22.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 179/62


Klage, eingereicht am 18. März 2023 — VK/Kommission

(Rechtssache T-148/23)

(2023/C 179/87)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: VK (vertreten durch Rechtsanwältin M. Velardo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

folgende Maßnahmen für nichtig zu erklären:

die abschlägige Entscheidung über den Antrag auf Zusammenführung der Ruhegehaltsansprüche gemäß Art. 11 Abs. 2 und 3 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union, die am 12. Mai 2022 vom Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche — Pensionen PMO.2 (Az.: PMO 2, TFT IN, 3426594500) getroffen wurde, und

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 9. Dezember 2022, mit der die Beschwerde Nr. R/373/22 gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union gegen die Entscheidung vom 12. Mai 2022 zurückgewiesen wurde.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage trägt die Klägerin zwei Gründe vor.

1.

Rechtswidrigkeit, da die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 77 Abs. 1 des Statuts nicht die in diesem Artikel vorgesehenen Grenzen einhalten. Der Kläger erhebt gegen diese Durchführungsbestimmungen eine Einrede der Rechtswidrigkeit nach Art. 277 AEUV, weil sie gegen die höherrangige Vorschrift verstoßen.

2.

Rechtsfehler bei der Auslegung des Begriffs der höheren Gewalt und der Finanzvorschriften, da der Begriff der höheren Gewalt keine Maßgabe für die Auslegung des Rechts sei, sondern ein Element, das von außen wirke und die Anwendung bestimmter Vorschriften über die Verwirkung eines Rechts verhindere.