3.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 235/42 |
Klage, eingereicht am 13. März 2023 — Miskolci Egyetem/Rat und Kommission
(Rechtssache T-139/23)
(2023/C 235/56)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Miskolci Egyetem (Miskolc, Ungarn) (vertreten durch Rechtsanwalt V. Łuszcz und Rechtsanwältin K. Bendzsel-Varga)
Beklagte: Europäische Kommission und Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2506 des Rates vom 15. Dezember 2022 (1), teilweise, soweit er „oder mit von diesen Trusts von öffentlichem Interesse unterhaltenen Einrichtungen“ vorsieht und die Klägerin betrifft, für nichtig zu erklären; |
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die Gemeinsame Erklärung der Kommissionsmitglieder Hahn und Gabriel vom 26. Januar 2023 zur Anwendung des Durchführungsbeschlusses des Rates vom 15. Dezember 2022 in Bezug auf ungarische Trusts von öffentlichem Interesse, soweit er die Klägerin betrifft, für nichtig zu erklären; |
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die Mitteilungen der Kommission vom 20. Januar, 21. Februar und 3. März 2023, die als „Disclaimers“ bzw. „FAQ“ im Sinne der genannten Gemeinsamen Erklärung auf den Portalen von ERASMUS+ und Horizon Europe veröffentlicht wurden, soweit sie die Klägerin betreffen, für nichtig zu erklären; |
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den in dem Schreiben der EACEA vom 21. Februar 2023 an den Koordinator des Konsortiums im Projekt „Enhancing sport organisations and management“ enthaltenen Rechtsakt der Kommission, soweit er die Klägerin betrifft, für nichtig zu erklären; |
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dem Rat und der Kommission und gegebenenfalls den Streithelfern zur Unterstützung der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:
1. |
Verstoß gegen die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 (Konditionalitätsverordnung) (2), gegen die Begründungspflicht, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, gegen Art. 16 der Charta der Grundrechte der EU und gegen die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 (3).
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2. |
Verstoß gegen die Grundsätze der Unschuldsvermutung, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung. |
3. |
Verstoß gegen das Recht, auf einem unverzerrten Markt tätig zu sein (Art. 16 der Charta der Grundrechte der EU in Verbindung mit Art. 101-108 AEUV). |
4. |
Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie gegen wesentliche Formvorschriften. |
Im Zusammenhang mit dem ersten, zweiten und vierten Klagegrund erhebt die Klägerin auch die Einrede der Rechtswidrigkeit in Bezug auf die Konditionalitätsverordnung, soweit die Verordnung individuelle Ausnahmen von der Anwendung des angefochtenen Beschlusses ausschließt.
(1) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2506 des Rates vom 15. Dezember 2022 über Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn (ABl. 2022, L 325, S. 94).
(2) Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. 2020, LI 433, S. 1).
(3) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).