Rechtssache C‑430/23

VB

(Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad)

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Januar 2025

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie (EU) 2016/343 – Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung – Art. 8 Abs. 2 – Verhandlung, die zu einer Verurteilung oder zu einem Freispruch in Abwesenheit führt – Voraussetzungen – Art. 8 Abs. 4 – Verpflichtung, die in Abwesenheit verurteilte Person über die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu unterrichten – Art. 9 – Recht auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs, die bzw. der eine neue Prüfung des Sachverhalts ermöglicht und zur Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung führen kann – Art. 10 Abs. 1 – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Nationale Regelung, nach der die Anerkennung des Rechts auf eine neue Verhandlung davon abhängt, dass die Wiederaufnahme des Strafverfahrens bei einer Justizbehörde beantragt wird, vor der die in Abwesenheit verurteilte Person erscheinen muss“

  1. Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren – Richtlinie 2016/343 – Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung – Verfahren in Abwesenheit – Recht auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs – Nationale Regelung, nach der die Anerkennung des Rechts auf eine neue Verhandlung davon abhängt, dass die Wiederaufnahme des Strafverfahrens beantragt wird – Zulässigkeit – Voraussetzungen

    (Richtlinie 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 2 und 4 und Art. 9)

    (vgl. Rn. 43-46, 59-69, 75, Tenor 1)

  2. Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren – Richtlinie 2016/343 – Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung – Verfahren in Abwesenheit – Recht auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs – Verpflichtung, die in Abwesenheit verurteilte Person über ihr Recht auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs zu unterrichten – Beurteilung des Bestehens dieses Rechts durch das Gericht, das eine Verhandlung in Abwesenheit durchführt, und Hinweis auf dieses Recht in der Entscheidung, die der betroffenen Person ausgehändigt wird – Zulässigkeit

    (Richtlinie 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 2 und 4, Art. 9 und Art. 10 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 85-87, Tenor 2)

  3. Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren – Richtlinie 2016/343 – Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung – Verfahren in Abwesenheit – Recht auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs – Verpflichtung, die in Abwesenheit verurteilte Person über ihr Recht auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs zu unterrichten – Umfang – Freispruch in Abwesenheit – Einbeziehung

    (Richtlinie 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Abs. 2 und 4 und Art. 9)

    (vgl. Rn. 90-95, Tenor 3)

Zusammenfassung

Der vom Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) um Vorabentscheidung ersuchte Gerichtshof präzisiert die Pflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen von Strafverfahren in Abwesenheit.

Das vorlegende Gericht ist mit Strafverfahren gegen VB wegen Handlungen befasst, bei denen es sich um mit Freiheitsstrafen bedrohte Straftaten handelt. VB wurde nicht offiziell über die ihm zur Last gelegten Anklagepunkte unterrichtet. Er wurde auch nicht über die Anklageerhebung, den Tag und Ort der mündlichen Verhandlung oder die Folgen seines Nichterscheinens unterrichtet. Die zuständigen nationalen Behörden konnten VB nämlich nicht auffinden, da er in der Phase des Ermittlungsverfahrens vor dem Polizeieinsatz zur Festnahme der Verdächtigen geflüchtet war.

Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass die in der Richtlinie 2016/343 ( 1 ) vorgesehenen Voraussetzungen für eine Verhandlung in Abwesenheit der beschuldigten Person im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien, und stellt daher die Frage nach dem Umfang seiner Verpflichtung, die in Abwesenheit verurteilte Person über die verfügbaren Rechtsbehelfe zu belehren ( 2 ). Es führt aus, dass in Bulgarien nach Ablauf der Frist für die Einlegung einer Berufung gegen eine Entscheidung, mit der die Verurteilung in Abwesenheit ausgesprochen werde, als einziger Rechtsbehelf gegen diese Verurteilung der Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zur Verfügung stehe, der beim Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht, Bulgarien) zu stellen sei. Dieses „Recht auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs“ werde zu dem Zeitpunkt, zu dem die in Abwesenheit verurteilte Person über ihre Verurteilung unterrichtet werde, weder mitgeteilt noch auch nur anerkannt. Außerdem sei die Person, die einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gestellt habe, nach bulgarischem Recht verpflichtet, vor dem Gericht zu erscheinen, das diesen Antrag prüfe, da dieser andernfalls nicht weiterbearbeitet werde.

Das vorlegende Gericht hegt Zweifel an der Vereinbarkeit der bulgarischen Verfahrensregelung mit der Richtlinie 2016/343 und hat dem Gerichtshof daher mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Würdigung durch den Gerichtshof

Zunächst stellt der Gerichtshof zum „Recht der verurteilten Person, eine neue Verhandlung zu verlangen oder einen sonstigen Rechtsbehelf einzulegen“ im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2016/343 fest, dass diese Richtlinie es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, eine Verfahrensregelung einzuführen, die nicht automatisch zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens führt, sondern verlangt, dass die Personen, die in Abwesenheit verurteilt worden sind und eine Wiederaufnahme begehren, einen entsprechenden Antrag bei einem anderen Gericht als demjenigen, das die Entscheidung in Abwesenheit erlassen hat, stellen, damit dieses andere Gericht prüfen kann, ob die Voraussetzung für das Recht auf eine neue Verhandlung, nämlich dass die in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, gegeben ist. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie. Zum einen deutet nämlich die Darstellung der Möglichkeit, eine in Abwesenheit ergangene Entscheidung anzufechten, als ein gegenüber dem „Recht, eine neue Verhandlung zu verlangen oder einen sonstigen Rechtsbehelf einzulegen“ getrenntes und eigenständiges Verfahrenselement darauf hin, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ein Verfahren vorzusehen, das der Durchführung einer neuen Verhandlung oder der Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs vorausgeht, wobei Zweck eines solchen Verfahrens die Prüfung sein kann, ob die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden. Zum anderen ergibt sich aus dem Gebrauch der beiordnenden Konjunktion „oder“ im Satzteil „Recht, eine neue Verhandlung zu verlangen oder einen sonstigen Rechtsbehelf einzulegen“, dass die Mitgliedstaaten die Wahl haben, die Wiederaufnahme des Strafverfahrens in Form der Durchführung einer neuen Verhandlung oder die Einlegung eines „sonstigen Rechtsbehelfs“ vorzusehen, der einer neuen Verhandlung gleichwertig ist.

Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass eine solche Verfahrensregelung mit der Richtlinie 2016/343 vereinbar ist, sofern das Verfahren zur Beantragung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens die Durchführung einer neuen Verhandlung tatsächlich in allen Fällen ermöglicht, in denen nach einer Prüfung feststeht, dass die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, und außerdem die in Abwesenheit verurteilte Person bei der Unterrichtung über ihre Verurteilung auch über die Existenz dieses Verfahrens unterrichtet wird.

Sodann weist der Gerichtshof darauf hin, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu beurteilen, ob die vom bulgarischen Gesetzgeber geschaffene Verfahrensregelung mit der Richtlinie 2016/343 vereinbar ist, und insbesondere, ob das Verfahren zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens allen sich aus dem Effektivitätsgrundsatz ergebenden Anforderungen genügt.

Was erstens die Beurteilung betrifft, ob die vom bulgarischen Gesetzgeber geschaffene Regelung den Effektivitätsgrundsatz einhält, ist nach Ansicht des Gerichtshofs erstens zu gewährleisten, dass das Verfahren zur Beantragung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens in allen Fällen, in denen die in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, die Anerkennung des Rechts auf eine neue Verhandlung zur Folge hat.

Zweitens ist zu prüfen, ob der in Abwesenheit verurteilten Person zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von dieser Verurteilung unterrichtet wird, oder umgehend danach, eine Abschrift der gesamten in Abwesenheit ergangenen Entscheidung und eine Mitteilung über ihre Verfahrensrechte ausgehändigt wird, die auch die Möglichkeit, eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu beantragen, das Gericht, bei dem dieser Antrag zu stellen ist, und die Frist für die Antragstellung umfasst.

Drittens muss jedes Verfahren zur Beantragung einer neuen Verhandlung so ausgestaltet sein, dass dieser Antrag zügig bearbeitet wird, damit so bald wie möglich festgestellt werden kann, ob die Verhandlung in Abwesenheit stattgefunden hat, ohne dass die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 genannten Voraussetzungen erfüllt wurden. Dieses Gebot der zügigen Behandlung ist umso wichtiger, als Entscheidungen, die in Abwesenheit ergangen sind, vollstreckt werden können.

Viertens verlangt der Effektivitätsgrundsatz, dass die betroffene Person in der Lage sein muss, sich persönlich oder durch einen Rechtsanwalt zu der Frage zu äußern, ob die Verhandlung in Abwesenheit stattgefunden hat, obwohl die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden. Diese Möglichkeit kann nicht dahin verstanden werden, dass sie die Verpflichtung der betroffenen Person implizieren würde, persönlich vor dem Gericht zu erscheinen, das ihren Antrag prüft. Die Verpflichtung der betroffenen Person, die von ihrer Verurteilung Kenntnis erlangt hat, ohne dass sie festgenommen wurde, persönlich vor dem Gericht zu erscheinen, bei dem sie einen Antrag auf eine neue Verhandlung gestellt hat, liefe nämlich darauf hinaus, eine noch auf freiem Fuß befindliche Person zu verpflichten, ihre Haft anzutreten, um von ihrem Recht auf eine neue Verhandlung Gebrauch zu machen. Dies wäre mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren unvereinbar.

Der Gerichtshof weist ferner in Bezug auf die Verpflichtung, die in Abwesenheit verurteilte Person über ihr Recht auf eine neue Verhandlung zu unterrichten, darauf hin ( 3 ), dass der Unionsgesetzgeber nicht klargestellt hat, unter welchen Modalitäten die Information über das „Recht auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs“ bereitzustellen ist. Die Richtlinie 2016/343 kann zwar nicht dahin ausgelegt werden, dass sie das in Abwesenheit entscheidende Gericht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf das Recht auf eine neue Verhandlung hinzuweisen ( 4 ), doch lässt sie den Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Umsetzung einen weiten Gestaltungsspielraum. Sie kann daher auch nicht dahin ausgelegt werden, dass sie es diesem Gericht verwehrt, im Rahmen einer in Abwesenheit durchgeführten Verhandlung zu prüfen, ob die in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sind und, wenn dies nicht der Fall ist, in seiner Entscheidung darauf hinzuweisen, dass die betroffene Person ein Recht auf Durchführung einer neuen Verhandlung hat. Im Rahmen dieser Prüfung muss jedoch das Gericht, das eine Verhandlung in Abwesenheit durchführt, den Anwalt anhören, der die – in diesem Fall abwesende – betroffene Person vertritt. Die von der Richtlinie 2016/343 aufgestellten Anforderungen sind somit erfüllt, wenn das Gericht, das eine Verhandlung in Abwesenheit durchführt, nach Anhörung sowohl der Strafverfolgungsbehörde als auch der Verteidigung zu dieser Frage, selbst beurteilt, ob die in Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllt sind, und, wenn dies nicht der Fall ist, in der in Abwesenheit ergangenen Entscheidung, von der der betroffenen Person zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von dieser Entscheidung unterrichtet wird, oder umgehend danach eine vollständige Abschrift auszuhändigen ist, darauf hinweist, dass sie das Recht auf Durchführung einer neuen Verhandlung hat.


( 1 ) Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafsachen (ABl. 2016, L 65, S. 1). Nach Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie können „[d]ie Mitgliedstaaten … vorsehen, dass eine Verhandlung, die zu einer Entscheidung über die Schuld oder Unschuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person führen kann, in seiner bzw. ihrer Abwesenheit durchgeführt werden kann, sofern a) der Verdächtige oder die beschuldigte Person rechtzeitig über die Verhandlung und über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurde oder b) der Verdächtige oder die beschuldigte Person, nachdem er bzw. sie über die Verhandlung unterrichtet wurde, von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wird, der entweder von dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person oder vom Staat bestellt wurde“.

( 2 ) Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2016/343 sieht nämlich vor, dass die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen eine Verhandlung durchgeführt wird, ohne dass die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden können, weil der Verdächtige oder die beschuldigte Person trotz angemessener Bemühungen nicht aufgefunden werden kann, sicherstellen, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, wenn sie über die Entscheidung unterrichtet werden, insbesondere wenn sie festgenommen werden, auch über die Möglichkeit, die Entscheidung anzufechten, sowie über das Recht, eine neue Verhandlung zu verlangen oder einen sonstigen Rechtsbehelf einzulegen, unterrichtet werden.

( 3 ) Urteil vom 8. Juni 2023, VB (Information der in Abwesenheit verurteilten Person) (C‑430/22 und C‑468/22, EU:C:2023:458, Rn. 27).

( 4 ) Urteil vom 8. Juni 2023, VB (Information der in Abwesenheit verurteilten Person) (C‑430/22 und C‑468/22, EU:C:2023:458, Rn. 31).