BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

6. November 2023 ( *1 )

[Text berichtigt mit Beschluss vom 4. Dezember 2023]

„Rechtsmittel – Streithilfe – Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Antrag von Mitgliedern des Europäischen Parlaments – Zurückweisung“

In der Rechtssache C‑249/23 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 18. April 2023,

ClientEarth AISBL mit Sitz in Brüssel (Belgien), zunächst vertreten durch O. W. Brouwer und T. C. van Helfteren, dann durch O. W. Brouwer, T. C. van Helfteren und C. Lawton, Advocaten,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch C. Ehrbar, G. Gattinara und A. Spina als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

aufgrund des Vorschlags des Berichterstatters J.‑C. Bonichot,

nach Anhörung des Generalanwalts M. Szpunar

folgenden

Beschluss

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die ClientEarth AISBL die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 1. Februar 2023, ClientEarth/Kommission (T‑354/21, EU:T:2023:34), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2021) 4348 final der Kommission vom 7. April 2021 abgewiesen hat. Mit dieser Entscheidung wurde der Zugang zu bestimmten Dokumenten verweigert, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13) angefordert worden waren.

2

Mit Schriftsatz, der am 11. August 2023 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, haben Frau Grace O’Sullivan und Frau Caroline Roose, Abgeordnete des Europäischen Parlaments, beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge von ClientEarth zugelassen zu werden (im Folgenden: Antragstellerinnen).

3

Nach Zustellung des Streithilfeantrags durch den Kanzler des Gerichtshofs an die Parteien nach Art. 131 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 190 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, haben ClientEarth und die Europäische Kommission zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist schriftlich Stellung genommen. Allein die Kommission hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Zum Streithilfeantrag

Vorbemerkungen

4

Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sieht vor, dass alle natürlichen Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen können, diesem Rechtsstreit beitreten können, sofern es sich nicht um Rechtssachen zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Organen der Union oder zwischen Mitgliedstaaten und Organen der Union handelt.

5

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff „berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits“ im Sinne dieser Bestimmung nach dem Gegenstand des betreffenden Rechtsstreits selbst zu bestimmen und als ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Klageanträge selbst beschieden werden, und nicht als ein Interesse an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln oder Argumenten. Denn unter dem „Ausgang des Rechtsstreits“ ist die beantragte Endentscheidung zu verstehen, wie sie sich im Tenor des Urteils niederschlagen würde (vgl. u. a. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Februar 2015, Mory u. a./Kommission,C‑33/14 P, EU:C:2015:135, Rn. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung).

6

Darüber hinaus muss das Interesse, dem Rechtsstreit als Streithelfer beizutreten, hinreichend qualifiziert sein. Es gilt als hinreichend, sofern der Ausgang des Rechtsstreits eine Änderung der Rechtsstellung des Antragstellers bewirken könnte (vgl. u. a. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 31. Mai 2022, Naturgy Energy Group/Kommission,C‑698/21 P, EU:C:2022:417, Rn. 7).

7

Ferner können Mitglieder des Parlaments nicht über ein hinreichend qualifiziertes Interesse verfügen, wenn sie das geltend gemachte Interesse ausschließlich mit ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieses Organs begründen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. Juli 1986, Frankreich/Parlament,358/85, EU:C:1986:286, Rn. 10).

Vorbringen

8

Zur Stützung ihres Antrags machen die Antragstellerinnen u. a. geltend, dass sie als Abgeordnete des Parlaments und Mitglieder des Fischereiausschusses des Parlaments eine große Zahl an Bürgern, die im Fischereiwesen tätig oder von ihm abhängig seien, so verträten, wie dies auch ein Verband tun würde.

9

Sie berufen sich zudem auf ihre besonderen Verantwortlichkeiten und auf ihre Tätigkeiten innerhalb des Parlaments im Bereich des Umweltschutzes und der Fischerei sowie insbesondere auf ihre Mitwirkung an der Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. 2009, L 343, S. 1).

10

Die Antragstellerinnen machen geltend, bei ihrer Tätigkeit auf von Umweltschutzorganisationen bereitgestellte Informationen angewiesen zu sein, so dass das Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2023, ClientEarth/Kommission (T‑354/21, EU:T:2023:34), das Gegenstand des Rechtsmittels sei, hinsichtlich dessen sie ihren Streithilfeantrag gestellt hätten, unmittelbare Auswirkungen auf ihre Tätigkeit haben werde, da es die Voraussetzungen für den Zugang der Umweltschutzorganisationen zu den fraglichen Dokumenten eng auslege. Darüber hinaus enthielten die Dokumente der Kommission, zu denen ClientEarth Zugang erhalten möchte, detaillierte Informationen über die Anwendung und Umsetzung der Verordnung Nr. 1224/2009 in zwei Mitgliedstaaten, Informationen, die für die Antragstellerinnen bei der zukünftigen Überarbeitung dieser Verordnung hilfreich wären.

11

Zusätzlich sei das Fischereiwesen besser als die anderen Akteure über die Problembereiche, die sich bei der Überarbeitung dieser Verordnung ergeben hätten, informiert gewesen.

12

[Berichtigt mit Beschluss vom 4. Dezember 2023] Da sich ihr Interesse nicht mit dem Interesse des Parlaments decke und dieses Organ am Rechtsstreit nicht einmal beteiligt sei, unterscheide sich überdies ihre Situation von derjenigen, die dem Beschluss vom 3. Juli 1986, Frankreich/Parlament (358/85, EU:C:1986:286), zugrunde gelegen habe, in der ein Streithilfeantrag von Abgeordneten des Parlaments zurückgewiesen worden sei.

Würdigung

13

Zunächst ist festzustellen, dass nicht ersichtlich ist, dass der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens, das sich auf die Rechtmäßigkeit der Weigerung der Kommission, dem Antrag von ClientEarth auf Zugang zu Dokumenten stattzugeben, bezieht, etwas an der Rechtsposition der Antragstellerinnen zu ändern vermag.

14

Insbesondere ist, wie auch die Kommission ausführt, das Interesse der Antragstellerinnen, Informationen von der Rechtsmittelführerin zu erhalten, die diese im vorliegenden Fall durch den Zugang zu den fraglichen Dokumenten erlangen könnte, nur ein mittelbares Interesse, bei dem es sich zudem nicht um ein gegenwärtiges Interesse handeln kann, da die Antragstellerinnen im Wesentlichen geltend machen, dass diese Informationen nur bei einer zukünftigen Änderung der Verordnung Nr. 1224/2009 dienlich wären.

15

Vor allem deckt sich das behauptete Interesse der Antragstellerinnen am Ausgang des Rechtsstreits vollständig mit dem Interesse des Parlaments selbst, soweit sie sowohl ihre Eigenschaft als politische Vertreterinnen als auch ihre spezifischen Zuständigkeiten für den Umweltschutz innerhalb des Parlaments sowie ihre Tätigkeiten im Bereich Fischerei anführen. Die von ihnen vorgetragenen Unterschiede zwischen den Umständen des vorliegenden Falls und denjenigen der Rechtssache, in der der Beschluss vom 3. Juli 1986, Frankreich/Parlament (358/85, EU:C:1986:286), ergangen ist, können diese Feststellung nicht entkräften.

16

Das Parlament hat jedoch nicht beantragt, dem Rechtsstreit beizutreten, obwohl es nach Art. 40 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach die Mitgliedstaaten und die Unionsorgane einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten können, das Recht hierzu hat.

17

Nach alledem haben die Antragstellerinnen nicht dargetan, dass sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union haben.

18

Ihr Antrag auf Zulassung zur Streithilfe ist somit zurückzuweisen.

Kosten

19

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Frau O’Sullivan und Frau Roose mit ihrem Streithilfeantrag unterlegen sind und die Kommission beantragt hat, ihnen die Kosten aufzuerlegen, haben sie neben ihren eigenen Kosten die im Zusammenhang mit diesem Antrag entstandenen Kosten der Kommission zu tragen. ClientEarth trägt ihre eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

 

1.

Der Streithilfeantrag von Frau Grace O’Sullivan und Frau Caroline Roose wird zurückgewiesen.

 

2.

Frau Grace O’Sullivan und Frau Caroline Roose tragen neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

 

3.

Die ClientEarth AISBL trägt ihre eigenen Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.