3.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 235/8


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg (Deutschland) eingereicht am 9. März 2023 — TJ, KI, FA gegen Mercedes-Benz Bank AG, Volkswagen Bank GmbH

(Rechtssache C-143/23, Mercedes-Benz Bank et Volkswagen Bank)

(2023/C 235/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Ravensburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: TJ, KI, FA

Beklagte: Mercedes-Benz Bank AG, Volkswagen Bank GmbH

Vorlagefragen

1.

Ist es vereinbar mit Unionsrecht, insbesondere mit Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG (1), wenn bei einem widerrufenen Verbraucherkreditvertrag, der mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbunden ist, sich die Höhe des vom Verbraucher bei Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs an den Kreditgeber zu leistenden Wertersatzes für den Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs so berechnet, dass vom Händlerverkaufspreis zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Verbraucher der Händlereinkaufspreis zum Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe abgezogen wird?

2.

Ist die Regelung des Art. 14 Abs. 3 lit. b) Satz 1 der Richtlinie 2008/48 für Verbraucherkreditverträge, die mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbunden sind, vollharmonisierend und daher zwingend für die Mitgliedstaaten?

Falls die Vorlagefrage 2. verneint wird:

3.

Ist es vereinbar mit Unionsrecht, insbesondere mit Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48, wenn der Kreditnehmer nach Widerruf eines Verbraucherkreditvertrags, der mit einem Fahrzeugkaufvertrag verbunden ist, für den Zeitraum zwischen der Auszahlung des Darlehens an den Verkäufer des finanzierten Fahrzeugs und dem Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an den Kreditgeber (oder den Verkäufer) den vertraglich vereinbarten Sollzins zu zahlen hat?


(1)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66).