8.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/32 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 3. Februar 2023 — flightright GmbH gegen TAP Portugal
(Rechtssache C-52/23, flightright)
(2023/C 164/41)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: flightright GmbH
Beklagte: TAP Portugal
Vorlagefragen
1. |
Liegt ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) vor, wenn Wetterbedingungen eintreten, die mit der Durchführung eines Fluges nicht zu vereinbaren sind, unabhängig von einer Außergewöhnlichkeit der Wetterbedingungen? |
2. |
Falls die erste Frage zu verneinen ist, lässt sich die Außergewöhnlichkeit der Wetterbedingungen nach ihrer regionalen und saisonalen Häufigkeit am Ort und zur Zeit ihres Eintretens bestimmen? |
(1) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).