URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)
30. April 2025 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 3 bis 5 – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Hypothekendarlehensverträge – Klausel über die Provision für die Bereitstellung des Darlehens – Antrag auf Nichtigerklärung dieser Klausel – Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln – Klarheit und Verständlichkeit der Klauseln“
In der Rechtssache C‑699/23
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de Primera Instancia no 8 de Donostia – San Sebastián (Gericht erster Instanz Nr. 8 Donostia – San Sebastián, Spanien) mit Entscheidung vom 13. November 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 16. November 2023, in dem Verfahren
FG
gegen
Caja Rural de Navarra SCC
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin (Berichterstatter) sowie der Richter N. Piçarra und N. Fenger,
Generalanwalt: D. Spielmann,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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von FG, vertreten durch J. M. Erausquin Vázquez und M. Ortiz Pérez, Abogados, |
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der Caja Rural de Navarra SCC, vertreten durch A. Enériz Arraiza, Abogado, |
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der spanischen Regierung, vertreten durch M. J. Ruiz Sánchez als Bevollmächtigte, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Baquero Cruz, P. Kienapfel und N. Ruiz García als Bevollmächtigte, |
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
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1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 3 bis 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) und von Art. 7 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 60, S. 34). |
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2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen FG und der Caja Rural de Navarra SCC über eine Vertragsklausel, die eine Provision für die Bereitstellung eines Darlehens vorsieht und missbräuchlich sein soll. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 93/13
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3 |
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt: „Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.“ |
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4 |
Art. 4 dieser Richtlinie sieht vor: „(1) Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt. (2) Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.“ |
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5 |
Art. 5 dieser Richtlinie lautet: „Sind alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln schriftlich niedergelegt, so müssen sie stets klar und verständlich abgefasst sein. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung. Diese Auslegungsregel gilt nicht im Rahmen der in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren.“ |
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6 |
Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“ |
Richtlinie 2014/17
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7 |
Art. 7 („Wohlverhaltensregeln in Bezug auf die Vergabe von Verbraucherkrediten“) Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Kreditgeber, der Kreditvermittler oder der benannte Vertreter bei der Gestaltung von Kreditprodukten oder der Gewährung oder der Vermittlung von Krediten oder der Erbringung von Beratungsdienstleistungen zu Krediten oder gegebenenfalls von Nebenleistungen für Verbraucher oder bei der Ausführung eines Kreditvertrags unter Berücksichtigung der Rechte und Interessen der Verbraucher ehrlich, redlich, transparent und professionell handelt. …“ |
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8 |
Art. 43 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet: „Diese Richtlinie gilt nicht für vor dem 21. März 2016 bereits bestehende Kreditverträge.“ |
Spanisches Recht
Gesetz 5/2019
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Art. 14 der Ley 5/2019 reguladora de los contratos de crédito inmobiliario (Gesetz 5/2019 über Immobilienkreditverträge) vom 15. März 2019 (BOE Nr. 65 vom 16. März 2019) sieht vor: „3. Provisionen oder Kosten für im Zusammenhang mit Darlehen erbrachte Dienstleistungen dürfen nur erhoben werden, wenn sie vom Darlehensnehmer bzw. potenziellen Darlehensnehmer verbindlich verlangt oder ausdrücklich akzeptiert wurden und wenn sie nachweislich tatsächlich erbrachten Dienstleistungen oder entstandenen Kosten entsprechen. 4. Wird eine Bereitstellungsprovision vereinbart, so ist diese nur einmal zu zahlen und umfasst alle Kosten der Prüfung, der Gewährung oder Bearbeitung des Darlehens oder andere ähnliche Kosten, die mit der Tätigkeit des Darlehensgebers anlässlich der Gewährung des Darlehens verbunden sind. Bei Darlehen, die auf Fremdwährungen lauten, umfasst die Bereitstellungsprovision auch die Umtauschgebühr für die Auszahlung des Darlehens.“ Bei Darlehen, die auf Fremdwährungen lauten, umfasst die Bereitstellungsprovision auch die Umtauschgebühr für die Auszahlung des Darlehens.“ |
Verordnung des Ministeriums der Präsidentschaft zur Transparenz bei finanziellen Bedingungen von Hypothekendarlehen
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In Anhang II der Orden del Ministerio de la Presidencia, sobre transparencia de las condiciones financieras de los préstamos hipotecarios (Verordnung des Ministeriums der Präsidentschaft zur Transparenz bei finanziellen Bedingungen von Hypothekendarlehen) vom 5. Mai 1994 (BOE Nr. 112 vom 11. Mai 1994, S. 14444) heißt es in Abs. 4.a („Provisionen“): „1. Bereitstellungsprovision – Alle Kosten der Prüfung des Darlehens, der Gewährung oder Bearbeitung des Hypothekendarlehens oder andere ähnliche Kosten, die mit der Tätigkeit des Darlehensgebers anlässlich der Gewährung des Darlehens verbunden sind, müssen zwingend in eine einheitliche Provision einbezogen werden, die als Bereitstellungsprovision bezeichnet wird und nur einmal zu zahlen ist. Ihre Höhe sowie Form und Zeitpunkt ihrer Zahlung sind in der Klausel anzugeben. …“ |
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
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Am 22. Januar 2010 schloss FG mit Caja Rural de Navarra einen hypothekarisch gesicherten Kreditvertrag. |
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Nach Art. 4 dieses Vertrags hatte der Darlehensnehmer bei Unterzeichnung des Vertrags eine Bereitstellungsprovision in Höhe von 0,35 % des gesamten Darlehensbetrags, d. h. 588,70 Euro, zu zahlen. |
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Am 6. April 2022 erhob FG beim vorlegenden Gericht, dem Juzgado de Primera Instancia no 8 de Donostia – San Sebastián (Gericht erster Instanz Donostia – San Sebastián Nr. 8, Spanien), Klage u. a. auf Feststellung der Missbräuchlichkeit der Bereitstellungsprovisionsklausel. |
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In der Vorlageentscheidung weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C‑224/19 und C‑259/19, EU:C:2020:578), insbesondere die Richtlinie 93/13 in Bezug auf die Kontrolle der Missbräuchlichkeit und des Erfordernisses der Transparenz einer Klausel ausgelegt habe, die in einem dem spanischen Recht unterliegenden Darlehensvertrag enthalten sei und dem Darlehensnehmer die Zahlung einer Bereitstellungsprovision auferlege. Im Anschluss an dieses Urteil hätten die nationalen Gerichte zu dieser Fragestellung widersprüchliche Entscheidungen erlassen, was das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) dazu veranlasst habe, ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, in dem es erneut um diese Klausel gegangen sei und das zum Urteil vom 16. März 2023, Caixabank (Provision für die Bereitstellung des Darlehens) (C‑565/21, EU:C:2023:212), geführt habe. |
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Das vorlegende Gericht wirft die Frage auf, ob die Rechtsprechung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) mit diesem Urteil vereinbar ist. |
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16 |
Insoweit verweist das vorlegende Gericht auf ein Urteil des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) vom 29. Mai 2023 (816/2023, ES:TS:2023:2131), in dem dieses festgestellt habe, dass die Klausel, die eine Bereitstellungsprovision vorsehe, mit der die Kosten der Prüfung, der Gewährung oder der Bearbeitung des Hypothekendarlehens oder ‑kredits vergütet würden, als solche nicht missbräuchlich sei. Das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) beschränke seine Kontrolle der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel auf zwei Aspekte, nämlich zum einen den Umstand, dass die von dieser Provision vergüteten Dienstleistungen nicht in andere Posten einbezogen seien, die dem Verbraucher bereits in Rechnung gestellt worden seien, und zum anderen den Umstand, dass die Höhe dieser Provision nicht außer Verhältnis zu den durchschnittlichen Kosten der Bereitstellungsprovisionen in Spanien stehe, wobei die Statistiken über diese Kosten im Internet zugänglich seien. |
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Vor diesem Hintergrund hat der Juzgado de Primera Instancia no 8 de Donostia – San Sebastián (Gericht erster Instanz Nr. 8 Donostia – San Sebastián) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Zu den Vorlagefragen
Zur Zulässigkeit
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In ihren beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen äußern die Beklagte des Ausgangsverfahrens, das Königreich Spanien und die Europäische Kommission Zweifel an der Zulässigkeit des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens oder zumindest an der Zulässigkeit einer der Vorlagefragen. |
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Die Beklagte des Ausgangsverfahrens erhebt erstens eine Einrede der Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, mit der sie geltend macht, dass dieses nicht den Anforderungen von Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genüge, da das vorlegende Gericht nicht hinreichend dargelegt habe, aus welchen Gründen es Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts habe. Die den Vorlagefragen zugrunde liegende Problematik sei vom Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 16. März 2023, Caixabank (Provision für die Bereitstellung des Darlehens) (C‑565/21, EU:C:2023:212), behandelt worden, so dass eine Beantwortung dieser Fragen nicht mehr erforderlich sei. |
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Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 19. September 2024, Booking.com und Booking.com [Deutschland], C‑264/23, EU:C:2024:764, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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21 |
Daraus folgt, dass für Fragen, die das Unionsrecht betreffen, eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Unionsvorschrift offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 19. September 2024, Booking.com und Booking.com [Deutschland], C‑264/23, EU:C:2024:764, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Im vorliegenden Fall betreffen die Vorlagefragen im Wesentlichen die Auslegung der Art. 3 bis 7 der Richtlinie 93/13 und von Art. 7 der Richtlinie 2014/17. Außerdem ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung des Vorabentscheidungsersuchens, dass das vorlegende Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsverfahrens, in dem sein Ersuchen um Auslegung steht, hinreichend präzise definiert hat, um es sowohl den Beteiligten zu ermöglichen, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben, als auch dem Gerichtshof, dieses Ersuchen zweckdienlich zu beantworten. Insbesondere hat das vorlegende Gericht klar auf die in Rede stehende nationale Rechtsprechung hingewiesen und Zweifel an der Vereinbarkeit des Urteils des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) vom 29. Mai 2023 mit der Richtlinie 93/13 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 16. März 2023, Caixabank (Provision für die Bereitstellung des Darlehens) (C‑565/21, EU:C:2023:212), geäußert. Diese Fragestellungen ergeben sich auch aus dem Wortlaut der Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts und betreffen insbesondere die Kriterien für die Beurteilung der Transparenz und Missbräuchlichkeit einer Bereitstellungsprovisionsklausel. Sie erfordern ergänzende Klarstellungen zum Urteil vom 16. März 2023, Caixabank (Provision für die Bereitstellung des Darlehens) (C‑565/21, EU:C:2023:212). |
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Folglich ist die von der Beklagten des Ausgangsverfahrens erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen. |
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Zweitens macht die Beklagte des Ausgangsverfahrens geltend, die zweite Frage sei hypothetisch, da im Ausgangsrechtsstreit nicht über die Publizität einer Bereitstellungsprovisionsklausel gestritten werde. |
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Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, dass sich diese Frage des vorlegenden Gerichts, das nach der in Rn. 20 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die Erforderlichkeit eines Vorabentscheidungsersuchens und die Erheblichkeit der Vorlagefragen zu beurteilen hat, allgemeiner auf die Informationen bezieht, die das Finanzinstitut dem Verbraucher gemäß dem in Art. 5 der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Transparenzgebot zu erteilen hat. Die Auslegung dieser Bestimmung ist somit für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits offenbar sachdienlich. |
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Die zweite Vorlagefrage ist daher zulässig. |
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Drittens machen sowohl die Beklagte des Ausgangsverfahrens als auch das Königreich Spanien und die Kommission geltend, die dritte und die neunte Frage seien unzulässig, da die Richtlinie 2014/17, auf die sie sich bezögen, in zeitlicher Hinsicht auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar sei. |
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Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht nämlich wissen, ob die Richtlinie 2014/17 es ausschließt, dass dem Darlehensnehmer die Kosten der Prüfung seiner Kreditwürdigkeit auferlegt werden, und, wenn ja, ob ein solches Ergebnis für Kreditverträge gilt, die vor ihrer Umsetzung in spanisches Recht geschlossen wurden. |
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Es ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2014/17 nach ihrem Art. 43 Abs. 1 nicht für vor dem 21. März 2016 bereits bestehende Kreditverträge gilt. Der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kreditvertrag wurde aber am 22. Januar 2010 geschlossen. |
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Somit ist festzustellen, dass die Richtlinie 2014/17, um deren Auslegung ersucht wird, in zeitlicher Hinsicht auf die Umstände des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar ist. |
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Unter diesen Umständen ist es offensichtlich, dass die im Rahmen der dritten und der neunten Vorlagefrage erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht. Die dritte und die neunte Frage sind daher nach der in den Rn. 20 und 21 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung für unzulässig zu erklären. |
Zur Beantwortung der Vorlagefragen
Zur ersten, zur zweiten, zur vierten und zur fünften Frage
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Mit seiner ersten, seiner zweiten, seiner vierten und seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, die in Anbetracht einer nationalen Regelung, nach der mit der Provision für die Bereitstellung eines Hypothekendarlehens die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prüfung, Gewährung oder Bearbeitung des Hypothekendarlehens oder ‑kredits oder andere ähnliche Dienstleistungen vergütet werden, davon ausgeht, dass die Klausel, mit der dem Verbraucher die Zahlung einer solchen Provision auferlegt wird, dem Transparenzgebot dieses Art. 5 genügt, ohne dass sie die Einzelheiten aller als Gegenleistung für die Provision erbrachten Dienstleistungen und die für die Erbringung dieser Dienstleistungen erforderliche Zeit festlegt und ohne dass der Gewerbetreibende den Verbraucher bei der Mitteilung des angebotenen Zinssatzes darüber informiert, dass es diese Provision gibt, einen Stundensatz angibt oder ihm detaillierte Rechnungen vorlegt, in denen diese Dienstleistungen und die entsprechenden Steuern aufgeschlüsselt sind. |
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33 |
Der Gerichtshof hat entschieden, dass das in Art. 5 der Richtlinie 93/13 enthaltene Transparenzgebot nicht auf die bloße Verständlichkeit von Vertragsklauseln in formaler und grammatikalischer Hinsicht beschränkt werden kann. Vielmehr ist, da das durch diese Richtlinie eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer Position der Unterlegenheit befindet, weil er u. a. einen geringeren Informationsstand besitzt, das in der Richtlinie festgelegte Erfordernis der klaren und verständlichen Abfassung der Vertragsklauseln und damit der Transparenz umfassend zu verstehen (Urteil vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C‑565/21, EU:C:2023:212, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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34 |
Somit ist dieses Erfordernis dahin zu verstehen, dass die betreffende Klausel für den Verbraucher nicht nur in grammatikalischer Hinsicht nachvollziehbar sein muss, sondern dass der Vertrag auch die konkrete Funktionsweise des Verfahrens, auf das diese Klausel Bezug nimmt, und gegebenenfalls das Verhältnis zwischen diesem Verfahren und dem durch andere Klauseln vorgeschriebenen Verfahren in transparenter Weise darstellen muss, damit der Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen (Urteil vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C‑565/21, EU:C:2023:212, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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35 |
Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich nicht, dass der Darlehensgeber verpflichtet wäre, in dem betreffenden Vertrag ausführliche Angaben zur Art aller Dienstleistungen zu machen, die als Gegenleistung für ein in einer oder mehreren Vertragsklauseln vorgesehenes Entgelt erbracht werden. Im Hinblick auf den Schutz, den die Richtlinie 93/13 dem Verbraucher deshalb gewähren soll, weil er sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, ist es jedoch wichtig, dass die Art der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen anhand des Vertrags als Ganzes angemessen verstanden oder daraus abgeleitet werden kann. Darüber hinaus muss der Verbraucher in der Lage sein, zu überprüfen, dass sich die verschiedenen Entgelte oder damit vergüteten Dienstleistungen nicht überschneiden (Urteile vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C‑621/17, EU:C:2019:820, Rn. 43, sowie vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C‑565/21, EU:C:2023:212, Rn. 32). |
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36 |
Insoweit hat der Gerichtshof in Rn. 70 des Urteils vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C‑224/19 und C‑259/19, EU:C:2020:578), ausgeführt, dass das nationale Gericht zu prüfen hat, ob das Finanzinstitut dem Verbraucher ausreichende Informationen mitgeteilt hat, damit er Kenntnis von dem Inhalt und der Funktionsweise der ihm die Zahlung einer Bereitstellungsprovision auferlegenden Klausel sowie ihrer Rolle in dem Darlehensvertrag erhält. Dadurch wird der Verbraucher Zugang zu den Gründen bekommen, die das Entgelt rechtfertigen, das dieser Provision entspricht, so dass er den Umfang seiner Verpflichtung und insbesondere die Gesamtkosten des Vertrags einschätzen kann (Urteil vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C‑565/21, EU:C:2023:212, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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37 |
Die Klarheit und Verständlichkeit einer Klausel wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden sind vom zuständigen Gericht unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen zu beurteilen, insbesondere des Wortlauts der geprüften Klausel, der Informationen, die das Finanzinstitut dem Darlehensnehmer erteilt hat, einschließlich der Informationen, die es nach der einschlägigen nationalen Regelung zu erteilen hat, und der Werbung des Finanzinstituts für die Art des geschlossenen Vertrags, wobei auf den Aufmerksamkeitsgrad abzustellen ist, der von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher erwartet werden kann (Urteil vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C‑565/21, EU:C:2023:212, Rn. 40). |
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38 |
Was den Zeitpunkt der Unterrichtung des Verbrauchers angeht, hat der Gerichtshof entschieden, dass es für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung ist, dass er vor Abschluss des Vertrags über die Vertragsbedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses informiert wird. Namentlich auf der Grundlage dieser Information entscheidet er, ob er durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen gebunden sein möchte (Urteile vom 9. Juli 2020, Ibercaja Banco, C‑452/18, EU:C:2020:536, Rn. 47, und vom 12. Januar 2023, D. V. [Rechtsanwaltsvergütung – Abrechnung nach dem Zeitaufwand], C‑395/21, EU:C:2023:14, Rn. 39). |
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39 |
Inwiefern die Vertragsklauseln den Hauptgegenstand des Vertrags betreffen, ist insoweit unerheblich. Damit der Verbraucher im Einklang mit dem Ziel des Transparenzgebots in Kenntnis der Sachlage entscheiden kann, ob er an die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen gebunden sein möchte, muss er nämlich, bevor er eine solche Entscheidung trifft, unbedingt von dem gesamten Vertrag Kenntnis nehmen können, da dessen Klauseln in ihrer Gesamtheit insbesondere dafür maßgeblich sind, welche Rechte und Pflichten dem Verbraucher aus dem Vertrag erwachsen (Urteil vom 20. April 2023, Occidental – Companhia Portuguesa de Seguros de Vida, C‑263/22, EU:C:2023:311, Rn. 30). |
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40 |
In Bezug auf einen Vertrag über juristische Dienstleistungen mit Abrechnung auf Stundenbasis hat der Gerichtshof klargestellt, dass von einem Gewerbetreibenden zwar nicht verlangt werden kann, dass er den Verbraucher über die endgültigen finanziellen Folgen der von ihm eingegangenen Verpflichtung informiert, die von unvorhersehbaren zukünftigen Ereignissen abhängen, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat, dass jedoch die Informationen, die der Gewerbetreibende vor Vertragsabschluss zu erteilen hat, den Verbraucher in die Lage versetzen müssen, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis zum einen des Umstands, dass solche Ereignisse eintreten können, und zum anderen der Folgen, die solche Ereignisse während der Dauer der Erbringung der betreffenden Rechtsdienstleistungen haben können, zu treffen (Urteil vom 12. Januar 2023, D. V. [Rechtsanwaltsvergütung – Abrechnung nach dem Zeitaufwand], C‑395/21, EU:C:2023:14, Rn. 43). |
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41 |
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klausel, die dem Darlehensnehmer eine Bereitstellungsprovision in Höhe von 588,70 Euro auferlegt, d. h. 0,35 % des gewährten Darlehensbetrags (168200 Euro), der über einen Zeitraum von 30 Jahren zurückzuzahlen ist, in der nationalen Regelung als Entgelt für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prüfung, Gewährung oder Bearbeitung des Hypothekendarlehens oder ‑kredits oder anderer ähnlicher Dienstleistungen definiert wird. Aus dem Transparenzgebot, mit dem in erster Linie sichergestellt werden soll, dass der Verbraucher in die Lage versetzt wird, die finanziellen Folgen einer Klausel wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden einzuschätzen, folgt für das Finanzinstitut weder die Verpflichtung, Einzelheiten über die Art aller als Gegenleistung für die Bereitstellungsprovision erbrachten Dienstleistungen anzugeben, noch die Verpflichtung, die für die Erbringung jeder dieser Dienstleistungen aufgewendete Zeit genau anzugeben, sofern diese Gesichtspunkte keinen Einfluss auf den Gesamtbetrag des für diese Provision zu zahlenden Entgelts und auf die Möglichkeit des Verbrauchers haben, die Gründe nachzuvollziehen, die dieses Entgelt rechtfertigen. |
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42 |
Der Richtlinie 93/13 ist auch nicht zu entnehmen, dass das Finanzinstitut verpflichtet wäre, dem Verbraucher Rechnungen vorzulegen, in denen der Inhalt jeder erbrachten Dienstleistung sowie ein Stundensatz für die Erbringung dieser Dienstleistungen aufgeführt sind. Abgesehen davon, dass eine solche Verpflichtung von der in den Rn. 35 und 36 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht verlangt wird, wäre sie naturgemäß nicht geeignet, dem Verbraucher das Verständnis vor Vertragsschluss zu erleichtern. Denn die Zahlung der Bereitstellungsprovision erfolgt einmalig bei Gewährung des Darlehens und die Rechnungsstellung nach Unterzeichnung des Vertrags. |
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43 |
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Frage, ob eine Vertragsklausel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 93/13 „klar und verständlich“ ist, vom nationalen Gericht unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände vorzunehmen ist. Im Rahmen dieser Beurteilung sind insbesondere die Informationen zu berücksichtigen, die das Finanzinstitut dem Darlehensnehmer in den verschiedenen Phasen vor Unterzeichnung des Darlehensvertrags, insbesondere bei der Mitteilung des vorgeschlagenen Zinssatzes, erteilt hat, einschließlich derjenigen, die es nach der nationalen Regelung zu erteilen hat. Eine solche Einzelfallprüfung ist umso wichtiger, als die Transparenz einer Vertragsklausel, wie sie in Art. 5 der Richtlinie 93/13 verlangt wird, einen der Gesichtspunkte darstellt, die bei der vom nationalen Gericht anhand von Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie vorzunehmenden Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klausel zu berücksichtigen sind (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C‑621/17, EU:C:2019:820, Rn. 49). Daher kann die Missbräuchlichkeit einer bestimmten Vertragsklausel grundsätzlich nicht unterstellt werden, da eine solche Einstufung von den spezifischen Umständen beim jeweiligen Vertragsabschluss, u. a. von den konkreten Informationen, die der jeweilige Gewerbetreibende dem jeweiligen Verbraucher erteilt, sowie von der tatsächlichen Erbringung der Dienstleistungen, abhängt. |
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44 |
Nach alledem ist auf die erste, zweite, vierte und fünfte Frage zu antworten, dass Art. 5 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsprechung nicht entgegensteht, die in Anbetracht einer nationalen Regelung, nach der mit der Provision für die Bereitstellung eines Hypothekendarlehens die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prüfung, Gewährung oder Bearbeitung des Hypothekendarlehens oder ‑kredits oder andere ähnliche Dienstleistungen vergütet werden, davon ausgeht, dass die Klausel, mit der dem Verbraucher eine solche Provision auferlegt wird, dem Transparenzgebot dieses Art. 5 genügt, ohne dass in ihr bei der Mitteilung des angebotenen Zinssatzes die Einzelheiten aller als Gegenleistung für die Provision erbrachten Dienstleistungen festgelegt werden oder ein Stundensatz angegeben wird und ohne dass das Finanzinstitut dem Verbraucher detaillierte Rechnungen vorlegt, in denen diese Dienstleistungen und die entsprechenden Steuern aufgeschlüsselt sind, sofern der Verbraucher tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen einzuschätzen, die Art der Dienstleistungen, die als Gegenleistung für ein in der Klausel vorgesehenes Entgelt erbracht werden, zu verstehen und zu überprüfen, dass sich die verschiedenen, im Vertrag vorgesehenen Entgelte oder damit vergüteten Dienstleistungen nicht überschneiden. |
Zur sechsten Frage
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Mit seiner sechsten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 3 bis 5 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie es verbieten, die Höhe der Bereitstellungsprovision als Prozentsatz des Gesamtbetrags des gewährten Darlehens anzugeben. |
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Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. |
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Die Prüfung der Frage, ob ein solches erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis vorliegt, kann sich nach ständiger Rechtsprechung nicht auf eine quantitative wirtschaftliche Bewertung beschränken, die auf einem Vergleich zwischen dem Gesamtbetrag des vertragsgegenständlichen Rechtsgeschäfts und den dem Verbraucher durch die betreffende Vertragsklausel auferlegten Kosten beruht. Ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis kann sich nämlich allein aus einer hinreichend schwerwiegenden Beeinträchtigung der rechtlichen Stellung ergeben, die der Verbraucher als Partei des betreffenden Vertrags nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften innehat, sei es in Gestalt einer inhaltlichen Beschränkung der Rechte, die er nach diesen Vorschriften aus dem Vertrag herleitet, oder einer Beeinträchtigung der Ausübung dieser Rechte oder der Auferlegung einer zusätzlichen, nach den nationalen Vorschriften nicht vorgesehenen Verpflichtung (Urteile vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C‑621/17, EU:C:2019:820, Rn. 51, sowie vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C‑565/21, EU:C:2023:212, Rn. 51). |
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48 |
Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass das nationale Gericht, wenn es feststellt, dass eine quantitative wirtschaftliche Beurteilung kein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis erkennen lässt, seine Prüfung nicht auf diese Beurteilung beschränken darf. In einem solchen Fall hat es zu prüfen, ob sich ein solches Missverhältnis aus einem anderen Gesichtspunkt wie einer Beschränkung eines sich aus dem nationalen Recht ergebenden Rechts oder einer zusätzlichen, im nationalen Recht nicht vorgesehenen Verpflichtung ergibt (Urteil vom 23. November 2023, Provident Polska, C‑321/22, EU:C:2023:911, Rn. 46). |
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49 |
Lässt eine quantitative wirtschaftliche Beurteilung dagegen ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis erkennen, so kann dieses festgestellt werden, ohne dass weitere Gesichtspunkte geprüft zu werden brauchen. Im Fall eines Kreditvertrags kann eine solche Feststellung insbesondere dann getroffen werden, wenn die als Gegenleistung für zinsunabhängige Kosten erbrachten Dienstleistungen vernünftigerweise nicht zu den Leistungen gehören, die im Rahmen des Abschlusses oder der Durchführung des Kreditvertrags erbracht werden, oder wenn die Beträge, die dem Verbraucher als Kosten für die Bereitstellung und die Durchführung des Darlehens auferlegt werden, gegenüber dem Darlehensbetrag eindeutig unverhältnismäßig erscheinen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, insoweit die Wirkung der anderen Vertragsklauseln zu berücksichtigen, um festzustellen, ob diese Klauseln ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zum Nachteil des Darlehensnehmers verursachen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C‑84/19, C‑222/19 und C‑252/19, EU:C:2020:631, Rn. 95). |
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50 |
Das nationale Gericht hat vorab zu prüfen, ob die Prüfung der etwaigen Missbräuchlichkeit der Vertragsklauseln über die zinsunabhängigen Kreditkosten nicht nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2023, Provident Polska, C‑321/22, EU:C:2023:911, Rn. 49). |
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51 |
Nach dieser Bestimmung betrifft die Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln nämlich – vorbehaltlich von Art. 8 der Richtlinie 93/13 – weder den Hauptgegenstand des Vertrags noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind (Urteil vom 23. November 2023, Provident Polska, C‑321/22, EU:C:2023:911, Rn. 50). |
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52 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Provision als Entgelt für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prüfung, Gewährung oder Bearbeitung eines Darlehens oder Kredits oder anderer ähnlicher Dienstleistungen, die mit der Tätigkeit des Darlehensgebers anlässlich der Gewährung des Darlehens oder Kredits verbunden sind, nicht zu den sich aus einem Kreditvertrag ergebenden Hauptpflichten gezählt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C‑565/21, EU:C:2023:212, Rn. 22 und 23). |
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53 |
Die Klauseln, die sich auf die vom Verbraucher dem Darlehensgeber geschuldete Gegenleistung beziehen oder den tatsächlichen Preis beeinflussen, den der Verbraucher dem Darlehensgeber zu zahlen hat, gehören dagegen grundsätzlich zu der in Rn. 50 des vorliegenden Urteils erwähnten zweiten Kategorie von Klauseln im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, was die Frage betrifft, ob die vertraglich vereinbarte Höhe der Gegenleistung oder des Preises der vom Darlehensgeber als Gegenleistung erbrachten Dienstleistung angemessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C‑621/17, EU:C:2019:820, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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54 |
Im vorliegenden Fall sieht der zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens geschlossene Vertrag eine Klausel vor, die dem Darlehensnehmer eine Bereitstellungsprovision in Höhe von 0,35 % des Gesamtbetrags des gewährten Darlehens, d. h. 588,70 Euro, auferlegt. Allein die Tatsache, dass die Kosten einer solchen Provision als Prozentsatz dieses Betrags angegeben werden, kann aber für sich genommen kein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner unter den in den Rn. 46 bis 49 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen begründen. Sofern also diese Klausel mit dem Transparenzgebot im Einklang steht, ist Art. 3 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass er es nicht verbietet, die Höhe der Bereitstellungsprovision als Prozentsatz des Gesamtbetrags des Darlehens anzugeben. |
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55 |
Zur Vereinbarkeit einer solchen Art der Angabe des Preises der unter die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Klausel fallenden Dienstleistungen mit dem Transparenzgebot von Art. 5 der Richtlinie 93/13 ist in Anbetracht der Antwort auf die erste, die zweite, die vierte und die fünfte Frage darauf hinzuweisen, dass die Prüfung, ob eine solche Klausel im Sinne dieser Bestimmung„klar und verständlich“ ist, vom vorlegenden Gericht im Hinblick auf alle relevanten Tatsachen und unter Berücksichtigung aller Umstände des Vertragsschlusses vorzunehmen ist. Insoweit erscheint der Umstand, dass die für die Bereitstellungsprovision verlangte Summe, mit der eine Reihe von Dienstleistungen pauschal vergütet wird, durch Anwendung eines Prozentsatzes auf den gewährten Darlehensbetrag festgelegt wird, grundsätzlich nicht mit dem Transparenzgebot von Art. 5 der Richtlinie 93/13 unvereinbar. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, sich anhand aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zu vergewissern, dass ein angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher die finanziellen Folgen dieser Klausel einschätzen kann. |
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56 |
Sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass die betreffende Klausel nicht klar und verständlich abgefasst ist, so ist sie auf jeden Fall einer Beurteilung ihrer etwaigen Missbräuchlichkeit zu unterziehen, selbst wenn sie tatsächlich im Hinblick auf die Angemessenheit des Preises oder des Entgelts im Verhältnis zu den als Gegenleistung erbrachten Dienstleistungen beanstandet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2015, Matei, C‑143/13, EU:C:2015:127, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. November 2023, Provident Polska, C‑321/22, EU:C:2023:911, Rn. 58). |
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57 |
Nach alledem ist auf die sechste Frage zu antworten, dass die Art. 3 bis 5 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie es nicht verbieten, den Preis von Dienstleistungen, die unter eine Vertragsklausel fallen, in der eine Bereitstellungsprovision vorgesehen ist, die in der nationalen Regelung als Entgelt für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prüfung, Gewährung oder Bearbeitung des Hypothekendarlehens oder ‑kredits oder anderer ähnlicher Dienstleistungen definiert wird, als Prozentsatz des Darlehensbetrags anzugeben, sofern der Verbraucher tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die sich für ihn aus dieser Klausel ergebenden wirtschaftlichen Folgen einzuschätzen, die Art der Dienstleistungen, die als Gegenleistung für ein in der Klausel vorgesehenes Entgelt erbracht werden, zu verstehen und zu überprüfen, dass sich die verschiedenen, im Vertrag vorgesehenen Entgelte nicht überschneiden. In diesem Fall kann eine solche Klausel kein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers verursachen. |
Zur siebten, zur achten und zur zehnten Frage
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58 |
Mit der siebten, der achten und der zehnten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Rechtsprechung entgegenstehen, die im Hinblick auf eine nationale Regelung, nach der mit der Bereitstellungsprovision die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prüfung, Gewährung oder Bearbeitung des Hypothekendarlehens oder ‑kredits oder andere ähnliche Dienstleistungen vergütet werden, nur prüft, ob die Klausel, die diese Provision vorsieht, den dafür geschuldeten Betrag klar angibt und ob dieser nicht eine Grenze überschreitet, die den durchschnittlichen Kosten der Bereitstellungsprovisionen entspricht, wie sie aus nationalen Statistiken hervorgehen, auch wenn nähere Angaben zu den vergüteten Dienstleistungen und zum Preis jeder einzelnen Dienstleistung fehlen. |
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Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs auf die Auslegung des Begriffs „missbräuchliche Klausel“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie auf die Kriterien, die das nationale Gericht bei der Prüfung einer Vertragsklausel anhand der Bestimmungen dieser Richtlinie anwenden darf oder muss, erstreckt, wobei es Sache des nationalen Gerichts ist, unter Berücksichtigung dieser Kriterien über die konkrete Bewertung einer bestimmten Vertragsklausel anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Infolgedessen muss sich der Gerichtshof darauf beschränken, dem vorlegenden Gericht Hinweise an die Hand zu geben, die dieses bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel zu beachten hat (Urteile vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C‑224/19 und C‑259/19, EU:C:2020:578, Rn. 73, sowie vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C‑565/21, EU:C:2023:212, Rn. 49). |
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60 |
Nach dieser Bestimmung ist eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. |
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Im Zusammenhang mit der Frage, ob dem Gebot von Treu und Glauben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 genügt worden ist, muss das nationale Gericht in Anbetracht des 16. Erwägungsgrundes der Richtlinie prüfen, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass sich dieser nach individuellen Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt (Urteil vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C‑224/19 und C‑259/19, EU:C:2020:578, Rn. 74). |
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62 |
Die Prüfung der Frage, ob ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis vorliegt, kann sich nicht auf eine quantitative wirtschaftliche Bewertung beschränken, die auf einem Vergleich zwischen dem Gesamtbetrag des vertragsgegenständlichen Rechtsgeschäfts und den dem Verbraucher durch die betreffende Vertragsklausel auferlegten Kosten beruht. Ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis kann sich nämlich allein aus einer hinreichend schwerwiegenden Beeinträchtigung der rechtlichen Stellung ergeben, die der Verbraucher als Partei des betreffenden Vertrags nach den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften innehat, sei es in Gestalt einer inhaltlichen Beschränkung der Rechte, die er nach diesen Vorschriften aus dem Vertrag herleitet, oder einer Beeinträchtigung der Ausübung dieser Rechte oder der Auferlegung einer zusätzlichen, nach den nationalen Vorschriften nicht vorgesehenen Verpflichtung (Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C‑621/17, EU:C:2019:820, Rn. 51). |
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63 |
Ferner wird nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrags oder eines anderen Vertrags, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt. |
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64 |
Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass bei einer Vertragsklausel, die im nationalen Recht geregelt ist und eine Bereitstellungsprovision vorsieht, mit der die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prüfung, Gewährung und individuellen Bearbeitung eines Hypothekendarlehens- oder Hypothekenkreditantrags vergütet werden sollen, die für die Erlangung eines solchen Darlehens oder Kredits erforderlich sind – vorbehaltlich einer Überprüfung durch das zuständige Gericht –, nicht ersichtlich ist, dass sie sich nachteilig auf die nach nationalem Recht vorgesehene Rechtsstellung des Verbrauchers auswirken könnte, sofern sich die hierfür erbrachten Dienstleistungen vernünftigerweise den vorstehend beschriebenen Leistungen zurechnen lassen und der vom Verbraucher als Bereitstellungsprovision geforderte Betrag nicht im Verhältnis zum Darlehensbetrag übermäßig hoch ist (Urteil vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C‑565/21, EU:C:2023:212, Rn. 59). |
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65 |
Ist es dem zuständigen Gericht möglich, unter den Kriterien, die es bei der Beurteilung gemäß der in Rn. 62 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, ob ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis vorliegt, anwendet, nationale Statistiken zu berücksichtigen, die durchschnittliche Kosten von Bereitstellungsprovisionen für einen bestimmten Zeitraum festlegen, kann dies allein nicht ausreichen. Für den Fall, dass sich das nationale Gericht darauf beschränken sollte, einen Vergleich zwischen der Höhe der Bereitstellungsprovision, die in einer Klausel vorgesehen ist, deren etwaige Missbräuchlichkeit es prüft, und diesen durchschnittlichen Kosten vorzunehmen, wäre ein solcher Vergleich nur dann aussagekräftig, wenn er auf den aktuellsten Daten beruht, die zwingend einen Anwendungszeitraum der Richtlinie 93/13 abdecken müssen. |
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66 |
Da sich aus der in Rn. 36 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, dass aus dem Transparenzgebot von Art. 5 der Richtlinie 93/13 für das Finanzinstitut nicht die Verpflichtung folgt, in dem betreffenden Kreditvertrag Einzelheiten über die Art der Dienstleistungen anzugeben, die als Gegenleistung für das in der Bereitstellungsprovisionsklausel vorgesehene Entgelt erbracht werden, ist festzustellen, dass es für die Einhaltung von Art. 3 dieser Richtlinie auch nicht erforderlich ist, dass die Klausel den genauen Inhalt der von dieser Provision erfassten Dienstleistungen oder den Preis jeder einzelnen dieser Dienstleistungen nennt. Jedenfalls ist es Sache des zuständigen Gerichts, sich zu vergewissern, dass das Gebot von Treu und Glauben eingehalten wird und dass die Klausel kein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht, indem es insbesondere prüft, ob die auf den Verbraucher abgewälzten Kosten gemäß der nationalen Regelung Dienstleistungen entsprechen, die das Finanzinstitut tatsächlich erbringt und die zu von diesem getragenen Kosten führen. |
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67 |
Aus diesen Gründen ist auf die siebte, die achte und die zehnte Frage zu antworten, dass Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Rechtsprechung nicht entgegenstehen, die davon ausgeht, dass eine Vertragsklausel, die im Einklang mit der nationalen Regelung die Zahlung einer Bereitstellungsprovision durch den Verbraucher vorsieht, mit der die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Prüfung, Gewährung und individuellen Bearbeitung eines Hypothekendarlehens- oder Hypothekenkreditantrags vergütet werden sollen, kein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers verursacht, und zwar ohne dass der Gewerbetreibende verpflichtet wäre, die Art der mit dieser Provision vergüteten Dienstleistungen und deren Kosten im Einzelnen darzulegen, sofern die Frage, ob ein solches Missverhältnis vorliegt, Gegenstand einer wirksamen Kontrolle durch das zuständige Gericht anhand der sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Kriterien sein kann, erforderlichenfalls durch einen Vergleich der Höhe der einem Darlehensnehmer auferlegten Bereitstellungsprovision mit den durchschnittlichen Kosten der Bereitstellungsprovisionen, wie sie in jüngerer Zeit ermittelt wurden. |
Kosten
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68 |
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.