URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

5. Februar 2026 ( *1 )

„Rechtsmittel – Institutionelles Recht – Mitglieder des Europäischen Parlaments – Vorrechte und Befreiungen – Beschluss zur Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Mitgliedern des Parlaments – Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Grundsatz der guten Verwaltung – Rechtsausschuss des Parlaments – Erfordernis der Unparteilichkeit des Berichterstatters“

In der Rechtssache C‑572/23 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 15. September 2023,

Carles Puigdemont i Casamajó, wohnhaft in Waterloo (Belgien),

Antoni Comín i Oliveres, wohnhaft in Waterloo,

Clara Ponsatí i Obiols, wohnhaft in Waterloo,

vertreten durch P. Bekaert und S. Bekaert, Advocaten, sowie G. Boye, Abogado,

Rechtsmittelführer,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäisches Parlament, vertreten durch N. Görlitz, N. Lorenz und J.‑C. Puffer als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Königreich Spanien, vertreten durch A. Gavela Llopis als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin) sowie der Richter S. Rodin, N. Piçarra und N. Fenger,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. September 2025

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen Herr Carles Puigdemont i Casamajó, Herr Antoni Comín i Oliveres und Frau Clara Ponsatí i Obiols (im Folgenden: Rechtsmittelführer) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Juli 2023, Puigdemont i Casamajó u. a./Parlament (T‑272/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:373), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Beschlüsse P9_TA(2021)0059, P9_TA(2021)0060 und P9_TA(2021)0061 des Europäischen Parlaments vom 9. März 2021 über den Antrag auf Aufhebung ihrer Immunität (im Folgenden: streitige Beschlüsse) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Protokoll (Nr. 7)

2

Art. 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (im Folgenden: Protokoll Nr. 7) bestimmt:

„Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments

a)

steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu,

b)

können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden.

Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments.

Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.“

Geschäftsordnung

3

Die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments, die für die neunte Wahlperiode (2019‑2024) galt, sah in ihrer Fassung vor ihrer Änderung durch den Beschluss des Parlaments vom 17. Januar 2023 (im Folgenden: Geschäftsordnung) in Art. 5 („Vorrechte und Befreiungen“) vor:

„1.   Die Mitglieder genießen die Vorrechte und Befreiungen, die im Protokoll Nr. 7 … vorgesehen sind.

2.   Bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse hinsichtlich der Vorrechte und Befreiungen handelt das Parlament so, dass es seine Integrität als demokratische gesetzgebende Versammlung bewahrt und die Unabhängigkeit seiner Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicherstellt. Die parlamentarische Immunität ist kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder.

…“

4

In Art. 6 („Aufhebung der Immunität“) der Geschäftsordnung hieß es:

„1.   Jeder Antrag auf Aufhebung der Immunität wird gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 … und nach den Grundsätzen des Artikels 5 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung geprüft.

…“

5

Art. 9 („Immunitätsverfahren“) der Geschäftsordnung bestimmte:

„1.   Jeder an den Präsidenten [des Parlaments] gerichtete Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates, die Immunität eines Mitglieds aufzuheben, oder eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds, Vorrechte und Immunität zu schützen, wird dem Parlament mitgeteilt und an den zuständigen Ausschuss überwiesen.

13.   Der Ausschuss legt die Grundsätze für die Anwendung dieses Artikels fest.

…“

Mitteilung Nr. 11/2019

6

In Nr. 6 der Mitteilung an die Mitglieder über die Grundsätze für Anträge auf Aufhebung der Immunität vom 19. November 2019 (im Folgenden: Mitteilung Nr. 11/2019), die vom Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments (im Folgenden: JURI‑Ausschuss) angenommen wurde, heißt es:

„Der [JURI‑]Ausschuss benennt für jedes Immunitätsverfahren einen Berichterstatter.“

7

Nr. 7 der Mitteilung Nr. 11/2019 sieht vor:

„Zu diesem Zweck benennt jede Fraktion ein Mitglied als ständigen Berichterstatter für Immunitätsverfahren, der als Koordinator fungieren sollte, damit sichergestellt ist, dass Immunitätsverfahren von erfahrenen Mitgliedern bearbeitet werden. Die Fraktionen stellen sicher, dass ständige Berichterstatter größter Integrität benannt werden.“

8

Nr. 8 der Mitteilung Nr. 11/2019 bestimmt:

„Die Stellung des Berichterstatters für die Immunitätsverfahren wechselt zwischen den Fraktionen auf gleichberechtigter Grundlage. Der Berichterstatter darf jedoch nicht Mitglied derselben Fraktion oder in demselben Mitgliedstaat gewählt worden sein wie das Mitglied, dessen Immunität geprüft wird.“

9

In Nr. 43 der Mitteilung Nr. 11/2019 heißt es:

„Betrifft das jeweilige Verfahren nicht eine in Ausübung des Amtes des Mitglieds erfolgte Äußerung oder Abstimmung, sollte die Immunität aufgehoben werden, es sei denn, das zugrunde liegende Verfahren ist von der Absicht getragen, die politische Tätigkeit des Mitglieds und damit die Unabhängigkeit des Parlaments zu beeinträchtigen (fumus persecutionis).“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

10

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 2 bis 19 des angefochtenen Urteils dargestellt. Für die Zwecke des vorliegenden Urteils lässt sie sich wie folgt zusammenfassen.

11

Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Ley 19/2017 del Parlamento de Cataluña, reguladora del referéndum de autodeterminación (Gesetz 19/2017 des Parlaments von Katalonien über das Referendum über die Selbstbestimmung) vom 6. September 2017 (DOGC Nr. 7449A vom 6. September 2017, S. 1) und der Ley 20/2017 del Parlamento de Cataluña, de transitoriedad jurídica y fundacional de la República (Gesetz 20/2017 des Parlaments von Katalonien über den Rechtsübergang und die Gründung der Republik) vom 8. September 2017 (DOGC Nr. 7451A vom 8. September 2017, S. 1) sowie zum Zeitpunkt der am 1. Oktober 2017 erfolgten Durchführung des Referendums über die Selbstbestimmung gemäß dem erstgenannten Gesetz, dessen Bestimmungen in der Zwischenzeit durch eine Entscheidung des Tribunal Constitucional (Verfassungsgerichtshof, Spanien) außer Vollzug gesetzt worden waren, war Herr Puigdemont i Casamajó Präsident der Generalitat de Cataluña (Selbstverwaltung der Autonomen Gemeinschaft Katalonien, Spanien) und waren Herr Comín i Oliveres sowie Frau Ponsatí i Obiols Mitglieder des Gobierno autonómico de Cataluña (Autonome Regierung von Katalonien, Spanien).

12

Nach der Verabschiedung dieser Gesetze und der Durchführung dieses Referendums leiteten das Ministerio Fiscal (Staatsanwaltschaft, Spanien), der Abogado del Estado (Vertreter des öffentlichen Interesses, Spanien) und die politische Partei VOX ein Strafverfahren gegen mehrere Personen, u. a. gegen die Rechtsmittelführer, ein und vertraten dabei die Auffassung, dass diese Personen Taten begangen hätten, die je nach Person u. a. die Straftatbestände der Rebellion, des Aufruhrs und der Veruntreuung öffentlicher Gelder erfüllten (im Folgenden: fragliches Strafverfahren).

13

Am 21. März 2018 erließ das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) einen Beschluss, mit dem die Rechtsmittelführer wegen der mutmaßlichen Straftaten der Rebellion und der Veruntreuung öffentlicher Gelder angeklagt wurden. Mit Beschluss vom 9. Juli 2018 stellte das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) nach der Flucht der Rechtsmittelführer aus dem Königreich Spanien deren Weigerung fest, vor Gericht zu erscheinen, und setzte das gegen sie eingeleitete Strafverfahren bis zu ihrer Wiederauffindung aus.

14

Die Rechtsmittelführer kandidierten bei den Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments, die am 26. Mai 2019 in Spanien stattfanden.

15

Am 14. Oktober 2019 erließ der Ermittlungsrichter der Strafkammer des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) einen nationalen Haftbefehl, einen Europäischen Haftbefehl und einen internationalen Haftbefehl gegen Herrn Puigdemont i Casamajó, damit er sich im Rahmen des fraglichen Strafverfahrens vor Gericht verantworte. Am 4. November 2019 wurden von demselben Richter ähnliche Haftbefehle gegen Herrn Comín i Oliveres und Frau Ponsatí i Obiols erlassen.

16

In der Plenarsitzung vom 13. Januar 2020 nahm das Parlament im Anschluss an das Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies (C‑502/19, EU:C:2019:1115), zur Kenntnis, dass Herr Puigdemont i Casamajó und Herr Comín i Oliveres mit Wirkung vom 2. Juli 2019 ins Parlament gewählt worden waren.

17

Am 13. Januar 2020 übermittelte der Präsident des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) dem Parlament den Antrag des Präsidenten der Strafkammer dieses Gerichtshofs vom 10. Januar 2020, der sich aus einem Beschluss des Ermittlungsrichters dieser Kammer vom selben Tag betreffend die Aufhebung der Immunität von Herrn Puigdemont i Casamajó und Herrn Comín i Oliveres ergab.

18

Am 10. Februar 2020, d. h. nach dem am 31. Januar 2020 erfolgten Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union, nahm das Parlament die Wahl von Frau Ponsatí i Obiols mit Wirkung vom 1. Februar 2020 zur Kenntnis.

19

Am 10. Februar 2020 übermittelte der Präsident des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) dem Parlament den Antrag des Präsidenten der Strafkammer dieses Gerichtshofs vom 4. Februar 2020, der sich aus einem Beschluss des Ermittlungsrichters dieser Kammer vom selben Tag betreffend die Aufhebung der Immunität von Frau Ponsatí i Obiols ergab.

20

Der Vizepräsident des Parlaments teilte die in den Rn. 17 und 19 des vorliegenden Urteils genannten Anträge auf Aufhebung der Immunität dem Parlament mit und überwies sie an den JURI-Ausschuss.

21

Am 23. Februar 2021 nahm der JURI-Ausschuss die Berichte A9‑0020/2021, A9‑0021/2021 und A9‑0022/2021 über diese Anträge an.

22

Mit den streitigen Beschlüssen gab das Parlament diesen Anträgen statt.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

23

Mit Klageschrift, die am 19. Mai 2021 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Rechtsmittelführer Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Beschlüsse.

24

Mit gesondertem Schriftsatz, der am 26. Mai 2021 bei der Kanzlei des Gerichts einging, stellten die Rechtsmitteführer im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach den Art. 278 und 279 AEUV einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der streitigen Beschlüsse.

25

Mit Beschluss vom 2. Juni 2021, Puigdemont i Casamajó u. a./Parlament (T‑272/21 R), ordnete der Vizepräsident des Gerichts die Aussetzung der Vollziehung der streitigen Beschlüsse bis zum Erlass des Beschlusses über die Beendigung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes an. Mit Beschluss vom 30. Juli 2021, Puigdemont i Casamajó u. a./Parlament (T‑272/21 R, EU:T:2021:497), wies der Vizepräsident des Gerichts den in der vorstehenden Randnummer genannten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurück und hob den Beschluss vom 2. Juni 2021 auf.

26

Mit Beschluss vom 24. Mai 2022, Puigdemont i Casamajó u. a./Parlament und Spanien (C‑629/21 P[R], EU:C:2022:413), hob der Vizepräsident des Gerichtshofs den Beschluss vom 30. Juli 2021, Puigdemont i Casamajó u. a./Parlament (T‑272/21 R, EU:T:2021:497), auf, ordnete die Aussetzung der Vollziehung der streitigen Beschlüsse an und behielt die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelführer für das erstinstanzliche Verfahren vor.

27

Die Rechtsmittelführer stützten ihre Klage auf acht Gründe.

28

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage ab, nachdem es die folgenden Klagegründe zurückgewiesen hatte:

als Erstes den ersten Klagegrund, mit dem eine unzureichende Begründung der streitigen Beschlüsse gerügt wurde,

als Zweites den zweiten Klagegrund, mit dem die Unzuständigkeit der nationalen Behörde, die die Anträge auf Aufhebung der Immunität der Rechtsmittelführer gestellt und dem Parlament übermittelt hatte, gerügt wurde,

als Drittes den fünften Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der loyalen Zusammenarbeit sowie eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und der Verteidigungsrechte aufgrund der fehlenden Klarheit der streitigen Beschlüsse gerügt wurden,

als Viertes den sechsten Klagegrund, soweit mit ihm ein Verstoß gegen Art. 343 AEUV, Art. 9 des Protokolls Nr. 7 und Art. 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung sowie eine Verletzung bestimmter Grundrechte der Rechtsmittelführer gerügt wurden,

als Fünftes den sechsten Klagegrund, soweit mit ihm Tatsachen- und Rechtsfehler bei der Prüfung des fumus persecutionis durch das Parlament gerügt wurden, und den siebten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Grundsätze der guten Verwaltung und der Gleichbehandlung sowie offensichtliche Fehler des Parlaments bei seiner Beurteilung des fumus persecutionis gerügt wurden,

als Sechstes den achten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Grundsätze der guten Verwaltung und der Gleichbehandlung gerügt wurde, da sich das Parlament geweigert habe, Art. 9 Abs. 7 der Geschäftsordnung anzuwenden,

als Siebtes den vierten Klagegrund, mit dem im Wesentlichen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wurde, und

als Achtes den dritten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit gerügt wurde.

Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens

29

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführer,

das angefochtene Urteil aufzuheben,

die streitigen Beschlüsse für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, und

dem Parlament und dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen oder, hilfsweise, die Kostenentscheidung vorzubehalten.

30

Das Parlament und das Königreich Spanien beantragen,

das Rechtsmittel zurückzuweisen und

den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

31

Die Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel auf zehn Gründe, mit denen sie Folgendes rügen:

erstens einen Rechtsfehler des Gerichts, da es den ersten Nichtigkeitsgrund mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass die streitigen Beschlüsse nicht die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV und Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verletzt hätten,

zweitens einen Rechtsfehler des Gerichts, da es den zweiten Nichtigkeitsgrund mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass es gemäß dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C‑219/17, EU:C:2018:1023), weder seine Sache noch Sache des Parlaments sei, die Rechtmäßigkeit des Antrags auf Aufhebung der Immunität, insbesondere dessen Zulässigkeit, zu prüfen,

drittens einen Rechtsfehler des Gerichts, da es davon ausgegangen sei, dass ihr Recht auf unparteiische und gerechte Behandlung ihrer Angelegenheiten durch das Parlament nicht verletzt worden sei,

viertens einen Rechtsfehler des Gerichts, da es entschieden habe, dass das Parlament ihren in Art. 41 Abs. 2 der Charta verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt habe,

fünftens einen Rechtsfehler des Gerichts, da es den fünften Nichtigkeitsgrund zurückgewiesen habe, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit wegen mangelnder Klarheit der streitigen Beschlüsse gerügt worden sei,

sechstens Rechtsfehler des Gerichts, da es den sechsten Nichtigkeitsgrund, mit dem ein Verstoß gegen die in Art. 343 AEUV und Art. 9 des Protokolls Nr. 7 in Verbindung mit Art. 6, Art. 39 Abs. 2 und Art. 45 der Charta sowie Art. 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung vorgesehenen Befreiungen gerügt worden sei, und den siebten Nichtigkeitsgrund zurückgewiesen habe, mit dem ein Verstoß gegen die Grundsätze der guten Verwaltung und der Gleichbehandlung gerügt worden sei,

siebtens einen Rechtsfehler des Gerichts, da es Beweise verfälscht habe, indem es den achten Nichtigkeitsgrund zurückgewiesen habe, der sich auf frühere Beschlüsse des Parlaments bezogen habe, aus denen hervorgehe, dass das Parlament die Immunität seiner Mitglieder in den Fällen, in denen die Gefahr ihrer Festnahme ohne Verurteilung bestehe, und im Rahmen seiner Beurteilung der Anwendung von Art. 9 Abs. 7 der Geschäftsordnung nicht aufhebe,

achtens einen Verstoß des Gerichts gegen Art. 47 der Charta im Licht von Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie gegen Art. 296 AEUV und die Art. 36 und 53 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, da das Gericht das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft nicht hinreichend und angemessen begründet habe,

neuntens einen Verstoß des Gerichts gegen Art. 47 der Charta, ausgelegt im Licht der Art. 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, da es sich geweigert habe, die von ihnen beantragten prozessleitenden Maßnahmen und Maßnahmen der Beweisaufnahme zu treffen, und

zehntens einen Rechtsfehler des Gerichts, da es nicht von Amts wegen geprüft habe, ob sich die Nichtigkeitsklage nicht erledigt habe, insbesondere unter Berücksichtigung des Beschlusses des Ermittlungsrichters des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) vom 12. Januar 2023, der einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit darstelle.

32

Der dritte Rechtsmittelgrund gliedert sich in vier Teile.

33

Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in den Rn. 234 bis 238 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Benennung eines einzigen Berichterstatters für die drei Rechtssachen zur Aufhebung der parlamentarischen Immunität weder gegen Art. 41 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 2 der Charta noch gegen die Nrn. 6 und 8 der Mitteilung Nr. 11/2019 verstoße.

34

Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in den Rn. 239 bis 257 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen und die Beweise verfälscht, indem es festgestellt habe, dass ihr Vorbringen zur fehlenden Unparteilichkeit des Berichterstatters unbegründet sei, und gegen Art. 41 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 2 der Charta sowie gegen die sich aus Nr. 8 der Mitteilung Nr. 11/2019 ergebenden Grundsätze verstoße.

35

Mit dem dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in den Rn. 258 bis 262 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen und die Beweise verfälscht, indem es festgestellt habe, dass ihr Vorbringen zur fehlenden Unparteilichkeit des Vorsitzenden des JURI‑Ausschusses unbegründet sei.

36

Mit dem vierten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe dadurch, dass es den vierten Teil des dritten Klagegrundes der Nichtigkeitsklage fehlerhaft ausgelegt und zurückgewiesen habe, in den Rn. 219 und 262 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler sowie einen Argumentationsfehler begangen und den Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, die Verteidigungsrechte und seine Begründungspflicht verletzt.

37

Der Gerichtshof hält es für zweckmäßig, den zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zu prüfen.

Vorbringen der Parteien

38

Einleitend zu ihrem dritten Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführer vor, dass die vom Gericht als „politisch“ eingestufte Natur der streitigen Beschlüsse nur als Folge der „politischen Natur“ des Parlaments verstanden werden könne, die sich in keiner Weise von der des Rates der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission unterscheide, bei denen es sich um politische Organe handele. Das Parlament sei daher uneingeschränkt verpflichtet gewesen, Art. 41 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 2 der Charta zu beachten.

39

Der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes besteht aus fünf Rügen.

40

Mit der ersten Rüge machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in den Rn. 244 bis 246 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass es nicht gegen Art. 41 Abs. 1 der Charta in Verbindung mit Nr. 8 der Mitteilung Nr. 11/2019 verstoße, wenn der Berichterstatter, der für die Prüfung der Anträge auf Aufhebung der Immunität zuständig sei, derselben Fraktion angehöre wie die Abgeordneten der nationalen politischen Partei, die, da sie die Popularklage in dem fraglichen Strafverfahren erhoben habe, die Strafverfolgung in diesem Verfahren ins Rollen gebracht habe (im Folgenden: politische Partei, die das fragliche Strafverfahren ins Rollen gebracht hat).

41

Insoweit weisen die Rechtsmittelführer darauf hin, dass das in Art. 41 Abs. 1 der Charta aufgestellte Erfordernis der Unparteilichkeit die subjektive Unparteilichkeit und die objektive Unparteilichkeit umfasse.

42

In Anbetracht des Wortlauts von Nr. 8 der Mitteilung Nr. 11/2019 und entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 244 des angefochtenen Urteils habe das Parlament selbst angenommen, dass die bloße Zugehörigkeit zu einer Fraktion innerhalb dieses Organs einen Einfluss auf die Beurteilung der Unparteilichkeit des Berichterstatters habe. Aus dieser Nr. 8 gehe nämlich klar hervor, dass nach Ansicht des Parlaments die Zugehörigkeit eines Berichterstatters zu derselben Fraktion wie das Mitglied, auf das sich der Antrag auf Aufhebung der Immunität beziehe, objektiv berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit dieses Berichterstatters aufwerfe. Gleiches gelte entgegen den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 245 und 246 des angefochtenen Urteils, wenn der Berichterstatter Mitglied der Fraktion sei, der die Abgeordneten der politischen Partei angehörten, die das fragliche Strafverfahren ins Rollen gebracht habe.

43

Außerdem habe das Gericht in Rn. 246 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen und die Erklärungen der Rechtsmittelführer fehlerhaft ausgelegt, indem es davon ausgegangen sei, dass sie behauptet hätten, der einzige Grund für die Weigerung, einem Mitglied der Fraktion, dem die Abgeordneten dieser Partei angehörten, die Möglichkeit zu geben, Berichterstatter zu sein, seien seine politischen Affinitäten. Nach Ansicht der Rechtsmittelführer können Mitglieder verschiedener Fraktionen solche Affinitäten gemeinsam haben. Folglich könne das Argument, dass der Berichterstatter nicht Mitglied derselben Fraktion sein könne, der die Abgeordneten dieser Partei angehörten, nicht mit dem Argument gleichgesetzt werden, dass eine Person allein deshalb nicht Berichterstatter sein könne, weil sie politische Affinitäten mit dieser Fraktion teile.

44

Mit der zweiten Rüge machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in den Rn. 247 bis 251 des angefochtenen Urteils nicht anerkannt, dass der Umstand, dass der Berichterstatter eine Veranstaltung organisiert habe, die am 6. März 2019 im Parlament stattgefunden habe (im Folgenden: Veranstaltung vom 6. März 2019) und bei der ein Beteiligter den Slogan „Puigdemont ins Gefängnis!“ gerufen habe, seine Parteilichkeit belege oder zumindest berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufwerfe. Nach Ansicht der Rechtsmittelführer ist es insoweit unerheblich, dass der Berichterstatter seine Unterstützung nicht mündlich zum Ausdruck gebracht habe, wie das Gericht in Rn. 250 des angefochtenen Urteils hervorgehoben habe, sondern durch Beifall für diesen Beitrag.

45

Als Erstes machen sie geltend, das Gericht habe in den Rn. 249 und 250 des angefochtenen Urteils Beweise verfälscht und daher einen Rechtsfehler begangen, indem es nicht berücksichtigt habe, dass der Berichterstatter diese Veranstaltung nicht nur organisiert, sondern am Rednertisch gesessen habe, und den in der vorstehenden Randnummer erwähnten Beitrag ausdrücklich durch Beifall unterstützt habe.

46

Als Zweites bringen sie vor, das Gericht habe in Rn. 251 des angefochtenen Urteils ebenfalls Beweise verfälscht, indem es festgestellt habe, dass diese Veranstaltung angesichts ihres Themas allein die „politische Lage in Katalonien“ zum Gegenstand gehabt habe, obwohl mehr als die Hälfte des Beitrags des Redners die in Spanien u. a. gegen sie eingeleiteten Strafverfahren betroffen habe.

47

Als Drittes machen sie geltend, das Gericht habe in dieser Rn. 251 einen Rechtsfehler begangen, indem es zu verstehen gegeben habe, dass die mangelnde Unparteilichkeit des Berichterstatters nur dann relevant gewesen wäre, wenn das Parlament hätte feststellen müssen, ob der zur Last gelegte Sachverhalt erwiesen sei.

48

Mit der dritten Rüge machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in den Rn. 253 und 254 des angefochtenen Urteils zum einen gegen Art. 85 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung sowie den Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und die Verteidigungsrechte im Hinblick auf Art. 41 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 2 der Charta verstoßen und zum anderen seine Begründungspflicht verletzt, indem es einen Beweis, bei dem es sich um ein Interview des Berichterstatters in einer bulgarischen Zeitung handele, mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen habe, dass die Rechtsmittelführer die verspätete Vorlage dieses Interviews nicht gerechtfertigt hätten.

49

Mit der vierten Rüge machen sie geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die in Rn. 255 des angefochtenen Urteils genannten Gesichtspunkte, die von diesem Gericht verfälscht worden seien, sowie die anderen zuvor angeführten Gesichtspunkte nicht die mangelnde Unparteilichkeit des Berichterstatters nachweisen könnten.

50

Mit der fünften Rüge werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in Rn. 256 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es festgestellt habe, dass sie kein persönliches Interesse des Berichterstatters geltend gemacht hätten, das seine Unparteilichkeit beeinträchtigen könnte. Jedenfalls genüge die fehlende objektive Unparteilichkeit für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 41 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 2 der Charta im vorliegenden Fall.

51

In ihrer Erwiderung betonen die Rechtsmittelführer, ihr Vorbringen zur fehlenden Unparteilichkeit des Berichterstatters beruhe nicht auf einer bloßen politischen Ablehnung ihnen gegenüber, sondern auf der ganz besonderen Situation, die sich aus der unmittelbaren Beteiligung einer politischen Partei am fraglichen Strafverfahren ergebe, deren Mitglieder derselben Fraktion wie der Berichterstatter angehört hätten.

52

Abgesehen davon, dass es sich um eine Situation handele, die mit der in Nr. 8 der Mitteilung Nr. 11/2019 vorgesehenen objektiv vergleichbar sei, liege es auf der Hand, dass der Interessenkonflikt, der sich aus der Zugehörigkeit des Berichterstatters zu derselben Fraktion wie die Abgeordneten dieser politischen Partei ergebe, dem Berichterstatter jeden Anschein von Unparteilichkeit genommen habe.

53

Was im Übrigen die Veranstaltung vom 6. März 2019 betreffe, so habe die abgeschwächte Darstellung der Tatsachen durch das Gericht, die so weit gegangen sei, dass das wahre Thema und die Art dieser Veranstaltung übergangen worden seien, darauf abgezielt, die Veranstaltung als neutral erscheinen zu lassen.

54

Das Parlament tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführer im zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes entgegen.

55

In seiner Rechtsmittelbeantwortung tritt das Parlament als Erstes dem Vorbringen der Rechtsmittelführer entgegen, mit dem die Erwägungen des Gerichts zur politischen Natur der streitigen Beschlüsse in den Rn. 243 bis 246 des angefochtenen Urteils in Frage gestellt werden.

56

Zum einen sei das Vorbringen der Rechtsmittelführer zu Rn. 244 des angefochtenen Urteils unbegründet. Die in Nr. 8 der Mitteilung Nr. 11/2019 genannte Situation könne nämlich nicht mit der Situation verglichen werden, in der der Berichterstatter einer Fraktion angehöre, die dem Abgeordneten, auf den sich der Antrag auf Aufhebung der Immunität beziehe, politisch gegenüberstehe. Wie das Gericht in den Rn. 225 und 226 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, seien die Entscheidungen über Anträge auf Aufhebung der Immunität politischer Natur und seien Abgeordnete, die Mitglieder des JURI‑Ausschusses seien, definitionsgemäß nicht politisch neutral. Könnten nur politisch neutrale Mitglieder dieses Ausschusses als Berichterstatter benannt werden, würde der Ausschuss handlungsunfähig. Da die Rechtsmittelführer die Öffentlichkeit auf ihren Fall aufmerksam gemacht hätten, könne nämlich davon ausgegangen werden, dass sich alle Mitglieder dieses Ausschusses politisch entweder positiv oder negativ zu ihnen und ihrem Fall positioniert hätten.

57

Zum anderen sei das ungenaue Vorbringen der Rechtsmittelführer zu Rn. 246 des angefochtenen Urteils unzulässig, mit dem sie geltend machten, dass sich ihre Rüge nicht nur auf politische Affinitäten, sondern auch auf die gemeinsamen wirtschaftlichen, finanziellen und strategischen Interessen der Mitglieder einer Fraktion stütze. Dieses Vorbringen sei jedenfalls unbegründet, da sich die Rechtsmittelführer im ersten Rechtszug mit dem Hinweis begnügt hätten, dass der Berichterstatter Mitglied der Fraktion sei, der die Mitglieder der politischen Partei VOX angehörten.

58

Als Zweites tritt das Parlament dem Vorbringen entgegen, mit dem die Erwägungen des Gerichts zur Veranstaltung vom 6. März 2019 in den Rn. 247 bis 251 des angefochtenen Urteils in Frage gestellt werden.

59

Zunächst weist das Parlament darauf hin, dass diese Veranstaltung in einer anderen Wahlperiode stattgefunden habe, noch bevor der Berichterstatter habe wissen können, dass er bei den Wahlen 2019 ins Parlament gewählt werden würde, und jedenfalls lange bevor er als Berichterstatter für die fraglichen Anträge auf Aufhebung der Immunität benannt worden sei.

60

Erstens sei das Vorbringen der Rechtsmittelführer zu den Rn. 249 und 250 des angefochtenen Urteils – mit dem sie geltend machten, das Gericht habe Beweismittel verfälscht – unzulässig, da die Rechtsmittelführer im Wesentlichen eine neue Würdigung des Sachverhalts begehrten. Jedenfalls sei dieses Vorbringen unbegründet, da der Generalsekretär der politischen Partei VOX, wie das Gericht festgestellt habe, seine Rede mit dem Ausruf „Es lebe Spanien, es lebe Europa und Puigdemont ins Gefängnis“ geschlossen habe und nichts in der Aufzeichnung der Veranstaltung vom 6. März 2019 darauf hindeute, dass der Berichterstatter speziell den letzten drei Wörtern dieser Rede zugestimmt habe. Die Aufzeichnung zeige vielmehr eine übliche Höflichkeitsgeste gegenüber einem Redner nach Abschluss eines Beitrags.

61

Zweitens sei die Erwägung des Gerichts in Rn. 250 des angefochtenen Urteils, wonach der Berichterstatter bei dieser Veranstaltung nicht das Wort ergriffen habe, nicht unerheblich.

62

Drittens beruhe das Vorbringen der Rechtsmittelführer, das Gericht habe in Rn. 251 des angefochtenen Urteils Beweise verfälscht, indem es festgestellt habe, dass das Thema der Veranstaltung vom 6. März 2019 lediglich „die politische Lage in Katalonien“ gewesen sei, auf einem fehlerhaften Verständnis dieses Urteils, da das Gericht keineswegs ausgeschlossen habe, dass dieses Thema auch das fragliche Strafverfahren umfasst habe. Außerdem habe das Gericht die Aufzeichnung der Veranstaltung nicht verfälscht, indem es deren Thema knapp dargestellt habe. Jedenfalls sei dieses Vorbringen unzulässig, da die Rechtsmittelführer eine neue Würdigung des Sachverhalts begehrten.

63

Viertens gehe das Vorbringen der Rechtsmittelführer, mit dem sie den dritten und den vierten Satz von Rn. 251 des angefochtenen Urteils in Frage stellten, ins Leere, da die dortigen Erwägungen hilfsweise erfolgt seien. Jedenfalls sei dieses Vorbringen zurückzuweisen. Zunächst beruhe das Vorbringen der Rechtsmittelführer, das Gericht habe relevante Kriterien für die Beurteilung des fumus persecutionis außer Acht gelassen, auf einem fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Urteils. Sodann habe das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es im dritten und im vierten Satz im Wesentlichen darauf hingewiesen habe, dass die bei der Veranstaltung vom 6. März 2019 erörterten Fragen nicht die Fragen beträfen, über die das Parlament im Rahmen eines Verfahrens zur Aufhebung der Immunität zu entscheiden habe. Soweit die Rechtsmittelführer schließlich vorbrächten, der Berichterstatter habe mit seinem Beifall der Aussage zugestimmt, dass die streitigen Beschlüsse, die Europäischen Haftbefehle und die Ausschreibungen im Schengener Informationssystem sie in der Zusammenschau einem hohen Festnahmerisiko aussetzten, sei dieses Vorbringen unzulässig, da die Rechtsmittelführer im Wesentlichen beantragten, eine Tatsachenfeststellung zu treffen. Jedenfalls sei dieses Vorbringen unbegründet, da der Berichterstatter nicht dieser Aussage Beifall gespendet habe.

64

Als Drittes tritt das Parlament dem Vorbringen der Rechtsmittelführer entgegen, mit dem die Erwägungen des Gerichts zu weiteren Ereignissen in den Rn. 252 bis 255 des angefochtenen Urteils in Frage gestellt werden. Zum einen tritt es dem Vorbringen der Rechtsmittelführer entgegen, das Gericht habe gegen Art. 85 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung verstoßen und die ihm obliegende Begründungspflicht verletzt, indem es ihr Vorbringen zu einem in einer bulgarischen Zeitung veröffentlichten Interview des Berichterstatters als unzulässig zurückgewiesen habe. Zum anderen tritt es dem Vorbringen der Rechtsmittelführer entgegen, das Gericht habe mit der Feststellung, dass die Reaktionen der politischen Partei VOX auf den Erlass der streitigen Beschlüsse nicht die mangelnde Unparteilichkeit des Berichterstatters belegten, einen Rechtsfehler begangen und Beweise verfälscht.

65

Als Viertes tritt das Parlament dem Vorbringen der Rechtsmittelführer entgegen, mit dem die Erwägungen des Gerichts in Rn. 256 des angefochtenen Urteils zum Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts in Bezug auf den Berichterstatter in Frage gestellt werden. Zum einen beruhe das Vorbringen der Rechtsmittelführer, das Gericht habe angenommen, dass die Parteilichkeit nur durch Erklärungen zum Ausdruck kommen könne, auf einem fehlerhaften Verständnis dieser Rn. 256. Zum anderen sei das Vorbringen der Rechtsmittelführer zum Vorliegen eines persönlichen Interesses des Berichterstatters, das seine Unparteilichkeit beeinträchtigen könne, unzulässig. Jedenfalls sei es unbegründet.

66

In seiner Gegenerwiderung macht das Parlament als Erstes geltend, dass die Rechtsmittelführer, obwohl sie auf die Klage der politischen Partei VOX vor den spanischen Gerichten verwiesen hätten, in keiner Weise angegeben hätten, wie das Verhalten dieser Partei der Fraktion, der der Berichterstatter angehöre, vorgeworfen werden könne. Da es in dieser Fraktion Abgeordnete gegeben habe, die die Sache der Rechtsmittelführer unterstützt hätten, und andere, die sich dagegen ausgesprochen hätten, stütze die bloße Tatsache, dass der Berichterstatter dieser Fraktion angehört habe, nicht die Behauptung, dass dieser Berichterstatter nicht unparteiisch gewesen sei.

67

Als Zweites macht das Parlament geltend, das Gericht habe das Thema der Veranstaltung vom 6. März 2019 nicht verfälscht. Der Titel der Aufzeichnung dieser Veranstaltung, auf den die Rechtsmittelführer in den Anlagen zu ihrer Klageschrift Bezug genommen hätten, sei zwar „Katalonien ist Spanien“ gewesen, jedoch sei Thema des Treffens, in dessen Rahmen der Generalsekretär der politischen Partei VOX aufgetreten sei, „Die Rolle der Nationalstaaten in der Europäischen Union und der Schutz der bürgerlichen Freiheiten“ gewesen. Das Parlament weist darauf hin, dass es sich bei den Europäischen Haftbefehlen, auf die der Generalsekretär dieser Partei bei seinem Beitrag Bezug genommen habe, nicht um die Haftbefehle gehandelt habe, die ausgestellt worden seien, nachdem die Rechtsmittelführer zu Abgeordneten gewählt worden seien.

68

Das Königreich Spanien tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführer im zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes entgegen.

69

Vorab weist es darauf hin, dass das Parlament im Rahmen des Verfahrens zur Behandlung eines Antrags auf Aufhebung der Immunität Art. 39 und Art. 41 Abs. 1 der Charta beachten müsse, was beim Erlass der streitigen Beschlüsse der Fall gewesen sei.

70

Als Erstes macht das Königreich Spanien geltend, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführer zu einem Rechtsfehler bei der Auslegung von Nr. 8 der Mitteilung Nr. 11/2019 in Verbindung mit Art. 41 der Charta nicht geeignet sei, die Begründung in den Rn. 245 und 246 des angefochtenen Urteils in Frage zu stellen, bei der es sich um eine Schlussfolgerung handele, die auf der Grundlage der nicht beanstandeten Rn. 242 bis 244 dieses Urteils gezogen worden sei. In den Rn. 242 bis 244 habe das Gericht ausgeführt, dass die bloße Zugehörigkeit zu einer Fraktion keinen Einfluss auf die Unparteilichkeit des Einzelnen habe, der ihr angehöre.

71

Als Zweites machten die Rechtsmittelführer zwar eine Verfälschung der Tatsachen durch das Gericht in den Rn. 249 bis 251 des angefochtenen Urteils geltend, ihr Vorbringen sei aber nicht geeignet, einen offensichtlichen Fehler des Gerichts bei seiner Würdigung dieser Tatsachen darzutun.

72

Als Drittes beziehe sich das Vorbringen der Rechtsmittelführer, das Gericht habe am Ende von Rn. 251 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, auf eine ergänzend angestellte Erwägung.

73

Als Viertes sei das Vorbringen der Rechtsmittelführer, mit dem sie dem Gericht vorwerfen würden, es habe einen Rechtsfehler begangen, indem es ein im Rahmen ihrer Erwiderung vorgelegtes Dokument für unzulässig gehalten habe, nicht hinreichend genau und zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

Vorbemerkungen

74

Wie sich aus Art. 343 Satz 1 AEUV ergibt, genießt die Union im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls Nr. 7.

75

Dieses Protokoll soll den Organen der Union einen vollständigen und effektiven Schutz gegen Beeinträchtigungen oder Gefährdungen ihres ordnungsgemäßen Funktionierens und ihrer Unabhängigkeit gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C‑502/19, EU:C:2019:1115, Rn. 82).

76

Im Fall des Parlaments setzt dieses Ziel nicht nur voraus, dass seine Zusammensetzung gemäß dem Grundsatz der repräsentativen Demokratie, der den in Art. 2 EUV genannten Wert der Demokratie konkretisiert und in Art. 14 Abs. 3 EUV umgesetzt wird, die von den Unionsbürgern frei getroffenen Entscheidungen bezüglich der Personen, von denen sie während einer bestimmten Legislaturperiode vertreten werden möchten, getreu und vollständig wiedergibt, sondern auch, dass das Parlament gemäß dem Grundsatz der Gewaltenteilung bei der Ausübung seiner Tätigkeiten gegen Beeinträchtigungen oder Gefährdungen seines ordnungsgemäßen Funktionierens geschützt wird. In dieser doppelten Hinsicht zielen die zugunsten der Mitglieder des Parlaments vorgesehenen Befreiungen darauf ab, die Unabhängigkeit dieses Organs sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C‑502/19, EU:C:2019:1115, Rn. 63, 83 und 84).

77

Dieses Ziel der zugunsten der Mitglieder des Parlaments vorgesehenen Befreiungen wird auch in Art. 5 der Geschäftsordnung genannt. Nach der Klarstellung in Abs. 1, dass die Abgeordneten die Vorrechte und Befreiungen nach dem Protokoll Nr. 7 genießen, bestimmt dieser Artikel in Abs. 2, dass das Parlament bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse hinsichtlich der Vorrechte und Befreiungen so handelt, dass es seine Integrität als demokratische gesetzgebende Versammlung bewahrt und die Unabhängigkeit seiner Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicherstellt, und dass die parlamentarische Immunität kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder ist.

78

Nach Art. 9 Abs. 3 des Protokolls Nr. 7 hat das Parlament das Recht, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben. Das Verfahren zur Aufhebung der Immunität findet somit innerhalb des Parlaments statt. Obwohl dieses Verfahren von politischen Entscheidungsträgern durchgeführt wird, sind dieses Verfahren und der Beschluss, mit dem das Parlament entscheidet, die Immunität aufzuheben, nicht politischer Natur, wie das Gericht in den Rn. 112, 225 und 242 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, sondern rechtlicher Natur.

79

Zwar verfügt das Parlament angesichts der Tatsache, dass die Entscheidung über die Aufhebung der Immunität in seine Zuständigkeit fällt, über einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der bei der Behandlung von Anträgen auf Aufhebung der Immunität anwendbaren Regeln. Diese Regeln werden daher von Mitgliedern des Parlaments erlassen und angewandt, die innerhalb des Parlaments gebildeten Fraktionen angehören.

80

Nach den in Art. 2 EUV genannten Werten der Rechtsstaatlichkeit und der Wahrung der Menschenrechte ist das Parlament jedoch verpflichtet, bei der Prüfung eines Antrags auf Aufhebung der Immunität die für diese Immunität geltenden Regeln und Rechtsgrundsätze sowie die Charta zu beachten, deren Bestimmungen sich an das Parlament als eines der in Art. 51 Abs. 1 der Charta genannten Organe der Union richten. Die Ausübung des Mandats durch den betreffenden Abgeordneten, das das Hauptattribut seiner Eigenschaft als Mitglied des Parlaments darstellt und aus der Tatsache folgt, in der im Unionsrecht vorgesehenen allgemeinen, unmittelbaren, freien und geheimen Wahl gewählt worden zu sein (Urteil vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C‑502/19, EU:C:2019:1115, Rn. 65), kann durch eine Entscheidung über die Aufhebung der Immunität beeinträchtigt werden. Daraus folgt, dass Anträge auf Aufhebung der Immunität – die sowohl das Mandat des betreffenden Abgeordneten als auch, wie in Rn. 76 des vorliegenden Urteils ausgeführt, das ordnungsgemäße Funktionieren des Parlaments als Ganzes beeinträchtigen können – im Hinblick auf die Rechte des Betroffenen und die Grundsätze der repräsentativen Demokratie und der Gewaltenteilung und nicht entsprechend politischer Ausrichtungen zu prüfen sind.

81

Im Licht der vorstehenden Erwägungen sind die erste und die zweite Rüge der Rechtsmittelführer zu prüfen, mit denen sie dem Gericht im Wesentlichen vorwerfen, in den Rn. 244 bis 246 bzw. in den Rn. 247 bis 251 des angefochtenen Urteils gegen Art. 41 Abs. 1 der Charta verstoßen zu haben, indem es entschieden habe, dass ihr Vorbringen zur fehlenden Unparteilichkeit des im JURI‑Ausschuss mit der Prüfung der Anträge auf Aufhebung der Immunität der Rechtsmittelführer betrauten Berichterstatters unbegründet sei.

Zur ersten Rüge

82

In Rn. 244 des angefochtenen Urteils führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Unparteilichkeit eines Berichterstatters, der in der von einem parlamentarischen Ausschuss geleiteten Phase der Prüfung eines Antrags auf Aufhebung der Immunität tätig werde, grundsätzlich weder anhand seiner politischen Ideologie noch anhand eines Vergleichs zwischen seiner politischen Ideologie und der Ideologie des Abgeordneten beurteilt werden könne, auf den sich der Antrag auf Aufhebung der Immunität beziehe. Zunächst stellte es fest, dass sich die Mitgliedschaft des Berichterstatters in einer nationalen politischen Partei oder einer im Parlament gebildeten Fraktion – unabhängig davon, für welche Werte und Vorstellungen diese stünden, und selbst dann, wenn unterstellt werde, dass die Werte und Vorstellungen Befindlichkeiten offenbaren könnten, die für die Situation des betreffenden Abgeordneten von vornherein ungünstig seien – grundsätzlich nicht auf die Beurteilung der Unparteilichkeit des Berichterstatters auswirke. Unter Berufung auf seine Rechtsprechung wies das Gericht darauf hin, dass unterschiedliche politische Ideologien des Berichterstatters und des betreffenden Abgeordneten als solche nicht geeignet seien, die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens zum Erlass der streitigen Beschlüsse in Frage zu stellen.

83

Sodann führte das Gericht in Rn. 245 des angefochtenen Urteils aus, dass sich im vorliegenden Fall die Zugehörigkeit des Berichterstatters zur Europäischen Fraktion der Europäischen Konservativen und Reformer grundsätzlich nicht auf die Beurteilung seiner Unparteilichkeit auswirke.

84

Schließlich stellte das Gericht in Rn. 246 des angefochtenen Urteils fest, dass zu dieser Fraktion zwar die Abgeordneten der politischen Partei VOX gehörten, die sich den Rechtsmittelführern gegenüber in einer ganz besonderen Situation befänden, da sie das fragliche Strafverfahren ins Rollen gebracht hätten. Diese besondere Situation beziehe sich jedoch auf die Abgeordneten, die Mitglieder der politischen Partei VOX seien, und könne sich grundsätzlich nicht allein deshalb auf sämtliche Mitglieder der genannten Fraktion erstrecken, weil diese aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur selben Gruppe die gleichen politischen Affinitäten hätten.

85

Wie das Gericht in den Rn. 225 und 226 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, muss das Verfahren, das zum Erlass eines Beschlusses zur Aufhebung der Immunität führen kann, mit dem in Art. 41 Abs. 1 der Charta verankerten Recht auf eine gute Verwaltung vereinbar sein.

86

Nach dieser Bestimmung der Charta hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden. Dieses Recht, das jeder Person gewährt wird, steht daher auch jedem Mitglied des Parlaments zu, auf das sich ein Antrag auf Aufhebung der Immunität bezieht.

87

Das Unparteilichkeitsgebot umfasst nämlich zum einen die subjektive Unparteilichkeit, wonach kein mit der Sache befasstes Mitglied des betreffenden Organs Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen darf, und zum anderen die objektive Unparteilichkeit, wonach das Organ hinreichende Garantien bieten muss, um jeden berechtigten Zweifel im Hinblick auf etwaige Vorurteile auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Spanien/Rat, C‑521/15, EU:C:2017:982, Rn. 91).

88

Im Rahmen der Ausübung seines in Rn. 79 des vorliegenden Urteils erwähnten weiten Gestaltungsspielraums kann das Parlament Regeln erlassen, die den nach Art. 41 der Charta gebotenen Schutz vor der Gefahr der Parteilichkeit konkretisieren.

89

So hat es in Art. 6 der Geschäftsordnung vorgesehen, dass jeder Antrag auf Aufhebung der Immunität gemäß dem Protokoll Nr. 7 und nach den Grundsätzen von Art. 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung geprüft wird.

90

In Art. 9 Abs. 1 bzw. 13 der Geschäftsordnung heißt es, dass jeder an den Präsidenten des Parlaments gerichtete Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, die Immunität eines Mitglieds aufzuheben, dem Parlament mitgeteilt und an den zuständigen Ausschuss überwiesen wird, der die Grundsätze für die Anwendung dieses Art. 9 festlegt.

91

So erließ der JURI‑Ausschuss, der für die Behandlung von Anträgen auf Aufhebung der Immunität bestimmt wurde, die zum maßgeblichen Zeitpunkt geltende Mitteilung Nr. 11/2019, in der die für diese Anträge geltenden Regeln festgelegt sind.

92

In dieser Mitteilung wurden zum einen Regeln für die inhaltliche Prüfung von Anträgen auf Aufhebung der Immunität festgelegt. In Nr. 43 dieser Mitteilung wurde im Wesentlichen vorgesehen, dass die Immunität aufgehoben werden sollte, wenn der Antrag die Aufhebung der Immunität nach Art. 9 dieses Protokolls betrifft, es sei denn, das zugrunde liegende Verfahren ist von der Absicht getragen, die politische Tätigkeit des Mitglieds und damit die Unabhängigkeit des Parlaments zu beeinträchtigen (fumus persecutionis).

93

Zum anderen wurden Verfahrensregeln für die Behandlung von Anträgen auf Aufhebung der Immunität festgelegt.

94

Erstens benennt der JURI‑Ausschuss gemäß Nr. 6 der Mitteilung Nr. 11/2019 für jedes Immunitätsverfahren einen Berichterstatter.

95

Zweitens benennt nach Nr. 7 dieser Mitteilung jede Fraktion zu diesem Zweck einen Abgeordneten größter Integrität als ständigen Berichterstatter für Immunitätsverfahren.

96

Drittens wechselt nach Nr. 8 dieser Mitteilung die Stellung des Berichterstatters für die Immunitätsverfahren zwischen den Fraktionen auf gleichberechtigter Grundlage, wobei der Berichterstatter jedoch nicht Mitglied derselben Fraktion oder in demselben Mitgliedstaat gewählt worden sein darf wie der Abgeordnete, dessen Immunität geprüft wird.

97

Aus Nr. 8 der Mitteilung Nr. 11/2019 geht hervor, dass das Parlament der Ansicht war, dass ein Berichterstatter, der derselben Fraktion angehöre wie der Abgeordnete, dessen Immunität betroffen sei, den Antrag auf Aufhebung dieser Immunität nicht prüfen dürfe. Dieser Ansatz beruht somit auf der Erwägung, dass der Berichterstatter und der Abgeordnete aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu derselben Fraktion gewisse Affinitäten, insbesondere politischer Art, gemeinsam haben könnten, so dass berechtigte Zweifel im Hinblick auf etwaige Vorurteile – im Sinne der in Rn. 87 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung – des Berichterstatters zugunsten des Abgeordneten nicht ausgeschlossen werden könnten. Zur Gewährleistung der Unparteilichkeit des Berichterstatters, wie es Art. 41 Abs. 1 der Charta verlangt, hielt es das Parlament daher in Ausübung seines weiten Gestaltungsspielraums für erforderlich, eine Regel vorzusehen, die die Zugehörigkeit dieses Berichterstatters zu einer bestimmten Fraktion ausschließt.

98

Die Wahrung von Art. 41 Abs. 1 der Charta erfordert eine kohärente Anwendung der Garantien, die das betreffende Organ geschaffen hat, um jeden berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit zu vermeiden und eine gerechte Behandlung der Anträge auf Aufhebung der Immunität zu ermöglichen.

99

Für eine solche Anwendung ist das in Nr. 8 der Mitteilung Nr. 11/2019 konkretisierte Erfordernis der Unparteilichkeit auch in der Weise umzusetzen, dass der Berichterstatter, der einer anderen Fraktion angehört als der Abgeordnete, dessen Immunität geprüft wird, als objektiv unparteiisch erscheint.

100

In Anbetracht der in den Rn. 75 bis 77 des vorliegenden Urteils angeführten Ziele der für die Mitglieder des Parlaments vorgesehenen Befreiungen bedeutet dieses Erfordernis der Unparteilichkeit des Berichterstatters nämlich, dass der betreffende Abgeordnete keine berechtigten Zweifel daran haben darf, dass sich der Berichterstatter, der den Antrag zu prüfen hat, von keinen Erwägungen leiten lässt, die ihn daran hindern würden, seine Aufgaben der Vorbereitung des Beschlusses des Parlaments über das etwaige Vorliegen eines fumus persecutionis im Sinne von Rn. 92 des vorliegenden Urteils objektiv zu erfüllen.

101

Zwar kann die Ablehnung der politischen Vorstellungen des Abgeordneten, dessen Immunität geprüft wird, durch den Berichterstatter für sich genommen nicht zur fehlenden Unparteilichkeit dieses Berichterstatters führen; anders liegt der Fall jedoch, wenn der Berichterstatter der Fraktion angehört, der auch Mitglieder einer politischen Partei angehören, die das Strafverfahren gegen diesen Abgeordneten, auf dem der Antrag auf Aufhebung der Immunität beruht, ins Rollen gebracht und ein besonderes Interesse am Ausgang dieses Verfahrens hat.

102

Wie in Rn. 97 des vorliegenden Urteils ausgeführt, kann nach der in Nr. 8 der Mitteilung Nr. 11/2019 aufgestellten Regel die Zugehörigkeit eines Berichterstatters zu einer bestimmten Fraktion Auswirkungen auf die Möglichkeit haben, ihn als Berichterstatter für die Prüfung eines bestimmten Antrags auf Aufhebung der Immunität zu benennen. Es kann nicht angenommen werden, dass das durch diese Regel umgesetzte Erfordernis der Unparteilichkeit unter Ausschluss jeder Situation der Zugehörigkeit des Berichterstatters zu einer anderen Fraktion nur für den Fall gälte, dass der Berichterstatter der Fraktion angehört, aus der der Abgeordnete stammt, dessen Immunität geprüft wird.

103

Da das Parlament in Nr. 8 der Mitteilung Nr. 11/2019 die Regel eingeführt hat, wonach in dem für die Benennung des Berichterstatters angewandten Rotationssystem jeder Berichterstatter, der Mitglied derselben Fraktion ist wie der von einem Antrag auf Aufhebung der Immunität betroffene Abgeordnete, ausgeschlossen wird, muss das Parlament zur Wahrung von Art. 41 Abs. 1 der Charta folglich auch einen Berichterstatter ausschließen, der Mitglied einer Fraktion ist, der Abgeordnete der politischen Partei angehören, die das Strafverfahren gegen diesen Abgeordneten, auf dem der Antrag beruht, ins Rollen gebracht und ein besonderes Interesse am Ausgang dieses Verfahrens hat. Ein solcher Berichterstatter könnte nämlich als nicht im Sinne der in Rn. 87 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung unparteiisch angesehen werden.

104

Insoweit kann dem Vorbringen des Parlaments nicht gefolgt werden, wonach die Verbindungen zwischen seinen aus verschiedenen nationalen politischen Parteien stammenden Mitgliedern, die sich zur Bildung einer Fraktion innerhalb des Parlaments zusammenschlössen, nicht eng genug seien, um die objektive Unparteilichkeit eines Mitglieds dieser Fraktion beeinträchtigen zu können, das die Aufgaben eines mit der Prüfung eines Antrags auf Aufhebung der Immunität eines anderen Mitglieds dieser Fraktion betrauten Berichterstatters wahrzunehmen habe. Diesem Vorbringen steht nämlich entgegen, dass das Parlament selbst – mit dem Erlass von Nr. 8 der Mitteilung Nr. 11/2019 – die Auffassung vertreten hat, dass die Zugehörigkeit des Berichterstatters zu derselben Fraktion wie der Abgeordnete, dessen Immunität geprüft werde, mit der objektiven Unparteilichkeit dieses Berichterstatters unvereinbar sei.

105

Wird ein Mitglied einer Fraktion, der Mitglieder einer politischen Partei angehören, die das Strafverfahren gegen diesen Abgeordneten, auf dem der Antrag beruht, ins Rollen gebracht hat, in einer Situation wie der in den Rn. 101 und 103 des vorliegenden Urteils beschriebenen als Berichterstatter zur Prüfung eines Antrags auf Aufhebung der Immunität im JURI‑Ausschuss benannt, bietet ein solcher Berichterstatter folglich keine hinreichenden Garantien, die es ermöglichen, jeden berechtigten Zweifel des von dem Antrag betroffenen Abgeordneten im Hinblick auf etwaige Vorurteile ihm gegenüber auszuschließen, und kann daher nach dem Standard, den das Parlament selbst in Ausübung seines weiten Gestaltungsspielraums aufgestellt hat, wie in Rn. 97 des vorliegenden Urteils dargelegt wurde, nicht als unparteiisch angesehen werden. Eine solche Benennung ist als unter Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 der Charta erfolgt anzusehen.

106

Nach alledem ist festzustellen, dass die Rn. 245 und 246 des angefochtenen Urteils mit einem Rechtsfehler behaftet sind, soweit das Gericht entschieden hat, dass die Zugehörigkeit des zur Prüfung eines Antrags auf Aufhebung der Immunität eines Abgeordneten benannten Berichterstatters zu derselben Fraktion, der auch Mitglieder einer politischen Partei angehörten, die das Strafverfahren gegen diesen Abgeordneten, auf dem dieser Antrag beruhe, ins Rollen gebracht habe, keine Auswirkung auf die Beurteilung der Unparteilichkeit dieses Berichterstatters habe und dass damit im Wesentlichen ein Mitglied dieser Fraktion als Berichterstatter benannt werden könne.

107

Folglich ist der ersten Rüge des zweiten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes stattzugeben.

Zur zweiten Rüge

108

In Rn. 249 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht fest, der Berichterstatter habe im Rahmen seines Mandats als Mitglied des Parlaments unstreitig die Veranstaltung vom 6. März 2019 organisiert, die in einem Vortrag des Generalsekretärs der politischen Partei VOX zum Thema „Katalonien ist Spanien“ bestanden habe, der seine Rede mit dem Ausruf „Es lebe Spanien, es lebe Europa und Puigdemont ins Gefängnis“ geschlossen habe.

109

In Rn. 250 des angefochtenen Urteils führte es aus, aus der Aufzeichnung dieser Veranstaltung gehe hervor, dass der Berichterstatter neben zwei weiteren Mitgliedern des Parlaments und diesem Generalsekretär, der als Einziger das Wort ergriffen habe, am Rednertisch gesessen habe.

110

In Rn. 251 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht fest, dass die Organisation einer solchen Veranstaltung als Ausdruck der Unterstützung der Vorstellungen der politischen Partei VOX insbesondere – angesichts des Themas der Veranstaltung – zur politischen Lage Kataloniens durch den Berichterstatter sowie seiner Ablehnung der politischen Vorstellungen der Rechtsmittelführer angesehen werden könne.

111

Außerdem führte das Gericht in Rn. 251 des angefochtenen Urteils aus, dass, auch wenn sich der den Rechtsmittelführern im Rahmen des fraglichen Strafverfahrens vorgeworfene Sachverhalt insoweit auf die politische Lage in Katalonien beziehe, als er den Erlass der – in Rn. 11 des vorliegenden Urteils erwähnten – Gesetze und die Abhaltung des in derselben Randnummer genannten Referendums über die Selbstbestimmung betreffe, die Tatsache, dass der Abgeordnete und spätere Berichterstatter für die Verfahren zur Aufhebung der Immunität der Rechtsmittelführer seinen Standpunkt zu dieser Lage zum Ausdruck gebracht habe, aus den in den Rn. 244 und 246 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründen nicht genügen könne, um einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit zu begründen.

112

Die vom Gericht in den Rn. 249 und 250 des angefochtenen Urteils festgestellten Tatsachen waren für die Beurteilung relevant, ob im vorliegenden Fall das Verhalten des zur Prüfung der Anträge auf Aufhebung der Immunität der Rechtsmittelführer benannten Berichterstatters geeignet war, gegen das Erfordernis der Unparteilichkeit zu verstoßen, da diese Tatsachen entgegen dem Vorbringen des Parlaments als Ausdruck einer Voreingenommenheit aufgefasst werden könnten, auch wenn sie sich ereigneten, bevor der Berichterstatter wissen konnte, dass er bei den Wahlen von 2019 gewählt würde, bevor das Parlament mit diesen Anträgen befasst wurde und bevor das betreffende Mitglied im Rahmen des zwischen den Fraktionen auf gleichberechtigter Grundlage erfolgenden Wechsels als Berichterstatter für die Prüfung dieser Anträge benannt wurde. Es war nämlich wichtig, das Vorliegen dieser Tatsachen zu berücksichtigen, um die Möglichkeit zu beurteilen, ihn als Berichterstatter für die Prüfung dieser Anträge zu benennen.

113

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 251 des angefochtenen Urteils ausführte, es sei unerheblich, dass sich der Berichterstatter für den Standpunkt der politischen Partei VOX zur Situation in Katalonien ausgesprochen habe, wobei es zur Begründung seiner Schlussfolgerung, dass die Organisation der Veranstaltung vom 6. März 2019 keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit darstelle, auf die Rn. 244 und 246 des angefochtenen Urteils verwies. Zum einen ist die letztgenannte Randnummer rechtsfehlerhaft, wie in Rn. 106 des vorliegenden Urteils festgestellt wurde. Zum anderen ging die Feststellung des Gerichts unter Verweis auf Rn. 244 des angefochtenen Urteils, wonach es unerheblich sei, dass sich der Berichterstatter für diesen Standpunkt ausgesprochen habe, nicht auf das Vorbringen der Rechtsmittelführer ein, das nicht die Auffassung des künftigen Berichterstatters zur Lage in Katalonien betraf, sondern die aktive Unterstützung, die er der politischen Partei VOX, die das fragliche Strafverfahren ins Rollen gebracht habe, gewährt habe.

114

Wie sich aus der vom Gericht im Rahmen des angefochtenen Urteils angeführten Vorgeschichte des Rechtsstreits, insbesondere der in den Rn. 11 bis 13 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Vorgeschichte, ergibt, hatte diese politische Partei zum Zeitpunkt der Organisation der Veranstaltung vom 6. März 2019 bereits das fragliche Strafverfahren ins Rollen gebracht. Die Organisation dieser Veranstaltung durch die später als Berichterstatter benannte Person deutete somit nicht nur auf eine Unterstützung der politischen Vorstellungen dieser Partei zur Lage in Katalonien hin, sondern auch auf eine positive Haltung gegenüber der strafrechtlichen Verfolgung der Rechtsmittelführer. Indem das Gericht diesen Aspekt nicht gewürdigt hat, hat es einen Gesichtspunkt unberücksichtigt gelassen, der für die Beurteilung, ob der Organisator dieser Veranstaltung später als Berichterstatter im Verfahren zur Prüfung der auf diese Strafverfolgung gestützten Anträge benannt werden konnte, ohne gegen das Erfordernis der Unparteilichkeit zu verstoßen, besonders relevant war.

115

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die in Rn. 251 des angefochtenen Urteils erfolgte rechtliche Qualifizierung des Sachverhalts fehlerhaft ist, soweit das Gericht u. a. auf der Grundlage von Rn. 246 des angefochtenen Urteils, die selbst rechtsfehlerhaft ist, und ohne die Chronologie der Vorgeschichte des Rechtsstreits gebührend zu berücksichtigen, angenommen hat, dass die Organisation der Veranstaltung vom 6. März 2019 durch die später als Berichterstatter benannte Person nicht dazu geführt habe, dass diese Person für die Benennung als Berichterstatter ungeeignet geworden sei, und daher keinen Verstoß gegen das Erfordernis der Unparteilichkeit im Sinne von Art. 41 Abs. 1 der Charta darstellen könne.

116

Unter diesen Umständen ist auch der zweiten Rüge des zweiten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes stattzugeben.

117

Da die in den Rn. 106 und 115 des vorliegenden Urteils festgestellten Rechtsfehler zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, ist dem Rechtsmittel stattzugeben, ohne dass die übrigen Rügen des zweiten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes und die übrigen Rechtsmittelgründe geprüft zu werden brauchen.

Zur Klage vor dem Gericht

118

Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall einer Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn er zur Entscheidung reif ist.

119

Im vorliegenden Fall ist über den vorliegenden Rechtsstreit endgültig zu entscheiden. Er ist zur Entscheidung reif, da sich die von den Rechtsmittelführern vor dem Gericht erhobene Nichtigkeitsklage auf Klagegründe stützt, die vor dem Gericht kontradiktorisch erörtert wurden und deren Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweisaufnahme erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C‑119/19 P und C‑126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 130).

120

Wie oben in Rn. 28 ausgeführt, haben die Rechtsmittelführer ihre Klage vor dem Gericht auf acht Klagegründe gestützt.

121

Mit dem dritten Klagegrund, der aus drei Teilen besteht, wird eine Verletzung des Rechts der Rechtsmittelführer auf unparteiische und gerechte Behandlung ihrer Angelegenheiten gemäß Art. 41 Abs. 1 der Charta in Verbindung mit Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta gerügt.

122

Mit dem zweiten Teil ihres dritten Klagegrundes tragen die Rechtsmittelführer vor, das Parlament habe mit der Benennung eines voreingenommenen Berichterstatters gegen Art. 41 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 2 der Charta sowie gegen ein wesentliches Formerfordernis verstoßen.

123

Mit der ersten Rüge machen sie geltend, dass sich die fehlende Unparteilichkeit dieses Berichterstatters aus seiner Zugehörigkeit zu einer Fraktion ergebe, zu der Mitglieder des Parlaments gehört hätten, die der politischen Partei VOX angehört hätten, die den Rechtsmittelführern gegenübergestanden und das fragliche Strafverfahren ins Rollen gebracht habe.

124

Mit der zweiten Rüge machen sie geltend, die fehlende Unparteilichkeit ergebe sich daraus, dass der Berichterstatter mit dieser politischen Partei die Veranstaltung vom 6. März 2019 organisiert habe, in deren Rahmen er den Slogan „Puigdemont ins Gefängnis“ durch Beifall zu diesem Beitrag unterstützt habe.

125

Das Parlament, unterstützt durch das Königreich Spanien, tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführer entgegen. Zum einen macht es geltend, es gebe keine Vorschrift und keinen Grundsatz, die den Berichterstatter daran hinderten, einer Fraktion anzugehören, der auch Abgeordnete einer nationalen Partei angehörten, die politische Ziele verfolge, die denen des von einem Antrag auf Aufhebung der Immunität betroffenen Abgeordneten entgegenstünden. Es weist darauf hin, dass sich eine solche Zugehörigkeit aus der politischen Natur des Parlaments und der Entscheidungen über einen solchen Antrag ergebe, und hebt die Heterogenität der innerhalb des Parlaments gebildeten Fraktionen hervor. Zum anderen reiche das Vorbringen der Rechtsmittelführer zum Verhalten des betreffenden Berichterstatters, selbst wenn es zulässig sein sollte, jedenfalls nicht aus, um die Unparteilichkeit dieses Berichterstatters in Frage zu stellen.

126

Wie in den Rn. 86 und 87 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat nach dem in Art. 41 Abs. 1 der Charta verankerten Recht auf eine gute Verwaltung jede Person ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden. Dieses Erfordernis der Unparteilichkeit umfasst die subjektive Unparteilichkeit und die objektive Unparteilichkeit.

127

Wie in Rn. 79 des vorliegenden Urteils ausgeführt, verfügt das Parlament bei der Behandlung von Anträgen auf Aufhebung der Immunität über einen weiten Gestaltungsspielraum, der die Befugnis einschließt, die Verfahrensregeln festzulegen, die gelten, wenn das Parlament über solche Anträge zu entscheiden hat.

128

In Ausübung seines weiten Gestaltungsspielraums hat das Parlament im Rahmen der Arbeiten des JURI‑Ausschusses die Mitteilung Nr. 11/2019 erlassen, in der die Grundsätze festgelegt sind, die bei der Behandlung eines Antrags auf Aufhebung der Immunität durch diesen Ausschuss gelten, darunter die in Nr. 8 dieser Mitteilung genannten, die die Benennung des Berichterstatters, der einen solchen Antrag im Besonderen zu prüfen hat, im Rahmen des Wechsels zwischen den Fraktionen auf gleichberechtigter Grundlage betreffen.

129

Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der mit der Prüfung der Anträge auf Aufhebung der Immunität der Rechtsmittelführer betraute Berichterstatter Mitglied der Fraktion war, der Mitglieder der politischen Partei angehörten, die das fragliche Strafverfahren ins Rollen gebracht hatte.

130

Aus den in den Rn. 97 bis 105 und 114 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen ist festzustellen, dass dieser Berichterstatter keine hinreichenden Garantien bot, um jeden berechtigten Zweifel der Rechtsmittelführer im Hinblick auf etwaige negative Vorurteile seinerseits ihnen gegenüber auszuschließen, und er daher nicht als dem Erfordernis der Unparteilichkeit entsprechend angesehen werden konnte. Die Benennung dieses Berichterstatters ist daher als unter Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 der Charta erfolgt anzusehen.

131

Daraus folgt, dass diese Benennung einen Fehler im Verfahren zur Annahme der Berichte im JURI‑Ausschuss darstellt. Folglich weisen die Verfahren zum Erlass der streitigen Beschlüsse selbst einen Formfehler auf.

132

Insoweit stellt nach gefestigter Rechtsprechung die Nichtbeachtung der Verfahrensvorschriften über den Erlass eines beschwerenden Rechtsakts eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 263 Abs. 2 AEUV dar, so dass die Unionsgerichte, wenn sie feststellen, dass der angefochtene Rechtsakt nicht ordnungsgemäß erlassen wurde, die Konsequenzen aus der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift zu ziehen und diesen Rechtsakt somit für nichtig zu erklären haben (Urteil vom 14. März 2024, D & A Pharma/Kommission und EMA, C‑291/22 P, EU:C:2024:228, Rn. 158 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da im vorliegenden Fall die streitigen Beschlüsse auf der Grundlage von Berichten des JURI‑Ausschusses erlassen wurden, die als nichtig hätten angesehen werden müssen, sind diese Beschlüsse selbst nichtig.

133

Folglich ist der zweite Teil des dritten Klagegrundes begründet, so dass die streitigen Beschlüsse entsprechend den dahin gehenden von den Rechtsmittelführern vor dem Gericht gestellten Anträgen für nichtig zu erklären sind, ohne dass die anderen Teile des dritten Klagegrundes sowie die übrigen Klagegründe geprüft zu werden brauchen.

Kosten

134

Gemäß Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

135

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

136

Da das Parlament im vorliegenden Fall sowohl im Verfahren vor dem Gericht als auch im Rechtsmittelverfahren unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten sowie die den Rechtsmittelführern durch diese Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

137

Im Übrigen kann der Gerichtshof gemäß Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, wenn eine erstinstanzliche Streithilfepartei, die das Rechtsmittel nicht selbst eingelegt hat, am schriftlichen oder mündlichen Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen hat, dieser ihre eigenen Kosten auferlegen. Im vorliegenden Fall ist zu entscheiden, dass das Königreich Spanien als erstinstanzliche Streithilfepartie, die am schriftlichen Verfahren im Rahmen des Rechtsmittels teilgenommen hat, seine eigenen Kosten trägt.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Juli 2023, Puigdemont i Casamajó u. a./Parlament (T‑272/21, EU:T:2023:373), wird aufgehoben.

 

2.

Die Beschlüsse P9_TA(2021)0059, P9_TA(2021)0060 und P9_TA(2021)0061 des Europäischen Parlaments vom 9. März 2021 werden für nichtig erklärt.

 

3.

Das Europäische Parlament trägt seine eigenen durch das Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union und durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten sowie die Herrn Carles Puigdemont i Casamajó, Herrn Antoni Comín i Oliveres und Frau Clara Ponsatí i Obiols im Rahmen dieser beiden Verfahren entstandenen Kosten.

 

4.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen durch das Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union und durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.