Rechtssache C‑393/23

Athenian Brewery SA
und
Heineken NV

gegen

Macedonian Thrace Brewery SA

(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande])

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 13. Februar 2025

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Besondere Zuständigkeiten – Art. 8 Nr. 1 – Mehrere Beklagte – Klagen, zwischen denen eine ‚so enge Beziehung‘ gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint – Art. 102 AEUV – Begriff ‚Unternehmen‘ – Mutter- und Tochtergesellschaft – Von der Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung – Vermutung des bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft – Gesamtschuldnerische Haftung – Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde – Schadensersatzklagen“

  1. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 1215/2012 – Besondere Zuständigkeiten – Mehrere Beklagte – Zuständigkeit des Gerichts eines der Beklagten – Enge Auslegung – Voraussetzung – Zusammenhang – Begriff des Zusammenhangs

    (Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 und Art. 8 Nr. 1)

    (vgl. Rn. 21-27)

  2. Wettbewerb – Regeln der Union – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaften, deren gesamtes oder nahezu gesamtes Kapital sie hält – Widerlegbarkeit – Natürliche oder juristische Person, die behauptet, aufgrund der Beteiligung einer Gesellschaft an einer Zuwiderhandlung gegen die unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln einen Schaden erlitten zu haben – Klage gegen die Muttergesellschaft – Anwendbarkeit der Vermutung

    (Art. 102 AEUV; Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 8 Nr. 1)

    (vgl. Rn. 37-40)

  3. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung Nr. 1215/2012 – Besondere Zuständigkeiten – Mehrere Beklagte – Zuständigkeit des Gerichts eines der Beklagten – Prüfung ihrer internationalen Zuständigkeit durch die nationalen Gerichte – Beweisverfahren – Bedeutung

    (Verordnung Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates)

    (vgl. Rn. 41-47 und Tenor)

Zusammenfassung

Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) hin entwickelt der Gerichtshof seine Rechtsprechung zu der besonderen Zuständigkeitsregel des Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ( 1 ) fort. Nach dieser Vorschrift kann, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine „so enge Beziehung“ gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Der Kontext ist eine Klage, die darauf gerichtet ist, eine Muttergesellschaft mit Sitz in den Niederlanden und ihre Tochtergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der durch eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln durch die Tochtergesellschaft entstanden ist; diese Klage wurde von der durch die Zuwiderhandlung Geschädigten vor dem Gericht am Niederlassungsort der Muttergesellschaft erhoben. Der Gerichtshof wird um Beantwortung der Frage ersucht, ob das letztgenannte Gericht sich zur Prüfung einer so engen Beziehung und zur Feststellung seiner internationalen Zuständigkeit auf die widerlegbare Vermutung ( 2 ) berufen kann, dass eine Muttergesellschaft in dem besonderen Fall, dass sie unmittelbar oder mittelbar das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält, die eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln begangen hat, tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausübt und in gleicher Weise wie diese für die Zuwiderhandlung haftbar gemacht werden kann (im Folgenden: Vermutung des bestimmenden Einflusses und der Haftung der Muttergesellschaft).

Die Brauereien Athenian Brewery SA (im Folgenden: AB) und Macedonian Thrace Brewery SA (im Folgenden: MTB) mit Sitz in Griechenland sind auf dem griechischen Biermarkt tätig. AB gehört zum Heineken-Konzern, dessen Muttergesellschaft Heineken mit Sitz in Amsterdam (Niederlande) die Strategie und die Ziele des Konzerns festlegt, selbst jedoch keine operativen Tätigkeiten in Griechenland ausübt. Von September 1998 bis zum 14. September 2014 hielt Heineken mittelbar etwa 98,8 % der Anteile am Kapital von AB.

Mit Entscheidung vom 19. September 2014 stellte die griechische Wettbewerbsbehörde fest, dass AB im oben genannten Zeitraum ihre beherrschende Stellung auf dem griechischen Biermarkt missbraucht habe und dass dieses Verhalten eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und gegen das griechische Gesetz über den Schutz des Wettbewerbs dargestellt habe. Trotz des Ersuchens von MTB, Heineken in die Untersuchung einzubeziehen, führte die Wettbewerbsbehörde in ihrer Entscheidung aus, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass Heineken unmittelbar an den festgestellten Zuwiderhandlungen beteiligt gewesen sei, und dass die konkreten Umstände nicht darauf hätten schließen lassen, dass Heineken einen bestimmenden Einfluss auf AB ausgeübt habe.

MTB erhob bei der Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht Amsterdam, Niederlande) Klage auf Feststellung, dass Heineken und AB für die oben genannte Zuwiderhandlung gesamtschuldnerisch haften, und folglich darauf, Heineken und AB als Gesamtschuldner zum Ersatz des MTB durch diese Zuwiderhandlung entstandenen Schadens zu verurteilen.

Das Bezirksgericht Amsterdam erklärte sich gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 für zuständig, um über die Klage gegen Heineken zu entscheiden, da Heineken ihren Sitz in Amsterdam habe. Es hat sich hingegen für unzuständig erklärt, um über die Klage gegen AB zu entscheiden, da es der Auffassung war, dass zwischen den Klagen gegen Heineken und AB die Voraussetzung einer engen Beziehung im Sinne von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht erfüllt sei.

Das mit der Berufung befasste Gericht hob die Entscheidung des Bezirksgerichts Amsterdam auf und verwies die Sache zur erneuten materiellen Prüfung und Entscheidung an das Bezirksgericht zurück. Es war der Ansicht, dass sich diese Gesellschaften in derselben tatsächlichen Lage befänden und dass nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass sie ein und dasselbe Unternehmen bildeten.

AB und Heineken legten Kassationsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof der Niederlande, dem vorlegenden Gericht, ein. Dieses Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 unter den Umständen des Ausgangsverfahrens ( 3 ) dem entgegensteht, dass sich das Gericht am Niederlassungsort der Muttergesellschaft, das mit diesen Klagen befasst ist, für die Feststellung seiner internationalen Zuständigkeit ausschließlich auf die Vermutung des bestimmenden Einflusses und der Haftung der Muttergesellschaft stützt.

Würdigung durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof hebt zunächst hervor, dass die in der oben genannten Bestimmung vorgesehene besondere Zuständigkeitsregel eng auszulegen ist, da mit ihr von der Grundregel des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten abgewichen wird.

Folglich ist für die Anwendung von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 zu prüfen, ob zwischen den Klagen desselben Klägers gegen verschiedene Beklagte ein Zusammenhang besteht, der eine gemeinsame Entscheidung geboten erscheinen lässt, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Damit Entscheidungen als einander widersprechend betrachtet werden können, muss es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits kommen, die bei derselben Sach- und Rechtslage auftritt ( 4 ).

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache zu beurteilen, ob dieselbe Rechts- und Sachlage vorliegt, und sich zu vergewissern, dass die Klageansprüche, die gegen den einzigen der Mitbeklagten gerichtet sind, dessen Wohnsitz die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet, nicht bezwecken, die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 künstlich zu erfüllen.

Der Gerichtshof kann jedoch Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die für diese Beurteilung von Nutzen sind. So hat er entschieden, dass die Voraussetzung, dass es sich um dieselbe Sach- und Rechtslage handeln muss, als erfüllt zu betrachten ist, wenn gegen mehrere Unternehmen, die sich an einer in einem Beschluss der Europäischen Kommission festgestellten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen die unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln beteiligt haben, als Beklagte Klagen erhoben werden, die auf ihre Beteiligung an dieser Zuwiderhandlung gestützt werden, obwohl die Beklagten des Ausgangsverfahrens sowohl räumlich als auch zeitlich unterschiedlich an der Umsetzung des in Rede stehenden Kartells beteiligt waren ( 5 ).

Diese Feststellung gilt auch für auf die Beteiligung einer Gesellschaft an einer Zuwiderhandlung gegen die unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln gestützte Klagen, die gegen diese Gesellschaft sowie gegen ihre Muttergesellschaft erhoben werden und in deren Rahmen vorgebracht wird, dass diese Gesellschaften zusammen ein und dasselbe Unternehmen bildeten.

Wenn erwiesen ist, dass eine Gesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein einziges Unternehmen im Sinne der unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln bilden, ist es nämlich das Bestehen dieser wirtschaftlichen Einheit, die die Zuwiderhandlung begangen hat, das für die Haftung der einen oder der anderen Gesellschaft, aus der das Unternehmen besteht, für das wettbewerbswidrige Verhalten des Unternehmens ausschlaggebend ist. Die Begriffe „Unternehmen“ und „wirtschaftliche Einheit“ führen von Rechts wegen zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Einheiten, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung die wirtschaftliche Einheit bilden.

Insoweit steht der Umstand, dass – wie im vorliegenden Fall – die gesamtschuldnerische Haftung der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft für die Zuwiderhandlung gegen die unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln nicht in einem bestandskräftigen Beschluss der Kommission festgestellt wurde, der Anwendung von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 auf solche Klagen nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Auswirkungen es auf die etwaige Anwendung von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 hat, dass sich zum einen ein Kläger zur Stützung seiner Klageansprüche gegen eine an einer Zuwiderhandlung gegen die unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln beteiligte Gesellschaft sowie gegen die Gesellschaft, die das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital der erstgenannten Gesellschaft hält, auf die Vermutung des bestimmenden Einflusses und der Haftung der Muttergesellschaft beruft und dass zum anderen die zweitgenannte Gesellschaft bestreitet, einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausgeübt und mit dieser eine wirtschaftliche Einheit gebildet zu haben.

Der Gerichtshof weist als Erstes darauf hin, dass diese Vermutung im Rahmen der Anfechtung derjenigen Beschlüsse der Kommission durch die betroffenen Unternehmen entwickelt wurde, mit denen deren Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen die unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln festgestellt und ihnen Geldbußen nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ( 6 ) auferlegt wurden. In diesem Kontext hat der Gerichtshof klargestellt, dass es genügt, dass die Kommission nachweist, dass die Muttergesellschaft das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält, so dass vermutet werden kann, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik dieser Tochtergesellschaft ausübt. In der Folge kann die Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin auf Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in Anspruch genommen werden, es sei denn, die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, erbringt ausreichende Beweise dafür, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt ( 7 ).

Der Gerichtshof betont, dass diese Vermutung auch im Fall einer Klage einer natürlichen oder juristischen Person, die behauptet, aufgrund der Beteiligung einer Gesellschaft an einer Zuwiderhandlung gegen die unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln einen Schaden erlitten zu haben, gelten kann, die gegen eine andere Gesellschaft gerichtet ist, die das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital der erstgenannten Gesellschaft hält ( 8 ).

Als Zweites ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das angerufene Gericht im Stadium der Prüfung der internationalen Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage prüft, sondern nur die Anknüpfungspunkte zum Staat des Gerichtsstands herausstellt, die seine Zuständigkeit nach Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 begründen.

Folglich kann sich das angerufene Gericht in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens auf die Prüfung beschränken, ob nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass ein bestimmender Einfluss der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft bestand, damit es sich für zuständig erklären kann, soweit das nationale Recht dies zulässt.

Dies ist der Fall, wenn sich der Kläger auf die Vermutung des bestimmenden Einflusses und der Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft beruft. Die Prüfung, ob die Klage gegen die Muttergesellschaft keinen künstlichen Charakter hat, setzt jedoch voraus, dass sich die Beklagten auf beweiskräftige Indizien berufen können, die darauf hindeuten, dass entweder die Muttergesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft hielt oder diese Vermutung gleichwohl nicht gelten kann.

Unter diesen Umständen steht Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dem nicht entgegen, dass im Fall von Klagen auf Verurteilung einer Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens, der durch eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln durch die Tochtergesellschaft entstanden ist, das mit diesen Klagen befasste Gericht am Niederlassungsort der Muttergesellschaft sich für die Feststellung seiner internationalen Zuständigkeit auf die Vermutung des bestimmenden Einflusses und der Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft stützt, sofern den Beklagten nicht die zuvor genannte Möglichkeit genommen wird.


( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

( 2 ) Diese ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannt.

( 3 ) Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass Heineken selbst keine operationellen Tätigkeiten in Griechenland ausgeübt hat, dass die gegen Heineken erhobene Klage von MTB ausschließlich auf den bestimmenden Einfluss gestützt wird, den Heineken auf das Verhalten von AB ausgeübt haben soll, und dass Heineken bestreitet, einen bestimmenden Einfluss ausgeübt zu haben.

( 4 ) Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C‑352/13, EU:C:2015:335, Rn. 20).

( 5 ) Urteil CDC Hydrogen Peroxide (Rn. 21).

( 6 ) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

( 7 ) Urteil vom 26. Oktober 2017, Global Steel Wire u. a./Kommission (C‑457/16 P und C‑459/16 P bis C‑461/16 P, EU:C:2017:819, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 8 ) Der Begriff „Unternehmen“ im Sinne der unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln kann nämlich im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldbußen durch die Kommission nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 keine andere Bedeutung haben als bei Schadensersatzansprüchen wegen Verstoßes gegen die unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln.