17.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 252/70


Klage, eingereicht am 24. Mai 2023 — Birių Krovinių Terminalas/Rat

(Rechtssache T-287/23)

(2023/C 252/84)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Birių Krovinių Terminalas UAB (Klaipėda, Litauen) (vertreten durch Rechtsanwalt V. Ostrovskis)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Art. 2g Abs. 1 und 2g Abs. 1a des Beschlusses des Rates 2012/642/GASP vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine in der durch den Beschluss 2023/421/GASP geänderten Fassung insoweit für nichtig zu erklären, als die darin vorgesehenen Beschränkungen hinsichtlich der Weitergabe von Potasche (Kaliumchlorid) aus Belarus und die Beschränkungen hinsichtlich der Möglichkeit für Wirtschaftsbeteiligte in der Union, unmittelbar oder mittelbar damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich in Form von Finanzderivaten, oder Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen (im Folgenden zusammen: streitige Beschränkungen), die Durchfuhr von Potasche aus Belarus über das Hoheitsgebiet Litauens, insbesondere den Seehafen von Klaipėda, verbieten;

Art 1i und Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine in der durch den Beschluss 2023/421/GASP geänderten Fassung insoweit für nichtig zu erklären, als die streitigen Beschränkungen die Durchfuhr von Potasche aus Belarus über das Hoheitsgebiet Litauens, insbesondere den Seehafen von Klaipėda, verbieten;

dem Rat die Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit dem Verfahren einschließlich der dem Kläger für seine Verteidigung entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf sechs Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Die durch die angefochtenen Rechtsakte erfolgten streitigen Beschränkungen verletzten das Gebot rechtmäßigen Handelns und die Rechtssicherheit.

2.

Zweiter Klagegrund: Die durch die angefochtenen Rechtsakte erfolgten streitigen Beschränkungen verletzten die WTO-Verpflichtungen der EU soweit sie unter Verstoß gegen Art. V:2 des GATT 1994 die Durchfuhr von Waren über das Gebiet der EU in andere WTO-Mitglieder beschränkten.

3.

Dritter Klagegrund: Die durch die angefochtenen Rechtsakte erfolgten streitigen Beschränkungen verstießen soweit sie die Durchfuhr von Potasche aus Belarus über das Hoheitsgebiet Litauens verböten, gegen das Abkommen über die Bedingungen für die Durchfuhr von Gütern aus der Republik Belarus unter Nutzung der Häfen und sonstigen Verkehrsinfrastruktur der Republik Litauen.

4.

Vierter Klagegrund: Die durch die angefochtenen Rechtsakte erfolgten streitigen Beschränkungen verletzten die in dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) vorgesehene Freiheit der Warendurchfuhr.

5.

Fünfter Klagegrund: Verletzung der Handelsfreiheit der Klägerin und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

6.

Sechster Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes.