BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)
5. Juli 2024(*)
„Untätigkeitsklage – Pflanzenschutzmittel – Grundstoff Natriumhydrogencarbonat – Überprüfung der Genehmigung – Nichteinleitung des Aufhebungsverfahrens – Art. 23 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T‑43/23,
SCC Legal Rechtsanwaltgesellschaft mbH mit Sitz in Bad Kreuznach (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte C. Stallberg und C. Binder,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch A. Becker und M. ter Haar als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli, der Richterin V. Tomljenović (Berichterstatterin) und des Richters R. Norkus,
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens, u. a.
– der Einrede der Unzulässigkeit, die die Kommission mit gesondertem Schriftsatz erhoben hat, der am 3. Mai 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
– der Stellungnahme der Klägerin zur Einrede der Unzulässigkeit, die am 15. Juni 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
– des Beschlusses vom 28. September 2023, die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten,
– der prozessleitenden Maßnahmen und der Antworten der Parteien, die am 21. Dezember 2023 und am 12. März 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind,
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrer Klage nach Art. 265 AEUV beantragt die Klägerin, die SCC Legal Rechtsanwaltgesellschaft mbH, die Feststellung, dass die Europäische Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, tätig zu werden, nachdem sie von der Klägerin aufgefordert worden war, gemäß Art. 23 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1) die Genehmigung für Natriumhydrogenkarbonat als Grundstoff aufzuheben.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Die Klägerin ist eine Gesellschaft, die derzeit Inhaberin einer Zulassung zum Inverkehrbringen eines Fungizids auf der Basis von Natriumhydrogencarbonat ist.
3 Am 17. November 2015 erließ die Kommission auf Antrag der dänischen Umweltschutzagentur die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2069 zur Genehmigung des Grundstoffs Natriumhydrogencarbonat gemäß der Verordnung Nr. 1107/2009 sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. 2015, L 301, S. 42).
4 Natriumhydrogencarbonat gibt es auf dem Markt als Lebensmittelzusatzstoff im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1130/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe im Hinblick auf eine Liste der Europäischen Union der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, Lebensmittelenzymen, Lebensmittelaromen und Nährstoffen zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. 2011, L 295, S. 178). Durch die Genehmigung dieses Stoffs als Grundstoff kann dieses Produkt, das zu den verschiedensten Zwecken gängige Verwendung findet, somit auch zu Pflanzenschutzzwecken eingesetzt werden.
5 Am 22. Dezember 2015 erhob die Biofa AG, eine Gesellschaft, die Pflanzenschutzmittel herstellte und vermarktete, eine Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung 2015/2069 und machte geltend, sie sei Inhaberin einer Zulassung zum Inverkehrbringen eines Fungizids auf der Basis von Kaliumhydrogencarbonat unter dem Handelsnamen VitiSan.
6 Diese Klage wurde mit Beschluss vom 9. November 2016, Biofa/Kommission (T‑746/15, EU:T:2016:658), als unzulässig abgewiesen, da die Klägerin insbesondere in Anbetracht dessen, dass sich die angefochtene Verordnung nicht unmittelbar auf ihre Rechtsstellung auswirkte, nicht unmittelbar betroffen war.
7 Die Gesellschaft Biofa unternahm auch Schritte, um Natriumhydrogencarbonat als „Wirkstoff mit geringem Risiko“ gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigen zu lassen.
8 Insbesondere beantragte sie am 18. März 2016 bei den zuständigen Behörden in Österreich die Genehmigung von Natriumhydrogencarbonat als Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln.
9 In der Folge übertrug Biofa ihre Rechte an Natriumhydrogencarbonat auf die Klägerin, worüber die Kommission am 21. Januar 2020 unterrichtet wurde.
10 Am 10. September 2020 genehmigte die Kommission Natriumhydrogencarbonat als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäß Art. 22 der Verordnung Nr. 1107/2009 und erließ die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1263 zur Genehmigung des Wirkstoffs Natriumhydrogencarbonat als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäß der Verordnung Nr. 1107/2009 und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. 2020, L 297, S. 1).
11 Am 26. Juli 2021 erhielt die Klägerin von den zuständigen Behörden in Österreich eine Zulassung zum Inverkehrbringen und zur Verwendung des Mittels NatriSan, eines Pflanzenschutzmittels (Fungizid), das Natriumhydrogencarbonat als Wirkstoff enthält. Diese Zulassung erlaubt der Klägerin das Inverkehrbringen und die Verwendung des Mittels NatriSan im Rahmen von zwei Verwendungen, die als „Weinbau – Weinreben – Keltertrauben“ und als „Weinbau – Weinreben – Tafeltrauben“ bezeichnet werden.
12 Mit Schreiben vom 3. August 2021 forderte die Klägerin die Kommission auf, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich ihrer Ansicht nach aus der Zulassung zum Inverkehrbringen des Mittels NatriSan ergeben, insbesondere die Aufhebung der Genehmigung für Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff gemäß Art. 23 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1107/2009.
13 Mit Schreiben vom 29. September 2021 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie die Einleitung des Aufhebungsverfahrens beabsichtige, und fragte die Klägerin, ob sie beabsichtige, die Zulassung zum Inverkehrbringen für zusätzliche Indikationen zu beantragen.
14 Nach mehreren Schriftwechseln mit der Kommission und nach erfolglos gebliebenen Gesprächen im Rahmen von Sitzungen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel (Scopaff) zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten wiederholte die Klägerin mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 ihren Antrag an die Kommission, die Genehmigung von Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff zu entziehen.
15 Mit Schreiben vom 8. November 2022 antwortete die Kommission, dass sie das Stellungnahmeverfahren im Sinne von Art. 23 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1107/2009 noch nicht eingeleitet habe und sie die Mitgliedstaaten auffordern werde, sich insbesondere zu der Frage zu äußern, ob sie eher eine vollständige Aufhebung oder eine bloße Beschränkung der Genehmigung von Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff befürworteten.
16 Am 27. Januar 2023 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
Anträge der Parteien
17 Die Klägerin beantragt,
– festzustellen, dass die Kommission dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Recht der Europäischen Union verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat, nach Durchführung des Stellungnahmeverfahrens das Regelungsverfahren zur Aufhebung der Genehmigung von Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff gemäß Art. 23 Abs. 6 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 1107/2009 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 dieser Verordnung einzuleiten;
– hilfsweise, festzustellen, dass es die Kommission unionsrechtswidrig unterlassen hat, nach Einleitung des förmlichen Stellungnahmeverfahrens zur Aufhebung der Genehmigung von Natriumhydrogenkarbonat als Grundstoff dieses Aufhebungsverfahren gemäß Art. 23 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1107/2009 weiter zu betreiben;
– äußerst hilfsweise, die Untätigkeit der Kommission festzustellen, da sie das förmliche Stellungnahmeverfahren zur Aufhebung der Genehmigung von Natriumhydrogenkarbonat als Grundstoff gemäß Art. 23 Abs. 6 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1107/2009 nicht eingeleitet hat;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
18 Die Kommission beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
19 In ihrer Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Kommission, die Klage als unzulässig abzuweisen und der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
20 In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Klägerin, diese Einrede zurückzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Zur Zulässigkeit einer Entscheidung durch Beschluss
21 Nach Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts kann der Beklagte vorab eine Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit beantragen. Gemäß Art. 130 Abs. 7 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht so bald wie möglich über diesen Antrag. Außerdem kann das Gericht nach Art. 130 Abs. 6 der Verfahrensordnung beschließen, das mündliche Verfahren über die Einrede der Unzulässigkeit zu eröffnen.
22 Obwohl das Gericht mit Beschluss vom 28. September 2023 entschieden hat, die Entscheidung über die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten, hält es sich nunmehr durch das schriftliche Verfahren für ausreichend unterrichtet, um über diese Einrede ohne Eröffnung des mündlichen Verfahrens durch Beschluss zu entscheiden. Die Möglichkeit, eine Klage durch mit Gründen versehenen Beschluss als unzulässig abzuweisen, wird nämlich nach der Rechtsprechung nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Gericht vorher einen Beschluss erlassen hat, mit dem die Entscheidung über eine gemäß Art. 130 der Verfahrensordnung erhobene Einrede dem Endurteil vorbehalten wurde (vgl. Beschluss vom 14. Mai 2020, Bernis u. a./SRB, T‑282/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:209, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zur Einrede der Unzulässigkeit
23 Die Kommission begründet ihre Einrede der Unzulässigkeit damit, dass die Klägerin nicht unmittelbar betroffen sei. Im Wesentlichen ist sie der Auffassung, dass sich die Aufhebung der Verordnung 2015/2069 zur Genehmigung von Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff nicht unmittelbar oder mittelbar auf die Rechtsstellung der Klägerin auswirke.
24 Die Klägerin bringt vor, dass sie aufgrund ihrer besonderen Rechtsposition als Inhaberin einer Zulassung zum Inverkehrbringen des Mittels NatriSan und als Antragstellerin auf eine Genehmigung von Natriumhydrogencarbonat als Wirkstoff unmittelbar betroffen sei. Außerdem beeinträchtige die Aufrechterhaltung der Genehmigung von Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff ihre Konkurrenzsituation und die Ausübung ihrer unternehmerischen Freiheit.
25 Gemäß Art. 265 Abs. 3 AEUV „[kann] [j]ede natürliche oder juristische Person … nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 vor dem Gerichtshof Beschwerde darüber führen, dass ein Organ oder eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten“.
26 Aus dem Wortlaut von Art. 265 Abs. 3 AEUV folgt, dass die Untätigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig sein kann, wenn diese nachweist, dass sie sich in einer Rechtsstellung befindet, die mit derjenigen des potenziellen Adressaten eines Rechtsakts, den das betreffende Organ ihr gegenüber zu erlassen verpflichtet wäre, identisch oder dieser Rechtsstellung ähnlich ist. Mit anderen Worten muss diese natürliche oder juristische Person entweder dartun, dass sie der Adressat des Rechtsakts wäre, den das betreffende Organ ihr gegenüber nicht erlassen habe, oder dass dieser Rechtsakt sie in gleicher Weise unmittelbar und individuell betroffen hätte wie den Empfänger eines solchen Rechtsakts (vgl. Beschluss vom 17. Juli 2020, Wagenknecht/Europäischer Rat, T‑715/19, EU:T:2020:340, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Nach ständiger Rechtsprechung regeln die Art. 263 und 265 AEUV ein und denselben Rechtsbehelf. Daraus folgt, dass – ebenso wie Art. 263 Abs. 4 AEUV es dem Einzelnen erlaubt, Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt eines Organs, der zwar nicht an diesen Einzelnen gerichtet ist, ihn aber unmittelbar und individuell betrifft, oder gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die ihn unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, zu erheben – Art. 265 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen ist, dass der Einzelne Untätigkeitsklage gegen ein Organ erheben kann, das es unterlassen hat, einen Rechtsakt zu erlassen, der ihn in gleicher Weise betroffen hätte (vgl. Beschluss vom 16. Oktober 2017, Salehi/Kommission, T‑773/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:739, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Des Weiteren erfordert nach ständiger Rechtsprechung die Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit ihrer Klage angefochtenen Maßnahme unmittelbar betroffen sein muss, die kumulative Erfüllung zweier Bedingungen, nämlich erstens, dass die Maßnahme sich auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt, und zweitens, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt (vgl. Urteil vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C‑348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Ferner entspricht es auch ständiger Rechtsprechung, dass für die Feststellung, ob eine Handlung unmittelbar verbindliche Rechtswirkungen in Bezug auf die Rechtsstellung einer natürlichen oder juristischen Person erzeugt, auf das Wesen dieser Handlung abzustellen ist und diese Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts dieser Handlung zu beurteilen sind, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C‑348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 62 und 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift abzustellen ist (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2014, Alpiq RomIndustries und Alpiq RomEnergie/Kommission, T‑129/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:895, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Vorliegend rügt die Klägerin mit ihrer Klage, dass die Kommission kein Verfahren gemäß Art. 23 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1107/2009 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 dieser Verordnung zum Erlass einer Verordnung über die Aufhebung der Genehmigung von Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff eingeleitet habe.
32 Es steht fest, dass die Klägerin nicht die Adressatin des Rechtsakts ist, dessen Erlass sie beantragt. Sie kann daher nur nach der zweiten oder der dritten in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Variante klagebefugt sein. Diese beiden Varianten setzen voraus, dass die angefochtene Handlung die Klägerin zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage im Sinne der oben in Rn. 30 angeführten Rechtsprechung unmittelbar betrifft.
33 Wie oben in Rn. 31 festgestellt, handelt es sich bei dem Rechtsakt, dessen Erlass die Klägerin bei der Kommission beantragt hat, um eine Verordnung, mit der gemäß dem Verfahren nach Art. 23 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1107/2009 die Genehmigung von Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff entzogen oder geändert wird. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Kommission die Genehmigung eines Wirkstoffs jederzeit überprüfen kann und dass, wenn sie nach der Einleitung eines Verfahrens zur Beratung insbesondere mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu dem Schluss gelangt, dass der fragliche Wirkstoff die in Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 vorgesehenen Genehmigungskriterien für Grundstoffe nicht mehr erfüllt, eine Verordnung dahin gehend erlassen wird, dass die Genehmigung für diesen Stoff entzogen oder geändert wird.
34 Gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009, in dem die Genehmigungskriterien für Grundstoffe festgelegt sind, ist ein Grundstoff ein Wirkstoff, der die in Art. 23 Abs. 1 Buchst. a bis d der Verordnung festgelegten Kriterien erfüllt, d. h., dass dieser Wirkstoff erstens kein bedenklicher Stoff ist, zweitens keine Störungen des Hormonsystems und keine neurotoxischen oder immuntoxischen Wirkungen auslösen kann, drittens nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet wird, aber dennoch für den Pflanzenschutz unmittelbar von Nutzen ist, und viertens nicht als Pflanzenschutzmittel vermarktet wird.
35 Zu prüfen ist, inwieweit die Verordnung, deren Nichterlass die Klägerin vorliegend rügt, sich unmittelbar auf ihre Rechtsstellung auswirken kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. Mai 2010, ICO Services/Parlament und Rat, T‑441/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:217, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Insoweit ist festzustellen, dass aus dem 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1107/2009 hervorgeht, dass Grundstoffe nicht vorrangig als Pflanzenschutzmittel verwendet werden, sondern von Nutzen für den Pflanzenschutz sein können, selbst wenn das wirtschaftliche Interesse an der Beantragung einer Genehmigung möglicherweise begrenzt ist. In diesem Kontext bestimmt Art. 23 Abs. 3 der Verordnung, dass ein Antrag auf Genehmigung eines Grundstoffs von einem Mitgliedstaat oder einer interessierten Partei bei der Kommission eingereicht wird. Es ist nämlich entschieden worden, dass die Genehmigung eines Stoffs als Grundstoff nicht im Interesse einzelner Antragsteller, sondern im Interesse sämtlicher Nutzer erfolgt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. November 2016, Biofa/Kommission, T‑746/15, EU:T:2016:658, Rn. 34).
37 Darüber hinaus ist auch festzustellen, wie aus Art. 28 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1107/2009 hervorgeht, dass die Genehmigung eines Stoffs als Grundstoff nur die „Verwendung“ zu Pflanzenschutzzwecken und nicht das Inverkehrbringen dieses Stoffs als Pflanzenschutzmittel erlaubt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. November 2016, Biofa/Kommission, T‑746/15, EU:T:2016:658, Rn. 34).
38 Was konkret Natriumhydrogencarbonat betrifft, ergibt sich aus dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung 2015/2069, dass dieser Stoff die Kriterien eines Lebensmittels im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. 2002, L 31, S. 1) erfüllt – d. h. dazu bestimmt ist oder von ihm nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass er von Menschen aufgenommen wird – und dass der Stoff zwar nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet wird, jedoch wenn er mit Wasser gemischt wird, das daraus entstehende Produkt zu Pflanzenschutzzwecken verwendet werden kann.
39 Gemäß Art. 1 der Verordnung 2015/2069 wird Natriumhydrogencarbonat unter den Bedingungen, die in Anhang I, der auf die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu diesem Stoff verweist, genannt sind, als Grundstoff genehmigt.
40 Unter diesen Umständen hätte die Aufhebung der Genehmigung für Natriumhydrogencarbonat zur Folge, dass gemäß Art. 28 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1107/2009 die Verwendung dieses Stoffs zu Pflanzenschutzzwecken nicht mehr zulässig wäre.
41 Dagegen hätte eine solche Aufhebung keine Rechtsfolgen für die Zulassung zum Inverkehrbringen des Mittels NatriSan, die es der Klägerin erlaubt, das Mittel NatriSan im Rahmen der Verwendungen, die als „Weinbau – Weinreben – Keltertrauben“ und als „Weinbau – Weinreben – Tafeltrauben“ bezeichnet werden, auf dem österreichischen Markt in Verkehr zu bringen und zu verwenden.
42 Wie die Kommission zu Recht geltend macht, hätte eine solche Verordnung, mit der die Genehmigung für Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff entzogen wird, keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Zulassung zum Inverkehrbringen des Mittels NatriSan und würde auch nicht die Möglichkeit der Klägerin in Frage stellen, sich auf diese Zulassung zu berufen, um das Mittel NatriSan als Pflanzenschutzmittel für die zugelassenen Verwendungen auf dem österreichischen Markt in Verkehr zu bringen und zu verwenden.
43 Unter diesen Umständen wirkt sich der von der Klägerin gerügte Nichterlass der Verordnung nicht im Sinne der oben in Rn. 28 angeführten Rechtsprechung unmittelbar auf ihre Rechtsstellung aus.
44 Diese Schlussfolgerung wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.
45 Als Erstes macht die Klägerin geltend, Art. 23 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1107/2009 sehe für die Inhaber einer Zulassung zum Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels einen Schutz gegen die Genehmigung oder die Aufrechterhaltung der Genehmigung des in diesem Mittel enthaltenen Wirkstoffs als Grundstoff vor. Außerdem gewährleiste dieser Schutz die Subsidiarität der Regelung für die Genehmigung von Grundstoffen gegenüber der Regelung für die Genehmigung von Wirkstoffen und die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln. Diese Subsidiarität führe somit zu einer Aufhebung oder Änderung der Genehmigung eines Grundstoffs, wenn für ein Pflanzenschutzmittel, das denselben Stoff als Wirkstoff enthalte, eine Genehmigung erteilt worden sei. Eine solche Subsidiarität wohne der Anwendung dieses Artikels inne und bilde die Grundlage für einen Rechtsschutz der Inhaber von Zulassungen zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, indem sie sicherstelle, dass sich die anderen Marktteilnehmer keine unlauteren Vorteile dadurch verschafften, dass sie ihre Pflanzenschutzmittel ohne Zulassung vermarkteten sowie die Genehmigungs- und Zulassungsvoraussetzungen der Verordnung Nr. 1107/2009 umgingen.
46 Wie oben in Rn. 34 ausgeführt, sieht Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 vor, dass ein Wirkstoff als Grundstoff genehmigt werden kann, sofern die vier in den Buchst. a bis d dieser Bestimmung aufgeführten kumulativen Kriterien erfüllt sind. Es muss sich u. a. um einen Wirkstoff handeln, der nach dem Kriterium von Art. 23 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1107/2009 nicht als Pflanzenschutzmittel vermarktet wird. Des Weiteren bestimmt, wie oben in Rn. 33 ausgeführt, Art. 23 Abs. 6 der Verordnung, dass die Genehmigung eines Grundstoffs von der Kommission überprüft wird, wenn es nach ihrer Ansicht Anzeichen dafür gibt, dass der Stoff die Kriterien in den Abs. 1 bis 3 desselben Artikels nicht mehr erfüllt.
47 Folglich gewährt entgegen dem Vorbringen der Klägerin Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 keinen Schutz gegen die Genehmigung oder die Aufrechterhaltung der Genehmigung eines Stoffs als Grundstoff, wenn derselbe Stoff als Wirkstoff oder, wie im vorliegenden Fall, als Wirkstoff mit geringem Risiko genehmigt wurde. Die Aufhebung oder die Änderung der Genehmigung eines Stoffs als Grundstoff ist nämlich nur dann vorgesehen, wenn die Kriterien nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 nicht mehr erfüllt sind und somit, was das Kriterium nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung betrifft, der fragliche Stoff nicht als Pflanzenschutzmittel vermarktet wird.
48 Daraus ergibt sich, dass das in Art. 23 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1107/2009 vorgesehene Kriterium die Vermarktung eines Pflanzenschutzmittels und nicht der Erhalt einer Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel ist.
49 Insoweit ist nach Art. 3 Nr. 9 der Verordnung Nr. 1107/2009 das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels „das Bereithalten zum Zwecke des Verkaufs innerhalb der Union, einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich, sowie Verkauf, Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst, jedoch nicht die Rückgabe an den früheren Verkäufer“. Außerdem wird klargestellt, dass die Überführung in den freien Verkehr des Gebiets der Union ein Inverkehrbringen ist.
50 Dagegen wird der Begriff „Zulassung eines Pflanzenschutzmittels“ in Art. 3 Nr. 10 der Verordnung Nr. 1107/2009 definiert als „Verwaltungsakt, mit dem die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels auf dessen Gebiet zulässt“.
51 Vorliegend erhielt die Klägerin, wie oben in Rn. 11 ausgeführt, am 26. Juli 2021 eine Zulassung zum Inverkehrbringen und zur Verwendung des Mittels NatriSan, eines Pflanzenschutzmittels (Fungizid), das Natriumhydrogencarbonat als Wirkstoff enthält. Wie die Kommission jedoch zu Recht geltend macht, bedeutet der Umstand, dass die Klägerin Inhaberin einer Genehmigung zum Inverkehrbringen des Mittels NatriSan ist, nicht, dass dieses Mittel tatsächlich vermarktet wurde und folglich das in Art. 23 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1107/2009 genannte Kriterium zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 27. Januar 2023 erfüllt war.
52 Die Klägerin trägt nämlich selbst vor, sie habe erst vor Kurzem als Folge des vorliegenden Verfahrens über die Vermarktung des Erzeugnisses NatriSan entschieden. Im Einzelnen weist sie darauf hin, dass sie sich nach der Mitteilung der Kommission vom 25. Juli 2023 „kurzfristig“ entschlossen habe, ihre tatsächliche Absicht, das Mittel NatriSan tatsächlich zu vermarkten, zu dokumentieren, und dass dieses inzwischen vermarktet worden sei.
53 Im Übrigen lässt die Prüfung der verschiedenen Nachweise, die die Klägerin in Beantwortung der Fragen vorgelegt hat, die das Gericht im Wege einer prozessleitenden Maßnahme gestellt hatte, nicht – wie die Kommission in ihrer Stellungnahme zur Antwort der Klägerin zutreffend geltend macht – die Feststellung zu, dass das Mittel NatriSan zum Zeitpunkt der Klageerhebung, d. h. am 27. Januar 2023, im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Art. 3 Nr. 9 der Verordnung Nr. 1107/2009 tatsächlich vermarktet wurde.
54 Folglich ist nicht nachgewiesen worden, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage Natriumhydrogencarbonat von der Klägerin im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1107/2009 als Pflanzenschutzmittel vermarktet wurde.
55 Als Zweites hat die Klägerin Argumente vorgebracht, die sich im Wesentlichen auf die Vorteile beziehen, die die Marktteilnehmer, die Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff in Verkehr bringen, gegenüber ihr, der eine Genehmigung desselben Pflanzenschutzmittels als Wirkstoff mit geringem Risiko erteilt worden sei, haben sollen.
56 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie oben in Rn. 37 ausgeführt, die Genehmigung als Grundstoff nicht das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels erlaubt, sondern nur die Verwendung dieses Grundstoffs zu Pflanzenschutzzwecken.
57 Jedenfalls kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Klägerin begehrte Aufhebung der Verordnung Auswirkungen auf die Absatzmöglichkeiten für ihr Mittel NatriSan haben kann, doch betreffen solche wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus der Aufhebung dieser Verordnung ergeben, nicht die Rechtsstellung der Klägerin, sondern allein ihre faktische Lage (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. September 2011, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, T‑18/10, EU:T:2011:419, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
58 Insoweit reicht nach gefestigter Rechtsprechung die bloße Tatsache, dass ein Rechtsakt einen Einfluss auf die materielle Situation eines Klägers haben könnte, nicht aus, ihn als durch diesen Rechtsakt unmittelbar betroffen anzusehen (vgl. Beschluss vom 9. November 2016, Biofa/Kommission, T‑746/15, EU:T:2016:658, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
59 Als Drittes macht die Klägerin geltend, die Nichtaufhebung der Genehmigung für Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff beeinträchtige ihre durch Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützte unternehmerische Freiheit. Die Klägerin erleide Wettbewerbsnachteile, die sich darin äußerten, dass sie das Mittel NatriSan nicht zu einem Preis vermarkten könne, der die Kosten von dessen Herstellung decke, und es sei daher für sie nicht zweckmäßig, sich am Marktgeschehen zu beteiligen. Zudem sei die Genehmigung von Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff eine Bremse für Innovation und für die Suche nach neuen Verwendungen im Rahmen ihrer Zulassung zum Inverkehrbringen des Mittels NatriSan.
60 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen die möglichen wirtschaftlichen und wettbewerblichen Folgen der Nichtaufhebung der Verordnung 2015/2069 durch die Kommission geltend macht. Wie oben in Rn. 57 ausgeführt, betreffen die etwaigen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Vermarktungsmöglichkeiten des Mittels der Klägerin, die sich aus der Aufrechterhaltung der Genehmigung von Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff ergeben, jedoch nicht die Rechtsstellung, sondern nur die faktische Lage der Klägerin.
61 Zudem erlaubt die Feststellung der behaupteten Untätigkeit der Kommission oder die Erheblichkeit der Beeinträchtigung, die sich daraus für die Wahrung der Grundrechte ergeben würde, es nicht, von der Anwendung der im Vertrag vorgesehenen unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen abzuweichen (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Januar 2003, Philip Morris International/Kommission, T‑377/00, T‑379/00, T‑380/00, T‑260/01 und T‑272/01, EU:T:2003:6, Rn. 87 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss vom 11. Oktober 2022, Fundacja Instytut na rzecz Kultury prawnej Ordo Iuris/Parlament, T‑41/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:666, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
62 Aus alledem ergibt sich, dass die Klägerin von dem Rechtsakt, dessen Erlass sie begehrt, nicht unmittelbar betroffen ist und ihr daher die Klagebefugnis für die vorliegende Klage fehlt, ohne dass es notwendig wäre, über ihre etwaige individuelle Betroffenheit im Sinne von Art. 263 Abs. 4 zweite Variante AEUV oder über die Frage zu entscheiden, ob der Rechtsakt, dessen Erlass sie begehrt, im Sinne der dritten Variante dieser Bestimmung einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, darstellt.
63 Folglich ist der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattzugeben und die Klage als unzulässig abzuweisen.
Kosten
64 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die SCC Legal Rechtsanwaltgesellschaft mbH trägt die Kosten.
Luxemburg, den 5. Juli 2024
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Der Kanzler |
Die Präsidentin |
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V. Di Bucci |
A. Marcoulli |
* Verfahrenssprache: Deutsch.