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14.8.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 286/15 |
Rechtsmittel, eingelegt am 2. März 2023 von Vialto Consulting Kft. gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 21. Dezember 2022 in der Rechtssache T-537/18, Vialto Consulting Kft./Kommission
(Rechtssache C-130/23 P)
(2023/C 286/18)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Vialto Consulting Kft. (vertreten durch S. Paliou und A. Skoulikis, Dikigoroi)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 21. Dezember 2022 in der Rechtssache T-537/18 (1) aufzuheben; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Aufhebungsantrags macht die Rechtsmittelführerin drei Gründe geltend:
Erstens sei das angefochtene Urteil in Bezug auf die Veröffentlichung des Ausschlusses der Rechtsmittelführerin auf der Website der Kommission mit einem Rechtsfehler und einer Verfälschung des Sachverhalts behaftet. Das Gericht habe entschieden, dass die Veröffentlichung der Ausschlussentscheidung auf der Website der Kommission verhältnismäßig sei, obwohl die Begründung der Kommission für diese Veröffentlichung weder spezifisch noch von den Gründen des Ausschlusses verschieden sei, wie dies Art. 106 Abs. 16 der Verordnung Nr. 966/2012 (2) verlange.
Zweitens sei das angefochtene Urteil mit einem Rechtsfehler in Bezug auf die Nichtbeachtung der Informationspflicht nach Art. 106 Abs. 16 der Verordnung Nr. 966/2012 behaftet. Dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, als es angenommen habe, dass das Fehlen eines Hinweises in der Veröffentlichung des Ausschlusses darauf, dass keine rechtskräftige Gerichts- bzw. endgültige Verwaltungsentscheidung vorliege, wie dies Art. 106 Abs. 16 der Verordnung Nr. 966/2012 verlange, keine Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift darstelle und die rechtliche und tatsächliche Situation der Rechtsmittelführerin nicht beeinträchtige.
Drittens sei das angefochtene Urteil in Bezug auf die Zurückweisung des Schadensersatzantrags mit einem Rechtsfehler behaftet. Da die Schlussfolgerung des Gerichts, dass in Bezug auf die Veröffentlichung des Ausschlusses der Rechtsmittelführerin auf der Website der Kommission kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorliege, rechtsfehlerhaft und damit aufzuheben sei, seien auch die Randnummern des angefochtenen Urteils aufzuheben, mit denen das Gericht den Schadensersatzantrag der Rechtsmittelführerin mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass kein Rechtsverstoß der Kommission dargetan worden sei.
(1) ECLI:EU:T:2022:852.
(2) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1).