25.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 338/40 |
Klage, eingereicht am 31. Juli 2023 — BHW Bausparkasse/SRB
(Rechtssache T-488/23)
(2023/C 338/52)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: BHW Bausparkasse AG (Hameln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Berger, M. Weber und D. Schoo)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 2. Mai 2023 über die Berechnung der für 2023 im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRB/ES/2023/23) einschließlich seiner Anhänge für nichtig zu erklären, soweit der angefochtene Beschluss einschließlich des Anhangs I, des Anhangs II und des Anhangs III den Beitrag der Klägerin betrifft; |
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dem SRB die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht annehmen sollte, dass der angefochtene Beschluss infolge der Verwendung der falschen Amtssprache durch den SRB rechtlich nicht existent ist und die Nichtigkeitsklage daher mangels Gegenstands unzulässig wäre, beantragt die Klägerin,
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festzustellen, dass der angefochtene Beschluss rechtlich nicht existent ist; |
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dem SRB die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf sieben Gründe gestützt, die mit den in der Rechtssache T-483/23, Deutsche Kreditbank/SRB, geltend gemachten Klagegründen identisch sind.