Rechtssache T‑103/23

Victor-Constantin Stan

gegen

Europäische Staatsanwaltschaft

Beschluss des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 15. Dezember 2023

„Nichtigkeitsklage– Art. 42 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 – Beschluss der Ständigen Kammer der Europäischen Staatsanwaltschaft, Anklage zu erheben – Verfahrenshandlung der Europäischen Staatsanwaltschaft – Unzuständigkeit“

  1. Recht der Europäischen Union – Auslegung – Methoden – Verbot einer Auslegung des Unionsrechts contra legem

    (vgl. Rn. 30)

  2. Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit der Unionsgerichte – Umfang – Befugnis des Gerichts, über Verfahrenshandlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft zu entscheiden – Ausschluss

    (Art. 263 AEUV; Verordnung 2017/1939 des Rates, Art. 42 Abs. 1 und 2)

    (vgl. Rn. 31, 36)

Zusammenfassung

Nach Anzeigen von zwei Personen bei der Direcția Națională Anticorupție Serviciul Teritorial Timişoara (Nationale Antikorruptionsdirektion, Regionale Dienststelle Timişoara, Rumänien) leitete ein Delegierter Europäischer Staatsanwalt (im Folgenden: Staatsanwalt) im Januar 2022 in Rumänien Ermittlungen mit der Begründung ein, dass seit 2018 mehrere Personen Straftaten begangen hätten, die es ihnen ermöglicht hätten, rechtswidrig Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union und aus dem rumänischen Staatshaushalt zu erhalten.

Im Rahmen dieser Ermittlungen und auf Anordnung der Staatsanwaltschaft wurde Herr Victor-Constantin Stan beschuldigt, als Mittäter nach dem rumänischen Strafgesetzbuch strafbare Taten der rechtswidrigen Erlangung rumänischer Haushaltsmittel begangen zu haben. Nach den Angaben der Staatsanwaltschaft hatte Herr Stan den rumänischen Behörden mehrere Jahre lang falsche, ungenaue und unvollständige Unterlagen zu Projekten von sechs Gesellschaften vorgelegt, um Mittel aus dem rumänischen Staatshaushalt zu erhalten.

Im Dezember 2022 beschloss die Europäische Staatsanwaltschaft, in dieser Rechtssache u. a. gegen Herrn Stan Anklage zu erheben, und stellte das Verfahren hinsichtlich des Teils, der sich auf ihn nicht betreffende Taten der Korruption und der Fälschung bezog, ein (im Folgenden: angefochtener Beschluss) ( 1 ).

Herr Stan erhob beim Gericht Klage u. a. auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses und beantragte, dass es sich für zuständig erklären möge. Hierzu machte er insbesondere geltend, dass die Verordnung 2017/1939 zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft ( 2 ), die von vornherein eine ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte für die Kontrolle der Gültigkeit der Verfahrenshandlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft vorsehe, nicht den Anforderungen des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genüge.

Die Europäische Staatsanwaltschaft erhob Einreden der Unzulässigkeit u. a., weil das Gericht für die Entscheidung über den Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses nicht zuständig sei, da Art. 263 AEUV, der direkte Klagen betreffe, im vorliegenden Fall nicht auf die Verfahrenshandlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft anwendbar sei.

Das mit dieser Klage und dieser Einrede der Unzulässigkeit befasste Gericht entscheidet über die neue Rechtsfrage der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Unionsrichter und den nationalen Gerichten in Bezug auf die gerichtliche Kontrolle der Verfahrenshandlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft und weist die Klage wegen Unzuständigkeit ab.

Würdigung durch das Gericht

Zunächst weist das Gericht darauf hin, dass die gerichtliche Kontrolle der Verfahrenshandlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft in Art. 42 der Verordnung 2017/1939 vorgesehen ist. Zum einen bestimmt diese Vorschrift, dass Verfahrenshandlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft mit Rechtswirkung gegenüber Dritten im Einklang mit den Anforderungen und Verfahren des nationalen Rechts der Kontrolle durch die zuständigen nationalen Gerichte unterliegen ( 3 ). Zum anderen stellt sie klar, dass der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV entscheidet über ( 4 ): erstens die Gültigkeit einer Verfahrenshandlung der Europäischen Staatsanwaltschaft, sofern einem Gericht eines Mitgliedstaats die Frage der Gültigkeit unmittelbar auf der Grundlage des Unionsrechts gestellt wird, zweitens die Auslegung oder die Gültigkeit der Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich der Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft, und drittens die Auslegung der Art. 22 und 25 dieser Verordnung in Bezug auf etwaige Zuständigkeitskonflikte zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft und den zuständigen nationalen Behörden.

Außerdem beschränkt dieser Art. 42 die Zuständigkeit des Unionsrichters zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit nach Art. 263 AEUV ausdrücklich auf bestimmte Arten von Beschlüssen bzw. Entscheidungen der Staatsanwaltschaft ( 5 ), wie solche zur Einstellung eines Verfahrens, sofern sie unmittelbar auf der Grundlage des Unionsrechts angefochten werden, solche über den Schutz der Daten der betroffenen Personen und solche, die keine Verfahrenshandlungen sind, wie Entscheidungen über das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten oder eine Entscheidung über die Entlassung eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts oder sonstige administrative Entscheidungen.

Was sodann die Möglichkeit betrifft, die Zuständigkeit des Gerichts auf eine weite Auslegung von Art. 42 der Verordnung 2017/1939 oder eine Auslegung im Einklang mit dieser Bestimmung zu stützen, weist das Gericht auf die ständige Rechtsprechung hin, wonach der Rückgriff auf eine weite Auslegung nur möglich ist, soweit sie mit dem Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung vereinbar ist, und selbst der Grundsatz, dass die Auslegung im Einklang mit einer verbindlichen höherrangigen Rechtsnorm zu erfolgen hat, nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem dienen darf.

Im vorliegenden Fall stellt das Gericht fest, dass der Wortlaut von Art. 42 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2017/1939 hinsichtlich der gerichtlichen Kontrolle der von der Europäischen Staatsanwaltschaft erlassenen Verfahrenshandlungen keinerlei Unklarheit aufweist, da diese Bestimmungen den nationalen Gerichten die ausschließliche Zuständigkeit für die Entscheidung über Verfahrenshandlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft mit Rechtswirkungen gegenüber Dritten übertragen; davon ausgenommen sind die in den Abs. 3 und 8 dieses Artikels vorgesehenen Fälle. Daher entscheidet der Gerichtshof über die Gültigkeit dieser Rechtsakte im Hinblick auf die Bestimmungen des Unionsrechts und die Auslegung oder die Gültigkeit der fraglichen Bestimmungen der Verordnung nur im Wege der Vorabentscheidung.

Nach alledem gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Kläger mit seinem Antrag, das Gericht möge den angefochtenen Beschluss für nichtig erklären und sich folglich aufgrund einer Auslegung der Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft im Hinblick auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf für zuständig erklären, eine Auslegung contra legem vorschlägt, der nicht gefolgt werden kann.

Schließlich kann, selbst wenn der Kläger sich nicht darauf beschränkt, eine weite Auslegung der Verordnung 2017/1939 zu verlangen, um geltend zu machen, dass das Gericht im vorliegenden Fall zuständig sei, und er beabsichtigt, den angefochtenen Beschluss anzufechten, indem er im Wege der Einrede der Rechtswidrigkeit die Gültigkeit der streitigen Verordnung im Hinblick auf Art. 19 EUV in Frage stellt, eine solche Anfechtung wegen Unzuständigkeit des Gerichts für die Entscheidung über die Klage nicht zulässig sein.

Insoweit stellt das Gericht fest, dass der Gerichtshof im Rahmen der in der Verordnung 2017/1939 vorgesehenen gerichtlichen Kontrolle nach Art. 267 AEUV u. a. für die Entscheidung über Fragen der Auslegung und der Gültigkeit der Verfahrenshandlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft und der Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich dieser Verordnung, zuständig ist ( 6 ).

Im vorliegenden Fall kann der Kläger grundsätzlich vor den zuständigen nationalen Gerichten die in Art. 42 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 genannten Verfahrenshandlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft anfechten und in diesem Zusammenhang die Einrede der Rechtswidrigkeit dieser Vorschrift erheben. In diesem Fall wird der Gerichtshof, sofern er vom nationalen Gericht angerufen wird, dann über die Gültigkeit von Art. 42 der Verordnung sowie gegebenenfalls über die der Geschäftsordnung im Hinblick auf die Verordnung 2017/1939 und die übrigen Bestimmungen des Unionsrechts, die der Kläger in seiner Klageschrift anführt, entscheiden.


( 1 ) Beschluss der Ständigen Kammer Nr. 4 der Europäischen Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2022.

( 2 ) Verordnung (EU) 2017/1939 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. 2017, L 283, S. 1).

( 3 ) Vgl. Art. 42 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939.

( 4 ) Vgl. Art. 42 Abs. 2 der Verordnung 2017/1939.

( 5 ) Vgl. Art. 42 Abs. 3 und 8 der Verordnung 2017/1939.

( 6 ) Dies wird durch Art. 42 Abs. 2 der Verordnung 2017/1939 bestätigt.