Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 24. Juli 2023 –
Zentiva und Zentiva Pharma/Kommission

(Rechtssache T‑278/23 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Humanarzneimittel – Genehmigung für das Inverkehrbringen – Antrag auf einstweilige Anordnungen – Verpflichtungsantrag – Fehlende Dringlichkeit“

1. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

(Art. 256 Abs. 1, Art. 278 und Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 24, 26, 27)

2. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Voraussetzungen für die Gewährung – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast

(Art. 256 Abs. 1, und Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 30)

Tenor

1. 

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. 

Der Antrag der Biogen Netherlands BV auf Zulassung als Streithelferin sowie der Antrag der Zentiva k.s. und der Zentiva Pharma GmbH auf vertrauliche Behandlung sind erledigt.

3. 

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes bleibt vorbehalten.

4. 

Jede Partei trägt ihre eigenen durch den Streithilfeantrag von Biogen Netherlands entstandenen Kosten.