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18.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 329/41 |
Klage, eingereicht am 28. Juli 2023 — Norddeutsche Landesbank — Girozentrale/SRB
(Rechtssache T-476/23)
(2023/C 329/60)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Norddeutsche Landesbank — Girozentrale (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Seitz und C. Marx)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss des Beklagten vom 2. Mai 2023 (Aktenzeichen: SRB/ES/2023/23) einschließlich der zugehörigen Anhänge, insbesondere des Anhangs I über die „ In den Harmonisierten Anhängen Separat (pro Institut) ausgewiesene Ergebnisse der Berechnung für alle Institute, die der Berechnung der für 2023 im Voraus erhobenen Beiträge unterliegen “ soweit sie jeweils Bedeutung in Bezug auf die Klägerin haben, für nichtig zu erklären; |
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die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.
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1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör Der Beklagte habe es unterlassen, die Klägerin vor Erlass des angefochtenen Beschlusses anzuhören und damit gegen Art. 41 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (1) verstoßen. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Mangelnde Begründung des angefochtenen Beschlusses Der angefochtene Beschluss enthalte entgegen Art. 296 AEUV keine ausreichende Begründung; insbesondere fehlten der Begründung der Einzelfallbezug sowie die Darstellung der tragenden Erwägungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und des Ermessens. Die Berechnung des Jahresbeitrags sei zudem nicht nachvollziehbar, insbesondere aufgrund der Verwendung uneinheitlicher Begriffe und der fehlenden Darstellung wichtiger Zwischenschritte. Die anonymisierten Daten anderer Institute würden weiterhin nicht zur Verfügung gestellt, obwohl deren Geschäftsgeheimnis dadurch nicht verletzt würde. |
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3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz mangels Überprüfbarkeit des angefochtenen Beschlusses Die mangelnde Begründung des angefochtenen Beschlusses erschwere der Klägerin die gerichtliche Überprüfung in nicht unerheblicher Weise. Der Beklagte verstoße dabei insbesondere gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, wonach die Beteiligten sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Umstände, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend seien, kontradiktorisch erörtern können müssten. |
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4. |
Vierter Klagegrund: Die Anwendung des IPS (Institutional Protection Scheme)-Indikators verstoße gegen die im Lichte höherrangigen Rechts auszulegende Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 (2) Im Rahmen von Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 hätte der Beklagte berücksichtigen müssen, dass die Klägerin Derivate ganz überwiegend zu Absicherungs- und Risikomanagementzwecken halte. Bei der Anwendung des IPS-Indikators sei die Bedeutung der Mitgliedschaft der Klägerin in dem institutsbezogenen Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe verkannt worden. Nach Art. 6 Abs. 5 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 hätte der Beklagte auch der geringen Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung des betreffenden Instituts und damit der Inanspruchnahme des Einheitlichen Abwicklungsfonds Rechnung tragen und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten müssen. |
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5. |
Fünfter Klagegrund: Die Berücksichtigung der derivativen Gesamtrisikoposition im Rahmen des Risikoindikators „Handelstätigkeiten, außerbilanzielle Risiken, Derivate, Komplexität und Abwicklungsfähigkeit“ verstoße gegen höherrangiges Recht Der Beklagte habe zudem im Einklang mit dem Gebot der Orientierung am Risikoprofil bei Berücksichtigung der derivativen Gesamtrisikoposition im Rahmen von Art. 6 Abs. 5 S. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 6 und Art. 7 Abs. 4 S. 1 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 berücksichtigen müssen, dass im Fall der Klägerin Derivate ganz überwiegend dem Nichthandelsbestand zugeordnet seien und ganz überwiegend zu Absicherungszwecken abgeschlossen würden. |
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6. |
Sechster Klagegrund: Die Nichtberücksichtigung des MREL (Minimum Requirements for own funds and Eligible Liabilities)-Risikoindikators im Rahmen des Risikofelds „Risikoexponierung“ verstoße gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 Der Beklagte habe im letzten Jahr der Aufbauphase die MREL-Quoten der Institute weiterhin nicht berücksichtigt, obwohl das möglich gewesen wäre. Im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Buchst. a der Delegierten Verordnung hätte der Beklagte die überdurchschnittlich hohe Quote der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und Eigenmittel der Klägerin von 51,54 % berücksichtigen müssen, welche die vom Einheitlichen Abwicklungsausschuss festgesetzte Mindestquote von 8 % bei weitem überstiegen habe. |
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7. |
Siebter Klagegrund: Die Anwendung des Risikoanpassungsmultiplikators verstoße gegen die im Lichte höherrangigen Rechts auszulegende Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 Der Beklagte hätte bei Festsetzung des Risikoanpassungsmultiplikators die geringe Ausfallwahrscheinlichkeit der Klägerin und ihren überdurchschnittlichen MREL-Risikoindikator im Einklang mit dem Gebot der Orientierung am Risikoprofil und dem Grundrecht auf unternehmerische Freiheit nach Art. 16 der Charta berücksichtigen müssen. |
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8. |
Achter Klagegrund (hilfsweise): Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 verstoße gegen höherrangiges Recht Indem Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 eine Relativierung des IPS-Indikators vorsehe, verletze diese Vorschrift den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 20 der Charta und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil Institute, die der gleichen Institutssicherung unterlägen und damit dieselbe Ausfallwahrscheinlichkeit besäßen, unterschiedlich behandelt werden könnten. |
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9. |
Neunter Klagegrund: Die Mechanik der Klassenzuordnung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 verstoße gegen höherrangiges Recht Die Risikoklassenzuordnung gemäβ Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 führe zu evident unfairen Ergebnissen und verstoße daher gegen das Gebot der Orientierung am Risikoprofil sowie gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Beklagte hätte der Berechnungsformel für die Klassenzuordnung eine manuelle Kontrolle nachschalten müssen, um dies zu verhindern. |
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).