11.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 321/60


Klage, eingereicht am 19. Juli 2023 — Kiene u. a./Parlament und Rat

(Rechtssache T-419/23)

(2023/C 321/67)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Lorenz Kiene (Hoya, Deutschland), Classic Tankstellen GmbH & Co. KG (Hoya), eFuel GmbH (Hoya), eFuel Projektentwicklung GmbH (Hoya) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Dlouhy, E. Macher und M. Soppe)

Beklagte: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Kläger beantragen,

Art. 1 Abs. 1 lit a) bis d) der Verordnung (EU) 2023/851 für nichtig zu erklären;

die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zum Hintergrund ihrer Klage bringen die im Bereich von Entwicklung, Produktion und Vertrieb CO2-neutraler synthetischer Kraftstoffe für den Straßenverkehr unternehmerisch tätigen Kläger vor, dass die angegriffenen Vorschriften, die die CO2-Emissionswerte für die Neuwagenflotten der Hersteller von PKW und leichten Nutzfahrzeugen in der EU für die Jahre bis 2035 verschärften, auf einer Messung des CO2-Ausstoßes allein am Auspuff des Fahrzeugs in Betrieb beruhten. Sämtliche bei Herstellung, Vertrieb, Nutzung und Entsorgung eines Produkts anfallenden Emissionen außerhalb des Fahrzeugbetriebs blieben somit ohne Begründung unberücksichtigt. Das lasse einerseits die teilweise hohen Emissionswerte vor allem bei der Herstellung batterie-elektrischer Fahrzeuge außer Betracht und verkenne andererseits, dass bei der Produktion CO2-neutraler synthetischer Kraftstoffe auf CO2 aus der Atmosphäre oder aus unvermeidbaren Abgasen, die sonst in die Atmosphäre gelangt wären, zurückgegriffen werde und die Verbrennung lediglich dieses bei der Produktion gebundene CO2 wieder freisetze.

Zur Stützung ihrer Klage machen die Kläger sieben Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung der Kläger in ihrem Grundrecht auf unternehmerische Freiheit [Art. 16 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (1) (im Folgenden: Charta)]

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Kläger in ihrem Grundrecht auf Eigentum (Art. 17 Charta) durch faktische Entwertung ihrer bisherigen Investitionen

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung der Kläger in ihrem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 20 Charta), indem CO2-neutrale Kraftstoffe ohne sachlichen Grund (i) gegenüber elektrischer Ladeenergie für batterie-elektrische Fahrzeuge ungleich behandelt und (ii) gegenüber fossilen Kraftstoffen gleichbehandelt würden

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Umweltschutz gemäß Art. 37 Charta, weil Umweltbelastungen über den Lebenszyklus der Fahrzeuge nicht berücksichtigt würden und die fehlende Technologieoffenheit zu erhöhten Umweltbelastungen führen werde

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 4 EUV, weil die angegriffenen Vorschriften nicht geeignet, nicht erforderlich und unverhältnismäßig zur Erreichung der von der EU angestrebten CO2-Reduktion seien

6.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen die Vorgaben an die Umweltpolitik der Union gemäß Art. 191 AEUV, weil Umweltbelastungen über den Lebenszyklus der Fahrzeuge ohne Begründung nicht berücksichtigt, nicht an ihrem Ursprung und nicht nach dem Verursacherprinzip bekämpft, sondern letztlich ins EU-Ausland verlagert würden

7.

Siebter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 Abs. 2 AEUV, weil der von sonstigen EU-Regulierungen abweichende Regelungsansatz der angegriffenen Vorschriften vom Verordnungsgeber nicht begründet werde


(1)   ABl. 2012, C 326, S. 391.