Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 9. August 2023 –
Next Media Project/EFCA

(Rechtssache T‑338/23 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Kommunikationsdienstleistungen und Veranstaltungsorganisation – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Fehlender fumus boni iuris

1. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

(Art. 256 Abs. 1, Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 12-15)

2. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Beurteilung im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe – Schwerer Schaden – Hinlänglichkeit im Fall eines besonders ernsthaften fumus boni iuris, der in einer offenkundigen und schwerwiegenden Rechtswidrigkeit besteht – Voraussetzung – Einreichung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz innerhalb der Stillhaltefrist vor Vertragsschluss mit dem Zuschlagsempfänger

(Art. 278 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4; Verordnung 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 175)

(vgl. Rn. 20-23)

3. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Prima-facie-Prüfung der zur Stützung der Klage angeführten Gründe – Klage gegen eine Entscheidung einer Agentur, das Angebot eines Bieters im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrags abzulehnen – Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, dass es bei der Erteilung der verlangten Auskünfte keine Unregelmäßigkeiten gegeben habe – Dem ersten Anschein nach unbegründeter Klagegrund

(Art. 278 und 279 AEUV; Verordnung 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 141 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 34-43)

Tenor

1. 

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. 

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.