existenz eines laufenden Entscheidungsprozesses der Kommission wegen eines Antrags auf Änderung des operationellen Programms (zweiter Teil)

a)      Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

72.      Ungarn macht im Kern geltend, das Gericht habe Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 verkannt, weil es nicht berücksichtigt habe, dass der Schriftwechsel mit der Kommission über den Inhalt des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen einen laufenden Entscheidungsprozess der Kommission betroffen habe, da er sich gegebenenfalls auf einen Antrag auf Änderung des operationellen Programms bezogen habe, wobei eine solche Änderung einen Beschluss der Kommission voraussetze. Die Beantragung einer Änderung eines operationellen Programms beginne aber nicht erst mit dem förmlichen Änderungsantrag, sondern in der Praxis schon dann, wenn dessen Inhalt mit der Kommission vereinbart worden sei.

73.      Die Kommission gebe häufig vor der Einreichung eines Antrags auf Änderung eines solchen Programms Stellungnahmen ab, die der betreffende Mitgliedstaat berücksichtige, um das Risiko einer finanziellen Berichtigung zu vermeiden. Ungarn verweist zur Veranschaulichung seines Standpunkts auf zwei Schriftwechsel mit der Kommission vom 7. Juli 2017 und vom 13. Juli 2021. Ein Mitgliedstaat reiche bei der Kommission keinen Änderungsvorschlag ein, wenn diese ihn nicht zuvor informell gebilligt habe.

74.      Die Kommission hält den zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes für unzulässig, soweit im Rechtsmittelverfahren neue Beweismittel vorgelegt werden sollten, und im Übrigen für unbegründet.

b)      Beurteilung

75.      Ungarn knüpft mit seinem Vorbringen an die Argumentation im ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes an, indem es dem Gericht erneut vorwirft, den Entscheidungsprozess zu formalistisch aufgefasst und nicht anerkannt zu haben, dass sich der interne Meinungsaustausch zwischen Ungarn und der Kommission auf einen Entscheidungsprozess im Zusammenhang mit einem Antrag auf Änderung eines operationellen Programms bezogen habe.

76.      Zunächst kann ich mich nicht des Eindrucks erwehren, dass das Vorbringen Ungarns, dem zufolge der laufende Entscheidungsprozess, um den es in den streitigen Dokumente gehe, entweder den Abschluss eines Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen oder einen Antrag auf Änderung eines operationellen Programms betreffe, die Ungewissheit über den Gegenstand des künftigen Beschlusses eher zu bestätigen scheint, auf den sich der Entscheidungsprozess bezieht, der durch die Anwendung von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützt werden soll.

77.      Wie dem auch sei, bezüglich des funktionalen Ansatzes verweise ich mutatis mutandis auf die Analyse seiner Grenzen, die ich im Rahmen der Prüfung des ersten Teils dieses Rechtsmittelgrundes aufgezeigt habe. Folglich ist das gesamte Vorbringen zum informellen Einfluss der Kommission zurückzuweisen.

78.      Ich stelle ferner fest: Das Gericht hat anerkannt, dass die Kommission im Fall einer Änderung des operationellen Programms, zu dem ein Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen gehört, veranlasst sein kann, gemäß Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1303/2013 einen Beschluss zu fassen(41). Es hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass der Kommission bei Erlass des streitigen Beschlusses kein solcher Änderungsantrag vorgelegen hatte(42), und die Gründe dargelegt, aus denen es diese Feststellung getroffen hat, so dass seine Argumentation rechtlich hinreichend begründet erscheint.

79.      Zu den beiden von Ungarn erwähnten Schriftwechseln stelle ich mit der Kommission fest, dass sie, selbst wenn sie relevant und ausreichend sein sollten, um die Existenz eines Änderungsantrags zu belegen – quod non –, angeführt werden, um den Gerichtshof zur Würdigung von Beweisen zu veranlassen, die zuvor nicht dem Gericht vorgelegt wurden. Sie sind daher der Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren entzogen.

80.      Der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher als zum Teil unzulässig und zum Teil unbegründet zurückzuweisen.

3.      Anwendung der Ausnahme in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 auf den laufenden Entscheidungsprozess der mit dem Abschluss der Entwürfe für Aufrufe zur Einreichung von Vorschlägen im Sinne der Verordnung Nr. 1303/2013 betrauten nationalen Verwaltungsbehörden (dritter Teil)

a)      Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

81.      Ungarn macht im Wesentlichen geltend, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht den Schutz der berechtigten Interessen der Mitgliedstaaten bezwecke und keine Anwendung auf laufende Entscheidungsprozesse der nationalen Verwaltungsbehörden im Sinne der Verordnung Nr. 1303/2013 finden könne. Das Gericht habe sich insbesondere auf eine streng wörtliche Auslegung dieser Bestimmung beschränkt, während bei der Suche nach einem subtilen Gleichgewicht zwischen erhöhter Transparenz und dem Schutz der berechtigten Interessen der Mitgliedstaaten nach der Abschaffung der Urheberregel über den Wortlaut von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 hinausgegangen werden müsse.

82.      Der Gerichtshof habe bereits anerkannt, dass sich die Mitgliedstaaten auf diesen Artikel berufen könnten, um ihre eigenen Entscheidungsprozesse zu schützen(43), denn der Schutz ihrer Interessen sei eine objektive Einschränkung, die es rechtfertige, die Verbreitung der fraglichen Dokumente zu verweigern. Eine restriktive Auslegung dieser Einschränkung könnte das Vertrauen der Mitgliedstaaten in die Organe untergraben und würde eine ungerechtfertigte Differenzierung zwischen den Organen und den Mitgliedstaaten begründen. Während sich die Mitgliedstaaten im Zweifelsfall an die Kommission gewandt hätten, um Finanzkorrekturen zu vermeiden, würde eine Bestätigung der vom Gericht vorgenommenen Auslegung von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 zu einer verminderten Effizienz der Abstimmung mit der Kommission führen, da die Mitgliedstaaten bei der Kommunikation mit der Kommission Gefahr liefen, Überlegungen öffentlich zu machen, über die sie noch nicht endgültig entschieden hätten. Wenn die Mitgliedstaaten die Entscheidungsprozesse ihrer Institutionen nicht schützen könnten, hätten sie kein Interesse daran, sich in Fragen an die Kommission zu wenden, über die eine ihrer Behörden noch nicht entschieden habe. Ein Zugang zu den Dokumenten könnte nach Abschluss der nationalen Entscheidungsprozesse gewährt werden.

83.      Nach Ansicht der Kommission ist der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

b)      Beurteilung

84.      Das Gericht hat in Rn. 127 des angefochtenen Urteils entschieden, die in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme könne nicht dahin ausgelegt werden, dass sie auch den Entscheidungsprozess einer nationalen Verwaltungsbehörde im Sinne der Verordnung Nr. 1303/2013 schütze. Nach Art. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 bezeichne der Begriff „Organ“ in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 dieser Verordnung das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission, während sich aus deren Art. 3 Buchst. b ergebe, dass die Mitgliedstaaten und die Nicht-Gemeinschaftsorgane und ‑einrichtungen unter den Begriff „Dritte“ fielen(44). Das Gericht hat sodann Wortlaut, Gegenstand und Zweck von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 geprüft(45) und darauf hingewiesen, dass die in diesem Art. 4 vorgesehenen Ausnahmen eng auszulegen seien(46).

85.      Ungarn will mit seinem Vorbringen im Rahmen des vorliegenden dritten Teils diese Auslegung nicht in Frage stellen, die im Übrigen einem ganz klassischen Ansatz folgt, wenn die Unionsgerichte eine Bestimmung des Unionsrechts auszulegen haben. Ungarn meint vielmehr, das Gericht hätte sich vom Wortlaut von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 lösen müssen, da der Schutz der berechtigten Interessen der Mitgliedstaaten einen objektiven Grund darstelle, der es rechtfertige, ihnen diese Ausnahme zum Schutz ihrer eigenen Entscheidungsprozesse zugutekommen zu lassen, was sich dem Urteil Schweden/Kommission(47) entnehmen lasse.

86.      Die These Ungarns beruht auf einem Missverständnis dieses Urteils.

87.      Diese Rechtsprechung kann in der Tat nicht dafür bemüht werden, eine Auslegung von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 zu begründen, die so weit ginge, dass sie dem Wortlaut dieser Bestimmung entgegenstünde. Die Erkenntnisse, die dieses Urteil für die Auslegung der Verordnung Nr. 1049/2001 liefert, sind nur im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung zu verstehen. Wenn der Gerichtshof darin feststellt, dass Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 eine materielle Ausnahme enthält und die durch die öffentlichen oder privaten Interessen bedingten objektiven Einschränkungen definieren soll(48), liegt es auf der Hand, dass diese Einschränkungen stets in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen und die für die Anwendung dieser Bestimmung erforderlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen sind. Wie das Gericht aber festgestellt hat, findet Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 keine Anwendung auf laufende Entscheidungsprozesse von Nicht-Gemeinschaftsorganen und ‑einrichtungen. Der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1049/2001 ist unter Bezugnahme auf die dort aufgeführten Organe und weder anhand spezifischer Kategorien von Dokumenten noch anhand der Verfasser der im Besitz dieser Organe befindlichen Dokumente festgelegt(49).

88.      Entgegen dem Vorbringen Ungarns führt dieses Verständnis des Anwendungsbereichs von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht zur Bedeutungslosigkeit von Art. 4 Abs. 5 dieser Verordnung. Die letztere Bestimmung erlaubt es gerade, während eines Entscheidungsprozesses eines Organs die von einem Mitgliedstaat für legitim erachteten Interessen dadurch zu wahren(50), dass der Staat dieses Organ ersuchen kann, von ihm stammende Dokumente(51) nicht zu verbreiten. Der Gerichtshof hat es aber bereits abgelehnt, Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 als eine Kollisionsnorm zu behandeln, mit der die Anwendung nationaler Regelungen oder der Politik der Mitgliedstaaten bezüglich des Zugangs zu von ihnen stammenden Dokumenten unter Hintansetzung der speziellen Bestimmungen dieser Verordnung sichergestellt werden sollte(52). Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 wird durch die materiellen Ausnahmen der Abs. 1 bis 3 dieses Artikels begrenzt und unterliegt den Einschränkungen dieser Ausnahmen(53).

89.      Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme, wie von Ungarn befürwortet, würde den Willen des Gesetzgebers, diese Ausnahme auf Dokumente zu beschränken, die sich auf einen Entscheidungsprozess eines Organs im Sinne dieser Verordnung beziehen, offensichtlich missachten.

90.      Die Spielregeln sind klar, auch für die Mitgliedstaaten. Aus diesem Grund teile ich nicht die von Ungarn geäußerte Besorgnis, dass das Vertrauen in die Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission untergraben werde(54). Jedenfalls kann diese Besorgnis keine Auslegung von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 rechtfertigen, die über dessen Wortlaut hinausginge, was zudem, wie das Gericht zu Recht festgestellt hat, mit dem Gebot einer engen Auslegung dieses Artikels unvereinbar wäre(55).

91.      Die vorstehende Analyse hat keinen Rechtsfehler ergeben. Daher ist der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

4.      Existenz einer tatsächlichen, ernstlichen und konkreten Beeinträchtigung des laufenden Entscheidungsprozesses (vierter Teil)

a)      Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

92.      Ungarn trägt vor, mit der Feststellung, dass es keine ernstliche, tatsächliche und konkrete Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses im Zusammenhang mit dem Abschluss des Entwurfs eines Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen EFOP 2.2.5 nachgewiesen habe, sei dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen. Eine Verbreitung der Dokumente könnte den Abschluss dieses Entwurfs gefährden, da bestimmte Organisationen dadurch Insiderinformationen erhielten, mit deren Hilfe sie sich besser auf diesen Aufruf einstellen könnten.

93.      Ungarn beanstandet ferner die – nach seiner Auffassung nur teilweise zutreffende – Aussage in Rn. 137 des angefochtenen Urteils, wonach der Inhalt des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen EFOP 2.2.5 zum Zeitpunkt des Antrags auf Zugang zu den Dokumenten (Juni 2021) online öffentlich zugänglich gewesen sei. Ungarn zufolge war der Entwurf eines Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen EFOP 2.2.5 geändert worden (Entwurf eines Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen EFOP 2.2.25), wobei die geänderte Fassung erst am 28. Oktober 2022 veröffentlicht worden sei.

94.      Nach Ansicht der Kommission ist der vierte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

b)      Beurteilung

95.      Mit diesem Teil des dritten Rechtsmittelgrundes wird der Gerichtshof ersucht, für den Fall, dass Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 auf den Schriftwechsel zwischen der Kommission und Ungarn über den Abschluss des Entwurfs eines Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen EFOP 2.2.5 Anwendung finden sollte, darüber zu entscheiden, ob eine Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses vorliegt, die die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt.

96.      Das Gericht hatte ergänzend geprüft, ob diese Voraussetzung erfüllt war(56), da nach seinen Feststellungen kein laufender Entscheidungsprozess der Kommission vorlag und somit die von Ungarn geltend gemachte Ausnahme von dem Verbreitungsgebot nicht anwendbar war. Da ich dem Gerichtshof vorschlage, das angefochtene Urteil insoweit zu bestätigen, bräuchte er sich eigentlich nicht mit diesem Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zu befassen.

97.      Ich setze gleichwohl die Prüfung mit dem Hinweis auf die Entscheidung des Gerichts fort, wonach der bloße Umstand, dass ein Dokument ein durch Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 geschütztes Interesse betreffe, nicht ausreiche, um dessen Nichtverbreitung zu rechtfertigen(57), sondern die Anwendung der Ausnahmeregelung den Nachweis voraussetze, dass der Zugang zu diesem Dokument geeignet sei, den Schutz des Entscheidungsprozesses des Organs konkret und tatsächlich zu beeinträchtigen, und dass die Gefahr einer Beeinträchtigung bei verständiger Betrachtung absehbar und nicht rein hypothetisch sei(58). Außerdem müsse die Beeinträchtigung eine gewisse Erheblichkeit aufweisen(59).

98.      Dieses Prüfungsschema entspricht der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Unionsorgan, wenn es beschließt, einen Antrag auf Zugang zu einem Dokument auf der Grundlage einer der Ausnahmen nach Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 abzulehnen, erläutern muss, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument das Interesse, das durch diese Ausnahme geschützt wird, konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte, wobei die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung bei vernünftiger Betrachtung absehbar sein muss und nicht rein hypothetisch sein darf(60). Ebenso hat die Person, die beantragt, dass ein Organ, auf das die Verordnung Nr. 1049/2001 Anwendung findet, eine dieser Ausnahmen anwendet, rechtzeitig entsprechende Erläuterungen vorzulegen(61). Es muss der Nachweis erbracht werden, dass eine solche Gefahr besteht; eine bloße nicht belegte Behauptung reicht nicht aus, um die Ausnahme für anwendbar zu erklären(62).

99.      Ungarn stellt diesen Standard nicht in Frage. Somit oblag es Ungarn, vor dem Gericht nachzuweisen, dass der Entscheidungsprozess im Zusammenhang mit dem Abschluss des Entwurfs eines Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen durch die Verbreitung der streitigen Dokumente ernstlich, tatsächlich und konkret beeinträchtigt werden könnte.

100. Dazu hat das Gericht entschieden, die von Ungarn angeführten Gründe ließen nicht erkennen, dass die Verbreitung der streitigen Dokumente den Entscheidungsprozess in einer solchen Weise beeinträchtigen könnte(63). Das Vorbringen Ungarns, wonach die Verbreitung der Dokumente die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz beeinträchtige, weil potenzielle Begünstigte des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen EFOP 2.2.5 Informationen erhalten könnten, die ihnen einen unlauteren Wettbewerbsvorteil verschafften, seien nicht belegt, da Ungarn weder substantiierte Argumente angeführt noch Beweise vorgelegt habe(64). Schließlich hat sich das Gericht auch die Analyse der Kommission zu eigen gemacht, wonach die Verbreitung der streitigen Dokumente zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses den Entscheidungsprozess im Zusammenhang mit dem Abschluss des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen nicht habe beeinträchtigen können, da der Inhalt dieses Aufrufs zu diesem Zeitpunkt öffentlich zugänglich gewesen sei(65).

101. Ungarn scheint in seinem Rechtsmittel die Schlussfolgerung des Gerichts mit allgemeinen Behauptungen anzugreifen, ohne damit jedoch zu überzeugen, da sich seine Argumentation auf eine Wiederholung der vor dem Gericht vorgebrachten Argumente beschränkt.

102. Im Übrigen macht Ungarn zu Rn. 137 des angefochtenen Urteils geltend, dass die Feststellung des Gerichts, wonach der Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen zum Zeitpunkt des Erstantrags zugänglich gewesen sei, „nur teilweise zutrifft“(66), wobei das Gericht hätte berücksichtigen müssen, dass nach Erlass des streitigen Beschlusses ein neuer Entwurf eines Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen(67) veröffentlicht worden sei und dass bestimmte Interessengruppen sich über den Zugang zu den streitigen Dokumenten Informationen hätten besorgen können, die ihnen einen Wettbewerbsvorteil verschafft hätten. Ich stelle jedoch fest, dass sich in dem angefochtenen Urteil kein Hinweis auf ein solches Vorbringen findet, das die Kommission daher zu Recht als neu bezeichnet, weshalb es als solches der Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entzogen ist(68), was Ungarn im Übrigen offenbar nicht anzweifelt(69). Jedenfalls erwähnt Ungarn nur einen möglichen Zugang, der zu einem nicht näher beschriebenen Wettbewerbsvorteil führen soll. Derart vage Angaben dürften auch nicht den Anforderungen an den Nachweis einer ernstlichen, tatsächlichen und konkreten Beeinträchtigung genügen.

103. Der vierte und letzte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes kann somit nicht durchgreifen.

5.      Ergebnis zum dritten Rechtsmittelgrund

104. Die Prüfung der vier Teile des dritten Rechtsmittelgrundes hat ergeben, dass dieser als unbegründet zurückzuweisen ist.

C.      Ergebnis

105. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten und den dritten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.


1      Originalsprache: Französisch.


2      T‑104/22, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2024:467.


3      ABl. 2001, L 145, S. 43.


4      Diesen Entwurf eines Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen mit der Codenummer „EFOP 2.2.5“ und dem Titel „Verbesserung des Übergangs von der Pflege im Heim zu gemeindenahen Diensten – Ersetzung der institutionellen Unterbringung bis 2023“ (im Folgenden: Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen EFOP 2.2.5) hatte die Verwaltungsbehörde erstellt, die von den ungarischen Behörden für die Durchführung des operationellen Programms zur Entwicklung der Humanressourcen zur Deinstitutionalisierung von Menschen mit Behinderungen, die derzeit in Einrichtungen in Ungarn leben (EFOP), benannt worden war. Das EFOP war von der Kommission auf Vorschlag Ungarns gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 320, berichtigt in ABl. 2016, L 200, S. 140) angenommen worden.


5      Es handelt sich um eine E‑Mail der ungarischen Behörden vom 11. März 2020 mit zwei Anhängen sowie um vier Schreiben der ungarischen Behörden an die Kommission vom 19. Juni 2020, vom 6. August 2020, vom 5. Januar 2021 und vom 14. April 2021.


6      Wie erinnerlich hat Art. 4 Abs. 3 bis 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 folgenden Wortlaut:


      „(3) Der Zugang zu einem Dokument, das von einem Organ für den internen Gebrauch erstellt wurde oder bei ihm eingegangen ist und das sich auf eine Angelegenheit bezieht, in der das Organ noch keinen Beschluss gefasst hat, wird verweigert, wenn eine Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.


      Der Zugang zu einem Dokument mit Stellungnahmen zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen innerhalb des betreffenden Organs wird auch dann, wenn der Beschluss gefasst worden ist, verweigert, wenn die Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.


      (4) Bezüglich Dokumente Dritter konsultiert das Organ diese, um zu beurteilen, ob eine der Ausnahmeregelungen der Absätze 1 oder 2 anwendbar ist, es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf.


      (5) Ein Mitgliedstaat kann das Organ ersuchen, ein aus diesem Mitgliedstaat stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten.“


7      D. h. die von der Kommission ursprünglich identifizierten fünf Dokumente der ungarischen Behörden sowie die im Stadium des Zweitantrags identifizierten vier weiteren Dokumente (im Folgenden: streitige Dokumente).


8      Es wird Sache des Gerichtshofs sein, vorab auf das Vorbringen der Kommission einzugehen, die es ihm anheimstellt, die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Hinblick auf die Anforderungen der Art. 168 und 169 seiner Verfahrensordnung zu prüfen (vgl. Rn. 12 und 13 der Rechtsmittelbeantwortung der Kommission). Ich bin allerdings der Meinung, dass das Rechtsmittel für zulässig erklärt werden sollte, da die Kommission erstens keine Einrede der Unzulässigkeit erhebt und zweitens, wie der Inhalt ihrer Rechtsmittelbeantwortung deutlich macht, durchaus in der Lage war, die Rechtsmittelgründe zu verstehen.


9      Ungarn scheint die in Rn. 24 des angefochtenen Urteils erwähnte Rechtsprechung in der Tat nicht in Frage zu stellen, was die Lektüre von Rn. 24 der Rechtsmittelschrift bestätigt.


10      Vgl. Art. 4 Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 1049/2001.


11      Hervorhebung nur hier.


12      Das Schreiben beruht auf Art. 5 Abs. 5 und 6 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1049/2001, die durch Beschluss der Kommission vom 5. Dezember 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung als Anhang dieser Geschäftsordnung beigefügt wurden (ABl. 2001, L 345, S. 94).


13      Vertraulichkeitserwägungen könnten sogar dafür sprechen, die Gründe, aus denen die Kommission trotz Widerspruchs eines Mitgliedstaats Zugang zu Dokumenten gewähren will, stets getrennt von dem Verbreitungsbeschluss mitzuteilen.


14      Vgl. Rn. 29 der Rechtsmittelschrift.


15      Urteil vom 28. März 2017 (T‑210/15, EU:T:2017:224).


16      Vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission (C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 155).


17      Vgl. Urteil vom 29. Juli 2024, Validity/Kommission (C‑51/23 P, EU:C:2024:664, Rn. 49 und 62).


18      D. h. hier den Beschluss vom 16. Juni 2021: vgl. Rn. 7 des angefochtenen Urteils.


19      Vgl. Art. 4 Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 1049/2001.


20      Urteil vom 29. Juli 2024, Validity/Kommission (C‑51/23 P, EU:C:2024:664, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).


21      Vgl. Rn. 28 der Rechtsmittelbeantwortung der Kommission.


22      Ich erinnere daran, dass dieser Zugangsantrag, der bereits Dokumente im Zusammenhang mit dem Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen EFOP 2.2.5 betraf, Gegenstand eines ursprünglichen Ablehnungsbeschlusses war, der auf Einwänden Ungarns beruhte, das sich auf den Schutz des laufenden Entscheidungsprozesses berief. Dieser ursprüngliche Beschluss wurde im Stadium des Zweitantrags bestätigt, woraufhin der Antragsteller beim Gericht eine Nichtigkeitsklage erhob. Während des Verfahrens vor dem Gericht beschloss die Kommission, ihren Bestätigungsbeschluss zu überprüfen und schließlich Zugang zu den Dokumenten zu gewähren, woraufhin das Gericht die Hauptsache für erledigt erklärte (vgl. Beschluss vom 22. November 2022, Validity/Kommission, T‑640/20, EU:T:2022:752). Dies alles ist im Schreiben vom 15. Dezember 2021 erwähnt.


23      D. h. Urteil vom 28. März 2017, Deutsche Telekom/Kommission (T‑210/15, EU:T:2017:224).


24      Vgl. Rn. 76 des angefochtenen Urteils.


25      Vgl. Rn. 60 bis 63 des angefochtenen Urteils.


26      Vgl. Rn. 64 bis 66 des angefochtenen Urteils.


27      Vgl. Rn. 67 und 68 des angefochtenen Urteils.


28      Vgl. Rn. 69 des angefochtenen Urteils.


29      Vgl. Rn. 70 des angefochtenen Urteils.


30      Vgl. Rn. 71 des angefochtenen Urteils.


31      Vgl. Rn. 72 des angefochtenen Urteils.


32      Vgl. Rn. 73 und 74 des angefochtenen Urteils.


33      Vgl. Rn. 75 des angefochtenen Urteils.


34      Rn. 76 des angefochtenen Urteils.


35      Worauf das Gericht in Rn. 82 des angefochtenen Urteils hingewiesen hat.


36      Vgl. Urteil vom 16. Januar 2025, Kommission/Pollinis France (C‑726/22 P, EU:C:2025:17, Rn. 73).


37      Vgl. Urteil vom 16. Januar 2025, Kommission/Pollinis France (C‑726/22 P, EU:C:2025:17, Rn. 63).


38      Vgl. Urteil vom 16. Januar 2025, Kommission/Pollinis France (C‑726/22 P, EU:C:2025:17, Rn. 74).


39      Siehe Nr. 58 der vorliegenden Schlussanträge.


40      Vgl. Rn. 80 bis 86 des angefochtenen Urteils.


41      Vgl. Rn. 97 und 98 des angefochtenen Urteils.


42      Vgl. Rn. 99 des angefochtenen Urteils.


43      Ungarn beruft sich insoweit auf das Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C‑64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 57).


44      Vgl. Rn. 109 des angefochtenen Urteils.


45      Vgl. Rn. 110 bis 112 des angefochtenen Urteils.


46      Vgl. Rn. 113 des angefochtenen Urteils.


47      Urteil vom 18. Dezember 2007 (C‑64/05 P, EU:C:2007:802).


48      Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C‑64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 57).


49      Vgl. Urteil vom 18. Juli 2017, Kommission/Breyer (C‑213/15 P, EU:C:2017:563, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).


50      Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C‑64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 83).


51      D. h. sowohl Dokumente, deren Urheber der Mitgliedstaat selbst ist, als auch solche, die er bei dem betreffenden Organ nur einreicht: Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C‑64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 61).


52      Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C‑64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 65).


53      Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C‑64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 76).


54      Ich füge hier hinzu: Dass der Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht auf Dokumente ausgedehnt wird, die mit dem Entscheidungsprozess einer nationalen Verwaltungsbehörde zusammenhängen, ändert nichts daran, dass ein Mitgliedstaat, falls die Ausnahmeregelung anwendbar sein sollte, die Einhaltung bestimmter nationaler Rechtsvorschriften zum Schutz eines öffentlichen Interesses geltend machen kann, die der Verbreitung eines Dokuments entgegenstehen und auf die sich der Mitgliedstaat daher beruft, und die dann als schutzwürdiges Interesse im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden könnten: vgl. Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C‑64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 84).


55      Vgl. Urteile vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe (C‑280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 8. Juni 2023, Rat/Pech (C‑408/21 P, EU:C:2023:461, Rn. 33), sowie vom 16. Januar 2025, Kommission/Pollinis France (C‑726/22 P, EU:C:2025:17, Rn. 62).


56      Vgl. Rn. 129 des angefochtenen Urteils.


57      Vgl. Rn. 130 des angefochtenen Urteils und die dort angeführte Rechtsprechung.


58      Vgl. Rn. 131 des angefochtenen Urteils und die dort angeführte Rechtsprechung.


59      Vgl. Rn. 132 des angefochtenen Urteils und die dort angeführte Rechtsprechung.


60      Vgl. Urteile vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA (C‑178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 54 und 93 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 16. Januar 2025, Kommission/Pollinis France (C‑726/22 P, EU:C:2025:17, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).


61      Vgl. Urteil vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA (C‑178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 94).


62      Vgl. entsprechend Urteil vom 22. Januar 2020, MSD Animal Health Innovation und Intervet international/EMA (C‑178/18 P, EU:C:2020:24, Rn. 95).


63      Vgl. Rn. 133 des angefochtenen Urteils.


64      Vgl. Rn. 134 und 135 des angefochtenen Urteils.


65      Vgl. Rn. 137 des angefochtenen Urteils.


66      Vgl. Rn. 124 der Rechtsmittelschrift. Ungarn missversteht das angefochtene Urteil, da das Gericht darin nicht auf den Zeitpunkt des Erstantrags, sondern auf den Zeitpunkt des streitigen Beschlusses abstellt.


67      EFOP 2.2.25.


68      Vgl. Urteil vom 15. Januar 2026, XH/Kommission (Mobbing während eines Krankheitsurlaubs) (C‑75/24 P, EU:C:2026:6, Rn. 177 und die dort angeführte Rechtsprechung).


69      Vgl. Rn. 44 der Erwiderung Ungarns.