Rechtssache T‑125/23
Synapsa Med sp. z o.o.
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Beschluss des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 7. August 2024
„Unionsmarke – Ernennung eines neuen Vertreters – Auf die Ersuchen des Gerichts nicht mehr reagierender Kläger – Art. 131 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts – Erledigung“
Aufhebungsklage – Klage gegen eine Entscheidung einer Beschwerdekammer des Amtes – Keine anwaltliche Vertretung – Untätigkeit des Klägers – Erledigung
(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 131 Abs. 2; Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 71 Abs. 3)
(vgl. Rn. 11, 12, 19, 22-24)
Zusammenfassung
Mit seinem Beschluss hat das Gericht klargestellt, welche Bedeutung die Erledigung für die Wirkungen der angefochtenen Entscheidung in Rechtssachen betreffend das geistige Eigentum hat, wenn der Kläger auf die Ersuchen des Gerichts nicht mehr reagiert.
Die Synapsa Med sp. z o.o., die Klägerin, hat eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) erhoben, mit der ihre Beschwerde gegen die Entscheidung über die Nichtigerklärung der Wortmarke GRAVITY ( 1 ) zurückgewiesen wurde.
Der Vertreter der Klägerin hat dem Gericht am 6. Februar 2024 mitgeteilt, dass er die Klägerin nicht mehr vertrete. Mit Schreiben vom 9. Februar 2024 hat das Gericht ihm geantwortet, dass es sich dennoch so lange weiterhin an ihn wenden werde, bis die Klägerin einen neuen Vertreter benannt habe. Außerdem hat es ihn gebeten, der Klägerin mitzuteilen, dass es ihr obliege, einen neuen Vertreter zu benennen.
Da die Klägerin innerhalb der gesetzten Frist keinen neuen Vertreter benannt hat, hat das Gericht die Parteien aufgefordert, zu der gemäß Art. 131 Abs. 2 der Verfahrensordnung bestehenden Möglichkeit für das Gericht Stellung zu nehmen, durch mit Gründen versehenen Beschluss von Amts wegen die Erledigung der Hauptsache festzustellen. Die Klägerin hat sich auch zu dieser Aufforderung des Gerichts nicht geäußert.
Würdigung durch das Gericht
Das Gericht hat zunächst darauf hingewiesen, dass sich andere Parteien als Mitgliedstaaten, Organe der Europäischen Union, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), die nicht Mitgliedstaaten sind, und die im EWR-Abkommen genannte Überwachungsbehörde der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) zur Erhebung einer Klage eines Dritten bedienen müssen, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten. Eine solche Partei muss zudem sicherstellen, dass sie während der gesamten Dauer des Verfahrens, d. h. von der Erhebung der Klage bis zur Zustellung der verfahrensbeendenden Gerichtsentscheidung, durchgehend durch einen Anwalt vertreten ist. Folglich muss ein Kläger, wenn sein Anwalt seine Vertretung im Lauf des Verfahrens beendet, unverzüglich einen neuen Vertreter benennen, damit seine durchgehende Vertretung gewährleistet ist.
Das Gericht hat als Nächstes erklärt, dass die Untätigkeit der Klägerin im Lauf des Verfahrens eingetreten ist und daher die Zulässigkeit der Klage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung nicht berühren kann. Da das Fehlen einer ordnungsgemäßen Benennung eines neuen Vertreters einen hinreichenden Beweis dafür darstellen kann, dass der Kläger kein Rechtsschutzinteresse mehr hat, kann es im Übrigen nur zur Feststellung der Erledigung der Hauptsache und nicht zu einer Abweisung der Klage als unzulässig führen.
Schließlich hat das Gericht ausgeführt, dass sich der Umstand, dass die Klägerin auf die Ersuchen des Gerichts nicht mehr reagiert hat und damit auf die Verteidigung ihrer Interessen verzichtet hat, ohne jedoch ihre Klage zurückzunehmen, nicht auf das vor dem EUIPO geführte Verfahren und damit auf den Gegenstand der Klage vor dem Gericht auswirkt, sondern nur auf die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Prüfung der Klage vor dem Gericht.
In diesem Zusammenhang kann die Feststellung der Erledigung der Hauptsache durch das Gericht auf der Grundlage von Art. 131 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts kein Hindernis dafür sein, dass der angefochtene Beschluss seine Wirkungen entfalten kann. Das einzige Ziel des durch Art. 71 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 ( 2 ) eingeführten Mechanismus besteht darin, dass die Entscheidungen der Beschwerdekammern bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens keine Wirkungen entfalten, um den von den Entscheidungen des EUIPO Betroffenen einen rechtlichen Schutz zu gewährleisten, der der Eigenart des Markenrechts voll gerecht wird. Es wäre nämlich nicht sinnvoll, eine Marke einzutragen, sie dann aus dem Register zu löschen und sie gegebenenfalls, je nach den nacheinander ergangenen Entscheidungen der Dienststellen des EUIPO und des Unionsrichters, erneut einzutragen. Die Feststellung der Erledigung der Hauptsache wird zwar in Art. 71 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 nicht ausdrücklich als Zeitpunkt genannt, zu dem die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Entscheidungen der Beschwerdekammern endet, für die Anwendung dieser Bestimmung ist jedoch folglich die Feststellung der Erledigung der Hauptsache auf der Grundlage von Art. 131 Abs. 2 der Verfahrensordnung der Abweisung der beim Gericht erhobenen Klage im Sinne von Art. 71 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 gleichzusetzen.
Das Gericht stellt daher von Amts wegen fest, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
( 1 ) Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 9. Januar 2023 (Sache R 923/2022-5) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
( 2 ) Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1).