24.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 261/4


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Minden (Deutschland) eingereicht am 28. März 2023 — M.E.O. gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-202/23, Baabda u. a. (1))

(2023/C 261/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Minden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: M.E.O.

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2013/32/EU (2) in Verbindung mit Art. 2 Buchst. q) dieser Richtlinie dahingehend auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach ein in diesem Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen ist, wenn der Antragsteller bereits zuvor in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und das Verfahren von dem anderen Mitgliedstaat eingestellt wurde, weil der Antragsteller das Verfahren in diesem Mitgliedstaat nicht weiter betrieben hat?

2.

Falls Frage 1 zu verneinen ist:

Ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. q) dieser Richtlinie dahingehend auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach ein in diesem Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen ist, wenn der Antragsteller bereits zuvor in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und das Verfahren von dem anderen Mitgliedstaat eingestellt wurde, weil der Antragsteller das Verfahren in dem anderen Mitgliedstaat nicht weiter betrieben hat, obwohl das Asylverfahren in dem anderen Mitgliedstaat von dem anderen Mitgliedstaat noch wiedereröffnet werden kann, wenn der Antragsteller dies in dem anderen Mitgliedstaat beantragt?

3.

Falls Frage 2 zu bejahen ist:

Gibt das Unionsrecht vor, welcher Zeitpunkt bei der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz dafür maßgebend ist, ob ein zuvor in einem anderen Mitgliedstaat eingestelltes Asylverfahren noch wiedereröffnet werden kann, oder richtet sich diese Frage allein nach nationalem Recht?

4.

Falls Frage 3 dahingehend zu beantworten ist, dass das Unionsrecht entsprechende Vorgaben enthält:

Welcher Zeitpunkt ist nach den Vorgaben des Unionsrechts bei der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz dafür maßgebend, ob ein zuvor in einem anderen Mitgliedstaat eingestelltes Asylverfahren noch wiedereröffnet werden kann?


(1)  Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

(2)  Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) (ABl. 2013, L 180, S. 60).