Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 13. November 2024 –
Praha Alfa-Med/EUIPO – Rifetech (Diagnostische Apparate und Installationen für medizinische oder labortechnische Zwecke)

(Rechtssache T‑614/23)

„Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das diagnostische Apparate und Installationen für medizinische oder labortechnische Zwecke darstellt – Älteres Geschmacksmuster – Begründungspflicht – Fehlende Eigenart – Kein anderer Gesamteindruck – Informierter Benutzer – Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers – Art. 4 bis 6, Art. 25 Abs. 1 Buchst. b und Art. 62 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002“

1. 

Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Verfahrensvorschriften – Begründung von Entscheidungen – Art. 62 Satz 1 der Verordnung Nr. 6/2002 – Gleiche Tragweite wie Art. 296 AEUV – Implizite Begründung durch die Beschwerdekammer – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 62 Satz 1)

(vgl. Rn. 15)

2. 

Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft als das ältere Geschmacksmuster – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 26)

3. 

Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft als das ältere Geschmacksmuster – Beurteilungskriterien – Gestaltungsfreiheit des Entwerfers

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 35)

4. 

Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft als das ältere Geschmacksmuster – Gesamtbeurteilung sämtlicher Bestandteile, die das ältere Geschmacksmuster aufweist

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 46)

5. 

Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft als das ältere Geschmacksmuster – Darstellung von Apparaten und Installationen für medizinische oder labortechnische Zwecke

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 50-60)

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Das EUIPO und die Praha Alfa Med s. r. o. tragen ihre eigenen Kosten.