21.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 296/42


Klage, eingereicht am 5. Juli 2023 — Al-Assad/Rat

(Rechtssache T-370/23)

(2023/C 296/47)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Samer Kamal Al-Assad (Qardaha, Syrien) (vertreten durch Rechtsanwalt W. Woll)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) 2023/844 (1), durch die sein Name in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgenommen wurde, für nichtig zu erklären;

den Durchführungsbeschluss (GASP) 2023/847 (2), durch den sein Name in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgenommen wurde, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf die folgenden vier Gründe gestützt:

1.

Erstens liege ein Beurteilungsfehler vor. Zum einen sei die Zugehörigkeit des Klägers zu der Assad-Familie nicht hinreichend ausgeprägt und zum anderen sei er nicht am Drogenhandel beteiligt. Zudem erhebt der Kläger die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 27 Abs. 2 Buchst. b und Art. 28 Abs. 2 Buchst. b des Beschlusses 2013/255/GASP.

2.

Zweitens macht der Kläger eine Verletzung des Rechts auf ein unparteiisches Gericht geltend. Dabei beruft er sich auf das Erfordernis, einen Richter zur Ahndung schwerer Rechtsverstöße anzurufen, sowie darauf, dass der Rat nicht die Möglichkeit habe, ihn wegen Drogenhandels zu bestrafen.

3.

Drittens macht der Kläger eine Rufschädigung geltend.

4.

Viertens macht der Kläger eine Verletzung des Eigentumsrechts geltend.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/844 des Rates vom 24. April 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2023, L 109 I, S. 1).

(2)  Durchführungsbeschluss (GASP) 2023/847 des Rates vom 24. April 2023 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2023, L 109I, S. 26 ).