URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
1. August 2025 ( *1 )
„Rechtsmittel – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Beschluss 2014/145/GASP – Art. 1 Abs. 1 a. E. – Restriktive Maßnahmen gegen eine natürliche Person, die mit einer anderen natürlichen Person, die selbst restriktiven Maßnahmen unterliegt, in Verbindung steht – Begriff ‚Verbindung im Fall zweier durch ein Familienverhältnis miteinander verbundener Personen‘“
In der Rechtssache C‑703/23 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 16. November 2023,
Elena Petrovna Timchenko, wohnhaft in Genf (Schweiz), vertreten durch S. Bonifassi und T. Bontinck, Avocats, sowie E. Fedorova, Avocate,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Rat der Europäischen Union, vertreten durch M.‑C. Cadilhac und V. Piessevaux als Bevollmächtigte,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Europäische Kommission, vertreten durch M. Carpus-Carcea, C. Giolito und H. Krämer als Bevollmächtigte,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún (Berichterstatterin) sowie der Richter D. Gratsias, E. Regan, J. Passer und B. Smulders,
Generalanwältin: L. Medina,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 10. April 2025
folgendes
Urteil
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1 |
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 6. September 2023, Timchenko/Rat (T‑361/22, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:502). Mit diesem Urteil hat das Gericht ihre Klage abgewiesen, erstens – zum einen – den Beschluss (GASP) 2022/582 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 110, S. 55), und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/581 des Rates vom 8. April 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 110, S. 3) (im Folgenden zusammen: streitige ursprüngliche Rechtsakte), sowie – zum anderen – den Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 149), und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 1) (im Folgenden zusammen: streitige Fortsetzungsrechtsakte), für nichtig zu erklären, soweit die streitigen ursprünglichen Rechtsakte und die streitigen Fortsetzungsrechtsakte (im Folgenden zusammen: streitige Rechtsakte) die Rechtsmittelführerin betreffen, und zweitens den immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Erlass der streitigen Rechtsakte entstanden sein soll. |
Rechtlicher Rahmen und Vorgeschichte des Rechtsstreits
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2 |
Der tatsächliche und rechtliche Kontext des vorliegenden Falles wird in den Rn. 2 bis 16 des angefochtenen Urteils dargestellt. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens lässt er sich wie folgt zusammenfassen und ergänzen. |
Der Beschluss 2014/145
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3 |
Nach der Invasion der Ukraine durch die Streitkräfte der Russischen Föderation am 24. Februar 2022 erließ der Rat der Europäischen Union am 25. Februar 2022 den Beschluss (GASP) 2022/329 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 50, S. 1). |
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4 |
Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 16), verbietet in der durch den Beschluss 2022/329 geänderten Fassung (im Folgenden: Beschluss 2014/145) natürlichen Personen, die insbesondere die in den Buchst. a, b und e genannten Kriterien erfüllen, die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145 bestimmt hingegen, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen derjenigen natürlichen Personen eingefroren werden, die die insbesondere in seinen Buchst. a, d und g genannten Kriterien erfüllen, wobei die letztgenannten Kriterien im Wesentlichen mit den in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a, b und e des Beschlusses vorgesehenen Kriterien identisch sind. Des Weiteren sehen dessen Art. 1 Abs. 1 a. E. und Art. 2 Abs. 1 a. E. vor, dass solche restriktiven Maßnahmen namentlich auch gegen natürliche Personen verhängt werden können, die mit natürlichen Personen in Verbindung stehen, gegen die selbst restriktive Maßnahmen nach den oben angeführten Kriterien verhängt werden. |
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5 |
In Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/145 heißt es: „Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um folgenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern:
…
und den mit ihnen verbundenen natürlichen Personen, die im Anhang aufgeführt sind.“ |
Die Verordnung Nr. 269/2014
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6 |
Am 25. Februar 2022 erließ der Rat die Verordnung (EU) 2022/330 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 51, S. 1). |
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In diesem Rahmen führte der Rat in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, d, g, und am Ende der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 6), in der durch die Verordnung 2022/330 geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 269/2014) die gleichen Kriterien ein wie die in Rn. 5 des vorliegenden Urteils genannten. |
Die streitigen Rechtsakte
Die streitigen ursprünglichen Rechtsakte
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8 |
Am 8. April 2022 erließ der Rat angesichts der sehr ernsten Lage in der Ukraine die streitigen ursprünglichen Rechtsakte. In den Erwägungsgründen 6 und 7 dieser Rechtsakte heißt es jeweils:
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Außerdem wurde mit diesen Rechtsakten der Name der Rechtsmittelführerin aus folgenden Gründen in die Liste im Anhang des Beschlusses 2014/145 und in die Liste in Anhang I der Verordnung Nr. 269/2014 aufgenommen: „[Frau] Elena [Petrovna] Timchenko ist die Ehefrau des Milliardärs Gennady Timchenko, der in der Liste des Beschlusses 2014/145… aufgeführt ist. Sie nimmt über die Timchenko-Stiftung an seinen öffentlichen Angelegenheiten teil. Daher profitiert sie von [Herrn] Gennady Timchenko, einem führenden Geschäftsmann, der für die Unterstützung von Handlungen oder politischen Maßnahmen verantwortlich ist, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben, und der von russischen Entscheidungsträgern profitiert, die für die rechtswidrige Annexion der Halbinsel Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind.“ |
Die streitigen Fortsetzungsrechtsakte
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Am 14. September 2022 erließ der Rat die streitigen Fortsetzungsrechtsakte, um die gegen die Rechtsmittelführerin verhängten restriktiven Maßnahmen zu verlängern. Diese Rechtsakte stützen sich auf die gleichen Gründe wie die, die in den streitigen ursprünglichen Rechtsakten genannt sind und in der vorstehenden Randnummer wiedergegeben werden. |
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
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Mit Klageschrift vom 17. Juni 2022 beantragte die Rechtsmittelführerin beim Gericht die Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte, soweit sie sie betreffen, und den Ersatz des immateriellen Schadens, der ihr ihrem Vorbringen zufolge durch den Erlass dieser Rechtsakte entstanden sein soll. Im Rahmen ihrer Nichtigkeitsklage machte sie u. a. geltend, der Rat habe einen Beurteilungsfehler begangen, indem er festgestellt habe, dass sie mit ihrem Ehemann, gegen den restriktive Maßnahmen insbesondere nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses verhängt worden seien (im Folgenden: Kriterium a), namentlich im Sinne von Art. 1 Abs. 1 a. E. des Beschlusses 2014/145 „verbunden“ sei (im Folgenden: Kriterium der Verbindung). |
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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht in den Rn. 67 bis 85 des angefochtenen Urteils insbesondere den Klagegrund zurückgewiesen, mit dem ein Beurteilungsfehler gerügt wurde. In den Rn. 74 bis 76 des Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass der Begriff der Verbindung u. a. Angehörige ein und derselben Familie erfasse, die durch gemeinsame Interessen verbunden seien, die über das sie einende familiäre Verhältnis hinausgingen, und dass diese Definition durch den siebten Erwägungsgrund der streitigen ursprünglichen Rechtsakte nicht in Frage gestellt werde. Sodann hat es in den Rn. 77 und 78 des Urteils festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin, die Mitglied im Verwaltungsrat der Timchenko-Stiftung sei, und ihr Ehemann Gründer dieser Stiftung seien und in dieser eine aktive Rolle einnahmen, da sie unmittelbar mit dem operativen Geschäft dieser Stiftung in Verbindung stünden und über erhebliche Befugnisse verfügten. |
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Das Gericht hat hieraus in Rn. 79 des Urteils mithin den Schluss gezogen, dass der Rat, ohne einen Beurteilungsfehler zu begehen, davon habe ausgehen dürfen, dass die Rechtsmittelführerin über die Timchenko-Stiftung mit ihrem Ehemann verbunden sei, der selbst, wie sich aus dem Urteil vom 6. September 2023, Timchenko/Rat (T‑252/22, EU:T:2023:496), ergebe, u. a. das Kriterium a erfülle; folglich habe der Rat restriktive Maßnahmen gegen sie erlassen dürfen. |
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14 |
Ferner hat das Gericht in Rn. 82 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, ihre Tätigkeiten im Rahmen der Timchenko-Stiftung stünden mit der Invasion der Ukraine nicht in Verbindung, mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Kriterium a nicht vorsehe, dass eine solche Verbindung festgestellt werden müsse. |
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Das Gericht hat außerdem die übrigen Klagegründe der Rechtsmittelführerin und ihren Schadensersatzantrag zurückgewiesen und die Klage demnach insgesamt abgewiesen. |
Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
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Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin,
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Der Rat beantragt,
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Die Kommission beantragt,
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Zum Rechtsmittel
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Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe und rügt erstens einen Rechtsfehler, den das Gericht dadurch begangen habe, dass es eine willkürliche und missbräuchlich weite Auslegung des Kriteriums der Verbindung im Zusammenhang mit dem Begriff „gemeinsame Interessen“ vorgenommen habe, zweitens einen Rechtsfehler bei der Auslegung des im siebten Erwägungsgrund des Beschlusses 2022/582 verwendeten Begriffs „in unangemessener Weise“ und drittens einen Rechtsfehler bei der Auslegung dieses Kriteriums im Hinblick auf das mit den restriktiven Maßnahmen verfolgte Ziel sowie einen Verstoß gegen die Begründungspflicht. |
Zum ersten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
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Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund beanstandet die Rechtsmittelführerin, dem Gericht sei insofern ein Rechtsfehler bei seiner Auslegung des Kriteriums der Verbindung unterlaufen. als diese Auslegung darauf hinauslaufe, dass dieses Kriterium allein deswegen auf natürliche Personen angewendet werden dürfe, weil eine familiäre Bindung zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliege, bestehe. Dies widerspreche der sich u. a. aus dem Urteil vom 13. März 2012, Tay Za/Rat (C‑376/10 P, EU:C:2012:138), ergebenden Rechtsprechung. Das Gericht habe nämlich in den Rn. 74 und 76 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass dann, wenn eine natürliche Person der Familie einer anderen Person, die solchen Maßnahmen unterliege, angehöre, das objektive Vorliegen einer „Verflechtung gemeinsamer Interessen“ festgestellt werden müsse, die sich weder notwendigerweise in einer wirtschaftlichen Tätigkeit niederschlagen noch in einer gemeinsamen rechtlichen Struktur formalisiert sein müsse. Mit diesen vagen Worten habe das Gericht unter Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit versucht, sehr viele Sachverhalte zu erfassen, ohne gemeinsame Interessen zu identifizieren, die über das bloße familiäre Verhältnis hinausgingen, und ohne den Begriff „Verflechtung gemeinsamer Interessen“ näher zu bestimmen. |
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Die Rechtsmittelführerin räumt zwar ein, dass der Kontext und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssten, ist aber der Ansicht, das Gericht hätte, um das objektive Vorliegen einer solchen Verflechtung feststellen zu können, erläutern müssen, inwiefern solche gemeinsamen Interessen aufgrund ihrer Art, ihrer Qualität und ihrer Quantität über die bloße, jedem familiären Verhältnis innewohnende Interessengemeinschaft hinausgingen. In dem angefochtenen Urteil habe das Gericht jedoch auf eine Verbindung der Rechtsmittelführerin mit ihrem Ehemann geschlossen, ohne irgendwelche Geschäftsbeziehungen oder gemeinsame Interessen wirtschaftlicher, kapitalbezogener oder sonstiger Art zu nennen, die die beiden Ehegatten über das sie einende familiäre Verhältnis hinaus verbänden. In den Rn. 77 und 78 des angefochtenen Urteils habe sich das Gericht darauf beschränkt, eine Verbindung zwischen der Rechtsmittelführerin und ihrem Ehemann aus den üblichen Aufgaben und Befugnissen herzuleiten, die mit der Stellung des Gründers einer karitativen Organisation einhergingen, obwohl sich das gemeinsame Interesse der Ehegatten an der Ausübung einer karitativen Tätigkeit in den Rahmen ihres familiären Verhältnisses einfüge. |
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Der Rat ist der Ansicht, die Rechtsmittelführerin versuche, die vom Gericht in den Rn. 77 und 78 des angefochtenen Urteils vorgenommene Würdigung des Sachverhalts in Frage zu stellen. Außer im Fall einer Verfälschung, die die Rechtsmittelführerin vorliegend nicht geltend gemacht habe, stelle die Würdigung der Tatsachen und Beweise jedoch keine Rechtsfrage dar, die der Kontrolle des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren unterliege, so dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin insoweit für unzulässig erklärt werden sollte. Im Übrigen tritt der Rat dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin in der Sache entgegen. |
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Die Kommission hält das Vorbringen der Rechtsmittelführerin für unbegründet. |
Würdigung durch den Gerichtshof
– Zur Zulässigkeit
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Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 256 AEUV und Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Allein das Gericht ist für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig. Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt (Urteil vom 4. Oktober 2024, Ferriere Nord/Kommission, C‑31/23 P, EU:C:2024:851, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung). Demgegenüber ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV befugt, die rechtliche Qualifizierung dieser Tatsachen und die Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen abgeleitet hat, zu überprüfen (Urteil vom 1. Oktober 2014, Rat/Alumina, C‑393/13 P, EU:C:2014:2245, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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25 |
Vorliegend ist der Rat der Ansicht, die Rechtsmittelführerin versuche, mit einigen ihrer Argumente die vom Gericht in den Rn. 77 und 78 des angefochtenen Urteils vorgenommene Tatsachen- und Beweiswürdigung in Frage zu stellen. |
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Dieser Unzulässigkeitsgrund greift nicht durch. Aus der Rechtsmittelschrift geht nämlich klar hervor, dass die Rechtsmittelführerin mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund nicht beabsichtigt, die Tatsachenfeststellungen und ‑würdigungen in Bezug auf ihre Verbindung mit ihrem Ehemann, die das Gericht in den Rn. 77 und 78 des angefochtenen Urteils getroffen hat, in Frage zu stellen. Mit ihrer Beanstandung dieser Randnummern wirft sie dem Gericht vor, es habe in Rn. 79 des Urteils auf das Vorliegen einer solchen Verbindung geschlossen, ohne gemeinsame, die beiden Ehegatten über ihr familiäres Verhältnis hinaus einende Interessen festgestellt zu haben: Dabei habe das Gericht gegen die Kriterien verstoßen, die es indessen in den Rn. 74 und 76 des genannten Urteils aufgestellt habe. Daher betrifft das Vorbringen der Rechtsmittelführerin im Sinne der Rn. 24 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die Überprüfung der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen abgeleitet hat. Demnach ist der erste Rechtsmittelgrund in vollem Umfang zulässig. |
– Zur Begründetheit
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Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund beanstandet die Rechtsmittelführerin als Erstes, das Gericht habe in den Rn. 74 und 76 des angefochtenen Urteils unter Missachtung der Rechtsprechung, die sich u. a. aus dem Urteil vom 13. März 2012, Tay Za/Rat (C‑376/10 P, EU:C:2012:138), ergebe, das Kriterium der Verbindung so weit ausgelegt, dass es allein deswegen auf natürliche Personen angewendet werden könnte, weil eine familiäre Bindung zu einer anderen Person, die selbst restriktiven Maßnahmen unterliege, bestehe. Zudem verstoße die weite Auslegung des Gerichts gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. |
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28 |
Vorliegend hat das Gericht in den Rn. 74 und 76 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der Begriff der Verbindung u. a. natürliche oder juristische Personen erfasse, die allgemein durch gemeinsame Interessen verbunden seien, ohne dass jedoch eine Verbindung durch eine wirtschaftliche Tätigkeit erforderlich sei. Daher falle unter diesen Begriff jede natürliche Person, die zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliege, eine Bindung aufweise, die über das familiäre Verhältnis zwischen ihnen hinausgehe. Das Gericht hat klargestellt, dass, wenn zwischen diesen Personen ein familiäres Verhältnis bestehe, das objektive Vorliegen einer „Verflechtung gemeinsamer Interessen“ nachgewiesen werden müsse, die nicht unbedingt in einer zu diesem Zweck geschaffenen rechtlichen Struktur formalisiert sein müsse. |
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Diese Definition läuft nicht darauf hinaus, den Begriff der Verbindung auf das Bestehen einer bloßen familiären Bindung zu beschränken. Die vom Gericht vorgenommene Auslegung bedeutet nämlich, dass gemeinsame Interessen, die objektiv über eine solche Bindung hinausgehen, hinzukommen müssen, damit Angehörige einer Familie als „verbunden“ im Sinne des Kriteriums der Verbindung angesehen werden können. |
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Mithin hat das Gericht entschieden, dass die gemeinsamen Interessen solcher Angehörigen über die bloße Interessengemeinschaft, die jedem familiären Verhältnis innewohnt, hinausgehen müssen. |
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Da es ausreicht, dass solche gemeinsamen Interessen objektiv über das familiäre Verhältnis zwischen den beiden betroffenen Personen hinausgehen, ist es, wie das Gericht zu Recht und entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin entschieden hat, nicht erforderlich, dass diese Interessen in einer wirtschaftlichen Tätigkeit zum Ausdruck kommen oder in einer rechtlichen Struktur formalisiert sind. |
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In Anbetracht der Tatsache, dass der u. a. in Art. 1 Abs. 1 a. E. des Beschlusses 2014/145 enthaltene Begriff „verbunden“ allgemein ohne weitere Präzisierung und kontextfrei verwendet wird und dass, wie sich im Wesentlichen auch aus den Erwägungsgründen 6 und 7 der streitigen ursprünglichen Rechtsakte ergibt, die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die mit anderen Personen verbunden sind, die ihrerseits solchen Maßnahmen unterliegen, die Gefahr deren Umgehung unterbinden soll (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Juni 2018, Makhlouf/Rat, C‑458/17 P, EU:C:2018:441, Rn. 79, und vom 1. Oktober 2020, Souruh/Rat, C‑350/19 P, EU:C:2020:784, Rn. 83), ist der Begriff der Verbindung nämlich weit auszulegen und folglich nicht auf Verbindungen zu beschränken, bei denen Geschäftsbeziehungen oder wirtschaftliche bzw. kapitalbezogene Beziehungen bestehen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. November 2021, Bank Sepah, C‑340/20, EU:C:2021:903, Rn. 56). |
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Des Weiteren hat das Gericht nicht den Grundsatz der Rechtssicherheit verkannt, indem es den Begriff der Verbindung wie in Rn. 28 des vorliegenden Urteils wiedergegeben ausgelegt hat. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz, wonach Rechtsvorschriften klar und bestimmt sein müssen und ihre Anwendung für den Einzelnen vorhersehbar sein muss, insbesondere wenn sie nachteilige Folgen haben können, nicht so zu verstehen ist, dass er gebietet, dass der Gesetzgeber oder das Unionsgericht im Rahmen einer Norm, die der Erstgenannte erlässt und das Zweitgenannte auslegt, die verschiedenen konkreten Fälle nennt, auf die eine abstrakte Norm angewandt werden kann, da nicht alle diese Fälle im Voraus bestimmt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Litauen u. a./Parlament und Rat [Mobilitätspaket], C‑541/20 bis C‑555/20, EU:C:2024:818, Rn. 159 und 160 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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34 |
Wie die Generalanwältin in Nr. 55 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, hat das Gericht in den Rn. 74 und 76 des angefochtenen Urteils, wie sich aus Rn. 28 des vorliegenden Urteils ergibt, hinreichend klare und bestimmte Kriterien für die Anwendung dieses Begriffs im Fall von zwei in familiärer Bindung zueinander stehenden Personen genannt; es war hingegen nicht verpflichtet, im Einzelnen die Fälle anzugeben, in denen dieser Begriff Anwendung finden konnte, da er zum einen weit auszulegen ist und zum anderen, wie das Gericht in Rn. 74 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat und die Rechtsmittelführerin in ihren Schriftsätzen vor dem Gerichtshof selbst einräumt, es „von den jeweiligen Zusammenhängen und Umständen“ abhängt, welche Arten von Verhältnissen er umfassen kann. |
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35 |
Als Zweites beanstandet die Rechtsmittelführerin, das Gericht sei in Rn. 79 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt, dass sie mit ihrem Ehemann verbunden sei, obwohl das Gericht entgegen seiner Ausführungen in den Rn. 74 bis 76 des Urteils mit Blick auf die in den Rn. 77 und 78 des Urteils wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen das objektive Vorliegen einer die beiden Ehegatten über ihr familiäres Verhältnis hinaus einenden „Verflechtung gemeinsamer Interessen“ nicht festgestellt habe. |
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36 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Gründe, auf der die Entscheidung, den Namen einer Person in die Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufzunehmen oder dort zu belassen, beruht, die in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierte Effektivität der gerichtlichen Kontrolle erfordert, dass das Unionsgericht neben der Frage, ob die angeführten Gründe hinreichend präzise und genau sind, prüft, ob zumindest einer von ihnen für sich genommen eine hinreichende Grundlage zur Stützung dieser Entscheidung darstellt. Im Übrigen ist das Unionsgericht verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die fragliche Entscheidung, die eine individuelle Betroffenheit der betreffenden Person begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um die Entscheidung zu stützen – erwiesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 118 und 119, vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C‑348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 72 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C‑530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
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37 |
Wie sich aus Rn. 47 des angefochtenen Urteils, die mit dem Rechtsmittel nicht beanstandet wurde, ergibt, wurden die restriktiven Maßnahmen gegen die Rechtsmittelführerin nach dem Kriterium der Verbindung mit der Begründung verhängt, dass sie über ihre Tätigkeit bei der Timchenko-Stiftung an den öffentlichen Angelegenheiten ihres Ehemanns, Herrn Timchenko, teilnehme und von ihnen profitiere. |
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38 |
In den Rn. 77 und 78 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass die Rechtsmittelführerin und ihr Ehemann die Timchenko-Stiftung gegründet hätten und unmittelbar mit deren operativen Tätigkeiten in Verbindung stünden. Es hat auch festgestellt, dass ihre aktive Rolle bei dieser Stiftung insbesondere durch die Aufgaben und Befugnisse, die sie dort ausübten, bestätigt werde. Daher ist dem Gericht nicht vorzuwerfen, es habe nicht geprüft, ob diese Tatsachen die Kriterien für den Begriff der Verbindung, die in den Rn. 74 bis 76 des angefochtenen Urteils aufgestellt wurden, erfüllten. |
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39 |
Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin ist daher, wie die Generalanwältin in Nr. 62 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, festzustellen, dass das Gericht, um in Nr. 79 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss zu gelangen, dass die Rechtsmittelführerin mit ihrem Ehemann im Sinne des Kriteriums der Verbindung verbunden sei, zu Recht davon ausgehen durfte, dass diese Ehegatten durch gemeinsame Interessen verbunden waren, die über die bloße Interessengemeinschaft hinausgehen, die jedem familiären Verhältnis – auch einem ehelichen – innewohnt. |
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40 |
Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. |
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
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41 |
Im Rahmen ihres zweiten Rechtsmittelgrundes beanstandet die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe bei der Auslegung des im siebten Erwägungsgrund des Beschlusses 2022/582 enthaltenen Begriffs „in unangemessener Weise“ einen Rechtsfehler begangen. Der Unionsgesetzgeber habe nämlich, indem er die Möglichkeit vorgesehen habe, das Kriterium der Verbindung auf Familienangehörige anzuwenden, die in unangemessener Weise von einer Person profitierten, die selbst restriktiven Maßnahmen unterliege, den Nachweis eines ungerechtfertigten Vorteils, d. h. eines besonderen Vorteils von gewisser Intensität, der über ein normales familiäres Verhältnis hinausgehe, vorschreiben wollen, um zu verhindern, dass gegen solche Angehörigen allein aufgrund ihrer familiären Bindung restriktive Maßnahmen verhängt würden. |
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42 |
In Rn. 76 des angefochtenen Urteils habe das Gericht den Begriff „in unangemessener Weise“ aber dahin ausgelegt, dass er den Nachweis eines dem betreffenden Familienangehörigen zuzurechnenden subjektiven Tatbestandsmerkmals verlange, nämlich des Umstands, dass diesem bewusst sein müsse, dass der erlangte Vorteil von einer Person stamme, die eines der für den Erlass restriktiver Maßnahmen vorgesehenen Kriterien erfülle. Abgesehen davon, dass es unmöglich sei, das Gegenteil zu beweisen, hält die Rechtsmittelführerin die vom Gericht vorgenommene Auslegung insofern für „unangemessen“, als es nicht erläutere, inwiefern diese Bewusstheit dazu führen könnte, dass die aus einem familiären Verhältnis gezogenen Vorteile objektiv unangemessen würden. Des Weiteren liefe diese Auslegung darauf hinaus, den betreffenden Familienangehörigen zu verpflichten, von vornherein festzustellen, ob die Person, zu der eine familiäre Bindung bestehe, die Kriterien für die Aufnahme erfülle, die in einem Rechtsakt wie dem Beschluss 2014/145 vorgesehen seien, was gegen den Grundsatz der Vorhersehbarkeit verstieße. |
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43 |
Der Rat und die Kommission treten dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin entgegen, teilen aber, hilfsweise, die Auffassung, dass das Gericht den Begriff „in unangemessener Weise“ tatsächlich nicht richtig ausgelegt habe. |
Würdigung durch den Gerichtshof
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44 |
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht im Wesentlichen vor, in Rn. 76 des angefochtenen Urteils den Begriff „in unangemessener Weise“, der im siebten Erwägungsgrund des Beschlusses 2022/582, d. h. einem der beiden streitigen ursprünglichen Rechtsakte, enthalten sei, unzutreffend ausgelegt zu haben. |
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45 |
Im siebten Erwägungsgrund des Beschlusses 2022/582 heißt es – im Übrigen ebenso wie im siebten Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2022/581, dem zweiten der streitigen ursprünglichen Rechtsakte –, dass restriktive Maßnahmen gegen natürliche Personen verhängt werden können, die mit führenden Geschäftspersonen verbunden sind, die in Bereichen der Wirtschaft tätig sind, die der Regierung der Russischen Föderation als wichtige Einnahmequelle dienen, und dass zu diesen verbundenen natürlichen Personen, wie sich aus dem Ausdruck „einschließlich“ ergibt, Familienangehörige gehören können, die „in unangemessener Weise“ von diesen Geschäftspersonen profitieren. |
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46 |
In Rn. 76 des angefochtenen Urteils hat das Gericht u. a. ausgeführt, dass der Unionsgesetzgeber mit der Verwendung der adverbialen Bestimmung „in unangemessener Weise“ habe verdeutlichen wollen, dass dem betreffenden Familienangehörigen bewusst sein müsse, dass der gezogene Vorteil von einer Person stamme, die eines der Kriterien erfülle, die den Erlass restriktiver Maßnahmen rechtfertigten. |
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47 |
Insoweit ist festzustellen, dass das Gericht, wie die Parteien übereinstimmend einräumen, die adverbiale Bestimmung „in unlauterer Weise“ in dem siebten Erwägungsgrund der streitigen ursprünglichen Rechtsakte nicht richtig ausgelegt hat. |
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48 |
Zum einen geht nämlich aus der Formulierung dieses siebten Erwägungsgrundes nicht hervor, dass die Unangemessenheit des Vorteils notwendigerweise ein voluntatives Element voraussetzen sollte, d. h., dass sich der betreffende Familienangehörige der Unangemessenheit bewusst war. |
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49 |
Zum anderen kann der Begriff der Verbindung weder allein den Fällen entsprechen noch allein auf die Fälle beschränkt werden, in denen ein Familienangehöriger deshalb von einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, profitiert, weil diesem Familienangehörigen bewusst ist, dass der fragliche Vorteil von einer Person stammt, die ein Aufnahmekriterium oder mehrere Aufnahmekriterien erfüllt. In Anbetracht dessen, dass die Verhängung restriktiver Maßnahmen nach dem Kriterium der Verbindung, wie sich aus Rn. 32 des vorliegenden Urteils ergibt, die Gefahr einer Umgehung unterbinden soll, könnte dieses Ziel nämlich nicht vollständig und wirksam erreicht werden, wenn systematisch nachgewiesen werden müsste, dass sich der betreffende Familienangehörige dessen bewusst war. Daher läuft die vom Gericht vorgenommene Auslegung des Begriffs „in unangemessener Weise“ dem Zweck zuwider, der mit dem Kriterium der Verbindung verfolgt wird. |
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50 |
Daher ist festzustellen, dass der siebte Erwägungsgrund der streitigen ursprünglichen Rechtsakte darauf abzielt, aufgrund der Verwendung des Ausdrucks „einschließlich“ rein beispielhaft – und daher unbeschadet anderer Formen der Verbindung – den Begriff der Verbindung in dem Fall zu erläutern, in dem zwischen den beiden verbundenen Personen ein familiäres Verhältnis besteht. In diesem siebten Erwägungsgrund kommt der Gedanke zum Ausdruck, dass – wie in den Rn. 30 und 31 des vorliegenden Urteils ausgeführt – gegen eine natürliche Person keine restriktiven Maßnahmen verhängt werden können, wenn sie nicht mit Personen, die selbst solchen Maßnahmen unterliegen, durch gemeinsame Interessen, die objektiv über das sie einende familiäre Verhältnis hinausgehen, verbunden ist. |
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51 |
Der Auslegungsfehler, der dem Gericht im letzten Satz von Rn. 76 des angefochtenen Urteils unterlaufen ist, wirkt sich jedoch nicht auf den Tenor des angefochtenen Urteils aus, der sich aus anderen Rechtsgründen weiterhin als richtig erweist, so dass dieses Urteil nicht aufzuheben ist (Urteil vom 6. Oktober 2021, Prosegur Compañía de Seguridad/Kommission, C‑55/19 P, EU:C:2021:797, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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52 |
Die unzutreffende Auslegung des Begriffs „in unangemessener Weise“ durch das Gericht stellt nämlich seine in Rn. 74 und im ersten Satz von Rn. 76 des angefochtenen Urteils vorgenommene Auslegung des Begriffs der Verbindung im Fall von Angehörigen ein und derselben Familie nicht in Frage, wobei die letztgenannte Auslegung, wie sich aus den Rn. 29 bis 32 des vorliegenden Urteils ergibt, keine Rechtsfehler aufweist. |
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Außerdem hat der Auslegungsfehler des Gerichts keinen Einfluss auf die Beurteilung der Stichhaltigkeit des Grundes, aus dem gegen die Rechtsmittelführerin restriktive Maßnahmen verhängt wurden. Das Gericht hat nämlich an keiner Stelle des angefochtenen Urteils geprüft, ob der Rechtsmittelführerin bewusst war, dass der Vorteil, den sie erlangen konnte, indem sie über die Timchenko-Stiftung an den öffentlichen Angelegenheiten ihres Ehemanns teilnahm, von einer Person stammte, die eines der im Beschluss 2014/145 und in der Verordnung Nr. 269/2014 vorgesehenen Aufnahmekriterien erfüllte. |
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Demnach ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. |
Zum dritten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
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Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in Rn. 82 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen und gegen seine Begründungspflicht verstoßen, indem es sich darauf beschränkt habe, ihr Vorbringen, wonach ihre Tätigkeiten bei der Timchenko-Stiftung mit der Invasion der Ukraine nicht in Zusammenhang stünden, mit der Begründung zurückzuweisen, dass nach dem Kriterium a, mit dem der Erlass restriktiver Maßnahmen gegen ihren Ehemann gerechtfertigt worden sei, ein solcher Zusammenhang nicht festgestellt werden müsse. Angesichts dessen, dass die gegen die Rechtsmittelführerin nach dem Kriterium der Verbindung verhängten restriktiven Maßnahmen notwendig sein müssten, um die Ziele zu erreichen, die mit den restriktiven Maßnahmen gegen die Russische Föderation verfolgt würden, nämlich Druck auf die Regierung der Russischen Föderation auszuüben und die Kosten für die Handlungen dieses Staates, mit denen die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben werden sollten, zu erhöhen, ist die Rechtsmittelführerin der Ansicht, dass das Gericht in dieser Randnummer des angefochtenen Urteils hätte erläutern müssen, inwiefern diese Ziele dadurch erreicht werden könnten, dass gegen die Klägerin restriktive Maßnahmen verhängt würden. |
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Der Rat und die Kommission treten dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin entgegen: Der Rat ist der Ansicht, dass der dritte Rechtsmittelgrund, soweit er die Verhältnismäßigkeit des Kriteriums der Verbindung und der auf seiner Grundlage erlassenen restriktiven Maßnahmen betreffe, unzulässig sei, da die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht erklärt habe, auf den Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verzichten. |
Würdigung durch den Gerichtshof
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Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund beanstandet die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen und gegen seine Begründungspflicht verstoßen, dass es in Rn. 82 des angefochtenen Urteils weder geprüft noch erläutert habe, ob und inwiefern mit den gegen sie verhängten restriktiven Maßnahmen die Ziele erreicht werden könnten, die mit dem gegen die Russische Föderation verhängten System der restriktiven Maßnahmen verfolgt würden. |
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Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerin in ihrer Erwiderung bestätigt, dass sie mit diesem Rechtsmittelgrund keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend mache, sondern der Auffassung sei, das Gericht hätte prüfen müssen, ob aufgrund der gemeinsamen Interessen mit ihrem Ehemann, die über das sie einende familiäre Verhältnis hinausgingen, ein hinreichender Zusammenhang zwischen ihr und der Situation bestehe, auf die sich das System der restriktiven Maßnahmen gegen die Russische Föderation beziehe. Daher braucht über den vom Rat geltend gemachten Unzulässigkeitsgrund nicht entschieden zu werden. |
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In der Sache ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 82 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen hat, wonach deren Tätigkeiten im Rahmen der Timchenko-Stiftung keinen Zusammenhang mit der Invasion der Ukraine aufwiesen. Insoweit müsse nach dem Kriterium a, das insbesondere im Beschluss 2014/145 vorgesehen sei, ein solcher Zusammenhang nicht festgestellt werden. |
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Das Gericht hat damit weder einen Rechtsfehler begangen noch gegen seine Begründungspflicht verstoßen. |
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Erstens sehen nämlich, wie das Gericht in Rn. 82 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen und zu Recht entschieden hat, weder das Kriterium a, auf dessen Grundlage restriktive Maßnahmen gegen den Ehemann der Rechtsmittelführerin verhängt wurden, noch im Übrigen das Kriterium der Verbindung, aufgrund dessen solche Maßnahmen gegen die Rechtsmittelführerin verhängt wurden, vor, dass der Rat feststellen müsste, dass die Tätigkeiten der Rechtsmittelführerin mit den Handlungen oder politischen Maßnahmen der Russischen Föderation zur Destabilisierung der Ukraine in Zusammenhang stünden. Insbesondere setzt das Kriterium der Verbindung nur voraus, dass eine Bindung zwischen der betroffenen Person und der mit ihr verbundenen Person, die ihrerseits aufgrund eines anderen Aufnahmekriteriums restriktiven Maßnahmen unterliegt, besteht. |
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62 |
Die Begründung des Gerichts steht im Übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Bedeutung der Ziele, die mit einem Unionsrechtsakt zur Einführung restriktiver Maßnahmen verfolgt werden, selbst erhebliche negative Konsequenzen für bestimmte Personen rechtfertigen kann, und zwar auch für solche, die wie Personen, die mit einer Person oder Einrichtung in Verbindung stehen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt werden, für die Situation, die zum Erlass der betreffenden Maßnahmen geführt hat, nicht verantwortlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 361 und 362). |
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Zweitens brauchte das Gericht unter diesen Umständen, um auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin einzugehen, wonach ihre Tätigkeiten im Rahmen der Timchenko-Stiftung mit der Invasion der Ukraine nicht in Zusammenhang stünden, keineswegs die davon zu unterscheidende Frage zu prüfen, ob mit den gegen sie nach dem Kriterium der Verbindung verhängten restriktiven Maßnahmen die Ziele erreicht werden konnten, die mit dem der von der Union gegen die Russische Föderation verhängten System der restriktiven Maßnahmen verfolgt wurden. Davon abgesehen genügt der Hinweis, dass, wie aus Rn. 32 des vorliegenden Urteils hervorgeht, die restriktiven Maßnahmen, die gegen verbundene Personen wie die Rechtsmittelführerin verhängt wurden, die Gefahr unterbinden sollen, dass restriktive Maßnahmen, die primär gegen die mit dieser Person verbundene Person verhängt wurden, umgangen werden: Somit wäre es jedenfalls ohne Belang, zu prüfen, ob die gegen die Rechtsmittelführerin erlassenen restriktiven Maßnahmen es auch ermöglichen, die übrigen Ziele zu erreichen, die nach dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das in Rn. 55 des vorliegenden Urteils zusammengefasst ist, mit diesen Maßnahmen verfolgt würden. |
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Folglich ist auch der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen, so dass das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen ist. |
Kosten
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Gemäß Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. |
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Der Rechtsmittelführerin sind, da der Rat und die Kommission beantragt haben, ihr die Kosten aufzuerlegen, und sie unterlegen ist, somit die Kosten aufzuerlegen. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.