8.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/31 |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Bremen (Deutschland) eingereicht am 25. Januar 2023 — L gegen Familienkasse Sachsen der Bundesagentur für Arbeit
(Rechtssache C-36/23, Familienkasse Sachsen)
(2023/C 164/40)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Bremen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: L
Beklagte: Familienkasse Sachsen der Bundesagentur für Arbeit
Vorlagefragen:
Fragen zur Auslegung der in Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (1) getroffenen Prioritätsregeln:
1. |
Lässt Art. 68 der Verordnung Nr. 883/2004 es zu, dass deutsches Kindergeld unter Berufung auf einen vorrangigen Anspruch in einem anderen Mitgliedstaat nachträglich teilweise zurückgefordert wird, auch wenn in dem anderen Mitgliedstaat keine Familienleistung für das Kind festgesetzt und ausgezahlt wurde und wird, mit der Folge, dass der Betrag, der dem nach deutschem Recht Berechtigten verbleibt, im Ergebnis hinter dem deutschen Kindergeld zurückbleibt? |
2. |
Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Richtet sich die Beantwortung der Frage, aus welchen Gründen die Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 68 der Verordnung Nr. 883/2004 zu gewähren sind, bzw. wodurch die zu koordinierenden Ansprüche ausgelöst werden, nach den Anspruchsvoraussetzungen der nationalen Regelungen oder danach, aufgrund welchen Tatbestands die betroffenen Personen nach den Art. 11 bis 16 der Verordnung Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften der jeweiligen Mitgliedstaaten unterliegen? |
3. |
Für den Fall, dass es darauf ankommt, aufgrund welchen Tatbestands die betroffenen Personen nach den Art. 11 bis 16 der Verordnung Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften der jeweiligen Mitgliedstaaten unterliegen: Ist Art. 68 in Verbindung mit Art. 1 Buchst. a und b und Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 so auszulegen, dass von dem Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit einer Person in einem anderen Mitgliedstaat bzw. einer Situation, die sozialversicherungsrechtlich einer solchen Tätigkeit gleichgestellt ist, auszugehen ist, wenn die Sozialversicherungskasse in dem anderen Mitgliedstaat eine Versicherung „als Landwirt“ bescheinigt und der dortige zuständige Träger für Familienleistungen das Vorliegen einer Beschäftigung bestätigt, auch wenn die betroffene Person geltend macht, die Versicherung knüpfe allein an das Eigentum an dem als landwirtschaftliche Nutzfläche eingetragenen Hof an, der jedoch tatsächlich nicht bewirtschaftet werde? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).