Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 9. Juni 2023 – EBB (Sektion Rat)/Rat
(Rechtssache T‑179/23 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Institutionelles Recht – Gewerkschafts- und Berufsverbände (GBV) – Vereinbarung zwischen dem Rat und den GBV des Generalsekretariats des Rates – Verfahren zur Nachprüfung der Kriterien für die Anerkennung und Repräsentativität der GBV – Aussetzung von Rechten, die sich aus einer Vereinbarung mit einem GBV ergeben, der die Repräsentativitätsschwelle nicht erreicht – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – Fehlende Dringlichkeit“
|
1. |
Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1, Art. 278 und Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4) (vgl. Rn. 13-16) |
|
2. |
Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast (Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156) (vgl. Rn. 19) |
|
3. |
Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Beschluss des Rates über den Ausgang des Verfahrens zur Nachprüfung des Kriteriums der Repräsentativität der Gewerkschafts- und Berufsverbände des Generalsekretariats des Rates – Mitgliederverlust und Beeinträchtigung des Antragstellers in seinem Bestand – Berücksichtigung mangelnder Sorgfalt des Antragstellers – Fehlende Dringlichkeit (Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156) (vgl. Rn. 22, 24-26) |
|
4. |
Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Mitgliederverlust und Beeinträchtigung des Antragstellers in seinem Bestand – Möglichkeit des Antragstellers, seine Tätigkeit fortzusetzen und eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern zurückzugewinnen, um Repräsentativität zu erreichen – Schaden, der nicht als nicht wiedergutzumachend betrachtet werden kann (Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 3) (vgl. Rn. 30-32) |
Tenor
|
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
|
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |