Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 24. Juli 2023 –
Zentiva und Zentiva Pharma/Kommission
(Rechtssache T‑278/23 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Humanarzneimittel – Genehmigung für das Inverkehrbringen – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Verpflichtungsantrag – Fehlende Dringlichkeit“
1. |
Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1, Art. 278 und Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4) (vgl. Rn. 24, 26, 27) |
2. |
Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Voraussetzungen für die Gewährung – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast (Art. 256 Abs. 1, und Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4) (vgl. Rn. 30) |
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Der Antrag der Biogen Netherlands BV auf Zulassung als Streithelferin sowie der Antrag der Zentiva k.s. und der Zentiva Pharma GmbH auf vertrauliche Behandlung sind erledigt. |
3. |
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes bleibt vorbehalten. |
4. |
Jede Partei trägt ihre eigenen durch den Streithilfeantrag von Biogen Netherlands entstandenen Kosten. |