22.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/62 |
Klage, eingereicht am 18. März 2023 — VK/Kommission
(Rechtssache T-148/23)
(2023/C 179/87)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: VK (vertreten durch Rechtsanwältin M. Velardo)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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folgende Maßnahmen für nichtig zu erklären:
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Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage trägt die Klägerin zwei Gründe vor.
1. |
Rechtswidrigkeit, da die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 77 Abs. 1 des Statuts nicht die in diesem Artikel vorgesehenen Grenzen einhalten. Der Kläger erhebt gegen diese Durchführungsbestimmungen eine Einrede der Rechtswidrigkeit nach Art. 277 AEUV, weil sie gegen die höherrangige Vorschrift verstoßen. |
2. |
Rechtsfehler bei der Auslegung des Begriffs der höheren Gewalt und der Finanzvorschriften, da der Begriff der höheren Gewalt keine Maßgabe für die Auslegung des Rechts sei, sondern ein Element, das von außen wirke und die Anwendung bestimmter Vorschriften über die Verwirkung eines Rechts verhindere. |