URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

8. Juli 2026 ( *1 )

„Nichtigkeitsklage – Digitale Dienste – Verordnung (EU) 2022/1925 – Benennung eines Torwächters – Einleitung einer Marktuntersuchung – Abschluss einer Marktuntersuchung – Interoperabilität – Zentrale Plattformdienste – Online-Vermittlungsdienst – Geschäfte für Software-Anwendungen – Nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst – Einrede der Rechtswidrigkeit – Nicht anfechtbare Handlung“

In den Rechtssachen T‑1079/23, T‑1080/23 und T‑214/24,

Apple Inc. mit Sitz in Cupertino, Kalifornien (Vereinigte Staaten), vertreten durch D. Beard, S. Love und J. Bourke, Barristers, sowie durch Rechtsanwälte W. Knibbeler und T. van Helfteren,

Klägerin in den Rechtssachen T‑1079/23 und T‑1080/23,

Apple Inc. mit Sitz in Cupertino,

Apple Distribution International Ltd mit Sitz in Cork (Irland), vertreten durch D. Beard, S. Love und J. Bourke, Barristers, sowie durch Rechtsanwälte W. Knibbeler, T. van Helfteren und M. Lawton,

Klägerinnen in der Rechtssache T‑214/24,

gegen

Europäische Kommission, in der Rechtssache T‑1079/23 vertreten durch P.‑J. Loewenthal, L. Malferrari und I. Rogalski als Bevollmächtigte, in der Rechtssache T‑1080/23 vertreten durch P.‑J. Loewenthal, L. Malferrari, I. Rogalski und E. Rousseva als Bevollmächtigte sowie in der Rechtssache T‑214/24 vertreten durch G. Conte, P.‑J. Loewenthal und I. Rogalski als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Französische Republik, vertreten durch T. Lechevallier als Bevollmächtigten,

durch

Europäisches Parlament, vertreten durch M. Menegatti, L. Stefani und L. Taïeb als Bevollmächtigte,

durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A.‑L. Meyer und N. Rouam als Bevollmächtigte,

durch

Free Software Foundation Europe e. V. mit Sitz in Hamburg (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt M. Husovec,

durch

Coalition for App Fairness mit Sitz in Washington, DC (Vereinigte Staaten), vertreten durch Rechtsanwalt D. Geradin und Rechtsanwältin K. Bania,

Streithelfer in der Rechtssache T‑1080/23,

und durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte,

Streithelferin in der Rechtssache T‑214/24,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude, der Richter G. De Baere und K. Kecsmár (Berichterstatter), der Richterin S. Kingston und des Richters D. Petrlík,

Kanzlerin: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens, insbesondere

der Einreden der Unzulässigkeit, die von der Kommission mit gesondertem Schriftsatz, der in der Rechtssache T‑1079/23 am 30. Januar 2024 und in der Rechtssache T‑214/24 am 19. August 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, erhoben worden sind,

der Beschlüsse vom 11. März und 2. Oktober 2024, mit denen die Entscheidung über die Einreden der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten wurden,

der schriftlichen Fragen des Gerichts an die Parteien in der Rechtssache T‑1080/23 und ihrer Antworten auf diese Fragen, die am 28. und 30. Juli sowie am 11. und 22. August 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind,

auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2025

folgendes

Urteil

1

Die Klägerin in der Rechtssache T‑1079/23, Apple Inc., beantragt mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2023) 6077 final der Kommission vom 5. September 2023 über die Einleitung einer Marktuntersuchung in Verbindung mit Apples iMessage gemäß Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. 2022, L 265, S. 1, im Folgenden: DMA) (im Folgenden: Beschluss über die Einleitung der Marktuntersuchung). Die Klägerin in der Rechtssache T‑1080/23, Apple Inc., beantragt mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2023) 6100 final der Kommission vom 5. September 2023 über die Benennung von Apple als Torwächter gemäß Art. 3 DMA (im Folgenden: Benennungsbeschluss). Die Klägerinnen in der Rechtssache T‑214/24, Apple Inc. und Apple Distribution International Ltd (im Folgenden zusammen oder einzeln: Apple), beantragen mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2024) 785 final der Kommission vom 12. Februar 2024 über den Abschluss der mit dem Beschluss über die Einleitung der Marktuntersuchung eingeleiteten Marktuntersuchung gemäß Art. 17 DMA (im Folgenden: Beschluss über den Abschluss der Marktuntersuchung).

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Am 3. Juli 2023 teilte Apple der Europäischen Kommission gemäß Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 DMA mit, dass sie die in Art. 3 Abs. 2 DMA festgelegten Schwellenwerte bei folgenden Diensten erreiche:

ihrem Online-Vermittlungsdienst iOS App Store,

ihrem Betriebssystem iOS,

ihrem Internetbrowser Safari und

ihrem Dienst der Sofortnachrichtenübermittlung iMessage.

3

In Bezug auf den iMessage-Dienst machte Apple zum einen geltend, dass er nicht als nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst (number-independent interpersonal communications service, im Folgenden: NIICS) eingestuft werden könne, und daher keinen zentralen Plattformdienst (core platform service, im Folgenden: CPS) im Sinne des DMA darstelle. Für den Fall, dass die Kommission iMessage als NIICS einstufen würde, brachte Apple im Rahmen ihrer Mitteilung gemäß Art. 3 Abs. 5 DMA Argumente dafür vor, dass sie, obwohl sie die in Art. 3 Abs. 2 DMA festgelegten Schwellenwerte erreiche, aufgrund der Umstände, unter denen dieser Dienst bereitgestellt werde, die in Art. 3 Abs. 1 DMA aufgeführten Anforderungen für diesen Dienst ausnahmsweise nicht erfülle.

4

Am 5. September 2023 erließ die Kommission gemäß Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 3 DMA den Beschluss über die Einleitung der Marktuntersuchung. Ziel der Marktuntersuchung war es, die Argumente von Apple zu prüfen, mit denen die in Art. 3 Abs. 2 DMA aufgestellten Vermutungen in Bezug auf den iMessage-Dienst, den die Kommission als NIICS eingestuft hatte, entkräftet werden sollten.

5

Am selben Tag erließ die Kommission auch den Benennungsbeschluss, mit dem sie Apple gemäß Art. 3 DMA als Torwächter für drei CPS benannte, und zwar für den Online-Vermittlungsdienst App Store, das iPhone-Betriebssystem iOS und den Internetbrowser Safari.

6

Der Benennungsbeschluss wurde Apple am 6. September 2023 zugestellt. Somit galten die entsprechenden Verpflichtungen aus dem DMA nach Art. 3 Abs. 10 DMA für Apple ab dem 7. März 2024.

7

Am 12. Februar 2024 erließ die Kommission gemäß Art. 17 DMA den Beschluss über den Abschluss der Marktuntersuchung. In diesem Beschluss vertrat die Kommission zwar die Auffassung, dass Apple für iMessage nicht als Torwächter einzustufen sei, hielt jedoch daran fest, dass iMessage als NIICS anzusehen sei.

Anträge der Parteien

Rechtssache T‑1079/23

8

Apple beantragt,

den Beschluss über die Einleitung der Marktuntersuchung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

9

Die Kommission beantragt,

die Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen;

Apple die Kosten aufzuerlegen.

Rechtssache T‑1080/23

10

Apple beantragt,

Art. 2 Buchst. b des Benennungsbeschlusses, in dem ihr Betriebssystem iOS als für gewerbliche Nutzer wichtiges Zugangstor zu Endnutzern eingestuft wird, ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, soweit ihr damit auferlegt wird, die Interoperabilitätsverpflichtungen aus Art. 6 Abs. 7 DMA zu erfüllen;

Art. 2 Buchst. a des Benennungsbeschlusses, in dem ihr Online-Vermittlungsdienst App Store als zentraler Plattformdienst eingestuft wird, der gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient, ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

den Benennungsbeschluss für nichtig zu erklären, soweit damit iMessage als NIICS eingestuft wird;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

11

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen;

Apple die Kosten aufzuerlegen.

12

Das Europäische Parlament beantragt,

die gemäß Art. 277 AEUV erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit zurückzuweisen;

Apple die Kosten aufzuerlegen.

13

Der Rat der Europäischen Union beantragt, die gemäß Art. 277 AEUV erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit zurückzuweisen.

14

Die Französische Republik und der Free Software Foundation Europe e. V. beantragen, die Klage abzuweisen.

15

Die Coalition for App Fairness beantragt,

die Klage abzuweisen;

Apple die Kosten aufzuerlegen.

Rechtssache T‑214/24

16

Apple beantragt,

den Beschluss über den Abschluss der Marktuntersuchung für nichtig zu erklären, soweit er auf der unzutreffenden Feststellung beruht, dass es sich bei iMessage um einen NIICS handelt;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

17

Die Kommission beantragt,

die Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen;

Apple die Kosten aufzuerlegen.

18

Die Bundesrepublik Deutschland beantragt,

die Klage abzuweisen;

Apple die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

19

Nach Anhörung der Parteien beschließt das Gericht, die vorliegenden Rechtssachen gemäß Art. 68 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden.

20

In der Rechtssache T‑1079/23 stützt Apple ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie rügt, dass die Kommission den DMA und die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. 2018, L 321, S. 36, im Folgenden: EKEK) falsch ausgelegt und angewandt habe und ihre Schlussfolgerung, dass iMessage ein NIICS sei, auf unzutreffende Tatsachen gestützt habe.

21

In der Rechtssache T‑1080/23 stützt Apple ihre Klage auf drei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund rügt sie die Rechtswidrigkeit von Art. 6 Abs. 7 DMA im Hinblick auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und folglich die Rechtswidrigkeit von Art. 2 Buchst. b des Benennungsbeschlusses, soweit Apple mit dieser letztgenannten Bestimmung die Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 7 DMA auferlegt würden. Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, dass die Kommission den DMA falsch ausgelegt und angewandt habe und ihr Tatsachenfehler unterlaufen seien, soweit in der Benennungsentscheidung festgestellt werde, dass die fünf Geschäfte für Software-Anwendungen mit dem Namen „App Store“ einen einzigen CPS darstellten. Der dritte Klagegrund ist auf eine falsche Auslegung und Anwendung des DMA und des EKEK sowie auf Tatsachenfehler der Kommission gestützt, soweit im Benennungsbeschluss festgestellt werde, dass iMessage ein NIICS sei.

22

In der Rechtssache T‑214/24 stützt Apple ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie rügt, die Kommission habe den DMA und den EKEK falsch ausgelegt und angewandt und ihre Schlussfolgerung, dass iMessage ein NIICS sei, auf unzutreffende Tatsachen gestützt.

23

Als Erstes ist die Klage in der Rechtssache T‑1080/23 und als Zweites sind die Klagen in den Rechtssachen T‑1079/23 und T‑214/24 zu prüfen.

Zur Klage in der Rechtssache T‑1080/23

Zum ersten Klagegrund in der Rechtssache T‑1080/23

24

Mit dem ersten Klagegrund in der Rechtssache T‑1080/23 macht Apple geltend, der Benennungsbeschluss erlege ihr die Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 7 DMA auf, da sie darin in Bezug auf das iPhone-Betriebssystem iOS als Torwächter benannt werde. Diese Bestimmung gewährleiste jedoch weder eine angemessene Anwendung des in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit noch die Wahrung bestimmter Grundrechte, darunter vor allem des Eigentumsrechts. Sie sei daher gemäß Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären. Folglich sei Art. 2 Buchst. b des Benennungsbeschlusses zumindest insoweit für nichtig zu erklären, als damit Apple die Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 7 DMA auferlegt würden.

25

Zur Zulässigkeit des ersten Klagegrundes trägt Apple vor, dass ihr entgegen Art. 47 der Charta ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz genommen werde, wenn sie nicht berechtigt wäre, die Rechtmäßigkeit von Art. 6 Abs. 7 DMA in Frage zu stellen, obwohl diese Bestimmung im Benennungsbeschluss auf sie angewandt werde. Sie dürfe nicht dazu verpflichtet sein, abzuwarten, bis ihr eine Verletzung der Verpflichtung vorgeworfen werde, die sich aus dieser Bestimmung ergebe, um deren Rechtmäßigkeit vor den Gerichten der Europäischen Union anfechten zu können. Außerdem sei Art. 277 AEUV so weit auszulegen, dass eine wirksame Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Organen der Union erlassenen Rechtsakte mit allgemeiner Geltung zugunsten von Personen gewährleistet sei, die keine Nichtigkeitsklage gegen solche Rechtsakte erheben könnten. Im Übrigen dürften die Vorschriften einer einheitlichen Regelung wie der des DMA für die Prüfung einer Einrede der Rechtswidrigkeit nicht künstlich voneinander getrennt werden. Art. 6 Abs. 7 DMA stehe in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit dem Benennungsbeschluss, da dieser die darin vorgesehenen Verpflichtungen auslöse.

26

Nach Ansicht der Kommission ist der erste Klagegrund in der Rechtssache T‑1080/23 unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

27

Das Parlament, der Rat und die Französische Republik sind ebenfalls der Auffassung, dass der erste Klagegrund als unzulässig zurückzuweisen sei.

28

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 277 AEUV jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem die Rechtmäßigkeit eines von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union erlassenen Rechtsakts mit allgemeiner Geltung angefochten wird, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union die Unanwendbarkeit dieses Rechtsakts aus den in Art. 263 Abs. 2 genannten Gründen geltend machen kann.

29

Art. 277 AEUV ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der jeder Partei das Recht einräumt, zum Zweck der Nichtigerklärung einer an sie gerichteten Entscheidung inzident die Gültigkeit der Rechtsakte mit allgemeiner Geltung zu bestreiten, auf denen die Entscheidung beruht (vgl. Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C‑119/19 P und C‑126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30

Da Art. 277 AEUV nicht dazu dient, einer Partei zu gestatten, die Anwendbarkeit irgendeines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung mittels einer beliebigen Klage zu bestreiten, muss der Rechtsakt, dessen Rechtswidrigkeit behauptet wird, mittelbar oder unmittelbar auf den Sachverhalt anwendbar sein, der den Gegenstand der Klage bildet (vgl. Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C‑119/19 P und C‑126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31

So hat der Gerichtshof im Rahmen von Nichtigkeitsklagen gegen Einzelentscheidungen anerkannt, dass die Einrede der Rechtswidrigkeit gegenüber den Bestimmungen eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung erhoben werden kann, auf denen diese Entscheidungen beruhen oder die in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit solchen Entscheidungen stehen (vgl. Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C‑119/19 P und C‑126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang kann sich u. a. daraus ergeben, dass die Bestimmung, deren Rechtswidrigkeit im Wege der Einrede geltend gemacht wird, zur Begründung einer angefochtenen Entscheidung beiträgt, auch wenn sie in der formellen Begründung dieser Entscheidung nicht erwähnt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2023, Kommission/Calhau Correia de Paiva, C‑511/21 P, EU:C:2023:208, Rn. 52).

33

Der Gerichtshof hat hingegen entschieden, dass eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung, zu dem die angefochtene Einzelentscheidung keine Durchführungsmaßnahme darstellt, unzulässig ist (vgl. Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C‑119/19 P und C‑126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Im vorliegenden Fall steht erstens fest, dass der Benennungsbeschluss auf Art. 3 DMA beruht und Art. 6 Abs. 7 DMA, dessen Rechtswidrigkeit Apple einwendet, nicht die Rechtsgrundlage dieses Beschlusses ist.

35

Sowohl aus dem Titel des Benennungsbeschlusses als auch aus dessen zweitem Erwägungsgrund geht hervor, dass die Rechtsgrundlage dieses Beschlusses Art. 3 DMA ist. Ferner ist in den Art. 1 und 2 dieses Beschlusses im Wesentlichen vorgesehen, dass Apple gemäß Art. 3 DMA als Torwächter benannt wird und die in diesem Beschluss aufgeführten CPS, darunter das Betriebssystem iOS, als wichtige Zugangstore für gewerbliche Nutzer zu Endnutzern im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DMA eingestuft werden.

36

Zweitens ist zu der Frage, ob Art. 6 Abs. 7 DMA in Anbetracht der oben in Rn. 31 angeführten Rechtsprechung in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit dem Benennungsbeschluss steht, festzustellen, dass diese Bestimmung nicht zur Begründung dieses Beschlusses beiträgt.

37

Zum einen wird Art. 6 Abs. 7 DMA in der Begründung des Benennungsbeschlusses nicht ausdrücklich erwähnt.

38

Zum anderen geht aus der Begründung des Benennungsbeschlusses, insbesondere aus den Erwägungsgründen 72 bis 100, die das Betriebssystem iOS betreffen, auch nicht hervor, dass mit diesem Beschluss die Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 7 DMA, insbesondere in Bezug auf diesen CPS, ausgelöst werden sollen.

39

Drittens ergibt sich der Umstand, dass Apple nach Erlass des Benennungsbeschlusses die Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 7 DMA zu erfüllen hat, nicht aus dem Benennungsbeschluss, sondern aus Art. 3 Abs. 10 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 DMA. Die letztgenannte Bestimmung sieht nämlich vor, dass der Torwächter alle Verpflichtungen nach diesem Artikel in Bezug auf jeden seiner CPS, die im Benennungsbeschluss nach Art. 3 Abs. 9 DMA aufgeführt sind, einhält.

40

Der Benennungsbeschluss stellt zwar eine Voraussetzung für die Anwendung der Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 7 DMA dar, da im vorliegenden Fall Apple, wenn sie nicht als Torwächter benannt worden wäre, den sich aus dieser Bestimmung ergebenden Verpflichtungen nicht hätte nachkommen müssen.

41

Der Umstand, dass der Benennungsbeschluss dazu führt, dass Verpflichtungen aus dem DMA z. B. dadurch anwendbar werden, dass die Sechsmonatsfrist nach Art. 3 Abs. 10 DMA in Gang gesetzt wird, innerhalb deren der Torwächter die Maßnahmen ergriffen haben muss, die erforderlich sind, um die Verpflichtungen aus den Art. 5, 6 und 7 DMA zu erfüllen, hat jedoch nicht zur Folge, dass dieser Beschluss im Sinne der oben in Rn. 33 angeführten Rechtsprechung eine Durchführungsmaßnahme für diese Bestimmungen darstellt. Art. 6 Abs. 7 DMA regelt nämlich nicht die Voraussetzungen für die Benennung eines Unternehmens als Torwächter, deren Beurteilung Hauptgegenstand des Benennungsbeschlusses ist, sondern beschränkt sich darauf, die Interoperabilitätsverpflichtungen festzulegen, die dem Unternehmen erst nach erfolgter Benennung obliegen.

42

Viertens ist die vorliegende Rechtssache von der Rechtssache abzugrenzen, in der das Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a. (C‑119/19 P und C‑126/19 P, EU:C:2020:676), ergangen ist, auf die Apple sich für ihr Vorbringen beruft, die Vorschriften des DMA dürften für die Prüfung einer Einrede der Rechtswidrigkeit nicht künstlich voneinander getrennt werden.

43

Hierzu ist festzustellen, dass in jener Rechtssache die angefochtenen Entscheidungen auf einer Übergangsbestimmung des Statuts der Beamten der Europäischen Union beruhten, die den schrittweisen Übergang zu einer endgültigen Regelung für den Jahresurlaub ausgestaltete, die mit der Einrede der Rechtswidrigkeit angegriffen wurde. Der Gerichtshof hat diese Einrede mit der Begründung für zulässig erklärt, dass der Übergangszeitraum seine Berechtigung nur aus dem Erlass der endgültigen Regelung zieht und daher die streitigen Entscheidungen Maßnahmen zur Anwendung dieser Regelung darstellen, die einen unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit dieser Regelung aufweisen, wobei jede gegenteilige Auslegung zu einer künstlichen Trennung des endgültigen Zeitraums und der Übergangszeiträume dieser „einheitlichen Regelung“ führen würde.

44

Folglich war das Ergebnis in der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a. (C‑119/19 P und C‑126/19 P, EU:C:2020:676), ergangen ist, durch die besonderen Umstände dieser Rechtssache gerechtfertigt, die sich aber in der vorliegenden Rechtssache nicht wiederfinden.

45

Der DMA sieht nicht die sukzessive Einführung einer Übergangsregelung und einer endgültigen Regelung vor, sondern enthält eine einheitliche Regelung von Verpflichtungen, die für Unternehmen gelten, die als Torwächter benannt wurden. Diese Regelung ist zwar in zwei getrennte Phasen unterteilt, nämlich die Benennung eines Unternehmens als Torwächter und die Unterwerfung dieses Unternehmens unter die Verpflichtungen aus dem DMA. Die Trennung dieser beiden Phasen ergibt sich jedoch unmittelbar aus der Architektur des DMA selbst und ist daher dem damit geschaffenen System immanent, ohne dass sie als künstlich bezeichnet werden könnte.

46

Aus diesen Gründen lassen sich die Schlussfolgerungen des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a. (C‑119/19 P und C‑126/19 P, EU:C:2020:676), nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragen.

47

Somit ist in Anbetracht der oben in den Rn. 31 bis 33 angeführten Rechtsprechung die Einrede der Rechtswidrigkeit gegen Art. 6 Abs. 7 DMA unzulässig, da diese Bestimmung nicht die Rechtsgrundlage des Benennungsbeschlusses darstellt und keinen unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit diesem aufweist.

48

Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Vorbringen von Apple in Frage gestellt, dass ihr in einem solchen Fall unter Verstoß gegen Art. 47 der Charta ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz genommen werde.

49

Nach Art. 47 Abs. 1 der Charta hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

50

Nach den Erläuterungen zu diesem Artikel, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta für deren Auslegung zu berücksichtigen sind (Urteil vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayonPancharevo, C‑490/20, EU:C:2021:1008, Rn. 60), entspricht Art. 47 Abs. 2 der Charta Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) (vgl. Urteil vom 6. September 2012, Trade Agency, C‑619/10, EU:C:2012:531, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51

Der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte besteht aus mehreren Elementen, zu denen u. a. die Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Waffengleichheit, das Recht auf Zugang zu den Gerichten sowie das Recht gehören, sich beraten, verteidigen und vertreten zu lassen (Urteil vom 6. November 2012, Otis u. a., C‑199/11, EU:C:2012:684, Rn. 48).

52

Nach der Rechtsprechung ist das Recht auf Zugang zu einem Gericht kein absolutes Recht und kann daher verhältnismäßigen, einem legitimen Zweck dienenden und dieses Recht nicht in seinem Wesensgehalt antastenden Beschränkungen unterworfen sein (vgl. Beschluss vom 6. April 2017, PITEE/Kommission, C‑464/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:291, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und EGMR, 8. Juni 2006, V.M./Bulgarien, CE:ECHR:2006:0608JUD004572399, §§ 41 und 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). Gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta ist eine Einschränkung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf nur gerechtfertigt, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, den Wesensgehalt dieses Rechts achtet und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist sowie den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entspricht (Urteile vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C‑477/14, EU:C:2016:324, Rn. 160, und vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C‑439/14 und C‑488/14, EU:C:2016:688, Rn. 49).

53

Was zum Ersten die Voraussetzung anbelangt, dass eine Einschränkung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gesetzlich vorgesehen sein muss, so geht aus den vorstehenden Rn. 28 bis 33 hervor, dass die Möglichkeit, eine Einrede der Rechtswidrigkeit zu erheben, nach dem Wortlaut von Art. 277 AEUV auf die Bestimmungen eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung beschränkt ist, die die Grundlage für eine angefochtene Entscheidung bilden oder in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit einer solchen Entscheidung stehen.

54

Zum Zweiten achtet diese Einschränkung den Wesensgehalt des in Art. 47 der Charta verankerten Grundrechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz. Nach ständiger Rechtsprechung zielt Art. 47 der Charta nämlich nicht darauf ab, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere die Bestimmungen über die Zulässigkeit direkter Klagen bei den Unionsgerichten zu ändern, wie auch aus den Erläuterungen zu diesem Artikel hervorgeht, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta für deren Auslegung zu berücksichtigen sind. Somit sind die in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Zulässigkeitsvoraussetzungen im Licht des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz auszulegen, ohne dass dies den Wegfall dieser im AEU-Vertrag ausdrücklich vorgesehenen Voraussetzungen zur Folge hätte (vgl. Urteil vom 28. April 2015, T & L Sugars und Sidul Açúcares/Kommission, C‑456/13 P, EU:C:2015:284, Rn. 43 und 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55

Ferner ist zu der Frage, ob eine solche Einschränkung tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen dient, auch darauf hinzuweisen, dass der AEU-Vertrag mit den Art. 263 und 277 einerseits und mit Art. 267 andererseits ein vollständiges System von Rechtsbehelfen und Verfahren geschaffen hat, das die Rechtmäßigkeitskontrolle der Handlungen der Organe, mit der die Unionsgerichte betraut werden, gewährleisten soll (vgl. Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56

Ließe man zu, dass die in Art. 277 AEUV vorgesehene Einrede der Rechtswidrigkeit gegen Bestimmungen erhoben wird, die keinen unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit dem Benennungsbeschluss aufweisen, könnte das vom Vertrag geschaffene Rechtsschutzsystem missachtet werden, indem die Zulässigkeitsvoraussetzungen dieser Einrede geändert würden, die nach der oben in Rn. 30 angeführten Rechtsprechung nur für Rechtsakte mit allgemeiner Geltung in Frage kommt, die unmittelbar oder mittelbar auf den Sachverhalt anwendbar sind, der den Gegenstand der Klage bildet.

57

Zum Dritten beeinträchtigt eine solche Einschränkung das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nicht unverhältnismäßig, da Apple die Möglichkeit behält, gegen die Bestimmung, die sie im vorliegenden Fall beanstandet, im Rahmen anderer Verfahren eine Einrede der Rechtswidrigkeit zu erheben.

58

Wie die Kommission zutreffend vorträgt, könnte Art. 6 Abs. 7 DMA nämlich durch einen Beschluss zur Anwendung kommen, der je nach den Umständen gemäß Art. 8, 13, 24, 29, 30 oder 31 DMA erlassen wird.

59

Zu dem in der vorstehenden Rn. 25 dargestellten Vorbringen von Apple zu einem Verstoß gegen Art. 47 der Charta ist festzustellen, dass der Erlass eines Durchführungsrechtsakts nach Art. 8 DMA durch die Kommission nicht zwangsläufig bedeutet, dass diese einen dem Torwächter anzulastenden Verstoß gegen die Verpflichtungen aus den Art. 5, 6 oder 7 DMA feststellt oder dass sich der Torwächter freiwillig in eine solche Situation begibt, um im Rahmen einer Klage nach Art. 263 AEUV gegen einen solchen Rechtsakt der Kommission gemäß Art. 277 AEUV die Rechtswidrigkeit einer dieser Bestimmungen einwenden zu können.

60

So kann nach Art. 8 Abs. 3 DMA ein Torwächter die Kommission ersuchen, ein Verfahren einzuleiten, um festzustellen, ob das Ziel der betreffenden Verpflichtung durch die Maßnahmen, die der Torwächter zur Gewährleistung der Einhaltung von u. a. Art. 6 DMA zu ergreifen beabsichtigt oder ergriffen hat, in Anbetracht der besonderen Umstände des Torwächters wirksam erreicht wird.

61

Sollte die Kommission diese Maßnahmen für unzureichend halten, könnte sie gemäß Art. 8 Abs. 2 DMA nach Einleitung des in Art. 20 DMA vorgesehenen Verfahrens Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Maßnahmen festgelegt werden könnten, die der betreffende Torwächter zu ergreifen hätte, um den Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 7 DMA wirksam nachzukommen, ohne dass ein Verstoß gegen die letztgenannte Bestimmung festgestellt werden müsste. Der betreffende Torwächter könnte dann im Rahmen einer gegen diesen Rechtsakt gerichteten Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen Art. 6 Abs. 7 DMA erheben.

62

Nach alledem ist, da die von Apple gegen Art. 6 Abs. 7 DMA erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit unzulässig ist, der erste Klagegrund in der Rechtssache T‑1080/23 als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass die Frage geprüft zu werden braucht, ob ein Antrag auf teilweise Nichtigerklärung von Art. 2 Buchst. b des Benennungsbeschlusses zulässig ist.

Zum zweiten Klagegrund in der Rechtssache T‑1080/23

63

Mit dem zweiten Klagegrund in der Rechtssache T‑1080/23 wendet sich Apple gegen die im Benennungsbeschluss enthaltene Beurteilung der Kommission, wonach ihre fünf Geschäfte für Softwareanwendungen, nämlich der iOS App Store (für iPhone-Mobiltelefone), der iPadOS App Store (für iPad-Tablets), der watchOS App Store (für Apple Watch-Uhren), der macOS App Store (für Mac-Computer) und der tvOS App Store (für Apple TV-Streaming-Boxen) (im Folgenden zusammen: App Stores), einen einzigen CPS darstellten.

64

Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Apple der Kommission am 3. Juli 2023 gemäß Art. 3 Abs. 3 DMA die in Abs. 2 dieses Artikels genannten einschlägigen Angaben unter Verwendung des Formulars (im Folgenden: Formular GD) mitteilte, das sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/814 der Kommission vom 14. April 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Durchführung bestimmter Verfahren durch die Kommission nach dem DMA (ABl. 2023, L 102, S. 6) befindet. Dabei machte Apple im Benennungsverfahren u. a. geltend, dass sie die App Stores betreibe, dass diese als Online-Vermittlungsdienste im Sinne von Art. 2 Nr. 5 DMA einzustufen seien und dass jeder dieser Stores einen eigenständigen CPS darstelle, so dass nur das Geschäft für Software-Anwendungen iOS App Store die in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Schwellenwerte überschreite.

65

Die Kommission hat erstens im 37. Erwägungsgrund des Benennungsbeschlusses ausgeführt, dass der von den App Stores angebotene Dienst (im Folgenden: App Store-Dienst) sowohl die Definition eines Online-Vermittlungsdienstes im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. 2019, L 186, S. 57), auf die Art. 2 Nr. 5 DMA verweise, als auch die Definition eines Geschäfts für Software-Anwendungen im Sinne von Art. 2 Nr. 14 DMA erfülle.

66

Zweitens hat die Kommission in den Erwägungsgründen 38 bis 41 des Benennungsbeschlusses die Auffassung vertreten, dass ungeachtet des Geräts, auf dem sie verfügbar seien, alle App Stores für denselben Zweck verwendet würden, nämlich als Vermittler zwischen Endnutzern und gewerblichen Nutzern beim Vertrieb von Anwendungen und in Anwendungen integrierten digitalen Inhalten. Die Unterschiede zwischen den einzelnen App Stores, die Apple geltend gemacht habe, um zu belegen, dass jeder App Store einen anderen Zweck habe, bezögen sich vielmehr auf die Art, die Funktion und die Nutzung der unterschiedlichen Geräte, auf denen die einzelnen App Stores zugänglich seien, sowie auf die damit verbundene Benutzererfahrung, so dass es nicht gerechtfertigt sei, jeden der App Stores als eigenständigen CPS zu behandeln.

67

Drittens hat die Kommission in den Erwägungsgründen 43 bis 47 des Benennungsbeschlusses darauf hingewiesen, dass die Entwickler von Online-Anwendungen und die Endnutzer bei der Verwendung der einzelnen App Stores auf den fünf betreffenden Geräten identischen oder sehr ähnlichen Regeln, Richtlinien, Leitlinien und technischen Spezifikationen unterlägen.

68

Viertens hat die Kommission in den Erwägungsgründen 48 bis 56 des Benennungsbeschlusses ausgeführt, dass Apple den gewerblichen Nutzern und Endnutzern in Bezug auf die über den jeweiligen App Store vertriebenen Anwendungen identische oder sehr ähnliche Werkzeuge oder Dienste, einschließlich Unterstützungsleistungen, zur Verfügung gestellt habe.

69

Schließlich hat die Kommission in den Erwägungsgründen 57 bis 59 des Benennungsbeschlusses fünftens darauf hingewiesen, dass Apple in einigen ihrer Mitteilungen die App Stores unabhängig davon, welches Gerät für den Zugang zu ihnen verwendet werde, als einen einzigen Dienst dargestellt habe.

70

Folglich und da die in Art. 3 Abs. 2 DMA vorgesehenen Schwellenwerte erreicht waren, kam die Kommission im 71. Erwägungsgrund des Benennungsbeschlusses zu dem Ergebnis, dass Apple in Bezug auf den App Store-Dienst als CPS gemäß Art. 3 Abs. 4 DMA als Torwächter zu benennen sei.

71

Der zweite Klagegrund in der Rechtssache T‑1080/23 besteht aus vier Rügen, die zusammen zu prüfen sind. Apple macht erstens geltend, dass die App Stores unterschiedliche Hauptzwecke hätten, nämlich die Bereitstellung von Anwendungen für die jeweilige Geräteart zu vermitteln. Zweitens werde jeder dieser App Stores von den Endnutzern und den gewerblichen Nutzern unterschiedlich genutzt. Drittens seien die zusätzlichen Argumente im Benennungsbeschluss rechtlich irrelevant, da sie nicht den Zweck der App Stores beträfen. Viertens zeige der Ansatz der Kommission in Bezug auf künftige Geschäfte für Software-Anwendungen, dass die Kommission bei der Einstufung der App Stores als einen einzigen CPS einen Fehler begangen habe.

72

Die Kommission, die Französische Republik, die Coalition for App Fairness und der Free Software Foundation Europe e. V. treten dem Vorbringen von Apple entgegen. Die Kommission hält auch den zweiten Klageantrag in der Rechtssache T‑1080/23 für unzulässig.

73

Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Nr. 2 Buchst. a DMA Online-Vermittlungsdienste für die Zwecke des DMA CPS sind.

74

Zweitens verweist Art. 2 Nr. 5 DMA für die Definition der Online-Vermittlungsdienste auf Art. 2 Nr. 2 der Verordnung 2019/1150. Danach handelt es sich dabei um Dienste, die Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 2015, L 241, S. 1) darstellen, die es gewerblichen Nutzern ermöglichen, Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anzubieten, indem sie die Einleitung direkter Transaktionen zwischen diesen gewerblichen Nutzern und Verbrauchern vermitteln, unabhängig davon, wo diese Transaktionen letztlich abgewickelt werden, und die gewerblichen Nutzern auf der Grundlage eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anbieter dieser Dienste und den gewerblichen Nutzern, die den Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbieten, bereitgestellt werden.

75

Drittens sind nach Art. 2 Nr. 14 DMA Geschäfte für Software-Anwendungen Online-Vermittlungsdienste, durch die in erster Linie Software-Anwendungen als Produkt oder Dienstleistung vermittelt werden.

76

Aus einer Gesamtschau der Bestimmungen von Art. 2 Nrn. 2, 5 und 14 DMA ergibt sich, dass ein Geschäft für Software-Anwendungen für die Zwecke des DMA ein CPS ist, soweit es als Online-Vermittlungsdienst gewerblichen Nutzern ermöglicht, Endnutzern Software-Anwendungen anzubieten, indem es die Einleitung direkter Transaktionen zwischen ihnen vermittelt, unabhängig davon, ob diese Transaktionen letztlich abgewickelt werden, wobei dieser Dienst von einem Unternehmen angeboten wird, das CPS auf der Grundlage von Vertragsverhältnissen mit den betreffenden gewerblichen Nutzern anbietet.

77

Apple stellt nicht in Frage, dass der jeweilige App Store ein Geschäft für Software-Anwendungen und damit einen Online-Vermittlungsdienst im Sinne des DMA darstellt.

78

Sie ist jedoch der Auffassung, dass die Kommission nicht alle App Stores zusammen als einen einzigen CPS hätte betrachten dürfen, da jeder App Store einen eigenen Zweck verfolge, nämlich die Bereitstellung eines Online-Vermittlungsdienstes zwischen gewerblichen Nutzern und Endnutzern auf dem Gerät, auf dem der App Store betrieben werde. Die Kommission hätte außerdem Art. 2 Nr. 15 DMA berücksichtigen müssen, der eine Software-Anwendung als ein digitales Produkt oder eine digitale Dienstleistung definiere, das bzw. die über ein Betriebssystem genutzt werde.

79

Hierzu ist erstens festzustellen, dass die oben in Rn. 76 dargelegte Definition eines Geschäfts für Software-Anwendungen für die Zwecke des DMA die Einstufung eines Online-Vermittlungsdienstes weder von dem Gerät abhängig macht, auf dem das Geschäft bereitgestellt wird, noch von dem Betriebssystem, auf dem die Software-Anwendungen ausgeführt werden, die in diesem Geschäft angeboten werden.

80

Diese Beurteilung wird zum einen durch den 14. Erwägungsgrund des DMA bestätigt, aus dem u. a. hervorgeht, dass die Bestimmung des Begriffs der CPS für die Zwecke des DMA technologieneutral sein und so verstanden werden sollte, dass sie Dienste umfasst, die auf verschiedenen Medien oder Geräten oder über solche Medien und Geräte bereitgestellt werden. Der Unionsgesetzgeber wollte also verhindern, dass die Einstufung eines Dienstes mit Blick auf den DMA je nach den technologischen Entscheidungen des Torwächters variieren könnte und dass die Beurteilung, ob ein Geschäft für Software-Anwendungen vorliegt, in Anbetracht der Definition im DMA unabhängig von dem Betriebssystem, auf dem die fraglichen Software-Anwendungen ausgeführt werden, und von dem Datenträger, auf dem ihr Vertrieb beruht, vorzunehmen ist.

81

Zum anderen geht aus Art. 2 Nr. 14 DMA hervor, dass Software-Anwendungen nur Gegenstand der Transaktion sind, die ein Geschäft für Software-Anwendungen ermöglichen soll, wie sich aus dem Satzteil „als Produkt oder Dienstleistung vermittelt“ ergibt. Somit macht diese Bestimmung, die zwischen dem Geschäft für Software-Anwendungen als Online-Vermittlungsdienst und den Software-Anwendungen unterscheidet, deren Vertrieb sie ermöglicht, die Einstufung des Geschäfts für Software-Anwendungen nicht von dem Betriebssystem abhängig, auf dem diese ausgeführt werden sollen.

82

Soweit Apple vorträgt, dass die Kommission – im Widerspruch zu dem für App Stores gewählten Ansatz – eingeräumt habe, dass die Betriebssysteme von Apple, darunter iOS, für das sie als Torwächter benannt worden sei, je nach der Hardware, auf der das jeweilige Betriebssystem laufe, unterschiedliche Dienste darstellten, genügt der Hinweis, dass Art. 2 Nr. 10 DMA ein Betriebssystem als „eine Systemsoftware, die die Grundfunktionen der Hardware oder Software steuert und die Ausführung von Software-Anwendungen ermöglicht“, definiert und dass, wie die Kommission im 83. Erwägungsgrund des Benennungsbeschlusses ausführt, der Zweck eines Betriebssystems aus einem technologischen Blickwinkel zu beurteilen und dabei zu berücksichtigen ist, dass der Begriff „Betriebssystem“ untrennbar mit der Hard- oder Software verbunden ist, deren Grundfunktionen das Betriebssystem steuern soll und auf der es die Ausführung von Anwendungen ermöglichen soll. Grundsätzlich ist dies aber, wie oben in Rn. 79 ausgeführt, bei einem Geschäft für Software-Anwendungen, dessen Einstufung weder von dem Gerät, auf dem dieses Geschäft bereitgestellt wird, noch von dem Betriebssystem abhängt, auf dem die in diesem Geschäft angebotenen Software-Anwendungen ausgeführt werden, nicht der Fall.

83

Soweit Apple auf den Anhang des DMA verweist, aus dem sich ergebe, dass jeder App Store als eigenständiger CPS anzusehen sei, ist zweitens festzustellen, dass der Anhang des DMA mit dem DMA rechtlich auf einer Stufe steht und integraler Bestandteil des DMA ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 24. November 2010, Kommission/Rat, C‑40/10, EU:C:2010:713, Rn. 61). Folglich kann er dabei helfen, die in einer anderen Bestimmung dieses Rechtsakts enthaltene Definition zu präzisieren (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 12. September 2019, A u. a., C‑347/17, EU:C:2019:720, Rn. 39 bis 41 und 49).

84

Nach Abschnitt A Nr. 1 des Anhangs des DMA besteht der Zweck dieses Anhangs darin, „die Methode zur Ermittlung und Berechnung der ‚aktiven Endnutzer‘ und der ‚aktiven gewerblichen Nutzer‘ für jeden in Artikel 2 Nummer 2 [DMA] aufgeführten [CPS]“ festzulegen, um den Unternehmen die Beurteilung zu ermöglichen, ob ihre CPS die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b festgelegten quantitativen Schwellenwerte erreichen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die CPS die Anforderung nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DMA erfüllen.

85

Da mit dem Anhang des DMA den Unternehmen ermöglicht werden soll, die aktiven Endnutzer und die aktiven gewerblichen Nutzer für jeden der in Art. 2 Nr. 2 DMA aufgeführten CPS zu ermitteln, enthält er sachdienliche Hinweise für die Abgrenzung der von einem Unternehmen angebotenen CPS. Würde die Kommission für die Abgrenzung der CPS andere Kriterien anwenden als diejenigen, die von den Unternehmen für die Berechnung der aktiven Endnutzer und der aktiven gewerblichen Nutzer ihrer CPS angewandt werden, um zu beurteilen, ob die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b DMA festgelegten Schwellenwerte erreicht werden, könnte diesen Unternehmen nicht die Rechtssicherheit zugutekommen, zu der ihnen der Anhang des DMA verhelfen soll, wie dies im 20. Erwägungsgrund des DMA vorgesehen ist.

86

Außerdem sieht zwar, wie Apple vorträgt, Abschnitt D („Vorlage von Informationen“) Nr. 2 Buchst. b des Anhangs des DMA für den Fall, dass CPS zur selben Kategorie von CPS gemäß Art. 2 Nr. 2 DMA gehören – wie dies bei den App Stores der Fall ist, die zur selben Kategorie von Online-Vermittlungsdiensten gehören – vor, dass das Unternehmen, das CPS bereitstellt, die CPS als eigenständige CPS betrachtet, die entweder von ihren Endnutzern oder ihren gewerblichen Nutzern oder von beiden für unterschiedliche Zwecke genutzt werden, auch wenn deren Endnutzer oder gewerbliche Nutzer dieselben sein können.

87

Apple trägt jedoch nichts dafür vor, dass jeder App Store je nach dem Gerät, auf dem er genutzt wird, sowohl von den Endnutzern als auch von den gewerblichen Nutzern anders genutzt wird als die anderen App Stores. Apple hat zwar Gesichtspunkte vorgetragen, die sich u. a. auf die Häufigkeit der Nutzung des jeweiligen App Stores innerhalb eines bestimmten Zeitraums, die Art der heruntergeladenen Anwendungen, die Breite des Katalogs angebotener Anwendungen oder die Darstellung des jeweiligen App Stores auf den jeweiligen Geräten beziehen, doch ändern diese Gesichtspunkte nichts daran, dass die Endnutzer und die gewerblichen Nutzer alle App Stores mit demselben Zweck nutzen, nämlich im Wesentlichen zur Abwicklung direkter Transaktionen in Bezug auf die betreffenden Software-Anwendungen, wie dies der oben in Rn. 76 dargestellten Definition eines Geschäfts für Software-Anwendungen für die Zwecke des DMA entspricht. Die Kommission ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass alle App Stores für dieselben Zwecke genutzt werden und dass sie daher als ein einziger CPS angesehen werden können.

88

Überdies ist festzustellen, dass die Kommission im Benennungsbeschluss, wie oben in den Rn. 66 bis 69 erläutert, auf das Vorbringen von Apple eingegangen ist, wonach ihre App Stores je nach dem Gerät, auf dem sie ausgeführt würden, unterschiedliche Zwecke verfolgten. Apple wirft der Kommission nicht vor, einige dieser Gesichtspunkte nicht berücksichtigt zu haben, sondern, dass sie eine andere Beurteilung vorgenommen habe, als sie sie in ihrer Mitteilung vertreten habe. Die Kommission hat jedoch zu Recht angenommen, dass die von Apple angeführten Gesichtspunkte die Art, die Funktion und die Nutzung der unterschiedlichen Geräte, auf denen die App Stores zugänglich sind, betreffen, so dass diese Gesichtspunkte nicht die Feststellung zulassen, dass die Endnutzer und die gewerblichen Nutzer die App Stores zu unterschiedlichen Zwecken nutzen.

89

Drittens ist zu der Kritik von Apple an der Kommission, diese hätte sich für die Annahme, dass die App Stores ein einziger CPS seien, nicht auf die in den Rn. 43 bis 59 des Benennungsbeschlusses entwickelten drei Linien zusätzlicher Erwägungen stützen dürfen, festzustellen, dass die Beurteilung der Kommission in erster Linie auf den Erwägungen in den Rn. 37 und 39 des Benennungsbeschlusses beruht, nämlich im Wesentlichen darauf, dass die App Stores die Definitionen in Art. 2 Nrn. 2, 5 und 14 DMA erfüllten, um für die Zwecke des DMA als CPS eingestuft werden zu können, und dass sie sowohl aus der Sicht der Endnutzer als auch aus der Sicht der gewerblichen Nutzer auf allen Geräten, auf denen sie zu Verfügung stünden, zu demselben Zweck genutzt würden, im vorliegenden Fall, um den Vertrieb von Software-Anwendungen sicherzustellen. Aus den vorstehenden Rn. 71 bis 88 geht hervor, dass diese Erwägungen der Kommission genügten, um den App Store-Dienst als ein und denselben CPS im Sinne des DMA anzusehen.

90

Die fraglichen drei Linien zusätzlicher Erwägungen betreffen jedenfalls zum Ersten die Vorschriften, Richtlinien und Vertragsbestimmungen, die Apple gegenüber Endnutzern und gewerblichen Nutzern der App Stores einsetzt, zum Zweiten die Unterstützungsleistungen für Endnutzer und gewerbliche Nutzer und die Entwicklungsdienstleistungen für gewerbliche Nutzer, die Apple im Zusammenhang mit den App Stores erbringt, sowie die Möglichkeit, dasselbe Nutzerkonto für den Zugang zu den verschiedenen App Stores zu nutzen oder eine Anwendung, die über einen der App Stores erworben wurde, auf allen Geräten zu nutzen, und zum Dritten Ausführungen in Mitteilungen von Apple über die Verwendung der Marke App Store für alle App Stores.

91

Die fraglichen drei Linien zusätzlicher Erwägungen beziehen sich auf die von Apple festgelegten Bedingungen für die Nutzung der App Stores durch Endnutzer und durch gewerbliche Nutzer. Deshalb ist entgegen dem Vorbringen von Apple festzustellen, dass diese zusätzlichen Erwägungen für den Nachweis relevant sind, dass die App Stores denselben Zweck verfolgen, nämlich, die Abwicklung von Transaktionen zwischen Endnutzern und gewerblichen Nutzern in Bezug auf Software-Anwendungen zu erleichtern.

92

Außerdem beanstandet Apple zwar den Rückgriff der Kommission auf die fraglichen zusätzlichen Erwägungen, doch trägt sie nicht vor, dass die Kommission in Bezug auf diese Erwägungen einen sachlichen Fehler begangen habe.

93

Damit die Einstufung von CPS u. a. im Hinblick auf die Definitionen in Art. 2 DMA erfolgen kann und um sicherzustellen, dass ein Unternehmen nicht versucht, die Bestimmungen des DMA im Sinne von Art. 13 DMA zu umgehen, kann der Kommission auch nicht vorgeworfen werden, dass sie bei der Berechnung der in Art. 3 Abs. 2 DMA festgelegten Schwellenwerte alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt, die belegen können, dass mehrere Dienste in Wirklichkeit ein und denselben CPS darstellen. Diese Möglichkeit ist umso mehr geboten, wenn die Kommission, wie im vorliegenden Fall, nicht beabsichtigt, die vom betreffenden Unternehmen im Formular GD vorgeschlagene Darstellung dieser Dienste zu übernehmen.

94

Viertens genügt zu der Rüge von Apple, der Ansatz der Kommission im Benennungsbeschluss habe zur Folge, dass alle künftigen Geschäfte für Software-Anwendungen von Apple unabhängig davon, für welches Gerät sie konzipiert seien, automatisch von diesem Beschluss erfasst würden, der Hinweis, dass dieses Vorbringen auf einer Auslegung von Art. 2 Nr. 2 DMA und des Anhangs des DMA beruht, wonach die Kommission, um die App Stores für die Zwecke des DMA als CPS einzustufen, das Gerät hätte berücksichtigen müssen, auf dem der jeweilige App Store genutzt werde. Aus den oben in den Rn. 79 bis 82 dargelegten Gründen ist dieses Vorbringen jedoch unzutreffend und zurückzuweisen.

95

Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 4. Oktober 2024, García Fernández u. a./Kommission und SRB, C‑541/22 P, EU:C:2024:820, Rn. 327 und die dort angeführte Rechtsprechung).

96

Die von Apple im Rahmen des Benennungsverfahrens gemachten Angaben zur bevorstehenden Markteinführung eines neuen Vision Pro-Geräts mit eigenem Geschäft für Software-Anwendungen konnten aus den oben in den Rn. 79 bis 82 genannten Gründen die Beurteilung der Kommission hinsichtlich des App Store-Dienstes nicht ändern.

97

Jedenfalls ist daran zu erinnern, dass der Benennungsbeschluss Apple nur als Torwächter für die CPS benennt, die Apple in ihrem Formular GD angegeben hat, das im vorliegenden Fall in der Kategorie der Geschäfte für Software-Anwendungen allein auf die App Stores beschränkt war. Außerdem kann die Kommission gemäß Art. 4 Abs. 1 DMA u. a. auf Antrag des Torwächters jederzeit einen nach Art. 3 DMA erlassenen Benennungsbeschluss überprüfen, ändern oder aufheben, wenn sich der Sachverhalt, auf den sich der Benennungsbeschluss stützte, in einem wesentlichen Punkt geändert hat oder wenn der Benennungsbeschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben beruhte.

98

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission in Rn. 38 des Benennungsbeschlusses davon ausgehen durfte, dass der App Store-Dienst einen einzigen Online-Vermittlungsdienst darstellt, unabhängig davon, von welchem Gerät aus er zugänglich ist.

99

Nach alledem ist der zweite Klagegrund in der Rechtssache T‑1080/23 zurückzuweisen, ohne dass über die Frage entschieden zu werden braucht, ob ein Antrag auf Nichtigerklärung von Art. 2 Buchst. a des Benennungsbeschlusses insgesamt zulässig ist.

Zum dritten Klagegrund in der Rechtssache T‑1080/23

100

Mit dem dritten Klagegrund in der Rechtssache T‑1080/23 wirft Apple der Kommission vor, den DMA und den EKEK falsch ausgelegt und angewandt zu haben und Tatsachenfehler begangen zu haben, soweit sie im Benennungsbeschluss zu dem Ergebnis gekommen sei, dass iMessage ein NIICS sei.

101

Die Kommission hält den dritten Klagegrund für unzulässig.

102

Zum einen könnten die in den Erwägungsgründen des Benennungsbeschlusses enthaltenen Beurteilungen als solche nur insoweit Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein, als sie die tragenden Gründe für den verfügenden Teil des Beschlusses darstellten. Dies sei jedoch bei der streitigen Feststellung, dass iMessage ein NIICS sei, nicht der Fall.

103

Zum anderen könnten Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nur Maßnahmen sein, die dazu bestimmt seien, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die geeignet seien, die Interessen von Apple durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung zu beeinträchtigen. Apple habe weder dargelegt noch bewiesen, inwiefern die Beurteilung in den Erwägungsgründen des Benennungsbeschlusses, dass iMessage ein NIICS sei, der einen CPS darstelle (im Folgenden: NIICS CPS), ihre Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändere.

104

Apple macht zum einen geltend, dass die von der Kommission angeführte Rechtsprechung, wonach eine Nichtigkeitsklage nur gegen die Erwägungsgründe der Präambel eines Unionsrechtsakts erhoben werden könne, unerheblich sei.

105

Zum anderen vertritt Apple im Wesentlichen die Auffassung, dass die Einstufung als NIICS durch die Kommission die rechtliche Folge habe, dass eine Marktuntersuchung nach Art. 17 Abs. 3 DMA eingeleitet werde. Damit werde Apple den im DMA vorgesehenen Regulierungsverfahren unterworfen. Zudem würde, wenn das Gericht zu der Auffassung gelange, dass Apple nur zur Anfechtung eines Beschlusses berechtigt sei, der zur Einstufung von iMessage als wichtiges Zugangstor führe, dies bedeuten, dass auch der Beschluss der Kommission über den Abschluss der Marktuntersuchung keine anfechtbare Handlung wäre, so dass es Apple unmöglich wäre, die Einstufung als NIICS anzufechten.

106

Auch die Französische Republik hält den dritten Klagegrund für unzulässig, da der Benennungsbeschluss die Rechtsstellung von Apple in Bezug auf iMessage nicht in qualifizierter Weise geändert habe.

107

Nach ständiger Rechtsprechung sind mit der Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV alle von den Organen erlassenen Vorschriften, die dazu bestimmt sind, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, unabhängig von ihrer Form anfechtbar (vgl. Urteile vom 26. März 2019, Kommission/Italien, C‑621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C‑575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

108

Nur Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen, stellen Handlungen oder Entscheidungen dar, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein können (Urteile vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission,C‑521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 29, vom 26. Januar 2010, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, C‑362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 51, und vom 9. Dezember 2014, Schönberger/Parlament, C‑261/13 P, EU:C:2014:2423, Rn. 13).

109

Für die Feststellung, ob eine Handlung oder Entscheidung verbindliche Rechtswirkungen erzeugt, die geeignet sind, die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen, ist auf ihr Wesen abzustellen (Urteile vom 22. Juni 2000, Niederlande/Kommission, C‑147/96, EU:C:2000:335, Rn. 27, und vom 16. Juli 2015, Kommission/Rat, C‑425/13, EU:C:2015:483, Rn. 27).

110

Zu dieser Frage hat der Gerichtshof entschieden, dass das Abstellen auf das Wesen einer Handlung bedeutet, dass deren Wirkungen anhand objektiver Kriterien beurteilt werden, wie z. B. des Inhalts der Handlung, wobei gegebenenfalls der Kontext, in dem die Handlung vorgenommen worden ist, und die Befugnisse des Organs, der Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union, das bzw. die die Handlung vorgenommen hat, zu berücksichtigen sind; diese Befugnisse sind nicht abstrakt zu beurteilen, sondern als ein Anhaltspunkt im Rahmen der konkreten Analyse des Inhalts der Handlung, die von zentraler Bedeutung und unbedingt vorzunehmen ist (Urteil vom 6. Mai 2021, ABLV Bank u. a./EZB, C‑551/19 P und C‑552/19 P, EU:C:2021:369, Rn. 41).

111

Erstens kann nach ständiger Rechtsprechung nur der verfügende Teil einer Entscheidung Rechtswirkungen erzeugen und folglich eine Beschwer darstellen, unabhängig von den Gründen, auf denen diese Entscheidung beruht. Die in den Gründen einer Entscheidung enthaltenen Beurteilungen können dagegen nicht als solche Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein; sie können der Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Unionsgerichte nur unterliegen, soweit sie als Begründung einer beschwerenden Maßnahme die tragenden Gründe für den verfügenden Teil dieser Maßnahme darstellen oder wenn diese Begründung zumindest geeignet ist, den materiellen Gehalt des verfügenden Teils der fraglichen Maßnahme zu ändern (Beschluss vom 28. Januar 2004, Niederlande/Kommission,C‑164/02, EU:C:2004:54, Rn. 21, und Urteil vom 26. Februar 2015, Orange/Kommission, T‑385/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:117, Rn. 70). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der verfügende Teil eines Rechtsakts grundsätzlich untrennbar mit seiner Begründung verbunden ist, so dass er gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Gründe, die zu seinem Erlass geführt haben, auszulegen ist (vgl. Urteil vom 30. September 2003, Cableuropa u. a./Kommission, T‑346/02 und T‑347/02, EU:T:2003:256, Rn. 211 und die dort angeführte Rechtsprechung).

112

Die Kommission vertrat im Benennungsbeschluss die Auffassung, dass iMessage ein NIICS CPS sei und Apple die in Art. 3 Abs. 2 DMA festgelegten Schwellenwerte für diesen CPS erreiche, was sie zu der Annahme veranlasste, dass er im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DMA gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern diene. Da Apple jedoch hinreichend substantiierte Argumente vorgebracht hatte, die die Vermutung aus Art. 3 Abs. 2 DMA in Bezug auf iMessage offensichtlich entkräfteten, entschied die Kommission, gemäß Art. 17 Abs. 3 DMA eine Marktuntersuchung zu iMessage einzuleiten, um festzustellen, ob dieser CPS im Benennungsbeschluss zu nennen war. Daher ist iMessage im verfügenden Teil des Benennungsbeschlusses nicht als CPS, der ein wichtiges Zugangstor darstellt, aufgeführt.

113

Folglich stellen die Erwägungsgründe 138 bis 148 des Benennungsbeschlusses, in denen die Gründe dargelegt werden, aus denen iMessage als NIICS CPS anzusehen sei, keine tragenden Gründe für den verfügenden Teil des Benennungsbeschlusses dar.

114

Zweitens macht Apple hinsichtlich der Rechtswirkungen des Benennungsbeschlusses im Rahmen des DMA geltend, dass die Kommission keine Marktuntersuchung auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 3 DMA habe einleiten dürfen, ohne zuvor iMessage als NIICS CPS einzustufen. Eine solche Einstufung unterwerfe Apple den im DMA vorgesehenen Verfahren. Jedoch ist festzustellen, dass Apple keine mit der Einleitung einer Marktuntersuchung verbundenen verbindlichen und konkreten Rechtswirkungen nennt, die ihre Rechtsstellung in qualifizierter Weise ändern könnten.

115

Darüber hinaus knüpft der DMA, wie die Kommission geltend macht, keine Verpflichtungen und keine Rechtsfolgen allein an die Einstufung eines Dienstes, solange der betreffende Dienst nicht im verfügenden Teil eines Benennungsbeschlusses als wichtiges Zugangstor für gewerbliche Nutzer zu Endnutzern im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DMA angeführt wird.

116

Was nämlich die Verpflichtung von Torwächtern zur Interoperabilität der NIICS anbelangt, so gilt Art. 7 DMA nur für „[NIICS], die im Benennungsbeschluss nach Artikel 3 Absatz 9 [dieser Verordnung] aufgeführt sind“. Gleiches gilt für die Verpflichtungen aus den Art. 5 und 6 DMA, die in ihrem Abs. 1 vorsehen, dass „[d]er Torwächter … alle Verpflichtungen nach diesem Artikel in Bezug auf jeden seiner [CPS] [einhält], die im Benennungsbeschluss nach Artikel 3 Absatz 9 [dieser Verordnung] aufgeführt sind“. Schließlich bestimmt Art. 3 Abs. 10 DMA, dass „[d]er Torwächter … die in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Verpflichtungen spätestens sechs Monate, nachdem einer seiner [CPS] im Benennungsbeschluss nach Absatz 9 des vorliegenden Artikels aufgeführt wurde, erfüllen [muss]“.

117

Somit ist davon auszugehen, dass Apple hinsichtlich ihres iMessage-Dienstes nicht aufgrund des Erlasses des Benennungsbeschlusses den im DMA vorgesehenen Verpflichtungen unterliegt, auch wenn dieser Dienst darin als NIICS CPS eingestuft wird.

118

Apple trägt weiter vor, dass sich Dritte auf die streitige Feststellung stützen könnten, um die Kommission zu ersuchen, iMessage künftig bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu den wichtigen Zugangstoren zu zählen. Die Kommission sei nicht verpflichtet, bei etwaigen künftigen Prüfungen der Frage, ob der iMessage-Dienst ein wichtiges Zugangstor sei, zu untersuchen, ob dieser weiterhin ein NIICS CPS sei, da diese Einstufung endgültig erfolgt sei.

119

Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission nach Art. 53 DMA bis zum 3. Mai 2026 und danach alle drei Jahre den DMA evaluieren wird, insbesondere die Frage, ob die in Art. 2 Nr. 2 aufgeführte Liste von CPS, zu denen die NIICS gehören, geändert werden muss. Außerdem ergibt sich aus Art. 4 Abs. 2 DMA in Verbindung mit dem 30. Erwägungsgrund des DMA, dass die sich äußerst rasch wandelnde und komplexe technologische Beschaffenheit der CPS eine regelmäßige Überprüfung des Status von Torwächtern und der Liste der CPS erfordert, die jeder für sich wichtige Zugangstore darstellen. Allerdings lässt sich aus dem DMA nicht ableiten, dass sich die Kommission bei einer etwaigen Überprüfung eines CPS als wichtiges Zugangstor auf ihre im Rahmen eines früheren Benennungsbeschlusses vorgenommene Analyse stützen könnte, ohne die Umstände, die Gegenstand dieser Überprüfung sind, von Neuem zu würdigen.

120

Somit ergibt sich aus Art. 4 Abs. 2 DMA, dass die Einstufung des iMessage-Dienstes als NIICS CPS nicht als für die Zukunft endgültig festgelegt anzusehen ist.

121

Drittens definiert Art. 2 Nr. 9 DMA die NIICS unter Verweis auf Art. 2 Nr. 7 EKEK.

122

Mit einer prozessleitenden Maßnahme und in der mündlichen Verhandlung sind die Parteien dazu befragt worden, ob die streitige Feststellung im Benennungsbeschluss geeignet ist, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen und die rechtliche Situation von Apple in Bezug auf die Anwendung des EKEK in nationalen Verfahren in qualifizierter Weise zu ändern.

123

Apple hat ausgeführt, dass die von der Kommission im Benennungsbeschluss vorgenommene Einstufung von iMessage als NIICS CPS Auswirkungen auf die Durchführung des EKEK durch die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden, anderen zuständigen Behörden und nationalen Gerichte haben könne und bereits gehabt habe.

124

Dazu ist als Erstes festzustellen, dass die Durchführung des EKEK, sobald die Umsetzung in nationales Recht stattgefunden hat, in die Verantwortlichkeit der nationalen Behörden fällt, die von den Mitgliedstaaten als zuständig benannt wurden. Die Pflicht eines Mitgliedstaats, alle zur Erreichung des durch eine Richtlinie vorgeschriebenen Ziels erforderlichen Maßnahmen zu treffen, ist nämlich eine durch Art. 288 Abs. 3 AEUV und durch die Richtlinie selbst auferlegte zwingende Pflicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 1997, Inter-Environnement Wallonie, C‑129/96, EU:C:1997:628, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall ist diese Umsetzungspflicht in Art. 124 EKEK vorgesehen.

125

Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass die von den Mitgliedstaaten zur Einhaltung des EKEK geschaffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der DMA unterschiedliche rechtliche Regelungen sind. Der EKEK enthält nämlich keine Bestimmung, die vorsieht, dass die nationalen Regulierungsbehörden und die anderen zuständigen Behörden bei der Ausübung der ihnen übertragenen Befugnisse und Zuständigkeiten an die etwaige Einstufung eines NIICS durch die Kommission für die Zwecke der Durchführung des DMA gebunden sind.

126

Ganz im Gegenteil stellt Art. 1 Abs. 4 DMA in Verbindung mit dem 64. Erwägungsgrund des DMA klar, dass der DMA, was interpersonelle Kommunikationsdienste im Sinne von Art. 2 Nr. 5 EKEK betrifft, „nicht die Befugnisse und Zuständigkeiten [berührt], die den nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden nach Artikel 61 [EKEK] übertragen werden“. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die gemäß dem EKEK zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Zuständigkeiten in Bezug auf diese Art von Diensten nicht an die Bestimmungen des DMA gebunden sind.

127

Außerdem überträgt der EKEK der Kommission keine ausdrückliche Beratungs- oder Koordinierungsfunktion bei der Beurteilung, ob ein bestimmter Dienst in seinen Anwendungsbereich fällt.

128

Daraus folgt, dass die Ausübung der Befugnisse und Zuständigkeiten, die den zuständigen nationalen Behörden aus dem EKEK in Bezug auf einen NIICS erwachsen, nicht von der Einstufung abhängen kann, die die Kommission gegebenenfalls zuvor im Rahmen der Durchführung des DMA vorgenommen hat.

129

Somit ist festzustellen, dass die Einstufung als NIICS CPS durch die Kommission im Benennungsbeschluss keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugt, die geeignet wären, die Interessen von Apple im Sinne der oben in den Rn. 108 und 109 angeführten Rechtsprechung durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung zu beeinträchtigen.

130

Diese Beurteilung wird nicht durch das Vorbringen von Apple in Frage gestellt, dass sie, wenn sie einen endgültigen Beschluss der Kommission nur unter der Voraussetzung anfechten dürfte, dass sie durch diesen Beschluss als Torwächter benannt werde, keine Möglichkeit hätte, die Beurteilung der Kommission, dass iMessage ein NIICS sei, anzufechten, was ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Zugang zu einem Gericht im Sinne von Art. 47 der Charta und Art. 6 EMRK verletze.

131

Hierzu ist den vorstehenden Rn. 49 bis 52 zu entnehmen, dass zum einen das Recht auf Zugang zu einem Gericht kein absolutes Recht ist und daher verhältnismäßigen, einem legitimen Zweck dienenden und dieses Recht nicht in seinem Wesensgehalt antastenden Beschränkungen unterworfen sein kann.

132

Was zum anderen speziell die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Nichtigkeitsklagen betrifft, ist die Voraussetzung der verbindlichen Rechtswirkungen der angefochtenen Handlung zwar im Licht des in Art. 47 Abs. 1 der Charta garantierten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz auszulegen, doch zielt dieses Recht nicht darauf ab, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere die Bestimmungen über die Zulässigkeit direkter Klagen bei den Unionsgerichten zu ändern, wie auch aus den Erläuterungen zu diesem Artikel hervorgeht, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta für deren Auslegung zu berücksichtigen sind. Die Auslegung des Begriffs „anfechtbare Handlung“ im Licht von Art. 47 der Charta kann daher nicht zum Wegfall dieser Voraussetzung führen, ohne dass die den Unionsgerichten durch den Vertrag verliehenen Befugnisse überschritten würden (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2017, Slowakei/Kommission, C‑593/15 P und C‑594/15 P, EU:C:2017:800, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C‑575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 52 und 53).

133

Aus diesen Gründen erzeugt die Einstufung von iMessage als NIICS CPS im Benennungsbeschluss keine verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet sind, die Interessen von Apple zu beeinträchtigen, und ändert somit ihre Rechtsstellung nicht in qualifizierter Weise. Daher ist der dritte Klagegrund als unzulässig zurückzuweisen.

134

Da alle Klagegründe in der Rechtssache T‑1080/23 zurückgewiesen werden, ist die Klage in dieser Rechtssache insgesamt abzuweisen.

Zur Klage in den Rechtssachen T‑1079/23 und T‑214/24

135

Mit ihrer Klage in der Rechtssache T‑1079/23 beantragt Apple die Nichtigerklärung des oben in Rn. 4 genannten Beschlusses über die Einleitung der Marktuntersuchung, soweit dieser auf der Feststellung beruht, dass der iMessage-Dienst ein NIICS im Sinne des DMA und des EKEK sei.

136

Mit einer auf Art. 130 der Verfahrensordnung gestützten Einrede der Unzulässigkeit macht die Kommission in der Rechtssache T‑1079/23 zwei Unzulässigkeitsgründe geltend. Zum einen trägt sie im Wesentlichen vor, dass der Beschluss über die Einleitung der Marktuntersuchung eine vorbereitende Handlung und daher keine anfechtbare Handlung sei, und zum anderen, dass dieser Beschluss keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeuge, die geeignet seien, die Interessen von Apple zu beeinträchtigen, so dass er nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage vor dem Gericht sein könne.

137

Mit ihrer Klage in der Rechtssache T‑214/24 beantragt Apple die Nichtigerklärung des oben in Rn. 7 erwähnten Beschlusses über den Abschluss der Marktuntersuchung, soweit die Kommission darin entschieden hat, dass iMessage ein NIICS CPS sei.

138

Mit einer auf Art. 130 der Verfahrensordnung gestützten Einrede der Unzulässigkeit in der Rechtssache T‑214/24 macht die Kommission im Wesentlichen geltend, dass der Beschluss über den Abschluss der Marktuntersuchung nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könne, da dieser Beschluss, in dem sie zu dem Ergebnis komme, dass Apple nicht als Torwächter für ihren NIICS CPS iMessage zu benennen sei, die Rechtsstellung von Apple nicht in qualifizierter Weise ändere.

139

In diesen beiden Rechtssachen trägt die Kommission insbesondere vor, dass nur solche Maßnahmen Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könnten, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugten, die geeignet seien, die Interessen von Apple durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung zu beeinträchtigen.

140

Der DMA enthalte insoweit keine Verpflichtung oder Regel, die für einen als CPS eingestuften Dienst gelte, es sei denn, der Dienst sei im verfügenden Teil eines Benennungsbeschlusses als wichtiges Zugangstor für gewerbliche Nutzer zu Endnutzern im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DMA angeführt worden.

141

Folglich seien die Nichtigkeitsklagen von Apple gegen den Beschluss über die Einleitung der Marktuntersuchung und den Beschluss über den Abschluss der Marktuntersuchung als unzulässig abzuweisen, da diese Beschlüsse keine wesentliche Änderung der Rechtsstellung von Apple bewirkten.

142

Apple macht geltend, die Kommission gehe zu Unrecht davon aus, dass die Einstufung als NIICS im Beschluss über die Einleitung der Marktuntersuchung und im Beschluss über den Abschluss der Marktuntersuchung nicht geeignet sei, ihre Interessen durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung zu beeinträchtigen. Mit dieser Feststellung habe die Kommission nämlich eine endgültige rechtliche Schlussfolgerung gezogen, die Verpflichtungen nach dem DMA begründe, die geeignet seien, ihre Interessen durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung zu beeinträchtigen.

143

Auf diese Feststellung könnten sich u. a. Dritte berufen, um die Kommission zu ersuchen, iMessage in einen Benennungsbeschluss aufzunehmen. Zudem müsse die Kommission für die Zwecke der Anwendung des DMA künftig nicht mehr prüfen, ob iMessage tatsächlich einen NIICS CPS darstelle, da diese Voraussetzung erfüllt sei.

144

Könne Apple diese Feststellung im Benennungsbeschluss, im Beschluss über die Einleitung einer Marktuntersuchung oder im Beschluss über den Abschluss einer Marktuntersuchung nicht anfechten, führe dies letztlich zu einer Beeinträchtigung ihres Rechts aus Art. 47 der Charta und Art. 6 EMRK auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Zugang zu einem Gericht.

145

Im vorliegenden Fall wird, wie Apple vorträgt und von der Kommission nicht bestritten wird, die Beurteilung im Benennungsbeschluss, dass iMessage als NIICS einzustufen sei, im Beschluss über die Einleitung der Marktuntersuchung und im Beschluss über den Abschluss der Marktuntersuchung übernommen. Es ist jedoch festzustellen, dass die Kommission mit dem Beschluss über die Einleitung der Marktuntersuchung lediglich eine Untersuchung einleitet, um zu prüfen, ob die von Apple vorgebrachten Angaben die in Art. 3 Abs. 2 DMA aufgestellten Vermutungen entkräften können, und dass sie im Beschluss über den Abschluss der Marktuntersuchung zu dem Ergebnis gelangt, dass Apple nicht als Torwächter für iMessage anzusehen sei.

146

Somit erzeugt die in diesen Beschlüssen enthaltene streitige Feststellung entsprechend der oben in den Rn. 114 bis 133 vorgenommenen Würdigung keine verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet wären, die Rechtsstellung von Apple in qualifizierter Weise zu ändern.

147

Daraus ist zu schließen, dass der Beschluss über die Einleitung der Marktuntersuchung und der Beschluss über den Abschluss der Marktuntersuchung wie auch der Benennungsbeschluss, soweit sie iMessage als NIICS CPS einstufen, nicht geeignet sind, die Interessen von Apple durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung zu beeinträchtigen.

148

Daher sind, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob der Beschluss über die Einleitung der Marktuntersuchung eine vorbereitende Handlung darstellt, die einzigen Klagegründe in den Rechtssachen T‑1079/23 und T‑214/24 für unzulässig zu erklären und die Klagen in diesen Rechtssachen als unzulässig abzuweisen.

149

Nach alledem sind die Klagen abzuweisen.

Kosten

150

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

151

Da Apple unterlegen ist, sind ihr die Kosten der Kommission und der Coalition for App Fairness gemäß deren Anträgen aufzuerlegen.

152

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Unionsorgane, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

153

Ebenso trägt der Free Software Foundation Europe e. V. gemäß Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung seine eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Rechtssachen T‑1079/23, T‑1080/23 und T‑214/24 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

 

2.

Die Klagen werden abgewiesen.

 

3.

Die Apple Inc. und die Apple Distribution International Ltd tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission in den Rechtssachen T‑1079/23, T‑1080/23 und T‑214/24.

 

4.

Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten in der Rechtssache T‑1080/23.

 

5.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten in der Rechtssache T‑1080/23.

 

6.

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten in der Rechtssache T‑1080/23.

 

7.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten in der Rechtssache T‑214/24.

 

8.

Die Apple Inc. trägt die Kosten der Coalition for App Fairness in der Rechtssache T‑1080/23.

 

9.

Der Free Software Foundation Europe e. V. trägt seine eigenen Kosten in der Rechtssache T‑1080/23.

 

van der Woude

De Baere

Petrlík

Kecsmár

Kingston

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Juli 2026.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.