30.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/9 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Pitești (Rumänien), eingereicht am 2. März 2023 — Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“, Asociaţia „Mişcarea pentru Apărarea Statutului Procurorilor“/Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie — Procurorul General al României
(Rechtssache C-53/23, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“)
(2023/C 189/13)
Verfahrenssprache: Rumänien
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Piteşti
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“, Asociaţia „Mişcarea pentru Apărarea Statutului Procurorilor“
Beklagter: Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie — Procurorul General al României
Vorlagefrage
1. |
Stehen die Art. 2 und 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit den Art. 12 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem entgegen, dass Klagen, die Berufsverbände der Angehörigen des Justizwesens erheben, um die Unabhängigkeit der Richter und die Rechtsstaatlichkeit zu fördern und zu schützen sowie die Stellung des Berufsstands zu wahren, durch die Einführung der Voraussetzung eingeschränkt werden, dass ein berechtigtes privates Interesse vorliegen muss, das auf der Grundlage einer verbindlichen Entscheidung der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof), gefolgt von einer nationalen Praxis in ähnlichen Fällen wie dem, in dem das vorliegende Ersuchen ergeht, dadurch übermäßig eingeschränkt worden ist, dass in Fällen, in denen die Berufsverbände der Angehörigen des Justizwesens einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in den durch das Unionsrecht geregelten Bereichen im Einklang mit dem Zweck und den allgemeinen satzungsmäßigen Zielen anstreben, ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Verwaltungsakt, der der Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Gerichte unterliegt, und dem unmittelbaren Zweck sowie den allgemeinen satzungsmäßigen Zielen der Verbände verlangt? |
2. |
Stehen — abhängig von der Antwort auf die erste Frage — Art. 2, Art. 4 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Anhang IX der Akte über die Bedingungen des Beitritts Rumäniens zur Europäischen Union und die Entscheidung 2006/928/EG (1) einer nationalen Regelung entgegen, die die Zuständigkeit der Nationalen Antikorruptionsbehörde dadurch einschränkt, dass sie die ausschließliche Zuständigkeit für die Untersuchung von Korruptionsdelikten (im weiteren Sinne), die von Richtern und Staatsanwälten begangen werden, bestimmten Staatsanwälten der Staatsanwaltschaft bei der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) bzw. der Staatsanwaltschaften bei den Berufungsgerichten überträgt, die (vom Generalstaatsanwalt Rumäniens auf Vorschlag des Plenums des Obersten Justizrats) speziell benannt werden und auch für andere Kategorien von Straftaten zuständig sind, die von Richtern und Staatsanwälten begangen werden? |
(1) Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung (ABl. 2006, L 354, S. 56).