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3.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/7 |
Rechtsmittel der Westfälischen Drahtindustrie GmbH u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 23. November 2022 in der Rechtssache T-275/20, Westfälische Drahtindustrie GmbH u. a. gegen Europäische Kommission, eingelegt am 8. Februar 2023
(Rechtssache C-70/23 P)
(2023/C 121/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Westfälische Drahtindustrie GmbH, Westfälische Drahtindustrie Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, Pampus Industriebeteiligungen GmbH & Co. KG (vertreten durch Rechtsanwälte O. Duys und N. Tkatchenko)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission
Anträge der Rechtsmittelführerinnen
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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das angefochtene Urteil aufzuheben; |
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das Schreiben der Kommission vom 2. März 2020, mit dem die stellvertretende Generaldirektorin Haushaltsplan der Kommission die Westfälische Drahtindustrie GmbH zur Zahlung eines Betrags von 12 236 931,69 Euro an die Kommission aufforderte, für nichtig zu erklären; |
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und infolgedessen festzustellen, dass die Kommission die von der Westfälischen Drahtindustrie GmbH an die Kommission im Zeitraum vom 29. Juni 2011 bis zum 16. Juni 2015 geleisteten Zahlungen in Höhe von 16 400 000 Euro zzgl. hierauf angefallener Ausgleichszinsen von insgesamt 1 420 610 Euro, insgesamt also einen Betrag von 17 820 610 Euro, auf die vom Gericht in der Rechtssache Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission (T-393/10, EU:T T:2015:515) eigenständig erlassene Geldbuße mit Wirkung zum 15. Juli 2015 anzurechnen hat und diese Geldbuße damit durch Zahlung vom 17. Oktober 2019 in Höhe von 18 149 636,24 Euro bereits vollständig erloschen ist; |
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die Kommission zu verurteilen, an die Westfälische Drahtindustrie GmbH einen Betrag von 1 633 085,17 Euro nebst Ausgleichszinsen seit dem 17. Oktober 2019 bis zur vollständigen Erstattung des jeweils geschuldeten Betrags zu zahlen; |
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hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Kommission zu verurteilen, an alle drei Rechtsmittelführerinnen Schadensersatz in Höhe von 12 236 931,69 Euro in Form der Verrechnung mit dem durch Schreiben vom 2. März 2020 von der Kommission gegen die Westfälische Drahtindustrie GmbH geltend gemachten Betrag von 12 236 931,36 Euro zu leisten und an die Westfälische Drahtindustrie GmbH den Überzahlungsbetrag in Höhe von 1 633 085,17 Euro nebst Ausgleichszinsen seit dem 17. Oktober 2019 bis zur vollständigen Erstattung des jeweils geschuldeten Betrags zu zahlen; |
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hilfsweise zu den Anträgen in Ziffer 1 bis 3, die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen; und in jedem Fall |
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der Kommission die durch das erstinstanzliche Verfahren und das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe:
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1. |
Das angefochtene Urteil verstoße gegen Unionsrecht und sei widersprüchlich begründet. Zwar erkenne auch das Gericht die grundlegende Abänderung und Ersetzung der von der Kommission im Jahr 2010/2011 gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbuße an. Ungeachtet der Eindeutigkeit des gegenteiligen Tenors und den vom Gericht getroffenen Feststellungen in dem Urteil vom 15. Juli 2015 argumentiere es in dem angefochtenen Urteil jedoch, dass die im Jahr 2010/2011 rechtswidrig ergangene Kommissionsentscheidung und die darin verhängte und unangemessene Geldbuße unverändert und identisch geblieben sei. |
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2. |
Das Gericht habe in dem angefochtenen Urteil die sich aus dem Urteil vom 15. Juli 2015 ergebenden Rechtsfolgen nicht beachtet. Das Gericht verletze den Grundsatz, wonach die mit Verkündung des Urteils vom 15. Juli 2015 konkretisierte Folgenbeseitigungspflicht von den Unionsorganen umzusetzen sei. |
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3. |
Das Gericht verstoße mit dem angefochtenen Urteil gegen das Verfahrensgrundrecht der Rechtsmittelführerinnen auf effektiven Rechtsschutz in Form ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es habe sämtliche Klagegründe mit derselben Begründung abgewiesen, wonach es sich bei der durch das Urteil vom 15. Juli 2015 abgeänderten Geldbuße um keine neue Geldbuße gehandelt habe. Die in dem angefochtenen Urteil getroffene Entscheidung zur Rechtsnatur der Geldbußen sei fragwürdig. Weiterhin bestehe zwischen den verschiedenen Klagegründen nicht ein solch enger Zusammenhang, der es rechtfertigen würde, sie mittels eines einzigen rechtlichen Arguments abzuwehren. Vielmehr hätte das Gericht sämtliche Klagegründe einer eigenständigen und sorgfältigen Prüfung unterziehen müssen. Es sei nicht erkennbar, dass das Gericht die in dem angefochtenen Urteil ergangene Zurückweisung aller Klagegründe ausreichend begründet habe. |