4.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/20


Klage, eingereicht am 13. Juli 2023 — Steiermärkische Bank und Sparkasse/SRB

(Rechtssache T-402/23)

(2023/C 314/24)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Steiermärkische Bank und Sparkassen AG (Graz, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Eisenberger, A. Brenneis und J. Holzmann)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 2. Mai 2023 über die Berechnung der für 2023 im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRB/ES/2023/23) einschließlich Anhängen für nichtig zu erklären, und zwar jedenfalls soweit er die Klägerin betrifft, sowie

den Einheitlichen Abwicklungsausschuss zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Ferner beantragt die Klägerin, die folgenden gleichartigen Rechtssachen gemäβ Art. 68 der Verfahrensordnung des Gerichts wegen ihres Zusammenhangs und des gleichen Gegenstands zu einem gemeinsamen mündlichen und schriftlichen Verfahren sowie zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden: T-400/23, Erste Group Bank/SRB, T-401/23, Erste Bank der österreichischen Sparkassen/SRB, T-402/23, Steiermärkische Bank und Sparkasse/SRB, T-403/23, Dornbirner Sparkasse Bank/SRB, T-404/23, Kärntner Sparkasse/SRB, T-405/23, Sparkasse Niederösterreich Mitte West/SRB, T-406/23, Tiroler Sparkasse/SRB, T-407/23, Salzburger Sparkasse Bank/SRB, T-408/23, Sparkasse Oberösterreich Bank/SRB.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 102 der Richtlinie 2014/59/EU (1), Art. 69 und Art. 70 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (2), Art. 3 und 4 Abs 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 (3) sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wegen unrichtiger Festlegung der Zielausstattung, weil der Beklagte im Widerspruch zum unionsrechtlichen Rechtsrahmen eine überhöhte Zielausstattung festgelegt habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen mangelhafter Begründung des Beschlusses

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Begründungspflicht gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV sowie Art. 41 Abs. 1 und 2 Buchst. c der Charta, weil die vom Gerichtshof in der Rechtssache C-584/20 P (4) statuierten Anforderungen an den Umfang der Begründungspflicht nicht eingehalten worden seien.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen mangelnder Begründung der Ausschöpfung wesentlicher Ermessensspielräume

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen die Begründungspflicht gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV sowie gegen Art. 41 Abs. 1 und 2 Buchst. c der Charta, weil hinsichtlich der Ermessensspielräume des Beklagten nicht dargelegt worden sei, welche Wertungen aus welchen Gründen vom Beklagten vorgenommen worden seien. Eine willkürliche Ermessensausübung durch den Beklagten könne somit nicht ausgeschlossen werden.

4.

Vierter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften wegen fehlender Anhörung und Missachtung des Rechts auf rechtliches Gehör

Der Klägerin sei entgegen Art. 41 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Charta weder vor Erlass des angefochtenen Beschlusses noch vor Erlass des darauf gestützten Beitragsbescheids rechtliches Gehör gewährt worden. Auch die vom Beklagten vorgenommene Konsultation habe nicht die Möglichkeit eröffnet, effektiv und umfassend zur konkreten Beitragsberechnung Stellung zu nehmen.

5.

Fünfter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 als Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Beschluss sowie Rechtswidrigkeit der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 festgelegten Methodik zur Risikoanpassung und der dem SRB eingeräumten Ermessensspielräume

Art. 4 bis 7, 9, 17 und 20 sowie Anhang I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63, auf die sich der angefochtene Beschluss stütze, schüfen ein intransparentes und unsachliches System der Beitragsfestsetzung, das in Widerspruch zu Art. 16, 17, 41 und 47 der Charta stehe und bei dem die Einhaltung von Art. 20 und 21 der Charta sowie die Wahrung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit nicht gewährleistet seien.

6.

Sechster Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 (5) als Grundlage für den angefochtenen Beschluss

Der angefochtene Beschluss verletze die Verträge, weil Art. 8 Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 die durch Art. 70 Abs. 7 Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Verbindung mit Art. 291 AEUV gezogenen Grenzen überschreite und weder die Durchführungsverordnung noch die Ermächtigungsgrundlage mit einer Art. 296 Abs. 2 AEUV entsprechenden Begründung versehen seien.

7.

Siebenter Klagegrund: Rechtswidrigkeit der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 als Ermächtigungsgrundlage für die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 sowie für die Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 und damit für den angefochtenen Beschluss

Hilfsweise wird die Rechtswidrigkeit jener Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 geltend gemacht, die das mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 umgesetzte Beitragssystem verbindlich vorgäben und dem Beklagten zu weitreichende Ermessensspielräume einräumten. Soweit diese Bestimmungen, insbesondere Art. 69 Abs 1 und 2, Art. 70 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und Art. 102 Abs 1 und 2 der Richtlinie 2014/59/EU, einer primärrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich seien, ständen sie in Widerspruch zum Grundsatz der Begründungspflicht für Rechtsakte, zum Grundsatz der Rechtssicherheit sowie zu den Verträgen (insbesondere Art. 1. Abs. 2 EUV, Art. 15, 296 und 298 AEUV) und zur Charta (insbesondere Art. 16, 17, 41, 42 und 47 der Charta).


(1)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44).

(4)  Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. 2015, L 15, S. 1).