21.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 296/17


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 11. Mai 2023 — Ordre des barreaux francophones et germanophones de Belgique u. a./État belge

(Rechtssache C-299/23, Darvate u. a. (1))

(2023/C 296/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de première instance francophone de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ordre des barreaux francophones et germanophones de Belgique, Coordination et Initiatives pour et avec les Réfugiés et Étrangers ASBL, NX

Beklagter: État belge

Vorlagefragen

Erfordert Art. 34 der Richtlinie (EU) 2016/801 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, allein oder in Verbindung mit den Art. 7, 14 Abs. 1 und 47 der Charta der Grundrechte sowie mit dem Grundsatz der Effektivität und im Lichte des mit der Richtlinie verfolgten Ziels, die Verfahrensgarantien für Drittstaatsangehörige zu stärken und den Zustrom ausländischer Studierender in die Europäische Union zu fördern,

1.

dass einem ausländischen Studierenden ein unter Bedingungen der äußersten Dringlichkeit durchzuführender Rechtsbehelf ausnahmsweise zur Verfügung gestellt wird, wenn er nachweist, dass er die gebotene Sorgfalt an den Tag gelegt hat und dass die Einhaltung der Fristen, die bei der Durchführung eines ordentlichen Verfahrens (der Aussetzung/Nichtigerklärung) erforderlich sind, den Ablauf seines Studiums behindern könnte?

Sollte diese Frage zu verneinen sein, ist dann dieselbe negative Antwort auch in dem Fall zu erteilen, dass bei Nichtergehen einer Entscheidung innerhalb einer kurzen Frist die Gefahr besteht, dass die betroffene Person unwiederbringlich ein Studienjahr verliert?

2.

dass einem ausländischen Studierenden ein unter Bedingungen der äußersten Dringlichkeit durchzuführender Rechtsbehelf ausnahmsweise zur Verfügung gestellt wird, wenn er nachweist, dass er die gebotene Sorgfalt an den Tag gelegt hat und dass die Einhaltung der Fristen, die bei der Durchführung eines ordentlichen Verfahrens (der Aussetzung/Nichtigerklärung) erforderlich sind, den Ablauf seines Studiums behindern könnte, wobei er im Rahmen dieses Verfahrens zusammen mit der Aussetzung beantragen kann, dass andere vorläufige Maßnahmen angeordnet werden, um die Wirksamkeit des Rechts auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu gewährleisten, wenn er die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen erfüllt, wie nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/80 garantiert?

Sollte diese Frage zu verneinen sein, ist dann dieselbe negative Antwort auch in dem Fall zu erteilen, dass bei Nichtergehen einer Entscheidung innerhalb einer kurzen Frist die Gefahr besteht, dass die betroffene Person unwiederbringlich ein Studienjahr verliert?

3.

dass der im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der ein Visum verweigert wird, es dem Richter ermöglicht, seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Verwaltungsbehörde zu setzen und die Entscheidung dieser Behörde zu ändern, oder reicht eine Rechtmäßigkeitskontrolle aus, die es dem Richter ermöglicht, eine Rechtswidrigkeit, insbesondere einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, durch die Aufhebung der Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu beseitigen?


(1)  Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.