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11.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 321/58 |
Klage, eingereicht am 14. Juli 2023 — Nordea Bank/SRB
(Rechtssache T-412/23)
(2023/C 321/64)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Nordea Bank Oyj (Helsinki, Finnland) (vertreten durch Rechtsanwälte H. Berger, M. Weber und D. Schoo)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss SRB/ES/2023/23 des SRB vom 2. Mai 2023 einschließlich der Anhänge I, II und III für nichtig zu erklären, soweit er die im Voraus erhobenen Beiträge der Klägerin betrifft; |
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dem SRB die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf einen Klagegrund gestützt, mit dem die Klägerin geltend macht, der SRB habe dadurch gegen Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (1) verstoßen, dass er bei der Bestimmung der jährlichen Zielausstattung für 2023 nicht die verpflichtende Obergrenze von 12,5 % auf die Zielausstattung angewandt habe.
(1) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225; S. 1).