Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 6. Februar 2024 –
[Osóquim] ( i )

(Rechtssache C‑399/23)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann – Kraftfahrzeugzulassungssteuer – Gebrauchtfahrzeuge aus anderen Mitgliedstaaten – An die Marktwertminderung geknüpfte Ermäßigungsprozentsätze – Berechnung auf der Grundlage einer Hubraum- und einer Umweltkomponente – Anwendung unterschiedlicher Ermäßigungsprozentsätze auf die einzelnen Steuerkomponenten“

Steuerliche Vorschriften – Inländische Abgaben – System der Besteuerung von eingeführten Gebrauchtfahrzeugen – Anwendung eines anderen Ermäßigungsprozentsatzes für die Umweltkomponente der Steuer als für die Hubraumkomponente der Steuer – Betrag der auf ein eingeführtes Fahrzeug erhobenen Steuer, der den Restbetrag der Steuer übersteigt, der im Wert gleichartiger inländischer Fahrzeuge enthalten ist – Unzulässigkeit

(Art. 110 AEUV)

(vgl. Rn. 20, 21 und Tenor)

Tenor

Art. 110 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Umweltkomponente bei der Berechnung der Kraftfahrzeugzulassungssteuer auf ein Gebrauchtfahrzeug aus einem anderen Mitgliedstaat nicht im selben Maße und in gleicher Weise wie die Hubraumkomponente abgewertet wird, wenn und soweit der Betrag der auf dieses Fahrzeug erhobenen Steuer den Restbetrag der Steuer übersteigt, die im Wert ähnlicher inländischer, auf dem inländischen Markt für Gebrauchtfahrzeuge vorhandener Fahrzeuge enthalten ist.


( i ) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.