Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 25. Januar 2024 –
Puma/EUIPO – Puma (puma soundproofing)

(Rechtssache T‑266/23) ( 1 )

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke puma soundproofing – Ältere Unionsbildmarke PUMA – Relatives Eintragungshindernis – Keine Beeinträchtigung der Wertschätzung – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

1. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke – Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke – Beurteilungskriterien

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 5)

(vgl. Rn. 18-20)

2. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen – Zusammenhang zwischen den Marken – Beurteilungskriterien

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 5)

(vgl. Rn. 31, 32, 36, 37, 45, 51, 55, 56)

3. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nichtähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Bildmarken puma soundproofing und PUMA

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 5)

(vgl. Rn. 44, 47-50, 52, 57-59)

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Die Puma SE trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Puma Srl.

3. 

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten.


( 1 ) ABl. C 252 vom 17.7.2023.