BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)
26. Oktober 2023 ( *1 )
„Nichtigkeitsklage – Institutionelles Recht – Vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Rumänien – Fehlen einer anfechtbaren Handlung – Nichterreichung der erforderlichen Einstimmigkeit – Offensichtliche teilweise Unzulässigkeit – Beantragung einer Frist, die eine Übernahme der Klage ermöglicht – Offensichtliche teilweise Unzuständigkeit“
In der Rechtssache T‑48/23,
Eugen Tomac, wohnhaft in Brüssel (Belgien), vertreten durch Rechtsanwalt R. Duta,
Kläger,
gegen
Rat der Europäischen Union,
Beklagter,
erlässt
DAS GERICHT (Vierte Kammer),
unter Mitwirkung des Präsidenten R. da Silva Passos (Berichterstatter), des Richters S. Gervasoni sowie der Richterin I. Reine,
Kanzler: V. Di Bucci,
folgenden
Beschluss
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1 |
Mit seiner auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt der Kläger, Herr Eugen Tomac, zum einen die Nichtigerklärung des „Beschlusses“ des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2022, mit dem der Entwurf Nr. 15218/22 eines Beschlusses des Rates über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bulgarien und Rumänien (im Folgenden: Entwurf Nr. 15218/22) nicht angenommen wurde, und zum anderen für den Fall, dass ihm die Eigenschaft als privilegierter Kläger nicht zuerkannt wird, die Gewährung einer Frist, die eine etwaige Übernahme der Klage durch das Europäische Parlament oder ein anderes Organ der Europäischen Union oder ein nationales Organ, das in dieser Eigenschaft handelt, ermöglicht. |
Vorgeschichte des Rechtsstreits
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2 |
Der Schengen-Besitzstand im Sinne des auf Anhang A verweisenden Art. 1 des Beschlusses 1999/435/EG des Rates vom 20. Mai 1999 zur Bestimmung des Schengen-Besitzstands zwecks Festlegung der Rechtsgrundlagen für jede Bestimmung und jeden Beschluss, die diesen Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union (ABl. 1999, L 176, S. 1) ist ein Regelwerk, das auf den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen der Mitgliedstaaten des Schengen-Raums abzielt. |
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3 |
Mit dem Vertrag von Amsterdam wurde dem EU-Vertrag und dem EG-Vertrag das Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union (ABl. 1997, C 340, S. 93) beigefügt. Später wurde das Protokoll (Nr. 19) über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand, das dem EU-Vertrag beigefügt war (ABl. 2008, C 115, S. 290), dem Vertrag von Lissabon beigefügt (ABl. 2010, C 83, S. 290). |
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In Bezug auf Rumänien bestimmen Art. 4 Abs. 1 und 2 des Protokolls über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union (ABl. 2005, L 157, S. 29, im Folgenden: Protokoll zur Akte über den Beitritt Rumäniens zur Union) zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht (ABl. 2005, L 157, S. 203), insbesondere: „(1) Die … Bestimmungen des [in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen] Schengen-Besitzstands und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die in Anhang II aufgeführt sind, sowie alle weiteren vor dem Tag des Beitritts erlassenen Rechtsakte dieser Art sind ab dem Tag des Beitritts für [die Republik] Bulgarien und Rumänien bindend und in diesen Staaten anzuwenden. (2) Die Bestimmungen des in den Rahmen der Union einbezogenen Schengen-Besitzstands und die darauf aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakte, die nicht in Absatz 1 genannt sind, sind zwar für [die Republik] Bulgarien und Rumänien ab dem Tag des Beitritts bindend, sie sind aber in diesen Staaten jeweils nur nach einem entsprechenden Europäischen Beschluss des Rates anzuwenden, der nach einer nach den geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren durchgeführten Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des betreffenden Besitzstands in dem jeweiligen Staat gegeben sind, erlassen worden ist. Der Rat beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig mit den Stimmen der Mitglieder, die die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten, für die die in diesem Absatz genannten Bestimmungen bereits in Kraft gesetzt worden sind, und des Vertreters der Regierung des Mitgliedstaats, für den diese Bestimmungen in Kraft gesetzt werden sollen. …“ |
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5 |
Nach seinem Beitritt zur Union am 1. Januar 2007 unternahm Rumänien zwischen 2009 und 2011 eine Reihe von Schritten im Rahmen der Schengen-Evaluierungsverfahren, um die für die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands erforderlichen Kriterien zu erfüllen. |
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Am 29. September 2010 und am 8. Juli 2011 erstellte bzw. änderte der Vorsitz des Rates einen ersten Entwurf eines Beschlusses des Rates über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Republik Bulgarien und Rumänien, nämlich den Entwurf Nr. 14142/10, sodann Entwurf Nr. 14142/1/10 (im Folgenden: Entwurf Nr. 14142/10). |
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7 |
In seiner Entschließung vom 8. Juni 2011 zu dem Entwurf Nr. 14142/10 (ABl. 2012, CE 380, S. 160) sprach sich das Parlament für diesen Entwurf aus. |
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8 |
In den Schlussfolgerungen vom 9. Juni 2011 über den Abschluss der Bewertung des Stands der Vorbereitung Rumäniens in Bezug auf die Umsetzung aller Bestimmungen des Schengen-Besitzstands (9166/3/11 REV 3) nahm die Formation „Schengen-Bewertung“ der Gruppe „Schengen-Angelegenheiten“ des Rates zur Kenntnis, dass die Schengen-Bewertungsverfahren in Bezug auf Rumänien abgeschlossen waren. Sie stellte fest, dass Rumänien die Voraussetzungen des Schengen-Besitzstands auf allen Gebieten erfülle, und kam zu dem Schluss, dass der Rat den in Art. 4 Abs. 2 des Protokolls zur Akte über den Beitritt Rumäniens zur Union genannten Beschluss fassen könne. |
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Obwohl am 24. Juni 2011 vereinbart worden war, dass der Beschluss über den Beitritt Rumäniens zum Schengen-Raum spätestens im September 2011 gefasst werden sollte, verschob der Rat in einer Sitzung am 22. September 2011 die Abstimmung über den Erlass dieses Beschlusses. |
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In seiner Entschließung vom 13. Oktober 2011 zu dem Beitritt von Bulgarien und Rumänien zu Schengen (ABl. 2013, CE 94, S. 13) bekräftigte das Parlament seine Unterstützung für den Beitritt Rumäniens zum Schengen-Raum. Es forderte den Rat auf, die dafür erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. |
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11 |
Über den vom Vorsitz des Rates erstellten Entwurf Nr. 14302/3/11 eines Beschlusses des Rates vom 7. Dezember 2011 stimmte der Rat in einer Sitzung am 9. Dezember 2011 nicht ab. |
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In seiner Entschließung vom 11. Dezember 2018 zur vollständigen Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Bulgarien und in Rumänien: Abschaffung der Binnengrenzkontrollen an den Land‑, See- und Luftgrenzen (ABl. 2020, C 388, S. 18) forderte das Parlament den Rat auf, so bald wie möglich einen neuen Entwurf eines Beschlusses über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Rumänien auf der Grundlage des Entwurfs Nr. 14142/10 vorzulegen und im Wege eines einzigen Rechtsakts unverzüglich einen Beschluss für die Abschaffung der Binnengrenzkontrollen an den Land‑, See- und Luftgrenzen zu fassen. |
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In der Folge bestätigte die Europäische Kommission, dass Rumänien die Voraussetzungen dafür erfülle, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands als in diesem Staat anwendbar anerkannt würden, und forderte den Rat auf, die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, und zwar in einer ersten Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat vom 2. Juni 2021 mit dem Titel „Strategie für einen reibungslos funktionierenden und resilienten Schengen-Raum“ (COM[2021] 277 final) und sodann in einer zweiten Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 24. Mai 2022 mit dem Titel „Schengen-Statusbericht 2022“ (COM[2022] 301 final). |
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In seiner Entschließung vom 18. Oktober 2022 zum Beitritt von Rumänien und Bulgarien zum Schengen-Raum (ABl. 2023, C 149, S. 11) forderte das Parlament den Rat erneut auf, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um einen Beschluss über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Republik Bulgarien und in Rumänien bis Ende 2022 anzunehmen. |
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Ein Expertenbericht vom 21. Oktober 2022, der unter der Aufsicht der Kommission im Rahmen einer Informationsreise auf freiwilliger Basis nach Rumänien und Bulgarien betreffend die Anwendung des Schengen-Besitzstands und dessen Weiterentwicklung seit 2011 (13906/22) erstellt wurde, bestätigte die Schlussfolgerungen der in 2011 abgeschlossenen Bewertungsverfahren. In diesem Bericht wurde auch dargelegt, dass Rumänien den Besitzstand und seine Instrumente umgesetzt und sogar seine Anwendung in allen Gebieten verstärkt habe. In einer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat vom 16. November 2022 mit dem Titel „Schengen durch vollständige Einbeziehung Bulgariens, Kroatiens und Rumäniens in den Raum ohne Binnengrenzen-Kontrollen stärken“ (COM[2022] 636 final) erneuerte die Kommission ihre Aufforderung an den Rat, den Beitritt Rumäniens zum Schengen-Raum zuzulassen. |
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Am 29. November 2022 erstellte der Vorsitz des Rates auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 des Protokolls zur Akte über den Beitritt Rumäniens zur Union den Entwurf Nr. 15218/22. |
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Am 8. Dezember 2022 trat die Formation „Justiz und Inneres“ (JAI) des Rates zusammen, um im Rahmen der politischen Steuerung des Schengen-Raums (nämlich des Schengen-Rates) und der nichtlegislativen Tätigkeiten über den Entwurf Nr. 15218/22 zu beschließen, der unter Punkt 3 a) der Tagesordnung der Sitzung aufgeführt war, die vorsah, dass eine Abstimmung über die Annahme beantragt werden könne. In dieser Sitzung wurde der Entwurf Nr. 15218/22 mangels Einstimmigkeit der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten nicht angenommen. |
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Der Kläger ist Europaabgeordneter mit rumänischer Staatsangehörigkeit. |
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Mit E‑Mail vom 15. Dezember 2022 fragte der Kläger bei der Generaldirektorin JAI des Generalsekretariats des Rates an, ob es ihr möglich sei, ihm die Ergebnisse der Abstimmung über die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands in Rumänien, die auf der Tagesordnung der Ratssitzung vom 8. Dezember 2022 gestanden habe, sowie das Protokoll dieser Sitzung oder den dazugehörigen Bericht zukommen zu lassen. |
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Mit E‑Mail vom 16. Dezember 2022 antwortete die Generaldirektorin JAI des Generalsekretariats des Rates dem Kläger, dass der Entwurf Nr. 15218/22 in dieser Sitzung tatsächlich nicht angenommen worden sei und dass gemäß den Art. 8 und 9 der Geschäftsordnung des Rates die Abstimmungsergebnisse nicht veröffentlicht würden, weil es sich um nichtöffentliche Beratungen über einen Rechtsakt ohne Gesetzescharakter gehandelt habe. Auch das Protokoll über dieses Verfahren würde nicht öffentlich zugänglich gemacht. |
Anträge des Klägers
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Der Kläger beantragt,
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Rechtliche Würdigung
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Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn es für die Entscheidung über eine Klage offensichtlich unzuständig ist oder eine Klage offensichtlich unzulässig ist, jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen. |
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Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung dieses Artikels, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden. |
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Zunächst ist festzustellen, dass der Erlass eines Beschlusses nach Art. 126 der Verfahrensordnung nicht davon abhängig ist, dass der Beklagte die Zulässigkeit der Klage bestreitet, da die Zulässigkeit der Klage ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts ist, den das Gericht von Amts wegen prüfen muss. Somit ist es im vorliegenden Fall für die Beurteilung der offensichtlichen Unzulässigkeit unerheblich, dass die Klageschrift dem Beklagten nicht zugestellt wurde und dieser sich daher nicht auf die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage berufen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, Credito Fondiario/SRB, C‑69/19 P, EU:C:2020:178, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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25 |
Nach gefestigter Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Nichtigkeitsklagen ist für die Qualifizierung angefochtener Handlungen auf ihr Wesen sowie auf die Absicht der Handelnden abzustellen. Anfechtbare Handlungen im Sinne von Art. 263 AEUV sind insoweit grundsätzlich alle Handlungen der Organe, unabhängig von ihrer Art oder Form, die den Standpunkt eines Organs beim Abschluss eines Verwaltungsverfahrens endgültig festlegen und verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission, C‑521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 42, vom 26. Januar 2010, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, C‑362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 52, und vom 19. November 2013, Kommission/Rat, C‑63/12, EU:C:2013:752, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Im Lichte dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Nichtannahme des Entwurfs Nr. 15218/22 durch den Rat eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV darstellt. |
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Es trifft zu, wie der Kläger betont, dass sich aus Art. 4 Abs. 2 des Protokolls zur Akte über den Beitritt Rumäniens zur Union ergibt, dass ein Beschluss des Rates über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Rumänien erst nach einer nach den geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren durchgeführten Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des betreffenden Besitzstands in dem jeweiligen Staat gegeben sind, erlassen werden kann (siehe oben, Rn. 4). Es trifft ferner zu, dass diese Prüfung im vorliegenden Fall mit den am 9. Juni 2011 getroffenen Schlussfolgerungen der Formation „Schengen-Bewertung“ der Gruppe „Schengen-Angelegenheiten“ des Rates abgeschlossen wurde (siehe oben, Rn. 8). |
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28 |
Es ist jedoch zu beachten, dass nach denselben Bestimmungen der Abschluss der Schengen-Evaluierungsverfahren und der vorgenannten Prüfung nur ein Verfahrensschritt ist, der mit einer Anhörung des Parlaments einhergehen muss, auf die wiederum die Beschlussfassung des Rates über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Rumänien folgt. |
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29 |
Vor allem aber ergibt sich aus Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 des Protokolls zur Akte über den Beitritt Rumäniens zur Union, dass ein solcher Beschluss vom Rat nur einstimmig mit den Stimmen der Mitglieder, die die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten, für die die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands bereits in Kraft gesetzt worden sind, und des Vertreters der Regierung Rumäniens, für das diese Bestimmungen in Kraft gesetzt werden sollen, gefasst werden kann. |
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30 |
Somit kann ein Beschluss des Rates nach Art. 4 Abs. 2 des Protokolls zur Akte über den Beitritt Rumäniens zur Union trotz des Abschlusses der Schengen-Evaluierungsverfahren nur dann gegeben sein und für den Kläger verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, wenn er unter den in vorstehender Rn. 29 genannten Voraussetzungen einstimmig gefasst wird (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 13. Juli 2004, Kommission/Rat, C‑27/04, EU:C:2004:436, Rn. 30). |
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31 |
Im vorliegenden Fall wurde jedoch trotz des Abschlusses der Schengen-Evaluierungsverfahren und der Entschließungen des Parlaments vom 8. Juni und 13. Oktober 2011, 11. Dezember 2018 und 18. Oktober 2022 die erforderliche Einstimmigkeit der Vertreter der Regierungen der betroffenen Mitgliedstaaten im Rat bei der Abstimmung über den Entwurf Nr. 15218/22 nicht erreicht (siehe oben, Rn. 17). |
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Außerdem legt Art. 4 des Protokolls zur Akte über den Beitritt Rumäniens zur Union keine Frist fest, nach deren Ablauf der in seinem Abs. 2 genannte Beschluss des Rates ergehen muss oder als ergangen gilt. |
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33 |
Es stünde daher im Widerspruch zum Wortlaut dieses Artikels, der ausdrücklich ein Verfahren in mehreren Schritten vorsieht, ohne hierfür eine Frist festzulegen, wenn sich aus dem Ergebnis der vorangegangenen Schritte die Verwirkung der Befugnis des Rates ergäbe, einstimmig mit den Stimmen der Vertreter der Regierungen der betroffenen Mitgliedstaaten einen Beschluss im Sinne des genannten Artikels zu erlassen. Somit kann das Ergebnis dieser Schritte oder eine andere Stellungnahme eines Organs der Union für diese Vertreter nicht bindend sein oder eine Vermutung für eine Stellungnahme ihrerseits begründen, bevor eine förmliche Beschlussfassung unter den oben in Rn. 29 genannten Voraussetzungen erfolgt. |
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34 |
Es steht daher dem Rat weiterhin frei, den Entwurf Nr. 15218/22 in einer neuen Sitzung erneut auf die Tagesordnung zu setzen, ebenso wie es dem Vorsitz des Rates weiterhin freisteht, einen neuen Entwurf eines Beschlusses des Rates über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Rumänien zu erstellen. Dabei bedeutet die Abstimmung über den Entwurf Nr. 15218/22 nicht, dass der Abschluss der Schritte, die dem Erlass eines Beschlusses des Rates im Sinne von Art. 4 Abs. 2 des Protokolls zur Akte über den Beitritt Rumäniens zur Union vorangegangen sind, rückgängig gemacht wird oder – anders ausgedrückt – dass das gesamte in diesem Artikel vorgesehene Verfahren von vorne beginnt. |
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Angesichts des Vorgesagten ist festzustellen, dass mangels der erforderlichen Einstimmigkeit kein Beschluss des Rates im Sinne von Art. 4 Abs. 2 des Protokolls zur Akte über den Beitritt Rumäniens zur Union erlassen wurde und die Abstimmung, mit der der Entwurf Nr. 15218/22 nicht angenommen wurde, als solche nicht einer Weigerung des Rates gleichkommt, einen solchen Beschluss zu einem späteren Zeitpunkt zu erlassen. |
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Somit hat die Nichtannahme des Entwurfs Nr. 15218/22 nicht zu einer anfechtbaren Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV geführt (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Juli 2004, Kommission/Rat, C‑27/04, EU:C:2004:436, Rn. 34). |
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Im Übrigen verstößt eine solche Schlussfolgerung nicht gegen das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, da nach ständiger Rechtsprechung Art. 47 der Charta der Grundrechte nicht darauf abzielt, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere die Bestimmungen über die Zulässigkeit direkter Klagen bei den Gerichten der Union zu ändern (vgl. Urteil vom 30. April 2020, Izba Gospodarcza Producentów i Operatorów Urządzeń Rozrywkowych/Kommission, C‑560/18 P, EU:C:2020:330, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 20. Mai 2021, LG u. a./Kommission, T‑482/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:290, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne entsprechend auch Beschluss vom 27. April 2021, Macías Chávez u. a./Spanien und Parlament, T‑719/20, EU:T:2021:216, Rn. 37, nicht veröffentlicht). Da nämlich, wie oben erläutert, die Abstimmung, mit der der Entwurf Nr. 15218/22 nicht angenommen wurde, kein vom Rat erlassener Beschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 2 des Protokolls zur Akte über den Beitritt Rumäniens zur Union ist und keine anfechtbare Handlung darstellt, kann das Recht des Klägers auf einen wirksamen Rechtsbehelf nicht geltend gemacht werden, um die Anwendung der Zulässigkeitsregeln auf die vorliegende Klage zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. Mai 2021, LG u. a./Kommission, T‑482/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:290, Rn. 64). |
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Folglich ist der erste Klageantrag, der auf die Nichtigerklärung des „Beschlusses“ des Rates vom 8. Dezember 2022, mit dem der Entwurf Nr. 15218/22 nicht angenommen wurde, gerichtet ist, als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, ohne dass die diesbezüglichen Argumente des Klägers in der Sache geprüft werden müssen. |
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In Bezug auf den zweiten Klageantrag, der darauf gerichtet ist, dass das Gericht, sofern es dem Kläger nicht die Eigenschaft eines privilegierten Klägers zuerkennt, eine Frist gewährt, die eine Übernahme der Klage durch das Parlament oder ein anderes Organ der Union oder ein nationales Organ, das in dieser Eigenschaft handelt, ermöglicht, ist zum einen festzustellen, dass nach Art. 263 Abs. 2 AEUV die Eigenschaft eines privilegierten Klägers abschließend einem Mitgliedstaat, dem Parlament, dem Rat und der Kommission zuerkannt wird. Vor diesem Hintergrund kann diese Eigenschaft dem Kläger im vorliegenden Fall nicht zuerkannt werden. |
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Zum anderen ist das Gericht nicht befugt, dem Parlament, einem anderen Organ der Union oder Rumänien „eine Frist zu gewähren“, um eine Klage gegen den „Beschluss“ des Rates vom 8. Dezember 2022, mit dem der Entwurf Nr. 15218/22 nicht angenommen wurde, zu erheben. Die Klagefristen, die eingeführt wurden, um die Rechtsklarheit und die Rechtssicherheit zu gewährleisten und jede Ungleichbehandlung zu vermeiden, sind zwingendes Recht und können weder von den Parteien noch vom Richter abbedungen werden (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2007, Estaser El Mareny/Kommission, T‑274/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:323, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Somit ist dieses Ersuchen und mithin der zweite Klageantrag wegen offensichtlicher Unzuständigkeit zurückzuweisen. |
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Folglich ist die Klage teils wegen offensichtlicher Unzulässigkeit und teils wegen offensichtlicher Unzuständigkeit abzuweisen, ohne dass sie dem Rat zugestellt zu werden braucht. |
Kosten
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Da der vorliegende Beschluss ergangen ist, bevor die Klageschrift dem Rat zugestellt wurde und ihm Kosten entstehen konnten, genügt es, dem Kläger gemäß Art. 133 der Verfahrensordnung seine eigenen Kosten aufzuerlegen. |
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Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Vierte Kammer) beschlossen: |
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Luxemburg, den 26. Oktober 2023 Der Kanzler V. Di Bucci Der Präsident R. da Silva Passos |
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.