2.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/44


Klage, eingereicht am 13. März 2023 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-150/23)

(2023/C 155/56)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch J. Baquero Cruz, F. Blanc und T. Materne)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Großherzogtum dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 26 Abs. 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2019/1937 (1) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen und der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat;

Luxemburg zu verurteilen, der Kommission einen Pauschalbetrag zu zahlen, der dem höheren der beiden folgenden Beträge entspricht: (i) einen Tagessatz von 900 Euro, multipliziert mit der Anzahl der Tage zwischen dem Tag nach Ablauf der in der Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist und dem Tag der Behebung des Verstoßes oder, falls dies nicht erfolgt ist, dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache; (ii) einen Mindestpauschalbetrag von 252 000 Euro;

für den Fall, dass der im ersten Gedankenstrich genannte Verstoß bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache fortdauert, Luxemburg zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 3 150 Euro pro Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu zahlen, bis dieses seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie nachgekommen ist;

Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Kommission wird mit der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ein wirksames System zum Schutz von Personen geschaffen, die in einer privaten oder öffentlichen Organisation arbeiteten oder mit solchen Organisationen in Kontakt stünden, wenn sie in bestimmten Bereichen Verstöße gegen das Unionsrecht meldeten.

Gemäß Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen müssen, die erforderlich seien, um der Richtlinie bis spätestens 17. Dezember 2021 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten seien ferner nach Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie verpflichtet gewesen, der Kommission den Wortlaut der erlassenen Rechtsvorschriften unverzüglich mitzuteilen.

Die Kommission habe am 21. Januar 2022 ein Aufforderungsschreiben an Luxemburg gerichtet. Am 15. Juli 2022 habe die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Luxemburg gerichtet. Die Umsetzungsmaßnahmen seien von Luxemburg jedoch noch nicht erlassen oder der Kommission mitgeteilt worden.


(1)  Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. 2019, L 305, S. 17).