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11.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 127/29 |
Rechtsmittel, eingelegt am 28. Februar 2023 von der Swissgrid AG gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 21. Dezember 2022 in der Rechtssache T-127/21, Swissgrid/Kommission
(Rechtssache C-121/23 P)
(2023/C 127/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Swissgrid AG (vertreten durch Rechtsanwälte P. De Baere, P. L’Ecluse, K T’Syen und Rechtsanwältin V. Lefever)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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den angefochtenen Beschluss aufzuheben; |
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die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen und die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären, sowie die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zu verweisen; |
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die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin drei Rechtsmittelgründe geltend:
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Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es ein falsches rechtliches Kriterium angewandt habe, um darüber zu befinden, ob die in einem vom Direktor der Generaldirektion für Energie der Europäischen Kommission unterzeichneten Schreiben vom 17. Dezember 2020 enthaltene Entscheidung (im Folgenden: die angefochtene Entscheidung) eine nach Art. 263 anfechtbare Handlung darstellt. |
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Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass Art. 1 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) 2017/2195 (1) der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem der Rechtsmittelführerin keine Rechte verleihe, die durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt werden könnten. |
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Dritter Rechtsmittelgrund: Der angefochtene Beschluss sei nicht hinreichend begründet, um die maßgebliche Feststellung zu stützen, dass Art. 1 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission der Rechtsmittelführerin keine Rechte verleihe. |