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20.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (Belgien), eingereicht am 2. Januar 2023 — X, Y, A, gesetzlich vertreten durch X und Y, B, gesetzlich vertreten durch X und Y/État belge
(Rechtssache C-1/23, Afrin (1))
(2023/C 104/20)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de première instance francophone de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: X, Y, A, gesetzlich vertreten durch X und Y, B, gesetzlich vertreten durch X und Y
Antragsgegner: État belge
Vorlagefrage
Sind die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, denen zufolge nur Familienangehörige eines anerkannten Flüchtlings einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt bei einer diplomatischen Vertretung dieses Staates stellen können, selbst wenn es ihnen nicht möglich ist, eine solche diplomatische Vertretung aufzusuchen, mit Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG (2), gegebenenfalls in Verbindung mit dem mit derselben Richtlinie verfolgten Ziel der Begünstigung der Familienzusammenführung, den Art. 23 und 24 der Richtlinie 2011/95/EU (3), den Art. 7 und 24 der Charta der Grundrechte (4) und der Verpflichtung, die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, vereinbar?
(1) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
(2) Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. 2003, L 251, S. 12).
(3) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. 2011, L 337, S. 9).
(4) Charta der Grundrechte der Europäischen Union.