Rechtssache T‑558/23

Swissgrid AG

gegen

Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 8. Oktober 2025

„Energie – Elektrizitätsbinnenmarkt – Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem – Art. 1 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) 2017/2195 – Europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung – Fehlende Beteiligung des schweizerischen Übertragungsnetzbetreibers – Beschwerde beim Beschwerdeausschuss der ACER – Besondere Bedingungen und Modalitäten der Einlegung einer Beschwerde – Art. 28 der Verordnung (EU) 2019/942 – Unzulässigkeit wegen fehlender Befugnis zur Einlegung einer Beschwerde beim Beschwerdeausschuss – Fehlen der unmittelbaren Betroffenheit – Einrede der Rechtswidrigkeit“

  1. Energie – Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem – Verordnung 2017/2195 – Europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung – Anwendungsbereich – Schweizerische Übertragungsnetzbetreiber – Einbeziehung – Voraussetzungen – Beschluss der Kommission, mit dem ihre Beteiligung an der Plattform genehmigt wird – Möglichkeit der Übertragungsnetzbetreiber, wenn die Kommission keinen Beschluss fasst, bei den Unionsgerichten eine Untätigkeitsklage zu erheben

    (Verordnung 2017/2195 der Kommission, Art. 1 Abs. 6 und 7)

    (vgl. Rn. 29-32, 35-37)

  2. Agenturen der Europäischen Union – Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) – Beschwerdeverfahren – Beschwerde vor dem Beschwerdeausschuss der ACER – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Beschluss der ACER, mit dem der Umsetzungsrahmen der europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung geändert wird – Änderung, mit der keine weitere Bedingungen für die Beteiligung der schweizerischen Übertragungsnetzbetreiber an der Plattform eingeführt wird – Beteiligung, die nach wie vor lediglich voraussetzt, dass die Kommission einen Beschluss erlässt, mit dem sie genehmigt wird – Entscheidung der ACER, die sich nicht auf die Rechtsstellung der schweizerischen Übertragungsnetzbetreiber auswirkt – Unzulässigkeit

    (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 28 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 42-51)

  3. Agenturen der Europäischen Union – Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) – Beschwerdeverfahren – Beschwerde vor dem Beschwerdeausschuss der ACER – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Beschluss der ACER, mit dem der Umsetzungsrahmen der europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung geändert wird – Änderung, die den schweizerischen Übertragungsnetzbetreibern nicht ihre vertraglichen Rechte nimmt, wenn die Kommission keinen Beschluss erlässt, mit dem die Beteiligung an der Plattform genehmigt wird – Entscheidung der ACER, die sich nicht auf die Rechtsstellung der schweizerischen Übertragungsnetzbetreiber auswirkt – Unzulässigkeit

    (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 28 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 64-71)

  4. Handlungen der Organe – Grundregelung und Durchführungsregelung – Keine Änderung oder Ergänzung der wesentlichen Aspekte einer Grundregelung durch die Durchführungsregelung – Einstufung als wesentliche Aspekte – Berücksichtigung der Merkmale und Besonderheiten des betreffenden Sachgebiets – Durchführungsrechtsakt zur Integration der Regelreservemärkte, mit dem die schweizerischen Übertragungsnetzbetreiber vorbehaltlich einer bilateralen Vereinbarung mit der Union von den europäischen Plattformen für den Austausch von Regelarbeit ausgeschlossen werden – Konkretisierung der mit der Grundverordnung verfolgten Ziele – Zulässigkeit

    (Art. 291 Abs. 2 AEUV; Verordnungen Nr. 714/2009 und 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates; Verordnung 2017/2195 der Kommission)

    (vgl. Rn. 80-88, 96)

  5. Internationale Übereinkünfte – Abkommen der Union – Vorrang vor Rechtsakten des abgeleiteten Unionsrechts – Pflicht, die Rechtsakte des abgeleiteten Unionsrechts im Licht der völkerrechtlichen Verträge auszulegen

    (Art. 216 Abs. 2 AEUV)

    (vgl. Rn. 105, 106)

  6. Internationale Übereinkünfte – Abkommen der Union – Freihandelsabkommen EWR-Schweiz – Abkommen, dass die Einführung mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung verbietet – Unionsregelung, die die schweizerischen Übertragungsnetzbetreiber von der europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung ausschließt, wenn die Kommission ihre Beteiligung an der Plattform nicht genehmigt – Zulässigkeit

    (Freihandelsabkommen EWR-Schweiz, Art. 13; Verordnung 2017/2195 der Kommission, Art. 1 Abs. 6 und 7)

    (vgl. Rn. 109, 111-115)

  7. Völkerrecht – Grundsätze – Grundsätze des Völkergewohnheitsrechts – Prüfung der Gültigkeit einer Verordnung im Hinblick auf das Völkergewohnheitsrecht – Unionsregelung, die die schweizerischen Übertragungsnetzbetreiber von der europäische Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung ausschließt, wenn die Kommission ihre Beteiligung an der Plattform nicht genehmigt – Verstoß gegen den Grundsatz der Prävention – Voraussetzungen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler hinsichtlich der Voraussetzungen der Anwendung dieses Grundsatzes – Fehlen

    (Art. 3 Abs. 5 EUV; Verordnung 2017/2195 der Kommission, Art. 1 Abs. 6 und 7)

    (vgl. Rn. 118-128)

Zusammenfassung

Mit seinem Urteil bestätigt das Gericht die Gültigkeit der Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), mit der die Beschwerde des schweizerischen Strom-Übertragungsnetzbetreibers (im Folgenden: ÜNB) als unzulässig zurückgewiesen wurde. In diesem Zusammenhang äußert sich das Gericht zu den Bedingungen der Beteiligung eines schweizerischen ÜNB an europäischen Plattformen für den Austausch von Regelarbeit gemäß der Verordnung 2017/2195 ( 1 ), zu der Befugnis eines schweizerischen ÜNB, gegen eine Entscheidung der ACER, die nicht an ihn gerichtet ist, Klage zu erheben, und zur Vereinbarkeit der Verordnung 2017/2195 mit dem völkergewohnheitsrechtlichen Grundsatz der Prävention.

Die Europäische Kommission erließ am 2. August 2017 die Verordnung 2017/2195, die insbesondere die Schaffung einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung vorsieht. Auf der Grundlage dieser Verordnung erließ die ACER eine Entscheidung über die Schaffung einer europäischen Plattform für den Austausch von Regelarbeit aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung (im Folgenden: aFRR-Plattform), die im Anhang den Umsetzungsrahmen der aFRR-Plattform enthält (im Folgenden: Umsetzungsrahmen).

Die Klägerin, die Swissgrid AG, bei der es sich um den einzigen ÜNB in der Schweiz handelt, und weitere ÜNB schlossen ein Protokoll, mit dem sie die Bedingungen ihrer Beteiligung an dem Projekt für eine Plattform für die internationale Koordinierung der automatischen Frequenzwiederherstellung und des stabilen Betriebs des Systems (im Folgenden: PICASSO) regelten.

Am 1. Juli 2020 schlossen die ÜNB, die Mitglieder der PICASSO waren, darunter die Klägerin, die Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Rahmen der PICASSO (im Folgenden: Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Rahmen der PICASSO), die einer Grundvereinbarung für Plattformen für den Austausch von Standardprodukten für Regelarbeit, die für alle Plattformen gilt (im Folgenden: Grundvereinbarung), unterliegt.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 wies die Generaldirektorin der Generaldirektion Energie der Kommission jedoch darauf hin, dass sie keinen Grund sehe, die Beteiligung der Schweiz an den europäischen Plattformen für den Austausch von Standardprodukten für Regelarbeit mit einem Beschluss gemäß Art. 1 Abs. 7 der Verordnung 2017/2195 zuzulassen.

Am 30. September 2022 erließ die ACER dann die Entscheidung 15/2022, mit der die Bezeichnungen der Einheiten, die die im Umsetzungsrahmen definierten Funktionen wahrnahmen, geändert wurden. Die Definition von „Mitglieds-ÜNB“, der ursprünglich als „jeder ÜNB, der der aFRR-Plattform beigetreten ist“, definiert war, wurde dahin geändert, dass mit „Mitglieds-ÜNB“ nun gemeint ist: „jeder ÜNB, auf den die Verordnung 2017/2195 Anwendung findet und der der aFRR-Plattform beigetreten ist“.

Die Klägerin legte gegen die Entscheidung 15/2022 beim Beschwerdeausschuss der ACER am 30. November 2022 eine Beschwerde ein.

Dieser vertrat die Auffassung, dass die Entscheidung 15/2022 keine Handlung darstelle, die geeignet sei, die Rechtssituation der Klägerin zu beeinträchtigen. Die Kommission habe keinen Beschluss erlassen, mit der der Klägerin gestattet worden sei, sich an der aFRR-Plattform zu beteiligen. Der Beschwerdeausschuss wies die Beschwerde deshalb gemäß Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2019/942 ( 2 ) als unzulässig zurück.

Die Klägerin erhob daraufhin beim Gericht Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses.

Würdigung durch das Gericht

Als Erstes bestätigt das Gericht die Feststellung des Beschwerdeausschusses, dass die Klägerin, da die Kommission keinen Beschluss gemäß Art. 1 Abs. 7 der Verordnung 2017/2195 erlassen habe, keinen Anspruch auf Beteiligung an der aFRR-Plattform habe. Nach dieser Bestimmung entscheidet die Kommission auf der Grundlage einer Stellungnahme der ACER und aller ÜNB über die Beteiligung der Schweiz an den europäischen Plattformen für den Austausch von Standardprodukten für Regelarbeit, soweit die Bedingungen in Art. 1 Abs. 6 der Verordnung 2017/2195 erfüllt sind.

Wie sich sowohl aus dem Wortlaut als auch der Systematik der Verordnung 2017/2195 ergibt, ist es Sache der Kommission, gemäß Art. 1 Abs. 7 der Verordnung einen Beschluss über die Beteiligung der Schweiz an den Plattformen zu erlassen und dabei zu prüfen, ob die Bedingungen gemäß Art. 1 Abs. 6 der Verordnung erfüllt sind. Die Klägerin kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Beschwerdeausschuss nicht geprüft habe, ob diese Bedingungen erfüllt seien oder die Kommission einen Beschluss gemäß Art. 1 Abs. 7 der Verordnung hätte erlassen müssen.

Dass weder die ACER noch der Beschwerdeausschuss prüfen können, ob die Bedingungen der Beteiligung der Klägerin an der aFRR-Plattform erfüllt sind, stellt keine Lücke der gerichtlichen Überprüfung von Art. 1 Abs. 6 und 7 der Verordnung 2017/2195 dar. Wenn die Kommission es zu Unrecht ablehnt, einen Beschluss gemäß Art. 1 Abs. 7 der Verordnung zu erlassen, steht es der Klägerin frei, von der Klagemöglichkeit gemäß Art. 265 AEUV Gebrauch zu machen, die die Untätigkeit durch Nichtbescheidung oder Nichtstellungnahme betrifft.

Als Zweites stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeausschuss mit der Feststellung, dass die durch die Entscheidung 15/2022 vorgenommene Änderung der Definition von „Mitglieds-ÜNB“ dahin, dass mit „Mitglieds-ÜNB“ nun „jeder ÜNB, auf den die Verordnung 2017/2195 Anwendung findet und der der aFRR-Plattform beigetreten ist“, gemeint ist, die Rechtsstellung der Klägerin nicht qualifiziert ändere, nicht gegen Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2019/942 verstoßen hat.

Die Klägerin kann nämlich, wenn die Kommission einen Beschluss erlässt, mit dem ihre Beteiligung an der aFRR-Plattform gemäß Art. 1 Abs. 7 der Verordnung 2017/2195 genehmigt wird, unter den Begriff „ÜNB, auf den die Verordnung 2017/2195 Anwendung findet“, wie er nun in der Definition des „Mitglieds-ÜNB“ vorkommt, fallen.

Die Änderung der Definition des „Mitglieds-ÜNB“ hat auch hinsichtlich der vertraglichen Rechte, die der Klägerin genommen worden sein sollen, keine Auswirkungen auf deren Rechtsstellung gehabt.

Zwar hat die Klägerin sowohl die Grundvereinbarung als auch die Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Rahmen der PICASSO unterzeichnet, mit denen die Funktionsweise der aFRR-Plattform gemäß der Verordnung 2017/2195 und dem Umsetzungsrahmen geregelt wird. Die Klägerin hatte aber auch schon vor der Entscheidung 15/2022 kein nicht an Bedingungen geknüpftes vertragliches Recht auf Nutzung der aFRR-Plattform.

Denn diese Möglichkeit besteht nicht für alle „Mitglieds-ÜNB“, sondern lediglich für diejenigen, die als „teilnehmende ÜNB“ einzustufen sind. Und die Vereinbarungen, die die Klägerin geschlossen hat, machen ihrer Beteiligung an der aFRR-Plattform vom Erlass eines Beschlusses der Kommission gemäß Art. 1 der Verordnung 2017/2195 abhängig.

Die Klägerin hatte vor der Entscheidung 15/2022 – unabhängig davon, ob sie als „Mitglieds-ÜNB“ einzustufen ist oder nicht – ohne einen entsprechenden Beschluss der Kommission also nicht das vertragliche Recht, die aFRR-Plattform zum Austausch von Standardprodukten für Regelarbeit zu nutzen. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Entscheidung 15/2022 ihr ein solches Recht genommen hätte und daher unmittelbare Wirkungen für ihre Rechtsstellung gehabt hätte.

Da der Beschwerdeausschuss die Beschwerde mit der Begründung, dass die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 der Verordnung nicht erfüllt seien, rechtsfehlerfrei als unzulässig zurückgewiesen hat, prüft das Gericht die von der Klägerin erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 1 Abs. 6 und 7 der Verordnung 2017/2195.

Als Erstes stellt das Gericht fest, dass Ziel der Verordnung 2017/2195 – im Einklang mit den in den Verordnungen Nr. 714/2009 ( 3 ) und 2019/943 ( 4 ) festgelegten Zielen – die Integration der Regelarbeitsmärkte ist, die durch die Einrichtung gemeinsamer europäischer Plattformen unterstützt werden sollte, um letztlich einen voll funktionierenden und vernetzten Energiebinnenmarkt zu schaffen. Aber da die Schweizerische Eidgenossenschaft dem Binnenmarkt der Union nicht beigetreten ist und für die schweizerischen ÜNB daher nicht dieselben Regeln gelten wie für die ÜNB aus der Union, ist ihr Ausschluss von der Beteiligung an den in der Verordnung 2017/2195 vorgesehenen Plattformen – vorbehaltlich insbesondere einer bilateralen Vereinbarung als Alternative, die nach wie vor geschlossen werden könnte – im Hinblick auf das mit der Verordnung Nr. 714/2009 verfolgte Ziel, insbesondere im Hinblick auf das Ziel der Schaffung eines Binnenmarkts, also durchaus gerechtfertigt.

Als Zweites stellt das Gericht fest, dass zwischen der Beschränkung des Kreises der ÜNB, die sich an der aFRR-Plattform beteiligen dürfen, wie sie in Art. 1 der Verordnung 2017/2195 enthalten ist, und dem in der Verordnung 2019/943 festgelegten Ziel der Beseitigung der Hindernisse für grenzüberschreitende Stromflüsse und grenzüberschreitende Transaktionen auf den Elektrizitätsmärkten und die mit ihnen verbundenen Dienstleistungsmärkte kein Widerspruch besteht. Hierzu sieht die Verordnung 2017/1485 ( 5 ) für den Fall, dass in einem Synchrongebiet sowohl ÜNB aus der Union als auch aus Drittländern tätig sind, ausdrücklich den Abschluss von Vereinbarungen vor, die die Grundlage für ihre Zusammenarbeit zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebs bilden und Regelungen enthalten, die sicherstellen, dass die ÜNB aus Drittländern die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllen.

Als Drittes stellt das Gericht fest, dass Art. 1 Abs. 6 und 7 der Verordnung 2017/2195 nicht dahin auszulegen ist, dass die Kommission die Beteiligung der Klägerin an den Austauschplattformen danach selbst dann ablehnen könnte, wenn ein Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Union geschlossen würde. Der Vorrang der von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünfte vor den Bestimmungen des abgeleiteten Rechts gebietet es nämlich, Letztere nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den betreffenden Übereinkünften auszulegen.

Als Viertes stellt das Gericht fest, dass der Ausschluss der Klägerin von der Beteiligung an der aFRR-Plattform nicht als mengenmäßige Beschränkung der Einfuhr von Regelarbeit oder Maßnahme gleicher Wirkung angesehen werden kann, die gegen Art. 13 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ( 6 ) verstoßen würde. Jedenfalls hat die Klägerin nicht dieselben gemeinsamen Regeln zu beachten wie die ÜNB aus der Union. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich, was das Ziel der Schaffung eines Elektrizitätsbinnenmarkts angeht, in einer Situation befände, die mit der der ÜNB aus der Union vergleichbar wäre. Die Klägerin kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie willkürlich diskriminiert würde.

Als Fünftes stellt das Gericht fest, dass der Ausschluss der Klägerin von der Beteiligung an der aFRR nicht ganz klar gegen den völkergewohnheitsrechtlichen Grundsatz der Prävention verstößt, den die Union nach Art. 3 Abs. 5 EUV beim Erlass von Rechtsakten zu beachten hat.

Der Internationale Gerichtshof (IGH) hat auf die Pflicht eines jeden Staates, nicht wissentlich zuzulassen, dass sein Hoheitsgebiet für Handlungen verwendet wird, die gegen das Recht anderer Staaten verstoßen, als allgemeinen, fest anerkannten Grundsatz hingewiesen. Danach müssen Völkerrechtssubjekte ihre Befugnisse mit der gebotenen Sorgfalt ausüben.

Ein Bürger kann einen Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts im Hinblick auf die Prüfung der Gültigkeit eines Rechtsakts der Union durch den Gerichtshof aber nur geltend machen, wenn die Zuständigkeit der Union für den Erlass des Rechtsakts durch den Grundsatz in Frage gestellt werden kann und durch den Rechtsakt Rechte des Bürgers aus dem Unionsrecht beeinträchtigt oder Verpflichtungen des Bürgers aus dem Unionsrecht begründet werden können.

Im vorliegenden Fall steht außer Frage, dass die Schweiz zum Synchrongebiet Kontinentaleuropa gehört. Vor diesem Hintergrund könnte man annehmen, dass die Zuständigkeit der Union für den Erlass einer Regelung, die sich auf das gesamte Synchrongebiet Kontinentaleuropa, unter anderem auf die Schweiz, auswirken kann, durch den Grundsatz der Prävention in Frage gestellt werden kann. Außerdem könnte man annehmen, dass die Verordnung 2017/2195, weil für die Klägerin als einzigen schweizerischen ÜNB Verpflichtungen begründet, falls deren Nichtbeteiligung an der aFRR-Plattform dazu führen würde, dass sie wegen ungeplanter physischer Leistungsflüsse Maßnahmen treffen muss.

Da ein Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts nicht dieselbe Bestimmtheit aufweist wie eine Bestimmung einer internationalen Übereinkunft, muss sich die gerichtliche Kontrolle aber zwangsläufig auf die Frage beschränken, ob den Organen der Union beim Erlass des betreffenden Rechtsakts offensichtliche Fehler bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Anwendung des betreffenden Grundsatzes unterlaufen sind. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass die Kommission mit der Beschränkung der aFRR-Plattform auf die ÜNB aus der Union ganz offensichtlich gegen ihre Sorgfaltspflicht verstoßen hätte.

Zum einen sieht das Unionsrecht ausdrücklich den Abschluss von Vereinbarungen zwischen den ÜNB aus der Union und den ÜNB aus Drittländern vor, wenn diese in ein und demselben Synchrongebiet tätig sind. Die fehlende Beteiligung der Klägerin an der aFRR-Plattform schließt eine Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und den ÜNB aus der Union hinsichtlich der Systemsicherheit im Synchrongebiet also keineswegs aus. Eine solche Zusammenarbeit wird vielmehr gefördert.

Zum anderen sieht Art. 1 Abs. 6 und 7 der Verordnung 2017/2195 für den Fall, dass die Kommission feststellen sollte, dass der Ausschluss der Schweiz zu ungeplanten physischen Leistungsflüssen durch die Schweiz führen könnte, die die Systemsicherheit der Region gefährden, die Möglichkeit der Beteiligung der Klägerin an der aFRR-Plattform vor, sofern die Rechte und Pflichten der schweizerischen ÜNB den Rechten und Pflichten der in der Union tätigen ÜNB entsprechen.

Das Gericht weist die Klage daher in vollem Umfang ab.


( 1 ) Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (ABl. 2017, L 312, S. 6).

( 2 ) Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. 2019, L 158, S. 22).

( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. 2009, L 211, S. 15).

( 4 ) Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. 2019, L 158, S. 54).

( 5 ) Verordnung (EU) 2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb (ABl. 2017, L 220, S. 1).

( 6 ) Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. 1972, L 300, S. 188).