Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 10. Juli 2024 – Laura Food/EUIPO – Bella Tawziaa II (Thé Vert de Chine AL ASSAD HBOUB R3505 Chaara 4011)

(Rechtssache T‑541/23) ( 1 )

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke Thé Vert de Chine AL ASSAD HBOUB R3505 Chaara 4011 – Ältere Unionsbildmarke Grand Lion 4011 B552 – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001“

1. 

Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage bei den Unionsgerichten – Befugnisse des Gerichts – Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern erlassenen Entscheidungen – Aufhebung oder Abänderung aus Gründen, die nach der Verkündung der Entscheidung zutage getreten sind – Ausschluss

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 72 Abs. 2 und Art. 95)

(vgl. Rn. 15)

2. 

Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage bei den Unionsgerichten – Befugnisse des Gerichts – Überprüfung der Tatsachen im Licht erstmals vor ihm vorgelegter Beweise – Ausschluss

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 188; Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 72)

(vgl. Rn. 16)

3. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 25, 26, 84, 86)

4. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise – Grad der Aufmerksamkeit des Publikums

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 32, 33)

5. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarken Thé Vert de Chine AL ASSAD HBOUB R3505 Chaara 4011 und Grand Lion 4011 B552

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 35, 57, 60, 68, 75, 80, 88-90)

6. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien – Zusammengesetzte Marke – Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Markenbestandteils

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 39-43, 58)

7. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Gewichtung der ähnlichen oder unterschiedlichen Bestandteile der Zeichen – Berücksichtigung der Eigenschaften der Zeichen oder der Bedingungen der Vermarktung der Waren oder Dienstleistungen

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 87)

Tenor

1. 

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 12. Juni 2023 (Sache R 2017/2022-2) wird aufgehoben, soweit sie die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 20. September 2022 über die Unionsbildmarke Thé Vert de Chine AL ASSAD HBOUB R3505 Chaara 4011 in Bezug auf „Tee“ der Klasse 30 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung aufgehoben hat.

2. 

Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Laura Food Srl.


( 1 ) ABl. C 224 vom 23.10.2023.