BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)

11. Juni 2025 ( *1 )

„Nichtigkeitsklage – Wirtschafts- und Währungspolitik – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Verordnung (EU) Nr. 806/2014 – Richtlinie 2014/59/EU – Gemeinsame Entscheidung zur Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten – Zuständigkeit des Gerichts – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑477/23,

DZ Bank AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte H. Berger, M. Weber und D. Schoo,

Klägerin,

gegen

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch H. Ehlers, M. Fernández Rupérez, A. Lapresta Bienz und J. Rius Riu als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters H. Kanninen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Richterin P. Škvařilová-Pelzl, des Richters I. Nõmm, der Richterin G. Steinfatt (Berichterstatterin) und des Richters D. Kukovec,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere

–

der am 31. Juli 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

–

der Einrede der Unzulässigkeit, die der SRB mit am 30. Oktober 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem gesondertem Schriftsatz erhoben hat,

–

der am 18. Dezember 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme der Klägerin zur Einrede der Unzulässigkeit,

–

der Anträge des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission auf Zulassung zur Streithilfe, die am 19. Oktober, 15. November und 15. November 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind,

folgenden

Beschluss

1

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die DZ Bank AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, in erster Linie die Nichtigerklärung der gemeinsamen Entscheidung RC/JD/2022/22 vom 6. April 2023 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) zur Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (minimum requirement for own funds and eligible liabilities, im Folgenden: MREL) für die Klägerin und fünf Tochterunternehmen sowie hilfsweise die Feststellung, dass diese Entscheidung rechtlich nicht existent ist.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Die Klägerin ist die oberste Konzerngesellschaft der DZ Bank Gruppe, der genossenschaftlichen Finanzgruppe in Deutschland. Sie wird in Deutschland als Top-Tier Bank eingestuft, wobei sich die Gesamtaktiva der Gruppe zum 31. Dezember 2022 auf 627 Mrd. Euro beliefen. In der Bankenunion hat die Klägerin Tochterunternehmen in Deutschland und in Luxemburg. Ihr Tochterunternehmen Fundamenta Lakáskassza Zrt. befindet sich in Ungarn, außerhalb der Bankenunion.

3

Im Jahr 2017 richtete der Einheitliche Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB) gemäß Art. 88 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190) in geänderter Fassung ein Abwicklungskollegium für die Klägerin und ihre Tochterunternehmen ein, das namentlich aus dem SRB als dem Vorsitzenden des Kollegiums und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde sowie der Magyar Nemzeti Bank (ungarische Nationalbank) als der Abwicklungsbehörde des ungarischen Tochterunternehmens bestand.

4

Am 8. Dezember 2022 billigte der SRB in seiner erweiterten Präsidiumssitzung vorläufig einen Entwurf der angefochtenen Entscheidung, der dann im Abwicklungskollegium erörtert werden sollte. Am 15. Dezember 2022 leitete der SRB ein Verfahren zur Anhörung der Klägerin zu dem Entwurf ein. Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 10. Januar 2023 Stellung. Am 8. Februar 2023 wurde der Entwurf der angefochtenen Entscheidung im Kollegium geprüft, das zu dem Ergebnis kam, dass nach dem Anhörungsverfahren keine Änderungen an dem Entwurf vorgenommen werden sollten. Am 24. März 2023 übermittelte der SRB als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem Abwicklungskollegium die endgültige Fassung der Entwurfs der angefochtenen Entscheidung. Am 28. März 2023 wurde innerhalb des Kollegiums ein Konsens erzielt, der anschließend den jeweiligen internen Genehmigungsprozessen beim SRB und bei der ungarischen Nationalbank unterzogen wurde.

5

Am 5. April 2023 nahm der SRB in seiner erweiterten Präsidiumssitzung den oben dargelegten gemeinsamen Entscheidungsprozess zur Kenntnis und stimmte auf dieser Grundlage dem in der angefochtenen Entscheidung gefundenen Konsens zu.

6

Auf der erweiterten Präsidiumssitzung nahm der SRB am selben Tag den Beschluss SRB/EES/2022/215 an, der die MREL für die Unternehmen der von der Klägerin geführten Gruppe in seinem Zuständigkeitsbereich festlegt, nämlich für die Klägerin und ihre Tochterunternehmen Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, DZ HYP AG und Team Bank AG mit Sitz in Deutschland sowie ihr Tochterunternehmen DZ Privatbank SA mit Sitz in Luxemburg. Mit dem Beschluss SRB/EES/2022/215 werden die nationalen Abwicklungsbehörden angewiesen, die MREL umzusetzen (Art. 4 dieses Beschlusses) und deren Einhaltung zu überprüfen (Art. 6 des Beschlusses).

7

Am 6. April 2023 wurde die angefochtene Entscheidung vom Vorsitzenden des SRB unterzeichnet. Das Dokument enthält unter der Unterschrift den Hinweis, dass die Vertreter der zuständigen Behörden der gemeinsamen Entscheidung über die MREL schriftlich zugestimmt haben. Anhang I der angefochtenen Entscheidung enthält eine schriftliche Zustimmung vom 6. April 2023, die vom Präsidenten der ungarischen Abwicklungsbehörde, der ungarischen Nationalbank, unterzeichnet wurde und der zufolge diese der vom SRB vorgeschlagenen und am 24. März 2023 übermittelten gemeinsamen Entscheidung zustimmt.

8

Am 14. April 2023 wurde der deutschen Abwicklungsbehörde, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), der Beschluss SRB/EES/2022/215 des SRB vom 5. April 2023 übermittelt, den sie daraufhin mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 26. Mai 2023 umsetzte.

9

Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 unterrichtete die luxemburgische Abwicklungsbehörde, die Commission de surveillance du secteur financier (CSSF, Aufsichtsbehörde für den Finanzsektor), das Tochterunternehmen DZ Privatbank über die Umsetzung der mit dem Beschluss SRB/EES/2022/215 festgelegten MREL und übermittelte diesen an das Unternehmen.

10

Mit E‑Mail vom 22. Mai 2023 übermittelte der SRB als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde der Klägerin als Unionsmuttergesellschaft der Gruppe die angefochtene Entscheidung zusammen mit der gemeinsamen Entscheidung über den Gruppenabwicklungsplan und einer Zusammenfassung dieses Plans.

11

Am 3. Juli 2023 legte die Klägerin gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) in geänderter Fassung gegen die angefochtene Entscheidung Beschwerde vor dem Beschwerdeausschuss des SRB ein.

12

Am 5. Juli 2023 legte die Klägerin nach derselben Bestimmung zudem gegen den Beschluss SRB/EES/2022/215 Beschwerde vor dem Beschwerdeausschuss des SRB ein.

13

Die Beschwerden wurden mit Entscheidung des Beschwerdeausschusses des SRB vom 15. Dezember 2023 in den verbundenen Sachen 2/23 und 3/23 zurückgewiesen. Der Ausschuss hielt die Beschwerde der Klägerin gegen die angefochtene Entscheidung für zulässig, aber unbegründet, und die Beschwerde gegen den Beschluss SRB/EES/2022/215 für unzulässig.

14

Am 26. Februar 2024 erhob die Klägerin bei der Kanzlei des Gerichts gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses des SRB eine unter dem Aktenzeichen T‑116/24 in das Register eingetragene Klage.

Anträge der Parteien

15

Die Klägerin beantragt,

–

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–

hilfsweise, festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung rechtlich nicht existent ist;

–

dem SRB die Kosten aufzuerlegen.

16

Der SRB beantragt,

–

die Klage für unzulässig zu erklären;

–

hilfsweise, das Verfahren auszusetzen, bis die Rechtssache T‑71/22 entschieden ist;

–

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

17

Nach Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts kann das Gericht auf Antrag des Beklagten vorab über die Unzulässigkeit entscheiden.

18

Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung dieses Artikels, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

19

Der SRB stützt seine Einreden der Unzuständigkeit und Unzulässigkeit auf vier Gründe.

20

Erstens handele es sich bei einer „gemeinsamen Entscheidung“ nicht um einen Rechtsakt, der ihm zugerechnet werden könne. Die Unionsgerichte hätten insoweit bestätigt, dass Handlungen von Unternehmen, die keine Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union sind, nicht in den Anwendungsbereich ihrer Zuständigkeit nach Art. 263 AEUV fielen, so dass das Gericht für die Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit nicht zuständig sei.

21

Zweitens sei eine gemeinsame Entscheidung nur ein vorbereitender Rechtsakt für eine andere Entscheidung. Drittens sei die angefochtene Entscheidung nicht an die Klägerin gerichtet und betreffe sie nicht unmittelbar und individuell, so dass sie nicht klagebefugt sei. Viertens sei die Klage wegen des Erfordernisses eines Vorverfahrens unzulässig.

22

Die Klägerin tritt dem Vorbringen des SRB entgegen und vertritt die Ansicht, die Klage sei zulässig.

23

Was als Erstes den Urheber der angefochtenen Entscheidung betreffe, so sei diese vom SRB als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde angenommen worden. Der SRB habe die MREL in Ausübung seiner Kompetenz nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 in Gestalt der gemeinsamen Entscheidung festgelegt.

24

Erstens erlasse das Abwicklungskollegium selbst keine Rechtsakte, sondern bilde lediglich den Rahmen für die gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben der Abwicklungsbehörden. Die ungarische Abwicklungsbehörde, d. h. die ungarische Nationalbank, habe die angefochtene Entscheidung nur für sich angenommen.

25

Zweitens macht sich die Klägerin die Argumentation des Beschwerdeausschusses des SRB in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2023 zu eigen und trägt dementsprechend vor, dass es sich bei der gemeinsamen Entscheidung um ein Bündel von Einzelentscheidungen mit gleichem Inhalt handele und ihr die beteiligten Abwicklungsbehörden jeweils ihre Zustimmung erteilten. Nach Ansicht der Klägerin sind zwei Fälle zu unterscheiden. Bei Meinungsverschiedenheiten erließen die Abwicklungsbehörden jeweils vollständig getrennte Entscheidungen über die MREL-Festlegung in Ausübung ihrer Kompetenzen (in Art. 45h Abs. 4 und 6 der Richtlinie 2014/59 beschriebener Fall). Im Fall einer gemeinsamen Entscheidung träfen die Abwicklungsbehörden jedoch kohärente Einzelentscheidungen, die jeweils der zuvor getroffenen gemeinsamen Entscheidung entsprächen (in Art. 45h Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2014/59 beschriebener Fall).

26

Drittens führe der Umstand, dass sich die beteiligten Abwicklungsbehörden auf einen einheitlichen Entscheidungstext einigten, nicht dazu, dass es sich bei einer gemeinsamen Entscheidung lediglich um eine behördeninterne Verständigung handele. Die Einigung zwischen den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums sei lediglich Voraussetzung für die gemeinsame Entscheidung, könne aber nicht mit dieser gleichgesetzt werden.

27

Als Zweites führt die Klägerin an, die angefochtene Entscheidung entfalte erstens verbindliche Rechtswirkungen im Außenverhältnis, da die gemeinsame Entscheidung eines Abwicklungskollegiums eine endgültige Entscheidung darstelle und nicht lediglich ein Behördeninternum vorbereitender Natur sei und da sie für die betroffenen Institute verbindlich sei. Der SRB lege in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 12 der Verordnung Nr. 806/2014 bereits im Rahmen der angefochtenen Entscheidung abschließend die MREL für die Klägerin fest, denn gemäß Art. 45h Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 binde die gemeinsame Entscheidung ihn hinsichtlich der Festlegung der MREL.

28

Das Argument, die angefochtene Entscheidung habe noch einer weiteren Umsetzung durch einen Beschluss des SRB und der BaFin zur Festlegung der MREL bedurft, sei nicht stichhaltig, da die gemeinsame Entscheidung im vorliegenden Fall bereits die endgültige Entscheidung enthalte, an die der SRB und die BaFin bei ihren weiteren Rechtsakten ohne eigenen Ermessensspielraum gebunden gewesen seien.

29

Zweitens betreffe die angefochtene Entscheidung die Klägerin zumindest mittelbar und individuell im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV, da eine gemeinsame Entscheidung an die betroffenen Institute adressiert sei und diese unabhängig von der Adressateneigenschaft unmittelbar und individuell von ihr betroffen seien.

30

Drittens sei die Klägerin gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV klagebefugt und habe das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die begehrte Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung als solche sei geeignet, Rechtswirkungen zu erzeugen, weil damit dem Beschluss des SRB zur Festlegung der MREL und infolgedessen dem Bescheid der BaFin über die MREL die Grundlage entzogen wäre, die dann auf den Widerspruch der Klägerin ihren Bescheid aufheben müsste.

31

Im Übrigen sei die Klägerin Adressatin der angefochtenen Entscheidung gewesen. Diese Adressatenstellung folge aus der Pflicht des SRB, die gemeinsamen Entscheidungen nach ihrer Annahme der Klägerin zuzuleiten, wie sie ausdrücklich in Art. 45h Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/59 und Art. 92 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59 durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt wird (ABl. 2016, L 184, S. 1), statuiert sei.

32

Darüber hinaus weist die Klägerin das Vorbringen des SRB zurück, wonach sie kein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung habe, da ihr diese Nichtigerklärung keinen Vorteil verschaffen würde, weil der SRB angesichts des gemeinsamen Charakters der angefochtenen Entscheidung allein niemals in der Lage wäre, diesen Rechtsakt zu ersetzen, sondern nur in der Lage wäre, das Verfahren innerhalb des Abwicklungskollegiums wieder aufzunehmen, in dessen Rahmen er den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums kein bestimmtes MREL-Niveau vorschreiben könnte. Hierzu trägt die Klägerin vor, die Festlegung der MREL bedürfe nicht zwingend einer gemeinsamen Entscheidung. Wenn keine gemeinsame Entscheidung getroffen werde, erfolge die MREL-Festlegung durch getrennte Entscheidungen der beteiligten Abwicklungsbehörden nach Art. 45h Abs. 4 bis 6 der Richtlinie 2014/59, so dass der SRB mithin eine Entscheidung erlassen könnte, die etwaigen Vorgaben durch das Gericht Rechnung trage.

33

Als Drittes weist die Klägerin das Erfordernis eines Vorverfahrens zurück, wobei sie sich im Wesentlichen auf das Fehlen einer gerichtlichen Klärung dieser Frage beruft. Es bestehe eine unmittelbare Gefahr der Verletzung ihres in Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, wenn der Zulässigkeit der vorliegenden Klage das Vorverfahrenserfordernis nach Art. 263 Abs. 5 AEUV in Verbindung mit Art. 85 Abs. 3 Unterabs. 1 und Art. 86 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 entgegenstünde.

Rechtsnatur der angefochtenen Entscheidung und Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit

34

Nach Ansicht des SRB zeigen sowohl das Verfahren, das zur angefochtenen Entscheidung geführt habe, als auch deren Inhalt, dass es sich bei ihr nicht um einen Rechtsakt handele, der dem SRB zugerechnet werden könne. Zur Stützung dieses Arguments trägt er vor, die angefochtene Entscheidung sei nicht von ihm allein, sondern von ihm und der ungarischen Abwicklungsbehörde, d. h. der ungarischen Nationalbank, gemeinsam im Rahmen des Abwicklungskollegiums erlassen worden. So trage die angefochtene Entscheidung dem Konsens Rechnung, den die Abwicklungsbehörden erzielt hätten, um letztlich die ordnungsgemäße Umsetzung der vorgesehenen Abwicklungsstrategie zu gewährleisten. Es handele sich um eine integrierte Vereinbarung über die jeweiligen MREL-Niveaus, die für alle Mitglieder der Gruppe festgelegt worden seien, wobei die MREL der anderen Mitglieder im Hinblick auf die Abwicklungsstrategie berücksichtigt worden und davon abhängig seien.

35

Das Gericht ist für Klagen, die gemäß Art. 263 AEUV erhoben werden, nur zuständig, wenn sie sich gegen Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union richten (Beschluss vom 6. Oktober 2020, Sharpston/Rat und Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, T‑550/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:475, Rn. 33).

36

Ebenso muss nach ständiger Rechtsprechung die Nichtigkeitsklage gegen alle von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erlassenen Bestimmungen – vorausgesetzt, sie sollen Rechtswirkungen entfalten – unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder ihrer Form gegeben sein (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 1993, Parlament/Rat und Kommission, C‑181/91 und C‑248/91, EU:C:1993:271, Rn. 13, vom 13. Juli 2004, Kommission/Rat, C‑27/04, EU:C:2004:436, Rn. 44, und vom 28. April 2015, Kommission/Rat, C‑28/12, EU:C:2015:282, Rn. 14).

Rechtswirkungen der gemeinsamen Entscheidung

37

Gemäß der als „Gemeinsame Entscheidung“ betitelten angefochtenen Entscheidung sind „der SRB und die ungarische Nationalbank als Abwicklungsbehörden, handelnd im Rahmen des Abwicklungskollegiums, zu einer gemeinsamen Entscheidung gelangt und haben sich über [die MREL] geeinigt“, die die Klägerin und ihre fünf Tochterunternehmen nach den Art. 2 bis 4 der angefochtenen Entscheidung zu erfüllen haben. Diese MREL sind in den Abschnitten I bis III der angefochtenen Entscheidung spezifiziert. Zudem ist die angefochtene Entscheidung für den SRB von dessen Vorsitzendem unterzeichnet und enthält den Vermerk „[t]he representatives of the relevant resolution authorities have agreed to this joint decision on MREL by means of a written agreement“ (die Vertreter der zuständigen Abwicklungsbehörden haben dieser gemeinsamen Entscheidung über die MREL schriftlich zugestimmt). Die von ihrem Präsidenten unterzeichnete Zustimmung der ungarischen Abwicklungsbehörde, d. h. der ungarischen Nationalbank, ist der angefochtenen Entscheidung angehängt.

38

Die angefochtene Entscheidung betrifft demnach die Festlegung der MREL für die Klägerin und ihre fünf Tochterunternehmen, von denen eines seinen Sitz außerhalb der Bankenunion hat.

39

Die Zuständigkeit für die Festlegung der MREL für die aus der Klägerin und ihren Tochterunternehmen in Deutschland und Luxemburg bestehende Gruppe liegt beim SRB (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014), der die Abwicklungsbehörde für diese „grenzüberschreitende Gruppe“ ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 Buchst. b in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Nr. 24 der Verordnung Nr. 806/2014).

40

Da eine „grenzüberschreitende Gruppe“ jedoch nur Unternehmen in den an der Bankenunion teilnehmenden Mitgliedstaaten umfasst (Art. 3 Abs. 1 Nr. 24 der Verordnung Nr. 806/2014), ist der SRB nicht für die gesamte Gruppe für die Festlegung der MREL zuständig, da das ungarische Tochterunternehmen der Klägerin in einem Staat niedergelassen ist, der nicht an der Bankenunion teilnimmt.

41

Die Abwicklungsbehörde für das ungarische Tochterunternehmen Fundamanta Lakáskassza ist die ungarische Nationalbank (elfter Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit deren Anhang).

42

Die Gruppe der Klägerin als Ganzes, einschließlich des ungarischen Tochterunternehmens, stellt eine „grenzüberschreitende Gruppe“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 27 der Richtlinie 2014/59 dar, deren einzelne Unternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen sind.

43

Nach Art. 88 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/59 richten die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden bei grenzüberschreitenden Gruppen Abwicklungskollegien ein, die einen Rahmen vorgeben für die Festlegung der MREL, die für Gruppen auf konsolidierter Ebene und auf der Ebene der Tochterunternehmen gelten (vgl. Art. 88 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. i der Richtlinie 2014/59). Im vorliegenden Fall geht aus dem sechsten Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hervor, dass der SRB im Jahr 2017 ein Abwicklungskollegium für die Klägerin und ihre fünf Tochterunternehmen eingerichtet hat, dessen Mitglieder gemäß Art. 88 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2014/59 u. a. der SRB und die ungarische Nationalbank sind.

44

In einem solchen Kollegium tauschen sich die zuständigen Abwicklungsbehörden über die vorgeschlagenen MREL auf konsolidierter Ebene, auf Ebene des Mutterunternehmens und jedes Tochterunternehmens aus und erörtern diese MREL, um sie aufeinander abzustimmen (Art. 89 der Delegierten Verordnung 2016/1075). Den Vorsitz im Kollegium führt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde (Art. 88 Abs. 5 der Richtlinie 2014/59).

45

Umfasst eine Gruppe sowohl in an der Bankenunion teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene als auch in nicht an ihr teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen, so vertritt der SRB die nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten bei der Anhörung von und der Zusammenarbeit mit nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten (Art. 32 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 und zehnter Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). So nahmen die deutsche und die luxemburgische Abwicklungsbehörde nur als Beobachter am Abwicklungskollegium teil (Erwägungsgründe 6 und 9 der angefochtenen Entscheidung).

46

Um im Abwicklungskollegium die Beträge der MREL zu bestimmen, die auf konsolidierter Ebene für die Abwicklungsgruppe und auf individueller Basis für die einzelnen Tochterunternehmen gelten sollen, verweist Art. 88 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. i der Richtlinie 2014/59 u. a. auf Art. 45h dieser Richtlinie, der zwei alternative Verfahren vorsieht, um zu einer koordinierten Festlegung dieser MREL zu gelangen.

47

Das vorzugsweise anzuwendende Verfahren besteht in der Ausarbeitung einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Art. 45h Abs. 1 der Richtlinie 2014/59, wonach die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die Tochterunternehmen der Abwicklungsgruppe zuständigen Abwicklungsbehörden alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um zu einer gemeinsamen Entscheidung in Bezug auf den Betrag der auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gestellten Anforderung und den Betrag der an jedes Tochterunternehmen auf Einzelunternehmensbasis gestellten Anforderung zu gelangen. Die gemeinsame Entscheidung ist für die betreffenden Abwicklungsbehörden verbindlich (Art. 45h Abs. 7 der Richtlinie 2014/59).

48

Wird innerhalb von vier Monaten keine solche gemeinsame Entscheidung erzielt, so legen die für die auf konsolidierter Basis auf Ebene der Gruppe gestellten MREL einerseits und die für die auf Einzelunternehmensbasis gestellten MREL andererseits zuständigen Behörden die MREL unter gebührender Berücksichtigung der Standpunkte und Vorbehalte der jeweils anderen Behörden und der betreffenden Abwicklungseinheit fest (Art. 45h Abs. 3 der Richtlinie 2014/59). Für dieses Verfahren enthalten Art. 45h Abs. 4 bis 6 besondere Vorschriften.

49

Indem der SRB und die ungarische Abwicklungsbehörde, d. h. die ungarische Nationalbank, zu einer gemeinsamen Entscheidung gelangt waren, stimmten sie sich im Hinblick auf die anschließende, im Rahmen ihrer jeweils eigenen Zuständigkeit erfolgende Festlegung der MREL durch jede der beteiligten Behörden ab. Mit der angefochtenen Entscheidung bringen nämlich der SRB und die ungarische Abwicklungsbehörde als Abwicklungsbehörden und Mitglieder des Abwicklungskollegiums ihre Zustimmung zu den MREL zum Ausdruck, die vom SRB als Vorsitzendem des Kollegiums in den Abschnitten I bis III der angefochtenen Entscheidung für die Klägerin und alle ihre Tochterunternehmen festgehalten wurden.

50

Die angefochtene Entscheidung entfaltet insofern Rechtswirkungen, als sich die „betreffenden“ Abwicklungsbehörden (siehe unten, Rn. 78) gemäß Art. 45h Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 gegenseitig binden, indem sie sich verpflichten, die festzulegenden MREL bei der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse zu beachten.

51

Der SRB muss sich in seiner Eigenschaft als Abwicklungsbehörde, die für die Festlegung der MREL für die Abwicklungseinheit und die Tochterunternehmen mit Sitz in den an der Bankenunion teilnehmenden Mitgliedstaaten zuständig ist, an die in den Abschnitten I und II der angefochtenen Entscheidung festgelegten MREL halten. Gleiches gilt für die ungarische Abwicklungsbehörde, d. h. die ungarische Nationalbank, die zur Beachtung der in Abschnitt III festgelegten MREL verpflichtet ist.

52

Daraus folgt, dass der SRB durch die in den Rn. 3 bis 7 des vorliegenden Beschlusses beschriebene Vorbereitung und Unterzeichnung der angefochtenen Entscheidung an deren Erlass beteiligt war und diese Rechtswirkungen erzeugt.

„Hybrider“ Charakter der gemeinsamen Entscheidung

53

Was das Vorbringen des SRB betrifft, die angefochtene Entscheidung sei als gemeinsame Entscheidung nicht von ihm allein, sondern gemeinsam mit der ungarischen Abwicklungsbehörde im Rahmen des Abwicklungskollegiums erlassen worden, so stellt sich die Frage, inwieweit die angefochtene Entscheidung als Handlung angesehen werden kann, die der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt.

54

Die angefochtene Entscheidung beruht, wie der SRB zutreffend ausgeführt hat, auf einem Konsens, und aus ihrem siebten Erwägungsgrund geht klar hervor, dass sie vom SRB als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde einerseits und von der Abwicklungsbehörde des nicht an der Bankenunion teilnehmenden Staates andererseits gemeinsam getroffen wurde.

55

So hätte zum einen ohne die Zustimmung des SRB keine gemeinsame Entscheidung getroffen werden können. Zum anderen ist nach Art. 5 der angefochtenen Entscheidung und im Einklang mit Art. 91 Abs. 3 der Delegierten Verordnung 2016/1075 auch die Zustimmung der ungarischen Abwicklungsbehörde, d. h. der ungarischen Nationalbank, für die Annahme der gemeinsamen Entscheidung unerlässlich.

56

Der „hybride“ Charakter der angefochtenen Entscheidung, der sich daraus ergibt, dass sie vom SRB und der ungarischen Nationalbank getroffen wird, bedeutet jedoch nicht, dass sie nicht vom SRB stammt.

57

Das Dokument mit der angefochtenen Entscheidung hält nämlich sowohl im Rubrum („as agreed by the Single Resolution Board … and Magyar Nemzeti Bank“, d. h. „wie vom [SRB] und der [ungarischen Nationalbank] angenommen“) als auch mit der Unterzeichnung durch den Vorsitzenden des SRB für den SRB fest, dass letzterer einer der Urheber der gemeinsamen Entscheidung ist. Im Übrigen geht aus dem ersten Satz des zehnten Erwägungsgrundes der angefochtenen Entscheidung hervor, dass der SRB in seiner Eigenschaft als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde gehandelt hat. Nach dem zwölften Erwägungsgrund dieser Entscheidung stützt sich die gemeinsame Entscheidung auf Art. 45h der Richtlinie 2014/59, wonach die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. Somit hat der SRB, indem er die angefochtene Entscheidung gemeinsam mit der ungarischen Abwicklungsbehörde, d. h. der ungarischen Nationalbank, getroffen hat, auf der Grundlage einer ihm durch das Unionsrecht übertragenen Zuständigkeit gehandelt. Der SRB konnte die angefochtene Entscheidung mit der Abwicklungsbehörde des nicht teilnehmenden Mitgliedstaats nur aufgrund der ihm vom Unionsgesetzgeber übertragenen Entscheidungsbefugnisse treffen.

58

Im Gegensatz zu komplexen Verwaltungsverfahren, an denen die nationalen Abwicklungsbehörden beteiligt sind, bei denen die endgültige Entscheidung jedoch beim SRB liegt, wie z. B. bei der Festsetzung der ordentlichen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, SRF) (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Iccrea Banca, C‑414/18, EU:C:2019:574, Nrn. 34 und 35), stellt die angefochtene Entscheidung eine echte Vereinbarung dar, die im Rahmen einer Abstimmung gleichberechtigt zwischen der ungarischen nationalen Behörde, d. h. der ungarischen Nationalbank, und dem SRB getroffen wird und die stattfindet, bevor letztere in Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Entscheidungen treffen.

59

Das im vorliegenden Fall in Rede stehende Verwaltungsverfahren unterscheidet sich von den Verfahren, in denen die Urteile vom 3. Dezember 1992, Oleificio Borelli/Kommission (C‑97/91, EU:C:1992:491), und vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C‑219/17, EU:C:2018:1023), ergangen sind. In den Rechtssachen, in denen diese Urteile ergangen sind, geht es nämlich um ein vertikales Verhältnis, in dem die Handlung der nationalen Behörde im Vorfeld erfolgt und die Entscheidung der Verwaltungsbehörde der Union am Ende des Verfahrens steht. Die Frage, ob die betreffende Unionsbehörde über einen Ermessensspielraum verfügt, stellt sich gerade im Zusammenhang mit diesem vertikalen Verhältnis.

60

Dagegen geht es bei der vorliegenden Rechtssache um ein rein horizontales Verhältnis, in dem zwei Behörden, nämlich die nationale Abwicklungsbehörde, d. h. die ungarische Nationalbank, und der SRB, die mit ihren eigenen Befugnissen ausgestattet sind, eine „gemeinsame Entscheidung“ treffen. Im Unterschied zur vertikalen Lage bei komplexen Verwaltungsverfahren, an denen nationale Behörden und Unionsorgane beteiligt sind, bei denen die endgültige Entscheidungsbefugnis entscheidend für die Feststellung ist, ob die gerichtliche Kontrolle durch die Unionsgerichte oder die nationalen Gerichte auszuüben ist (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Iccrea Banca, C‑414/18, EU:C:2019:574, Nr. 34), üben im vorliegenden Fall die Miturheber der gemeinsamen Entscheidung bei deren Annahme ihre jeweiligen Befugnisse unabhängig voneinander aus. Jedenfalls verfügt der SRB bei der Annahme einer gemeinsamen Entscheidung wie der angefochtenen Entscheidung über einen gewissen Ermessensspielraum und ist nicht an Vorschläge einer nationalen Behörde gebunden.

61

Da der SRB bei der Bestimmung der MREL auf der Grundlage des Verfahrens nach Art. 45h der Richtlinie 2014/59 die Art. 45 ff. dieser Richtlinie anzuwenden und zu beachten hat, kann die Schlussfolgerung, dass die angefochtene Entscheidung eine Handlung ist, die der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt, nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass diese Entscheidung das Ergebnis eines Konsenses zwischen dem SRB und der ungarischen Abwicklungsbehörde, d. h. der ungarischen Nationalbank, ist.

62

Die Anwendung dieser Bestimmungen durch den SRB ist insoweit unabhängig von der Beteiligung der ungarischen Abwicklungsbehörde, der es freisteht, die vom SRB vorgeschlagene gemeinsame Entscheidung nicht zu akzeptieren.

63

In diesem Zusammenhang hätte die fehlende Zustimmung der ungarischen Abwicklungsbehörde, d. h. der ungarischen Nationalbank, den SRB nicht daran gehindert, die MREL zumindest für ihre Anwendung in den an der Bankenunion teilnehmenden Mitgliedstaaten festzulegen. Nach Art. 45h Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2014/59 ist es nämlich Sache des SRB, eine Entscheidung über die MREL zu treffen, wenn keine gemeinsame Entscheidung erzielt wird.

64

Daher kann, auch wenn die Beteiligung der ungarischen Abwicklungsbehörde ein notwendiger Schritt im Verfahren zur Annahme der angefochtenen Entscheidung ist, die Einhaltung der im vorliegenden Fall anwendbaren Unionsvorschriften angesichts der Tragweite der in diesem Rahmen vom SRB ausgeübten Befugnisse nicht von der Kontrolle der Unionsgerichte ausgeschlossen werden.

65

Vor diesem Hintergrund ist das Gericht für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zuständig, so dass die Einrede der Unzuständigkeit zurückzuweisen ist.

Zulässigkeit der Klage

66

Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV kann jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.

67

Was erstens ihre Adressatenstellung betrifft, so ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass diese Stellung aus der in Art. 45h Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/59 und Art. 92 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2016/1075 statuierten Pflicht des SRB folge, die gemeinsamen Entscheidungen nach ihrer Annahme der Klägerin zu übermitteln.

68

Gemäß Art. 45h Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2014/59 wird die gemeinsame Entscheidung nämlich „von der zuständigen Abwicklungsbehörde an die Abwicklungseinheit übermittelt“. Den Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, wird die gemeinsame Entscheidung nach Art. 45h Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2014/59 von den jeweils für sie zuständigen Abwicklungsbehörden übermittelt. In Bezug auf das Mutterunternehmen der Gruppe in der Union, das nicht selbst eine Abwicklungseinheit derselben Abwicklungsgruppe ist, sieht Art. 45h Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2014/59 vor, dass ihm die gemeinsame Entscheidung von der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde übermittelt wird.

69

Daraus folgt, dass Art. 45h Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/59 nicht bestimmt, dass der Urheber der gemeinsamen Entscheidung diese den betreffenden Unternehmen mitteilt, sondern verschiedene Abwicklungsbehörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten damit beauftragt, diese Entscheidung zu „übermitteln“.

70

So übermittelte der SRB im vorliegenden Fall als für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde gemäß Art. 45h Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2014/59 der Klägerin als Mutterunternehmen der Gruppe in der Union die angefochtene Entscheidung erst mit E‑Mail vom 22. Mai 2023, während die nationalen Abwicklungsbehörden bereits vor diesem Zeitpunkt informiert waren, da die BaFin am 14. April 2023 und die CSSF jedenfalls vor dem 17. Mai 2023 in Kenntnis gesetzt worden waren.

71

Zweitens muss die Klägerin, da sie nicht Adressatin der angefochtenen Entscheidung ist, von dieser unmittelbar betroffen sein.

72

Insoweit erfordert nach ständiger Rechtsprechung die in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannte Voraussetzung, wonach eine natürliche oder juristische Person von der klagegegenständlichen Entscheidung unmittelbar betroffen sein muss, dass zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind, nämlich zum einen, dass sich die beanstandete Maßnahme unmittelbar auf ihre Rechtsstellung auswirkt, und zum anderen, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung weiterer Durchführungsvorschriften ergibt (Urteile vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C‑463/10 P und C‑475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 66, vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci, C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873, Rn. 42, und vom 28. Oktober 2020, Associazione GranoSalus/Kommission, C‑313/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:869, Rn. 51).

73

Der SRB macht im Wesentlichen geltend, dass das erste der oben angeführten Kriterien nicht erfüllt sei, dass sich also die angefochtene Entscheidung nicht unmittelbar auf die Rechtsstellung der Klägerin auswirke.

74

Für die Prüfung des ersten Kriteriums, nämlich ob die angefochtene Entscheidung sich unmittelbar auf die Rechtsstellung der Klägerin auswirken kann, ist auf das Wesen der in Rede stehenden Handlung abzustellen und sind die Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts dieser Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C‑348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75

Bei einer gemeinsamen Entscheidung in Bezug auf eine grenzüberschreitende Gruppe im Sinne von Art. 2 Nr. 27 der Richtlinie 2014/59 (siehe oben, Rn. 42) ist insbesondere das System zu berücksichtigen, das der Unionsgesetzgeber für die Festlegung der MREL für jedes Unternehmen der Gruppe in der Union vorgesehen hat (siehe oben, Rn. 38 bis 48).

76

Im vorliegenden Fall werden die MREL für die Unternehmen der Gruppe, zu der die Klägerin gehört, sowohl mit der angefochtenen Entscheidung als auch mit dem Beschluss SRB/EES/2022/215 bestimmt.

77

Während die angefochtene Entscheidung jedoch die gemäß der Richtlinie 2014/59 für die gesamte Union zwischen dem SRB und der ungarischen Abwicklungsbehörde, der ungarischen Nationalbank, geschlossene Vereinbarung darstellt, setzt der auf der Grundlage der Verordnung Nr. 806/2014 erlassene Beschluss SRB/EES/2022/215 diese Vereinbarung nur innerhalb der Bankenunion um.

78

So ist die angefochtene Entscheidung nach Art. 45h Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 nur für die „betreffenden“ Abwicklungsbehörden verbindlich, d. h. für diejenigen, die sich durch die Annahme der gemeinsamen Entscheidung gegenseitig gebunden haben. Im vorliegenden Fall handelt es sich dabei um den SRB und die ungarische Abwicklungsbehörde, d. h. die ungarische Nationalbank.

79

Die Annahme der angefochtenen Entscheidung hat daher als solche innerhalb der Bankenunion keine andere Rechtswirkung als die vom SRB gegenüber der ungarischen Abwicklungsbehörde, d. h. der ungarischen Nationalbank, eingegangene Verpflichtung, die MREL anzuwenden, die er mit ihr ausgehandelt hat.

80

Was hingegen den Beschluss SRB/EES/2022/215 betrifft, so legt der SRB nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 die MREL fest, die die Abwicklungseinheiten und Abwicklungsgruppen jederzeit einhalten müssen. Nach Art. 12 Abs. 5 dieser Verordnung teilt der SRB seine Festlegung den nationalen Abwicklungsbehörden mit, die die Weisungen des SRB gemäß Art. 29 der Verordnung umsetzen.

81

Im vorliegenden Fall hat der SRB mit dem Erlass des Beschlusses SRB/EES/2022/215, der in seinem zweiten Erwägungsgrund u. a. auf die Art. 12 bis 12k und Art. 29 der Verordnung Nr. 806/2014 verweist, eine Entscheidung gemäß diesen Vorschriften getroffen, mit der er die MREL der Gruppe, zu der die Klägerin gehört, innerhalb der Bankenunion festgelegt hat.

82

Nach alledem wirkt sich die angefochtene Entscheidung nicht unmittelbar auf die Rechtsstellung der Klägerin im Sinne der oben in Rn. 72 angeführten Rechtsprechung aus.

83

Diese Feststellung wird durch die Schlussfolgerung des Beschwerdeausschusses des SRB in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2023 in den verbundenen Sachen 2/2023 und 3/2023, auf die sich die Klägerin bezieht, nicht in Frage gestellt. Nach Ansicht des Beschwerdeausschusses beeinträchtigt die gemeinsame Entscheidung die Interessen des beschwerdeführenden Kreditinstituts, da sie seine Rechtsstellung deutlich verändert (Rn. 46 der Entscheidung des Beschwerdeausschusses). Der Beschwerdeausschuss war der Auffassung, die angefochtene Entscheidung sei die Entscheidung, mit der die MREL endgültig festgelegt worden seien (Rn. 48 der Entscheidung des Berufungsausschusses).

84

Der Beschwerdeausschuss des SRB hat seine Beurteilung der angefochtenen Entscheidung darauf gestützt, dass es sich um ein bloßes Bündel von „parallelen“ Einzelentscheidungen der verschiedenen Abwicklungsbehörden mit gleichem Inhalt handele, denen jede der beteiligten Abwicklungsbehörden jeweils einzeln ihre Zustimmung erteilt hätte. Die gemeinsame Entscheidung sei nicht mehr als eine Zusammenfassung der Entscheidungen der zuständigen Behörden in einem einzigen Dokument, die ihre Wirkungen bereits innerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs dieser Behörden entfalteten, und zwar unabhängig davon, ob alle zuständigen Behörden ihre Zustimmung erteilt hätten oder nicht.

85

Diese Annahme lässt jedoch Gegenseitigkeit der Verpflichtung außer Acht, die die gemeinsame Entscheidung gemäß Art. 45h Abs. 7 der Richtlinie 2014/59 begründet.

86

Überdies wird diese Deutung durch Art. 45h Abs. 3 der Richtlinie 2014/59 widerlegt, wonach für den Fall eines nicht fristgerechten Zustandekommens einer gemeinsamen Entscheidung besondere Vorschriften für die Abwicklungsbehörden des Unternehmens vorgesehen sind (siehe oben, Rn. 48).Es macht alos einen Unterschied, ob alle Behörden ihre Zustimmung erteilt haben oder nicht. Wenn nicht alle betreffenden Behörden – d. h. die Behörden, die dem Abwicklungskollegium angehören, in dessen Rahmen die gemeinsame Entscheidung ausgearbeitet und getroffen wurde – zustimmen, fehlt es an einer gemeinsamen Entscheidung. Was die ungarische Abwicklungsbehörde, d. h. die ungarische Nationalbank, betrifft, ist diese zwingende Voraussetzung einer Zustimmung eigens in Art. 5 der angefochtenen Entscheidung erwähnt, nach dem die gemeinsame Entscheidung mit Eingang der Zustimmung der Abwicklungsbehörde des nicht teilnehmenden Mitgliedstaats angenommen ist.

87

Da sich die angefochtene Entscheidung nicht unmittelbar auf die Rechtsstellung der Klägerin auswirkt, ist der vom SRB erhobenen Einrede der Unzulässigkeit aufgrund fehlender Klagebefugnis stattzugeben.

88

Die Unzulässigkeit der Klage ergibt sich jedoch nicht, wie der SRB mit seinem vierten Unzulässigkeitsgrund angenommen hat (siehe oben, Rn. 21), aus dem Fehlen einer vorherigen Beschwerde beim Beschwerdeausschuss des SRB. Art. 85 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 bestimmt nämlich, dass eine natürliche oder juristische Person einschließlich der Abwicklungsbehörden gegen einen Beschluss des SRB gemäß Art. 10 Abs. 10, Art. 11, Art. 12 Abs. 1, den Art. 38 bis 41, Art. 65 Abs. 3, Art. 71 und Art. 90 Abs. 3 dieser Verordnung Beschwerde einlegen kann, wenn dieser Beschluss an diese Person gerichtet ist oder diese Person unmittelbar und einzeln betrifft. Die gemeinsame Entscheidung über die MREL hat aber einen besonderen Charakter. Insbesondere handelt es sich nicht um einen Beschluss des SRB im Sinne der angeführten Vorschriften. Im Übrigen richtet sich die angefochtene Entscheidung nicht an die Klägerin und wirkt sich nicht unmittelbar auf ihre Rechtsstellung aus, so dass sie die Klägerin nicht unmittelbar betrifft (siehe oben, Rn. 80 bis 83).

89

Deswegen konnte die Klägerin keine Beschwerde beim Beschwerdeausschuss des SRB einlegen, so dass ihr nicht vorgeworfen werden kann, nach Art. 263 AEUV direkt ein Unionsgericht angerufen zu haben.

90

Nach alledem ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

Antrag auf Aussetzung

91

Da der SRB mit seinem Hauptantrag erfolgreich war, hat sich sein hilfsweise mit der Einrede der Unzulässigkeit gestellter Antrag, das Verfahren bis zur Entscheidung in der – im Übrigen durch Streichungsbeschluss vom 8. November 2024 (nicht veröffentlicht, EU:T:2024:834) abgeschlossenen – Rechtssache BNP Paribas/SRB (T‑71/22) auszusetzen, erledigt.

Antrag auf Zulassung zur Streithilfe

92

Erhebt der Beklagte nach Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit oder der Unzuständigkeit, so wird gemäß Art. 144 Abs. 3 der Verfahrensordnung über den Antrag auf Zulassung zur Streithilfe erst entschieden, nachdem die Einrede zurückgewiesen wurde oder die Entscheidung darüber dem Endurteil vorbehalten wurde. Nach Art. 142 Abs. 2 der Verfahrensordnung ist die Streithilfe akzessorisch zum Rechtsstreit zwischen den Hauptparteien und wird u. a. dann gegenstandslos, wenn die Klage für unzulässig erklärt wird.

93

Daher haben sich die Anträge auf Zulassung zur Streithilfe des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission erledigt.

Kosten

94

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

95

Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des SRB ihre eigenen Kosten und die Kosten des SRB aufzuerlegen.

96

Wird das Verfahren in der Hauptsache beendet, bevor über den Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entschieden wurde, so tragen gemäß Art. 144 Abs. 10 der Verfahrensordnung der Antragsteller und die Hauptparteien jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

97

Somit tragen die Klägerin, der SRB, das Parlament, der Rat und die Kommission jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des SRB entstandenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

beschlossen:

 

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

 

2.

Die Anträge auf Zulassung zur Streithilfe des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission haben sich erledigt.

 

3.

Die DZ Bank AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) mit Ausnahme der im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

 

4.

Die DZ Bank, der SRB, das Parlament, der Rat und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

 

Luxemburg, den 11. Juni 2025

Der Kanzler

V. Di Bucci

Der Präsident

H. Kanninen


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.