URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
15. Mai 2025 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten – Unionsregister – Verordnung (EU) Nr. 389/2013 – Erfassung einer Abgabe solcher Zertifikate in diesem Register – Endgültigkeit von Transaktionen – Art. 40 – Rückgängigmachung endgültig abgeschlossener Vorgänge – Art. 70 – Abgabe aufgrund einer später vom Gerichtshof für ungültig erklärten Unionsvorschrift – Unmöglichkeit für den Betreiber, die betreffenden Zertifikate für den fraglichen Zeitraum wiederzuerlangen – Gültigkeit“
In der Rechtssache C‑414/23
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Helsingin hallinto-oikeus (Verwaltungsgericht Helsinki, Finnland) mit Entscheidung vom 30. Juni 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Juli 2023, in dem Verfahren
Metsä Fibre Oy,
Beteiligte:
Energiavirasto,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter M. Gavalec, Z. Csehi (Berichterstatter) und F. Schalin,
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2024,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
|
– |
der Metsä Fibre Oy, vertreten durch A.‑S. Roubier und M. af Schultén, Asianajajat, sowie J. Kauppinen, Oikeustieteen maisteri, |
|
– |
der Energiavirasto, vertreten durch N. Kankaanrinta und J. Pakkala als Bevollmächtigte, |
|
– |
der finnischen Regierung, vertreten durch A. Laine und H. Leppo als Bevollmächtigte, |
|
– |
der Europäischen Kommission, vertreten durch B. De Meester, I. Söderlund und G. Wils als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Dezember 2024
folgendes
Urteil
|
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit und die Auslegung der Art. 40 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. 2013, L 122, S. 1) sowie die Auslegung von Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta). |
|
2 |
Es ergeht im Rahmen einer Klage, die die Metsä Fibre Oy gegen einen Bescheid der Energiavirasto (Energiebehörde, Finnland) über Treibhausgasemissionszertifikate erhoben hat, die Metsä Fibre nach den unionsrechtlichen Bestimmungen über das System für den Handel mit diesen Zertifikaten in der Europäischen Union, die später vom Gerichtshof für ungültig erklärt wurden, abzugeben hatte. |
Rechtlicher Rahmen
Richtlinie 2003/87/EG
|
3 |
Mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. 2003, L 275, S. 32) in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. 2009, L 140, S. 63) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2003/87) wurde gemäß ihrem Art. 1 ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft geschaffen, um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken. |
|
4 |
Art. 19 („Register“) der Richtlinie sieht vor: „(1) Die ab dem 1. Januar 2012 vergebenen Zertifikate werden im Gemeinschaftsregister zwecks Durchführung von Verfahren im Zusammenhang mit der Führung von im Mitgliedstaat eröffneten Konten und der Zuteilung, Abgabe und Löschung von Zertifikaten im Rahmen der in Absatz 3 genannten Verordnung der [Europäischen] Kommission geführt. … (3) Im Hinblick auf die Durchführung dieser Richtlinie erlässt die Kommission eine Verordnung über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem in Form standardisierter elektronischer Datenbanken mit gemeinsamen Datenelementen zur Verfolgung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Zertifikaten, zur Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit und angemessener Vertraulichkeit und um sicherzustellen, dass keine Übertragungen erfolgen, die mit den Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll [zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, genehmigt im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch die Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 (ABl. 2002, L 130, S. 1) (im Folgenden: Kyoto-Protokoll)] unvereinbar sind. …“ |
Verordnung Nr. 389/2013
|
5 |
Die Verordnung Nr. 389/2013 wurde auf der Grundlage von Art. 19 der Richtlinie 2003/87 erlassen. Obwohl sie mit Wirkung vom 1. Januar 2021 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. 2019, L 177, S. 3) aufgehoben wurde, bleibt sie gemäß Art. 88 Abs. 2 dieser Delegierten Verordnung gleichwohl bis zum 1. Januar 2026 für alle Maßnahmen, die für den Handelszeitraum 2013–2020, den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls und den Erfüllungszeitraum gemäß Art. 3 Nr. 30 der genannten Verordnung vorgeschrieben sind. |
|
6 |
Der achte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 389/2013 lautet: „Da Zertifikate und Kyoto-Einheiten nur in dematerialisierter Form existieren und fungibel sind, sollte das Besitzrecht an einem Zertifikat oder einer Kyoto-Einheit durch deren Verbuchung auf dem Konto des Unionsregisters, in dem sie gehalten werden, nachgewiesen werden. Um darüber hinaus die Risiken im Zusammenhang mit der Rückgängigmachung von in einem Register vorgenommenen Transaktionen und die damit möglicherweise einhergehenden Störungen des Systems und des Marktes zu mindern, muss sichergestellt werden, dass Zertifikate und Kyoto-Einheiten uneingeschränkt fungibel sind. Insbesondere können Transaktionen nach Ablauf einer in den Registervorschriften vorgegebenen Frist weder rückgängig gemacht, widerrufen oder auf andere Weise als in den Registervorschriften vorgegeben rückabgewickelt werden. Diese Verordnung sollte nicht ausschließen, dass ein Kontoinhaber oder ein Dritter etwaige gesetzlich vorgesehene, aus der betreffenden Transaktion erwachsende Rechte oder Ansprüche auf Wiedererlangung oder Rückerstattung im Zusammenhang mit einer in einem System vorgenommenen Transaktion, beispielsweise im Betrugsfall oder bei technischen Fehlern, geltend machen kann, solange dies nicht zur Rückgängigmachung, Widerrufung oder Rückabwicklung der Transaktion führt. Der gutgläubige Erwerb von Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten sollte außerdem geschützt werden.“ |
|
7 |
Art. 40 („Art von Zertifikaten und Endgültigkeit von Transaktionen“) der Verordnung sieht in den Abs. 3 und 4 vor: „(3) Fungibilität von Zertifikaten und Kyoto-Einheiten bedeutet, dass etwaigen Wiedererlangungs- oder Rückerstattungsverpflichtungen, die nach geltendem einzelstaatlichen Recht im Zusammenhang mit einem Zertifikat oder einer Kyoto-Einheit erwachsen können, nur in Form desselben Typs von Zertifikat bzw. Kyoto- Einheit nachgekommen werden kann. Vorbehaltlich von Artikel 70 und des Datenabgleichs gemäß Artikel 103 ist eine Transaktion, sobald sie gemäß Artikel 104 endgültig abgeschlossen ist, endgültig und unwiderruflich. Unbeschadet etwaiger anderer einzelstaatlicher Regelungen oder Abhilfemaßnahmen, die eine Verpflichtung oder eine Anweisung zur Ausführung einer neuen Transaktion im Unionsregister nach sich ziehen können, dürfen Rechtsvorschriften, Regeln oder Gepflogenheiten betreffend die Aufhebung von Verträgen oder Transaktionen nicht zur Folge haben, dass eine gemäß dieser Verordnung endgültige und unwiderrufliche Transaktion im Register rückabgewickelt wird. Es bleibt einem Kontoinhaber oder einem Dritten unbenommen, etwaige gesetzlich vorgesehene Rechte oder Ansprüche aus der zugrunde liegenden Transaktion u. a. auf Wiedererlangung, Rückerstattung oder Schadensersatz im Zusammenhang mit einer im Unionsregister endgültig abgeschlossenen Transaktion, beispielsweise im Betrugsfall oder bei Fehlern, geltend zu machen, soweit dies nicht zur Folge hat, dass die Transaktion im Unionsregister rückgängig gemacht, widerrufen oder rückabgewickelt wird. (4) Personen, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten in gutem Glauben kaufen und halten, erwerben das Besitzrecht an diesen Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten frei von etwaigen Mängeln, mit denen das Besitzrecht des Veräußerers möglicherweise behaftet ist.“ |
|
8 |
Art. 70 („Rückgängigmachung endgültig abgeschlossener Vorgänge, die irrtümlicherweise veranlasst wurden“) der Verordnung bestimmt in den Abs. 1 und 2: „(1) Haben ein Kontoinhaber oder ein nationaler Verwalter im Namen des Kontoinhabers versehentlich oder irrtümlicherweise eine der Transaktionen gemäß Absatz 2 veranlasst, so kann der Kontoinhaber beim Verwalter seines Kontos schriftlich beantragen, dass die abgeschlossene Transaktion rückgängig gemacht wird. Der Antrag muss von dem (den) Kontobevollmächtigten des Kontoinhabers unterzeichnet werden, der (die) berechtigt ist (sind), den Typ Transaktion, die rückgängig gemacht werden soll, zu veranlassen, und innerhalb von fünf Arbeitstagen nach endgültigem Abschluss des Vorgangs abgesendet werden. Der Antrag muss eine Erklärung dahingehend enthalten, dass die Transaktion irrtümlicherweise oder versehentlich veranlasst wurde. (2) Kontoinhaber können die Rückgängigmachung folgender Transaktionen vorschlagen:
|
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
|
9 |
Metsä Fibre betreibt in Äänekoski (Finnland) eine Bioproduktefabrik. In den Jahren 2013 bis 2017 gab dieses Unternehmen Treibhausgasemissionszertifikate ab, die ihm für diese Anlage zugeteilt worden waren. |
|
10 |
Mit Urteil vom 19. Januar 2017, Schaefer Kalk (C‑460/15, im Folgenden: Urteil Schaefer Kalk, EU:C:2017:29), erklärte der Gerichtshof einige Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2012, L 181, S. 30) für ungültig, die von 2013 bis 2018 in Kraft waren und systematisch Kohlendioxid (CO2) einschlossen, das zur Herstellung von gefälltem Calciumcarbonat in den Emissionen einer Anlage zum Brennen von Kalk an eine andere Anlage weitergeleitet wurde, unabhängig davon, ob dieses Kohlendioxid in die Atmosphäre freigesetzt wird oder nicht. |
|
11 |
Mit Bescheid vom 26. April 2022 nahm die Energiebehörde eine Neubewertung der Gesamtmengen der CO2-Emissionen der Anlage Äänekoski für die Jahre 2013 bis 2017 vor. Sie stellte im Licht des Urteils Schaefer Kalk fest, dass Metsä Fibre für diese Jahre etwa 115000 Treibhausgasemissionszertifikate zu viel an das Unionsregister abgegeben habe, und gestattete ihr, diesen Überschuss für das Jahr 2021 vorzutragen. Dagegen war die Energiebehörde der Ansicht, dass eine Rückerstattung in Höhe der zu viel abgegebenen Zertifikate auf das Konto der Anlage nicht möglich sei, da die in der Verordnung Nr. 389/2013 für die Rückgängigmachung einer irrtümlich vorgenommenen Transaktion im Unionsregister festgelegten Fristen abgelaufen seien. Dem Bescheid zufolge sieht diese Verordnung auch nicht die Möglichkeit vor, den positiven Erfüllungsstatus des Erfüllungskontos auf das Konto einer anderen Anlage von Metsä Fibre zu übertragen. |
|
12 |
Nach Ansicht von Metsä Fibre habe die von der Energiebehörde vorgenommene Berichtigung jedoch nicht alle Konsequenzen aus dem Urteil Schaefer Kalk gezogen, da sie es ihr nicht ermöglicht habe, über diese überzähligen Treibhausgasemissionszertifikate in vollem Umfang zu verfügen. Mangels Eintragung im Unionsregister seien diese Zertifikate nämlich nicht tatsächlich vorhanden, so dass Metsä Fibre sie nicht verkaufen könne. |
|
13 |
Metsä Fibre weist darauf hin, dass die Anlage von Metsä Fibre in Äänekoski dank umfassender Investitionen fast kein Kohlendioxid mehr ausstoße. Daher könne sie die 115000 überzähligen Treibhausgasemissionszertifikate, über die sie verfüge, im Rahmen der künftigen Abgabe von Zertifikaten nicht verwenden. Insoweit räumt die Energiebehörde selbst ein, dass es bei dem derzeitigen jährlichen Emissionsvolumen dieser Anlage von weniger als 20 t Kohlendioxid ungefähr sechs- bis siebentausend Jahre dauern würde, um diese 115000 Zertifikate zu nutzen. |
|
14 |
Vor diesem Hintergrund erhob Metsä Fibre beim Helsingin hallinto-oikeus (Verwaltungsgericht Helsinki, Finnland), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Aufhebung dieses Bescheids. Die genannte Entscheidung verstoße insbesondere deshalb gegen das Primärrecht der Union, weil eine Situation, in der ein Betreiber faktisch keinen Nutzen aus der Berichtigung der Zertifikate erlangen könne, gegen das Eigentumsrecht, gegen den Gleichheitsgrundsatz und darüber hinaus gegen die wirtschaftliche Logik verstoße. Metsä Fibre ist der Auffassung, dass sie faktisch keinen Rechtsschutz habe, da der sich aus dem Urteil Schaefer Kalk ergebende Rechtssatz auf sie nicht angewandt werde. |
|
15 |
Unter diesen Umständen hat das Helsingin hallinto-oikeus (Verwaltungsgericht Helsinki) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
|
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
|
16 |
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Bestimmungen der Art. 40 und 70 der Verordnung Nr. 389/2013 über die Endgültigkeit und Unwiderruflichkeit von Transaktionen und die Fristen für deren Rückgängigmachung im Hinblick auf die Charta gültig sind. |
|
17 |
Das vorlegende Gericht geht somit von der Prämisse aus, dass diese Bestimmungen der Rückgängigmachung einer Abgabe von Treibhausgasemissionszertifikaten in einer Situation entgegenstehen, in der sich zum einen die Abgabe dieser überzähligen Zertifikate an das Unionsregister durch Metsä Fibre auf die Anwendung von Bestimmungen der Verordnung Nr. 601/2012 zurückzuführen ist, die durch das Urteil Schaefer Kalk für ungültig erklärt worden sind, und zum anderen dieser Betreiber die ihm zur Verfügung stehenden 115000 Treibhausgasemissionszertifikate wegen der geringen Emissionsmenge, die die Anlage Äänekoski künftig erzeugen wird, nicht nutzen kann. |
|
18 |
Da das vorlegende Gericht der Ansicht ist, dass die Art. 40 und 70 der Verordnung Nr. 389/2013 es verhindern, die Konsequenzen aus dem Urteil Schaefer Kalk in Bezug auf Metsä Fibre zu ziehen, hegt es Zweifel an ihrer Gültigkeit u. a. im Hinblick auf das in Art. 17 der Charta garantierte Eigentumsrecht. |
|
19 |
Nach Art. 40 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 389/2013 ist eine Transaktion im Rahmen des Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten endgültig und unwiderruflich, wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Modalitäten abgeschlossen ist. In dieser Bestimmung wird außerdem klargestellt, dass grundsätzlich Rechtsvorschriften, Regeln oder Gepflogenheiten betreffend die Aufhebung von Verträgen oder Transaktionen nicht zur Folge haben dürfen, dass eine gemäß dieser Verordnung endgültige und unwiderrufliche Transaktion im Register rückabgewickelt wird. |
|
20 |
Wie sich aus Art. 40 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 389/2013 ergibt, gilt diese Regelung vorbehaltlich von Art. 70 dieser Verordnung und unbeschadet etwaiger anderer einzelstaatlicher Regelungen oder Abhilfemaßnahmen, die eine Verpflichtung oder eine Anweisung zur Ausführung einer neuen Transaktion im Unionsregister nach sich ziehen können. |
|
21 |
Insoweit ergibt sich aus Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 389/2013, dass eine Transaktion rückgängig gemacht werden kann, wenn sie versehentlich oder irrtümlich veranlasst wurde und der Kontoinhaber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach endgültigem Abschluss der Transaktion deren Rückgängigmachung beantragt. |
|
22 |
Mit der Verordnung Nr. 389/2013 wurde somit eine strenge Regelung für die Rückgängigmachung von Transaktionen eingeführt, die so weit wie möglich deren Endgültigkeit gewährleisten soll. |
|
23 |
Diese Regelung erlaubt es insbesondere nicht, sich auf die Feststellung der Ungültigkeit von Bestimmungen des Unionsrechts über die Berechnung der Emissionen einer unter das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten fallenden Anlage zu berufen, um die Rückgängigmachung einer abgeschlossenen Transaktion im Sinne von Art. 70 der Verordnung Nr. 389/2013 zu beantragen. |
|
24 |
Im Übrigen betreffen die in Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 389/2013 vorgesehenen Fälle Fehler der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer und betreffen somit Fälle, die sich grundlegend von der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Situation unterscheiden, in der die nachträglich festgestellte Rechtswidrigkeit einer Bestimmung des Unionsrechts geltend gemacht wird. Daher kann diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht analog angewandt werden. Dies gilt umso mehr, als eine solche Anwendung es erfordern würde, die strengen Fristen, die diese Bestimmung vorschreibt, außer Acht zu lassen. |
|
25 |
Demnach stehen Art. 40 Abs. 3 Unterabs. 2 und Art. 70 Abs. 1 der Verordnung Nr. 389/2013 zwar einer Berücksichtigung des Urteils Schaefer Kalk entgegen, um die Rückgängigmachung der Abgabe von Treibhausgasemissionszertifikaten, von denen zu viele abgegeben wurden, zu ermöglichen, doch kann dieser Umstand nicht zur Ungültigkeit dieser Bestimmungen im Hinblick auf das durch Art. 17 der Charta garantierte Eigentumsrecht eines Betreibers führen, der sich in einer Situation wie Metsä Fibre befindet, da Art. 40 Abs. 3 Unterabs. 3 dieser Verordnung es erlaubt, zu gewährleisten, dass die Anwendung dieser Bestimmungen einem solchen Betreiber jedenfalls keine unverhältnismäßige Belastung auferlegt. |
|
26 |
Art. 40 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 389/2013 in Verbindung mit dem achten Erwägungsgrund dieser Verordnung bestimmt nämlich, dass es einem Kontoinhaber oder einem Dritten unbenommen bleibt, etwaige gesetzlich vorgesehene Rechte oder Ansprüche aus der zugrunde liegenden Transaktion u. a. auf Wiedererlangung, Rückerstattung oder Schadensersatz im Zusammenhang mit einer im Unionsregister endgültig abgeschlossenen Transaktion, beispielsweise im Betrugsfall oder bei Fehlern, geltend zu machen, soweit dies nicht zur Folge hat, dass die Transaktion im Unionsregister rückgängig gemacht, widerrufen oder rückabgewickelt wird. |
|
27 |
Somit bezieht sich Art. 40 Abs. 3 Unterabs. 3 ausdrücklich auf den Fall, dass eine Transaktion im Unionsregister endgültig abgeschlossen ist. In einem solchen Fall obliegt es insbesondere dem Kontoinhaber, einen Anspruch auf Wiedererlangung, Rückerstattung oder Schadensersatz geltend zu machen, sofern diese Handlung nicht die Rückgängigmachung, den Widerruf oder die Rückabwicklung der Transaktion in diesem Register zur Folge hat, wobei der alternative Charakter dieser drei Begehren ihre Gleichwertigkeit belegt. |
|
28 |
Diese Möglichkeit, eine Wiedererlangung, eine Rückerstattung oder Schadensersatz zu verlangen, die nach Art. 40 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 389/2013 „beispielsweise im Betrugsfall oder bei Fehlern“ zur Verfügung steht, muss erst recht dem Kontoinhaber zur Verfügung stehen, der eine später vom Gerichtshof für ungültig erklärte Unionsregelung richtig angewandt hat. Dies gilt umso mehr, als die in dieser Bestimmung genannte Abfolge von Vorkommnissen, wie das Wort „beispielsweise“ zeigt, keine abschließende Aufzählung darstellt. |
|
29 |
Diese Bestimmung ermöglicht es dem betreffenden Kontoinhaber somit, seinen Anspruch auf Ersatz der Schäden geltend zu machen, die durch eine Transaktion verursacht wurden, die sich im Nachhinein im Licht eines Urteils des Gerichtshofs als überschießend erwiesen hat, die aber, da sie unwiderruflich und endgültig ist, nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Da die betreffende Transaktion nicht aus dem Unionsregister gelöscht wird, wird die Funktionsweise dieses Registers nicht in Frage gestellt. |
|
30 |
Insoweit muss sich der betreffende Kontoinhaber vor einer zuständigen nationalen Behörde auf sein Recht auf Wiedererlangung, Rückerstattung oder Schadensersatz berufen können, wobei die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Einhaltung von Art. 40 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 389/2013 insbesondere dadurch sicherzustellen, dass zu diesem Zweck wirksame Rechtsbehelfe geschaffen werden. |
|
31 |
Unter diesen Umständen kann ein Betreiber einer Anlage wie Metsä Fibre nach den in den Rn. 26 bis 30 des vorliegenden Urteils ausgeführten Erwägungen die in Art. 40 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 389/2013 genannten Rechte oder Ansprüche, einschließlich des Rechts auf Schadensersatz, geltend machen, damit er im Hinblick auf die Verwendung von Treibhausgasemissionszertifikaten in die Position versetzt wird, in der er sich befunden hätte, wenn die im Urteil Schaefer Kalk für ungültig befundenen Vorschriften nicht existiert hätten und dieser Betreiber aus diesem Grund keine überzähligen Zertifikate abgegeben hätte. |
|
32 |
Auch wenn ein Antrag auf eine solche Entschädigung den üblicherweise für derartige Anträge geltenden Bedingungen unterliegt, ist noch klarzustellen, dass in Anbetracht der Tatsache, dass die Energiebehörde den Konten der anderen vom Urteil Schaefer Kalk betroffenen Anlagen eine Anzahl von Treibhausgasemissionszertifikaten, die der Zahl der Emissionszertifikate entspricht, die zu viel abgegeben wurden, im Hinblick auf eine Verwendung in künftigen Zeiträumen für den Handel mit Zertifikaten gutgeschrieben hat, eine auf Art. 40 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung Nr. 389/2013 gestützte Entschädigung in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens grundsätzlich dazu führen muss, dass der Betreiber der betreffenden Anlage wirtschaftlich in eine Position versetzt wird, die derjenigen der Anlagenbetreiber, auf deren Konten eine derartige Gutschrift erfolgte, materiell gleichwertig ist. |
|
33 |
Der Betreiber einer Anlage, der seinen Produktionsprozess geändert hat, um die CO2 -Emissionen zu verringern und damit die Ziele der Union in Bezug auf den Umweltschutz in einem größeren Maß zu beachten, kann nämlich nicht dadurch benachteiligt werden, dass sein Interesse, Emissionszertifikate für eine Verwendung in künftigen Zeiträumen für den Handel mit Zertifikaten zu erhalten, durch die geringe Menge an Emissionen, die von dieser Anlage künftig erzeugt werden, verringert wird. |
|
34 |
Nach alledem stehen die Art. 40 und 70 der Verordnung Nr. 389/2013 einer wirksamen Behebung der Wirkungen, die durch die Anwendung von unionsrechtlichen Bestimmungen, die später durch ein Urteil des Gerichtshofs für ungültig erklärt wurden, verursacht wurden, nicht entgegen. |
|
35 |
Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Prüfung der ersten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Bestimmungen der Art. 40 und 70 der Verordnung Nr. 389/2013 über die Endgültigkeit und Unwiderruflichkeit von Transaktionen und die Fristen für deren Rückgängigmachung beeinträchtigen könnte. |
Zur zweiten und zur dritten Frage
|
36 |
In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage erübrigt sich die Beantwortung der zweiten und der dritten Frage. |
Kosten
|
37 |
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
|
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: |
|
Die Prüfung der ersten Frage des vorlegenden Gerichts hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Bestimmungen der Art. 40 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission über die Endgültigkeit und Unwiderruflichkeit von Transaktionen und die Fristen für deren Rückgängigmachung beeinträchtigen könnte. |
|
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Finnisch.