20.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 104/17


Klage, eingereicht am 18. Januar 2023 — Königreich Dänemark/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-19/23)

(2023/C 104/22)

Verfahrenssprache: Dänisch

Parteien

Kläger: Königreich Dänemark (vertreten durch C. Maertens, M. P. Brøchner Jespersen und J. Farb Kronborg)

Beklagte: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt in erster Linie,

die Richtlinie (EU) 2022/2041 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Der Kläger beantragt hilfsweise,

Art. 4 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union für nichtig zu erklären;

Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Hauptantrags macht die Regierung erstens geltend, dass die Beklagten mit dem Erlass der angefochtenen Richtlinie den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung überschritten und gegen Art. 153 Abs. 5 AEUV verstoßen hätten. Die angefochtene Richtlinie greife unmittelbar in die Festsetzung des Lohnniveaus in den Mitgliedstaaten ein und betreffe das Koalitionsrecht, das nach Art. 153 Abs. 5 AEUV von der Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers ausgenommen sei.

Zur Stützung ihres Hauptantrags macht sie zweitens geltend, dass die angefochtene Richtlinie auf der Grundlage von Art. 153 Abs. 1 Buchst. b AEUV nicht gültig habe erlassen werden können. Dies liege daran, dass die Richtlinie sowohl das in Art. 153 Abs. 1 Buchst. b AEUV als auch das in Art. 153 Abs. 1 Buchst. f AEUV genannte Ziel verfolge. Das letztgenannte Ziel sei dem erstgenannten nicht untergeordnet und setze die Anwendung eines anderen Entscheidungsverfahrens als desjenigen voraus, das für den Erlass der angefochtenen Richtlinie angewandt worden sei (vgl. Art. 153 Abs. 2 AEUV). Die beiden Entscheidungsverfahren seien nicht vereinbar, da der Erlass von Rechtsakten nach Art. 153 Abs. 1 Buchst. f AEUV im Gegensatz zu Art. 153 Abs. 1 Buchst. b AEUV Einstimmigkeit voraussetze (vgl. Art. 153 Abs. 2 AEUV).

Zur Stützung ihres Hilfsantrags macht die Regierung geltend, dass die Beklagten mit dem Erlass von Art. 4 Abs. 1 Buchst. d und Art. 4 Abs. 2 der angefochtenen Richtlinie den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung überschritten und gegen Art. 153 Abs. 5 AEUV verstoßen hätten. Diese Bestimmungen griffen unmittelbar in die Festsetzung des Lohnniveaus in den Mitgliedstaaten ein und beträfen das Koalitionsrecht, das nach Art. 153 Abs. 5 AEUV von der Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers ausgenommen sei.


(1)   ABl. 2022, L 275, S. 33.