URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

13. März 2025 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Art. 4 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 – Nr. 1 Buchst. i, j und m im Anhang der Richtlinie 93/13 – Verbraucherkreditverträge – Klause, wonach ein Verbraucher einen Bürgschaftsvertrag abschließen muss – Vom Kreditgeber ausgewählter Bürge – Ausschluss von Klauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags betreffen – Zusatzvertrag zu einem Kreditvertrag – Befugnisse des nationalen Gerichts – Mahnverfahren – Richtlinie 2005/29/EG – Unlautere Geschäftspraktiken – Art. 5 und 8 – Anhang I – Richtlinie 2008/48/EG – Art. 3 Buchst. g, i und n, Art. 10 Abs. 2, Art. 15 Abs. 2 und Art. 23 – Verbundener Kreditvertrag – Begriff – Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher – Effektiver Jahreszins – Fehlende Angabe der relevanten Kosten – Sanktion“

In der Rechtssache C‑337/23

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 29. Mai 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Mai 2023, in dem Verfahren

APS Beta Bulgaria EOOD,

Agentsia za kontrol na prosrocheni zadalzhenia AD

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Gratsias, des Präsidenten der Vierten Kammer I. Jarukaitis und des Richters Z. Csehi (Berichterstatter),

Generalanwalt: A. M. Collins,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Agentsia za kontrol na prosrocheni zadalzhenia AD, vertreten durch E. A. Damyanova, Advokat, und Y. B. Yanakiev,

der tschechischen Regierung, vertreten durch L. Březinová, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Ondrůšek, E. Rousseva, N. Ruiz García, H. Tserepa-Lacombe und P. Vanden Heede als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. September 2024

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 5, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) sowie von Nr. 1 Buchst. b, c, i, j und m im Anhang der Richtlinie 93/13, von Art. 8 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2005, L 149, S. 22, berichtigt in ABl. 2009, L 253, S. 18), von Art. 3 Buchst. g, Art. 10 Abs. 2 Buchst. g, Art. 15 Abs. 2 und Art. 23 Satz 2 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14) sowie von Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. 2009, L 335, S. 1).

2

Es ergeht im Rahmen von Verfahren, die auf den Erlass von Mahnbescheiden zugunsten der APS Beta Bulgaria EOOD und der Agentsia za kontrol na prosrocheni zadalzhenia AD wegen der Zahlung von Geldschulden aus Verbraucherkredit- und Bürgschaftsverträgen gerichtet sind.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 93/13

3

Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 bezweckt die Richtlinie 93/13 „die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern“.

4

Nach Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 bedeutet „‚Verbraucher‘: eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann“.

5

Art. 3 der Richtlinie 93/13 sieht vor:

„(1)   Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

(3)   Der Anhang enthält eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können.“

6

Art. 4 der Richtlinie 93/13 sieht vor:

„(1)   Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem [er] abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.

(2)   Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.“

7

Art. 5 der Richtlinie 93/13 lautet:

„Sind alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln schriftlich niedergelegt, so müssen sie stets klar und verständlich abgefasst sein. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung. Diese Auslegungsregel gilt nicht im Rahmen der in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren.“

8

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

9

Art. 7 der Richtlinie 93/13 lautet:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Mittel müssen auch Rechtsvorschriften einschließen, wonach Personen oder Organisationen, die nach dem innerstaatlichen Recht ein berechtigtes Interesse am Schutz der Verbraucher haben, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, damit diese darüber entscheiden, ob Vertragsklauseln, die im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung abgefasst wurden, missbräuchlich sind, und angemessene und wirksame Mittel anwenden, um der Verwendung solcher Klauseln ein Ende zu setzen.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Rechtsmittel können sich unter Beachtung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften getrennt oder gemeinsam gegen mehrere Gewerbetreibende desselben Wirtschaftssektors oder ihre Verbände richten, die gleiche allgemeine Vertragsklauseln oder ähnliche Klauseln verwenden oder deren Verwendung empfehlen.“

10

In Nr. 1 des Anhangs („Klauseln gemäß Artikel 3 Absatz 3“) der Richtlinie 93/13 heißt es:

„Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass

b)

die Ansprüche des Verbrauchers gegenüber dem Gewerbetreibenden oder einer anderen Partei, einschließlich der Möglichkeit, eine Verbindlichkeit gegenüber dem Gewerbetreibenden durch eine etwaige Forderung gegen ihn auszugleichen, ausgeschlossen oder ungebührlich eingeschränkt werden, wenn der Gewerbetreibende eine der vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht erfüllt oder mangelhaft erfüllt;

c)

der Verbraucher eine verbindliche Verpflichtung eingeht, während der Gewerbetreibende die Erbringung der Leistungen an eine Bedingung knüpft, deren Eintritt nur von ihm abhängt;

i)

die Zustimmung des Verbrauchers zu Klauseln unwiderlegbar festgestellt wird, von denen er vor Vertragsabschluss nicht tatsächlich Kenntnis nehmen konnte;

j)

der Gewerbetreibende die Vertragsklauseln einseitig ohne triftigen und im Vertrag aufgeführten Grund ändern kann;

m)

dem Gewerbetreibenden das Recht eingeräumt ist zu bestimmen, ob die gelieferte Ware oder erbrachte Dienstleistung den Vertragsbestimmungen entspricht, oder ihm das ausschließliche Recht zugestanden wird, die Auslegung einer Vertragsklausel vorzunehmen;

…“

Richtlinie 2005/29

11

Art. 5 („Verbot unlauterer Geschäftspraktiken“) Abs. 5 der Richtlinie 2005/29 bestimmt:

„Anhang I enthält eine Liste jener Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind. Diese Liste gilt einheitlich in allen Mitgliedstaaten und kann nur durch eine Änderung dieser Richtlinie abgeändert werden.“

12

Art. 8 („Aggressive Geschäftspraktiken“) der Richtlinie lautet:

„Eine Geschäftspraxis gilt als aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung, einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt, oder durch unzulässige Beeinflussung tatsächlich oder voraussichtlich erheblich beeinträchtigt und dieser dadurch tatsächlich oder voraussichtlich dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“

Richtlinie 2008/48

13

Der 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/48 lautet:

„Den Mitgliedstaaten sollte es freigestellt bleiben, innerstaatliche Vorschriften beizubehalten oder einzuführen, die dem Kreditgeber untersagen, den Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu verpflichten, ein Bankkonto zu eröffnen oder eine Vereinbarung über eine andere Nebenleistung zu schließen oder für die Kosten oder Gebühren im Zusammenhang mit entsprechenden Bankkonten oder anderen Nebenleistungen aufzukommen. In denjenigen Mitgliedstaaten, in denen solche kombinierten Angebote zulässig sind, sollten die Verbraucher vor Abschluss des Kreditvertrags über Nebenleistungen informiert werden, die Voraussetzung für die Gewährung des Kredits überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen sind. Die Kosten für diese Nebenleistungen sollten in die Berechnung der Gesamtkosten des Kredits mit einbezogen werden; anderenfalls, also wenn der Betrag dieser Kosten nicht im Voraus bestimmt werden kann, sollten die Verbraucher in der Vorvertragsphase angemessen darüber unterrichtet werden, dass solche Kosten anfallen. Es ist davon auszugehen, dass der Kreditgeber von den Kosten für die Nebenleistungen, die er selbst oder für einen Dritten dem Verbraucher anbietet, Kenntnis hat, es sei denn, deren Preis hängt von spezifischen Merkmalen oder der besonderen Situation des Verbrauchers ab.“

14

Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2008/48 sieht vor:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

g)

‚Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher‘ sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern und Kosten jeder Art – ausgenommen Notargebühren –, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind; Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, insbesondere Versicherungsprämien, sind ebenfalls enthalten, wenn der Abschluss des Vertrags über diese Nebenleistung eine zusätzliche zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird;

i)

‚effektiver Jahreszins‘ die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags ausgedrückt sind, soweit zutreffend einschließlich der Kosten gemäß Artikel 19 Absatz 2;

n)

‚verbundener Kreditvertrag‘ einen Kreditvertrag, bei dem

i)

der betreffende Kredit ausschließlich der Finanzierung eines Vertrags über Lieferung bestimmter Waren oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung dient und

ii)

diese beiden Verträge objektiv betrachtet eine wirtschaftliche Einheit bilden; von einer wirtschaftlichen Einheit ist auszugehen, wenn der Warenlieferant oder der Dienstleistungserbringer den Kredit zugunsten des Verbrauchers finanziert oder wenn sich der Kreditgeber im Falle der Finanzierung durch einen Dritten bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrags der Mitwirkung des Warenlieferanten oder des Dienstleistungserbringers bedient oder wenn im Kreditvertrag ausdrücklich die spezifischen Waren oder die Erbringung einer spezifischen Dienstleistung angegeben sind.“

15

Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 sieht vor:

„Im Kreditvertrag ist in klarer, prägnanter Form Folgendes anzugeben:

g)

der effektive Jahreszins und der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages; anzugeben sind alle in die Berechnung dieses Zinses einfließenden Annahmen[;]

…“

16

Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 bestimmt:

„Werden die unter einen verbundenen Kreditvertrag fallenden Waren oder Dienstleistungen nicht oder nur teilweise geliefert oder entsprechen sie nicht dem Warenlieferungs- oder Dienstleistungsvertrag, so kann der Verbraucher Rechte gegen den Kreditgeber geltend machen, wenn er nach den geltenden Rechtsvorschriften oder den Bestimmungen des Warenlieferungs- oder Dienstleistungsvertrags seine Rechte gegen den Lieferanten oder den Dienstleistungserbringer geltend gemacht hat, diese aber nicht durchsetzen konnte. Die Mitgliedstaaten bestimmen, in welchem Maße und unter welchen Bedingungen diese Rechtsmittel ausgeübt werden können.“

17

Art. 22 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2008/48 bestimmt:

„(1)   Soweit diese Richtlinie harmonisierte Vorschriften enthält, dürfen die Mitgliedstaaten keine Bestimmungen in ihrem innerstaatlichen Recht aufrechterhalten oder einführen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher auf die Rechte, die ihnen mit den innerstaatlichen Vorschriften eingeräumt werden, die zur Anwendung dieser Richtlinie erlassen wurden oder dieser Richtlinie entsprechen, nicht verzichten können.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Vorschriften, die sie gemäß dieser Richtlinie verabschieden, nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge umgangen werden können, insbesondere durch die Einbeziehung der Inanspruchnahme von Kreditbeträgen oder von Kreditverträgen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, in Kreditverträge, deren Eigenart oder Zweck es erlauben würde, sie ihrer Anwendung zu entziehen.“

18

Art. 23 der Richtlinie 2008/48 lautet:

„Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

Bulgarisches Recht

ZZD

19

Art. 138 des Zakon za zadalzheniata i dogovorite (Gesetz über Schuldverhältnisse und Verträge, DV Nr. 275 vom 22. November 1950) sieht in seiner in den Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: ZZD) vor:

„In dem Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger einer anderen Person, für die Erfüllung der Verpflichtung dieser anderen Person einzustehen. Der Vertrag muss schriftlich geschlossen werden.

Die Bürgschaft kann nur für eine tatsächliche Verpflichtung bestehen. Dabei kann es sich auch um eine zukünftige oder mögliche Verpflichtung handeln.“

20

Art. 147 ZZD legt fest:

„Der Bürge haftet auch nach Eintritt der Fälligkeit der Hauptschuld, wenn der Gläubiger innerhalb von sechs Monaten Klage gegen den Schuldner erhoben hat. Dies gilt auch dann, wenn der Bürge seine Bürgschaft ausdrücklich auf die Laufzeit der Hauptschuld beschränkt hat.

Eine dem Schuldner seitens des Gläubigers gewährte Fristverlängerung hat keine Wirkung gegenüber dem Bürgen, wenn dieser ihr nicht zugestimmt hat.“

Verbraucherkreditgesetz

21

Art. 19 Abs. 3 und 4 des Zakon za potrebitelskiya kredit (Verbraucherkreditgesetz, DV Nr. 18 vom 5. März 2010) bestimmt in seiner in den Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung:

„(3)   Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses des Kredits werden die Kosten nicht berücksichtigt,

[1.] die der Verbraucher bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Verbraucherkreditvertrag zu tragen hat;

[2.] die er – mit Ausnahme des Kaufpreises für die Ware oder die Dienstleistung – beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen hat, ob es sich um ein Bar- oder ein Kreditgeschäft handelt;

[3.] die für die Führung eines Kontos im Zusammenhang mit dem Verbraucherkreditvertrag entstehen, wobei die Kosten für die Nutzung eines Zahlungsinstruments, das Zahlungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme oder Rückzahlung des Kredits ermöglicht, sowie sonstige Kosten im Zusammenhang mit Zahlungen, wenn die Eröffnung des Kontos nicht zwingend vorgeschrieben ist und die mit dem Konto verbundenen Kosten im Kreditvertrag oder in jedem anderen mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrag klar und getrennt angegeben werden.

(4)   Der effektive Jahreszins darf nicht mehr als das Fünffache des gesetzlichen Verzugszinssatzes in [bulgarischen Leva (BGN)] bzw. in Fremdwährung betragen, der mit Beschluss des Ministerrats der Republik Bulgarien bestimmt wurde.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

22

Das vorlegende Gericht, der Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia, Bulgarien), ist mit mehreren Anträgen der Antragstellerinnen der Ausgangsverfahren auf Erlass von Mahnbescheiden wegen der Zahlung von Geldschulden aus Verbraucherkredit- und Bürgschaftsverträgen befasst.

23

Die Verbraucherkreditverträge wurden zwischen zwei Finanzgesellschaften bulgarischen Rechts und natürlichen Personen über Beträge von 300 bis 1700 BGN (etwa 150 bis 870 Euro) geschlossen, die durch Ratenzahlungen innerhalb von drei bis 18 Monaten rückzahlbar waren; sie sahen die Anwendung eines effektiven Jahreszinses zwischen 39,99 % und 50 % vor.

24

Nach den geschlossenen Kreditverträgen mussten die Kreditnehmer, um den Kredit oder eine schnellere Freigabe der Mittel zu erhalten, eine Sicherheit leisten, die verschiedene Modalitäten haben konnte; eine davon war der Abschluss eines Bürgschaftsvertrags mit einem auf diese Tätigkeit spezialisierten, vom Kreditgeber gewählten oder zugelassenen Unternehmen. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts schlossen alle Kreditnehmer an dem Tag, an dem die Kreditverträge geschlossen wurden, Bürgschaftsverträge ab, die ein Entgelt für gewerbliche Bürgen, die Bürgschaftsgesellschaften, in Form eines Betrags vorsahen, der zu den Kreditraten hinzukam. Die Kosten einer solchen Bürgschaft in Höhe von mehr als 75 % des aufgrund der Kreditverträge zurückzuzahlenden Gesamtbetrags waren im effektiven Jahreszins nicht enthalten.

25

Da die Kreditnehmer ihre Verpflichtungen nicht erfüllten, wurden den Kreditinstituten die nach den Kreditverträgen geschuldeten Beträge von den gewerblichen Bürgen gezahlt, die in die Rechte der Kreditgeber eintraten. Die Bürgschaftsgesellschaften traten ihre Forderungen einschließlich des von den Schuldnern aufgrund der Bürgschaftsverträge geschuldeten Entgelts sodann an die Antragstellerinnen des Ausgangsverfahrens ab, bei denen es sich der Sache nach um Inkassounternehmen handelt.

26

Das vorlegende Gericht führt aus, außer in einer der bei ihm anhängigen Rechtssachen seien die Zahlungen der gewerblichen Bürgen nach Ablauf der in Art. 147 ZZD vorgesehenen Sechsmonatsfrist geleistet worden, ohne dass den Hauptgläubigern ihre Untätigkeit gegenüber den Schuldnern während dieses Zeitraums entgegengehalten worden wäre. Hierzu führt es aus, einige nationale Gerichte legten diese Bestimmung dahin aus, dass das an diese Untätigkeit anknüpfende Erlöschen der Verpflichtung des Bürgen nur von ihm geltend gemacht werden könne und dass er, wenn dies nicht geschehe, das Recht habe, eine Regressklage gegen den säumigen Schuldner zu erheben.

27

In diesem Kontext wirft das vorlegende Gericht erstens für die Zwecke der Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln nach der Richtlinie 93/13 die Frage auf, ob die Kredit- und Bürgschaftsverträge als Bestandteile eines einzigen Vertragsverhältnisses anzusehen sind, dessen Zweck es war, Art. 19 des Verbraucherkreditgesetzes in seiner in den Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung zu umgehen, der für einen Verbraucherkreditvertrag einen maximalen effektiven Jahreszins vorsieht. Hierzu führt es aus, in sieben der acht bei ihm anhängigen Verfahren werde die Bürgschaft von einer Tochtergesellschaft des Kreditgebers gestellt. Das Entgelt für die Bürgschaft, das zusammen mit den Kreditraten zu zahlen gewesen sei, habe in allen Fällen über 75 % des aufgrund des Kredits zurückzuzahlenden Gesamtbetrags ausgemacht. Es sei bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses des Kreditvertrags nicht berücksichtigt worden.

28

Zweitens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die für den Kreditnehmer bindende Wahl der Bürgschaft durch den Kreditgeber als unlautere Geschäftspraxis im Sinne der Richtlinie 2005/29 angesehen werden könne und, wenn nein, ob es befugt sei, im Rahmen eines nicht kontradiktorischen Verfahrens allein angesichts eines in diesem Punkt bestehenden ernsten Zweifels die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel festzustellen.

29

Drittens wirft das vorlegende Gericht die Frage nach der Vereinbarkeit der nationalen Rechtsprechung zu Art. 147 ZZD mit Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48, sollte er hier anwendbar sein, und mit den Art. 5 und 7 der Richtlinie 93/13 auf.

30

Viertens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Entgelt für die nach einer Klausel des Kreditvertrags obligatorische Bürgschaft bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses berücksichtigt werden müsse und ob die falsche Angabe des Zinssatzes dem Fehlen seiner Angabe im Kreditvertrag gleichzusetzen sei.

31

Fünftens fragt das vorlegende Gericht danach, ob die betreffenden Bürgschaftsverträge als Versicherungsverträge im Sinne der Richtlinie 2009/138 eingestuft werden könnten und, wenn ja, ob der Bürge einer Zulassung gemäß Art. 14 dieser Richtlinie bedürfe.

32

Unter diesen Umständen hat der Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia, Bulgarien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Sind Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass, wenn ein Kreditvertrag eine Verpflichtung für den Verbraucher vorsieht, einen Bürgschaftsvertrag mit einem vom Gläubiger bestimmten Bürgen abzuschließen, der Inhalt des Bürgschaftsvertrags nicht den „Hauptgegenstand“ des Vertrags mit diesem Dritten, sondern einen Teil des Inhalts des Kreditvertrags darstellt? Ist es dabei von Bedeutung, ob es sich bei dem Gläubiger und dem Bürgen um verbundene Personen handelt?

2.

Ist Nr. 1 Buchst. i des Anhangs der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass, wenn der Verbraucher verpflichtet ist, im Rahmen eines bereits geschlossenen Kreditvertrags einen Bürgen zu stellen – wobei eine der Möglichkeiten darin besteht, dass er eine vom Gläubiger benannte Person beauftragt –, der Inhalt der Verpflichtung des Verbrauchers aus dem später am Tag des Abschlusses des Kreditvertrags geschlossenen Bürgschaftsvertrag als nicht klar anzusehen ist, da es dem Verbraucher nicht möglich war, die vom Gläubiger als zukünftigen Bürgen zu benennende Person selbst auszuwählen oder vorzuschlagen?

3.

Falls die Antwort auf die vorherige Frage lautet, dass der Gegenstand des Bürgschaftsvertrags klar ist: Ist Nr. 1 Buchst. i, j und m des Anhangs der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass, wenn der Verbraucher sich verpflichtet hat, im Rahmen eines bereits geschlossenen Kreditvertrags einen Bürgen zu stellen – wobei eine der Möglichkeiten darin besteht, dass er eine vom Gläubiger benannte Person beauftragt –, der Inhalt der Verpflichtung des Verbrauchers aus dem Kreditvertrag als nicht klar anzusehen ist und dies zur Nichtigkeit des Kreditvertrags oder einzelner seiner Klauseln führen kann?

4.

Ist Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 8 der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen, dass es sich, wenn eine Person, die einen Kredit gewährt, verlangt, dass der Verbraucher einen Vertrag mit einer vom Kreditgeber benannten Person abschließt, die dessen Forderung gegen den Verbraucher besichert, stets um eine Ausnutzung der benachteiligten Stellung des Verbrauchers und damit um eine aggressive Geschäftspraxis handelt?

5.

Falls die vierte Frage verneint wird: Sind Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Art. 8 der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen, dass in einem einseitigen gerichtlichen Verfahren wie dem Mahnverfahren, an dem der Verbraucher nicht beteiligt ist, das Gericht Zweifel, dass eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, allein damit begründen kann, dass es den Verdacht hat, dass die Klausel vom Verbraucher aufgrund einer unlauteren Geschäftspraxis akzeptiert wurde, oder ist Letztere mit Sicherheit festzustellen?

6.

Ist Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass diese Vorschrift in den Fällen anzuwenden ist, in denen der Kreditvertrag mit einer Nebenleistung, nämlich der Stellung einer Bürgschaft durch einen Dritten gegen Entgelt, verbunden ist, und dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnet, nicht nur seine Ansprüche wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens des Bürgen wie der Zahlung nach Ablauf einer gesetzlichen Frist, sondern auch prozessuale Einreden geltend zu machen, die die Verpflichtung gegenüber dem Bürgen ausschließen?

7.

Erlaubt Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz bzw. erlauben – wenn man annimmt, dass der Kreditvertrag und der Bürgschaftsvertrag verbundene Geschäfte darstellen – Art. 5 und Art. 7 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. b und c des Anhangs dieser Richtlinie eine nationale Rechtsprechung, wonach der Bürge eines mit einem Verbraucherkreditvertrag verbundenen Vertrags, der ein Entgelt vom Verbraucher für die Besicherung des Kreditvertrags erhalten hat und an den Hauptgläubiger auf der Grundlage einer Vertragsklausel trotz des Ablaufs der Frist nach Art. 147 ZZD – was nach der Rechtsprechung die Bürgschaft insgesamt erlöschen lässt – gezahlt hat, sich trotzdem darauf berufen kann, dass er in die Rechte des ursprünglichen Gläubigers eingetreten ist, und unter Berufung auf eine widersprüchliche Rechtsprechung über die Anwendung des Gesetzes die Zahlung vom Hauptschuldner verlangen kann?

8.

Ist Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 in Verbindung mit Art. 5 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen, dass bei einer im Kreditvertrag festgelegten Verpflichtung zum Abschluss eines verbundenen Bürgschaftsvertrags, was zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags der Kreditverbindlichkeit führt, der effektive Jahreszins für den Kredit auch nach Maßgabe der im Hinblick auf das Entgelt für den Bürgen erhöhten Raten zu berechnen ist? Ist es dabei von Bedeutung, wer den Bürgen ausgewählt hat und ob er eine mit dem Hauptgläubiger verbundene Person ist?

9.

Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass die falsche Angabe des effektiven Jahreszinses in einem Kreditvertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher als Kreditnehmer als fehlende Angabe des effektiven Jahreszinses im Kreditvertrag anzusehen ist und das nationale Gericht die im nationalen Recht für die fehlende Angabe des effektiven Jahreszinses in einem Verbraucherkreditvertrag vorgesehenen Rechtsfolgen anwenden muss? Ist davon auszugehen, dass diese Folgen zwingend auch für den Bürgen, der gezahlt hat, im Verhältnis zum Verbraucher bindend sind?

10.

Ist Art. 23 Satz 2 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass die vom nationalen Gesetzgeber vorgesehene Sanktion in Gestalt der Nichtigkeit des Verbraucherkreditvertrags, wonach nur der gewährte Kapitalbetrag zurückzuzahlen ist, in den Fällen als verhältnismäßig anzusehen ist, in denen der Verbraucherkreditvertrag keine genaue Angabe des effektiven Jahreszinses enthält, indem er die Kosten für einen vom Gläubiger ausgewählten gewerblichen Bürgen nicht ausweist (obwohl der effektive Jahreszins im Text des Kreditvertrags zahlenmäßig angegeben ist)?

11.

Ist Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138 in Verbindung mit Teil A Nr. 14 des Anhangs I dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass die berufsmäßige Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit als Bürge, bei der die bürgende Gesellschaft in allen Fällen einer Nichterfüllung den Gesamtbetrag des Kredits zahlt, den ein Verbraucher als Hauptschuldner in Anspruch genommen hat, und das Entgelt unabhängig von der Nichterfüllung durch den Verbraucher mit jeder Kreditrate gezahlt wird, eine „Versicherungstätigkeit“ im Sinne der genannten Richtlinie darstellt?

12.

Falls die elfte Frage bejaht wird: Ist Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 dahin auszulegen, dass eine Person, die die in der elften Frage genannte Tätigkeit ausübt, einer Pflicht zur Zulassung bei den nationalen Regulierungsbehörden unterliegt, die für die Erteilung von Zulassungen an Versicherer zuständig sind?

Zu den Vorlagefragen

Zur Zulässigkeit

33

Nach ständiger Rechtsprechung spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und tatsächlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 18. Juni 2024, Bundesrepublik Deutschland [Wirkung einer Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft], C‑753/22, EU:C:2024:524, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung liegt der Zweck eines Vorabentscheidungsersuchens nicht darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben, sondern darin, dem Bedürfnis nach einer tatsächlichen Entscheidung eines Rechtsstreits über das Unionsrecht Genüge zu tun (Urteil vom 31. Mai 2018, Confetra u. a., C‑259/16 und C‑260/16, EU:C:2018:370, Rn. 63).

35

Im Licht dieser Erwägungen ist die Zulässigkeit der vorgelegten Fragen zu prüfen.

Zu den Fragen 1 bis 10

36

Die Agentsia za kontrol na prosrocheni zadalzhenia stellt die Zulässigkeit der Fragen 1 bis 4 und 6 bis 10 in Abrede, wobei sie im Wesentlichen geltend macht, dass diese Fragen hypothetischen Charakter hätten, da sie andere als die vom vorlegenden Gericht beschriebenen tatsächlichen Umstände der Ausgangsverfahren beträfen. Außerdem werde bei den Fragen 6 bis 8 der Begriff „verbundener Kreditvertrag“ im Sinne von Art. 3 Buchst. n der Richtlinie 2008/48 missverstanden, während bei der zehnten Frage die Bestimmungen des bulgarischen Rechts zu den Folgen einer Unregelmäßigkeit bei der Angabe des effektiven Jahreszinses falsch ausgelegt würden.

37

Angesichts der Umstände, die den Ausgangsverfahren nach der Schilderung im Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen, ist aber nicht offensichtlich, dass die im Rahmen der Fragen 1 bis 4 und 6 bis 10 erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit den Ausgangsverfahren steht oder dass die vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Probleme hypothetischen Charakter haben. Ferner betrifft der Aspekt, ob sich das vorlegende Gericht bei der Formulierung der Fragen 6 bis 8 auf eine fehlerhafte Auslegung des Begriffs „verbundener Kreditvertrag“ im Sinne von Art. 3 Buchst. n der Richtlinie 2008/48 gestützt hat, deren inhaltliche Prüfung und kann daher ihre Zulässigkeit nicht in Frage stellen. Schließlich ist es. wie aus der oben in Rn. 33 angeführten Rechtsprechung hervorgeht, nicht Sache des Gerichtshofs, die Richtigkeit der Auslegung des nationalen Rechts durch das vorlegende Gericht zu prüfen.

38

Überdies ist, da die Fragen 1 bis 4 sowie die fünfte Frage die Auslegung der Richtlinie 93/13 betreffen, darauf hinzuweisen, dass in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie nach ihrem Art. 1 Abs. 1 Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern im Sinne ihres Art. 2 Buchst. b fallen. Nach den Ausführungen in der Vorlageentscheidung scheint es sich zwar bei den natürlichen Personen, die in den Ausgangsverfahren Kredit- und Bürgschaftsverträge geschlossen haben, um Verbraucher im Sinne der letztgenannten Bestimmung zu handeln, doch hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob dies tatsächlich zutrifft.

39

Demnach sind die Fragen 1 bis 10 zulässig.

Zu den Fragen 11 und 12

40

Mit seiner elften Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138 im Licht von Teil A Nr. 14 ihres Anhangs I dahin auszulegen ist, dass die berufsmäßige Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit als Bürge, bei der zum einen die bürgende Gesellschaft dem Kreditgeber in allen Fällen der Nichterfüllung des Vertrags durch den Kreditnehmer den Gesamtbetrag des von ihm in Anspruch genommenen Kredits zahlt, und zum anderen das Entgelt unabhängig von einer solchen Nichterfüllung mit jeder Kreditrate gezahlt wird, eine „Versicherungstätigkeit“ im Sinne der genannten Richtlinie darstellt. Falls dies bejaht wird, möchte das vorlegende Gericht mit seiner zwölften Frage wissen, ob Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 dahin auszulegen ist, dass eine Person, die diese Tätigkeit ausübt, einer Pflicht zur Zulassung bei den für die Erteilung von Zulassungen an Versicherer zuständigen nationalen Behörden unterliegt.

41

Gegenstand der Ausgangsverfahren sind Anträge auf den Erlass von Mahnbescheiden wegen Geldschulden von Kreditnehmern, die von den bürgenden Gesellschaften übernommen wurden, wobei diese Gesellschaften ihre Forderungen an die Antragstellerinnen der Ausgangsverfahren abgetreten haben. Im Rahmen dieser Rechtssachen stellt sich die Frage, ob bestimmte Vertragsklauseln möglicherweise missbräuchlich oder irreführend sind und welche Konsequenzen daraus gegebenenfalls zu ziehen wären.

42

Ohne dass die Anwendbarkeit der Richtlinie 2009/138 in den Ausgangsverfahren geprüft zu werden braucht, genügt der Hinweis, dass sie keine zivilrechtlichen Sanktionen für Versicherungsverträge vorsieht, die unter Verstoß gegen ihre Bestimmungen über die vorherige Zulassung von Versicherungsunternehmen geschlossen wurden.

43

Angesichts des Gegenstands der Ausgangsverfahren sind die elfte und die zwölfte Frage daher jedenfalls hypothetischer Natur.

44

Demnach sind die elfte und die zwölfte Frage in Anbetracht der oben in Rn. 34 angeführten Rechtsprechung unzulässig.

Zur Beantwortung der Fragen

Zur ersten Frage

45

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 20. Juni 2024, Greislzel, C‑35/23, EU:C:2024:532, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46

Im vorliegenden Fall ist der Kontext der ersten Frage zu berücksichtigen, wie er sich aus den oben in Rn. 27 zusammengefassten Erläuterungen des vorlegenden Gerichts ergibt. Außerdem ist, da es bei dieser Frage um die Möglichkeit geht, die Missbräuchlichkeit von Klauseln eines Bürgschaftsvertrags zu beurteilen, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, der die Konsequenzen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel betrifft, für die Beantwortung dieser Frage nicht relevant.

47

Deshalb ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er der Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Klauseln eines Bürgschaftsvertrags, die die Pflichten des Bürgen und des Hauptschuldners regeln, in einem Fall entgegensteht, in dem Letzterer den Bürgschaftsvertrag gleichzeitig mit dem Kreditvertrag abgeschlossen hat, um einer im letztgenannten Vertrag vorgesehenen Verpflichtung nachzukommen, in dem der Bürge eine Tochtergesellschaft des Kreditgebers oder eine von ihm ausgewählte Person ist und in dem die Kosten der Bürgschaft zur gleichen Zeit fällig sind wie die Kreditraten.

48

Nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 betrifft die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln weder die Definition des Hauptgegenstands des Vertrags noch die Angemessenheit von Preis und Entgelt einerseits und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, andererseits, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.

49

Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 37).

50

Dies trifft auf die Begriffe in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 zu, da diese Bestimmung für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist.

51

Zur Kategorie der Vertragsklauseln, die unter den Begriff „Hauptgegenstand des Vertrages“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 fallen, hat der Gerichtshof entschieden, dass darunter diejenigen Klauseln zu fassen sind, die die Hauptleistungen des Vertrags festlegen und ihn als solche charakterisieren. Hingegen können Klauseln mit akzessorischem Charakter gegenüber denen, die das Wesen des Vertragsverhältnisses selbst definieren, nicht unter den Begriff „Hauptgegenstand des Vertrages“ im Sinne dieser Bestimmung fallen (Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

52

Nach dieser Rechtsprechung ist, um zu klären, ob eine Klausel zum „Hauptgegenstand“ des Vertrags, dessen Teil sie ist, gehört, grundsätzlich auf die Hauptleistungen dieses Vertrags abzustellen. Die Tatsache, dass der Verbraucher den Vertrag geschlossen hat, um einer Verpflichtung nachzukommen, die ihm durch einen anderen, von ihm gleichzeitig geschlossenen Vertrag auferlegt wurde, ist insoweit irrelevant.

53

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass das durch die Richtlinie 93/13 eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er sich den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen unterwirft, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteil vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid, C‑484/08, EU:C:2010:309, Rn. 27).

54

In Anbetracht dieser schwächeren Position verpflichtet die Richtlinie 93/13 die Mitgliedstaaten, einen Mechanismus vorzusehen, der gewährleistet, dass bei jeder nicht im Einzelnen ausgehandelten Vertragsklausel geprüft werden kann, ob sie möglicherweise missbräuchlich ist. In diesem Rahmen ist es Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der in Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 aufgestellten Kriterien zu ermitteln, ob eine solche Klausel in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls den in dieser Richtlinie aufgestellten Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt (Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 40).

55

Die Wirksamkeit dieses Mechanismus würde beeinträchtigt, wenn einem Gewerbetreibenden gestattet würde, Klauseln, die nicht zum Hauptgegenstand eines Vertrags zwischen ihm und einem Verbraucher gehören, dadurch der Beurteilung ihrer Missbräuchlichkeit zu entziehen, dass sie in einen gesonderten Zusatzvertrag aufgenommen werden, dessen Hauptgegenstand sie bilden und den der Verbraucher auf Verlangen des Gewerbetreibenden mit einer von dessen Tochtergesellschaften oder mit einer von ihm ausgewählten Person schließt.

56

In einer solchen Situation sind die beiden Verträge als Ganzes einzustufen, so dass die etwaige Missbräuchlichkeit der Klauseln des Zusatzvertrags zu beurteilen ist, auch wenn sie nicht zum Hauptgegenstand des Vertragsverhältnisses zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Verbraucher gehören.

57

Diese Erwägung wird zum einen durch den Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestätigt, wonach die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel unter Berücksichtigung aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller Klauseln eines anderen Vertrags, von dem er abhängt, beurteilt wird, und zum anderen dadurch, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 eng auszulegen ist, da er eine Ausnahme von dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie geschaffenen Systems des Verbraucherschutzes vorgesehenen Verfahren zur Inhaltskontrolle missbräuchlicher Klauseln darstellt (Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58

Somit kann, wenn in Rechtssachen wie denen der Ausgangsverfahren ein Verbraucher einen Kreditvertrag und gleichzeitig einen Bürgschaftsvertrag mit einer Tochtergesellschaft des Kreditgebers oder mit einer von diesem ausgewählten Person geschlossen hat, wobei der Abschluss des letztgenannten Vertrags eine Voraussetzung entweder für die Erlangung des Kredits oder für eine schnellere Freigabe des Kreditbetrags ist und die Kosten der Bürgschaft zur gleichen Zeit fällig sind wie die Kreditraten, die Tatsache, dass die Pflichten des Bürgen und des Hauptschuldners Gegenstand eines vom Kreditvertrag gesonderten Bürgschaftsvertrags sind, nicht dazu führen, dass die Klauseln des Bürgschaftsvertrags in den Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 fallen, denn sonst würde der Schutz, den der Verbraucher genießen muss, da er sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Position befindet, seines Inhalts beraubt.

59

Angesichts dessen ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er der Beurteilung der etwaigen Missbräuchlichkeit von Klauseln eines Bürgschaftsvertrags, die die Pflichten des Bürgen und des Hauptschuldners regeln, in einem Fall, in dem Letzterer den Bürgschaftsvertrag gleichzeitig mit dem Kreditvertrag abgeschlossen hat, um einer im letztgenannten Vertrag vorgesehenen Verpflichtung nachzukommen, in dem der Bürge eine Tochtergesellschaft des Kreditgebers oder eine von ihm ausgewählte Person ist und in dem die Kosten der Bürgschaft zur gleichen Zeit fällig sind wie die Kreditraten, nicht entgegensteht.

Zur zweiten und zur dritten Frage

60

Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Nr. 1 Buchst. i, j und m im Anhang der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine Klausel, mit der sich ein Verbraucher im Rahmen eines Kreditvertrags verpflichtet, einen Bürgschaftsvertrag mit einem vom Kreditgeber ausgewählten Bürgen zu schließen, ohne dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags die Identität des Bürgen und den Inhalt der Klauseln des Bürgschaftsvertrags kennt, unter eine dieser Bestimmungen fällt.

61

Gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13 enthält ihr Anhang eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können. Zu ihnen gehören nach Nr. 1 Buchst. i, j und m des Anhangs u. a. Klauseln, die zur Folge haben, dass die Zustimmung des Verbrauchers zu Klauseln, von denen er vor Vertragsabschluss nicht tatsächlich Kenntnis nehmen konnte, unwiderlegbar festgestellt wird, dass der Gewerbetreibende die Vertragsklauseln einseitig ohne triftigen und im Vertrag aufgeführten Grund ändern kann und dass dem Gewerbetreibenden das Recht eingeräumt ist, zu bestimmen, ob die gelieferte Ware oder erbrachte Dienstleistung den Vertragsbestimmungen entspricht, oder ihm das ausschließliche Recht zugestanden wird, die Auslegung einer Vertragsklausel vorzunehmen.

62

Eine Klausel, mit der sich ein Verbraucher im Rahmen eines Kreditvertrags verpflichtet, einen Bürgschaftsvertrag mit einem vom Kreditgeber ausgewählten Bürgen zu schließen, ohne dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags die Identität des Bürgen und den Inhalt der Klauseln des Bürgschaftsvertrags kennt, entspricht aber keinem der von Nr. 1 Buchst. i, j und m im Anhang der Richtlinie 93/13 erfassten Fälle. Insbesondere ist zu Nr. 1 Buchst. i dieses Anhangs festzustellen, dass eine bloße beim Abschluss eines Kreditvertrags eingegangene Verpflichtung des Verbrauchers, einen Bürgschaftsvertrag mit einem vom Kreditgeber ausgewählten Bürgen zu schließen, einer Zustimmung des Verbrauchers zu Klauseln eines Bürgschaftsvertrags, von denen er nicht Kenntnis nehmen konnte, nicht gleichkommt, da der Verbraucher, um diese Verpflichtung zu erfüllen, später den Bürgschaftsvertrag schließen muss.

63

Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass die im Anhang der Richtlinie 93/13 enthaltene Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können, nur Hinweischarakter hat. Das vorlegende Gericht hat folglich zu prüfen, ob eine Klausel eines Kreditvertrags, mit der sich der Verbraucher verpflichtet, einen Bürgschaftsvertrag mit einem vom Kreditgeber ausgewählten Bürgen zu schließen, ohne dass er zum Zeitpunkt der Übernahme dieser Verpflichtung die Identität des Bürgen und den Inhalt der Klauseln des Bürgschaftsvertrags kennt, entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie verursacht. Sollte dies zu bejahen sein, ist die betreffende Klausel als „missbräuchlich“ einzustufen, und aus dieser Einstufung sind die Konsequenzen für die Wirksamkeit der Klausel und gegebenenfalls des Vertrags, zu dem sie gehört, zu ziehen.

64

Angesichts dessen ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Nr. 1 Buchst. i, j und m im Anhang der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine Klausel, mit der sich ein Verbraucher im Rahmen eines Kreditvertrags verpflichtet, einen Bürgschaftsvertrag mit einem vom Kreditgeber ausgewählten Bürgen zu schließen, ohne dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags die Identität des Bürgen und den Inhalt der Klauseln des Bürgschaftsvertrags kennt, nicht unter eine dieser Bestimmungen fällt.

Zur vierten Frage

65

Wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, wird die vierte Frage zum einen im Hinblick auf die Rechtsprechung gestellt, wonach die Feststellung der Unlauterkeit einer Geschäftspraxis zwar nicht automatisch und für sich allein geeignet ist, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu begründen, aber einen Anhaltspunkt unter mehreren darstellt, auf den das zuständige Gericht seine Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln eines Vertrags stützen kann, wobei diese Beurteilung nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmen ist (Urteil vom 19. September 2018, Bankia, C‑109/17, EU:C:2018:735, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zum anderen geht aus ihrem Wortlaut hervor, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob die Situation, auf die sie abzielt, stets als aggressive Geschäftspraxis angesehen werden kann. Unter diesen Umständen sind Art. 5 Abs. 5 und Anhang I der Richtlinie 2005/29 für die Beantwortung dieser Frage relevant.

66

Daher ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit dieser Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 8 der Richtlinie 2005/29 in Verbindung mit ihrem Art. 5 Abs. 5 und ihrem Anhang I dahin auszulegen ist, dass die Aufnahme einer Klausel in Kreditverträge, wonach der Verbraucher einen Bürgschaftsvertrag mit einer vom Kreditgeber ausgewählten Person schließen muss, unter allen Umständen eine aggressive Geschäftspraxis darstellt.

67

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Kapitel 2 („Unlautere Geschäftspraktiken“) der Richtlinie 2005/29 zwei Abschnitte enthält, und zwar Abschnitt 1 zu irreführenden Geschäftspraktiken und Abschnitt 2 zu aggressiven Geschäftspraktiken.

68

Nach dem in Kapitel 2 der Richtlinie 2005/29 enthaltenen Art. 5 Abs. 1 sind unlautere Geschäftspraktiken verboten, und in Art. 5 Abs. 2 werden die Kriterien aufgestellt, nach denen sich richtet, ob eine Geschäftspraxis unlauter ist. Nach Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie sind unlautere Geschäftspraktiken insbesondere solche, die „irreführend“ im Sinne ihrer Art. 6 und 7 oder „aggressiv“ im Sinne ihrer Art. 8 und 9 sind. Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie sieht ferner vor, dass ihr Anhang I eine Liste jener Geschäftspraktiken enthält, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind, und dass diese Liste in allen Mitgliedstaaten gilt und nur durch eine Änderung der Richtlinie abgeändert werden kann. In den Nrn. 1 bis 23 der Liste sind die Geschäftspraktiken aufgeführt, die unter allen Umständen irreführend sind, und in ihren Nrn. 24 bis 31 die Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen aggressiv sind.

69

Hierzu heißt es im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/29, dass zwecks Schaffung größerer Rechtssicherheit nur die in ihrem Anhang I aufgeführten Praktiken unter allen Umständen als unlauter gelten, ohne dass es erforderlich wäre, eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen ihrer Art. 5 bis 9 vorzunehmen (Urteil vom 14. November 2024, Compass Banca, C‑646/22, EU:C:2024:957, Rn. 66).

70

Da Anhang I der Richtlinie 2005/29 eine vollständige und abschließende Liste der Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten, darstellt, kann eine Geschäftspraxis wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nur dann als eine unter allen Umständen aggressive Geschäftspraxis im Sinne dieser Richtlinie eingestuft werden, wenn sie einem der in den Nrn. 24 bis 31 des Anhangs aufgeführten Fälle entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2024, Compass Banca, C‑646/22, EU:C:2024:957, Rn. 67).

71

Wie sich schon dem Wortlaut der Nrn. 24 bis 31 entnehmen lässt, gibt es aber keine solche Entsprechung.

72

Angesichts dessen ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 8 der Richtlinie 2005/29 in Verbindung mit ihrem Art. 5 Abs. 5 und ihrem Anhang I dahin auszulegen ist, dass die Aufnahme einer Klausel in Kreditverträge, wonach der Verbraucher einen Bürgschaftsvertrag mit einer vom Kreditgeber ausgewählten Person schließen muss, nicht unter allen Umständen eine aggressive Geschäftspraxis darstellt.

Zur fünften Frage

73

Vorab ist festzustellen, dass in der fünften Frage zwar Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 der Richtlinie 93/13 angeführt werden, doch ist die Pflicht der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie geregelt. Außerdem nimmt das vorlegende Gericht zwar auf Art. 8 der Richtlinie 2005/29, der aggressive Geschäftspraktiken betrifft, Bezug, doch geht es in der fünften Frage allgemeiner um unlautere Geschäftspraktiken im Sinne ihres Art. 5, von denen die aggressiven Geschäftspraktiken nur eine Unterkategorie sind.

74

Angesichts dieser Klarstellungen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner fünften Frage, die für den Fall einer Verneinung der vierten Frage gestellt wird, im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie dahin gehend ausgelegt werden kann, dass ein nationales Gericht, das mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids in einem Verfahren befasst ist, an dem der Schuldner, der Verbraucher ist, nicht beteiligt ist, eine Klausel des zwischen diesem Verbraucher und dem betreffenden Gewerbetreibenden geschlossenen Verbraucherkreditvertrags allein deshalb von Amts wegen unangewendet lassen kann, weil der Verdacht besteht, dass die Klausel vom Verbraucher aufgrund einer unlauteren Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2005/29 akzeptiert wurde, oder ob mit Sicherheit feststehen muss, dass es diese Praxis gab.

75

Insoweit geht aus der oben in Rn. 65 angeführten Rechtsprechung hervor, dass die Feststellung der Unlauterkeit einer Geschäftspraxis nur ein Anhaltspunkt unter mehreren ist, auf den das zuständige Gericht seine Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln eines Vertrags stützen kann. Das Gericht muss sich nämlich zur Anwendung der in den Art. 3 und 4 der Richtlinie 93/13 genannten allgemeinen Kriterien auf eine bestimmte Klausel äußern, die anhand aller Umstände des konkreten Falls zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, Pereničová und Perenič, C-453/10, EU:C:2012:144, Rn. 44).

76

Folglich ist für die Einstufung einer Klausel in einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden als missbräuchlich der Nachweis des Vorliegens einer unlauteren Geschäftspraxis nicht erforderlich; insoweit bestehende Zweifel sind allerdings ein Anhaltspunkt, der bei der in der vorstehenden Randnummer angesprochenen Prüfung berücksichtigt werden kann. Gleichwohl darf das zuständige Gericht eine Klausel in einem solchen Vertrag nur dann unangewendet lassen, wenn es zu der Überzeugung gelangt ist, dass diese Klausel missbräuchlich ist; ein bloßer Zweifel reicht nicht aus.

77

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das nationale Gericht, wenn es eine missbräuchliche Klausel für unanwendbar erklärt, damit sie den betreffenden Verbraucher nicht bindet, damit zwar dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhilft, dies jedoch nur unter der Voraussetzung tun kann, dass es über die hierfür erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Anhaltspunkte verfügt. Daraus folgt, dass das nationale Gericht gegebenenfalls, sofern der betreffende Verbraucher dem nicht widerspricht, wenn nötig von Amts wegen eine Beweisaufnahme durchführen muss, um die Akte zu ergänzen, indem es die Parteien unter Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens um die hierfür erforderlichen Informationen ersucht. Diese Gründe gelten auch für ein Mahnverfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2022, Profi Credit Bulgaria [Verrechnung von Amts wegen im Fall einer missbräuchlichen Klausel], C‑170/21, EU:C:2022:518, Rn. 31 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78

Angesichts dessen ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht, das mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids in einem Verfahren befasst ist, an dem der Schuldner, der Verbraucher ist, nicht beteiligt ist, eine Klausel des zwischen diesem Verbraucher und dem betreffenden Gewerbetreibenden geschlossenen Verbraucherkreditvertrags nicht von Amts wegen unangewendet lassen kann, wenn es nicht davon überzeugt ist, dass die Klausel als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie einzustufen ist. Besteht der Verdacht, dass die Klausel vom Verbraucher aufgrund einer unlauteren Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2005/29 akzeptiert wurde, kann dies allerdings ein Anhaltspunkt unter mehreren sein, der bei der Beurteilung der etwaigen Missbräuchlichkeit der fraglichen Klausel herangezogen werden kann.

Zur sechsten und zur siebten Frage

79

Vorab ist festzustellen, dass die siebte Frage des vorlegenden Gerichts die Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsprechung u. a. mit den Art. 5 und 7 der Richtlinie 93/13 sowie mit Nr. 1 Buchst. b und c in ihrem Anhang betrifft. Wie der Generalanwalt in Nr. 23 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, betreffen diese Bestimmungen aber die Auslegung der Klauseln von Verträgen zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden sowie die etwaige Missbräuchlichkeit solcher Klauseln und nicht die Wirkungen, die sich unmittelbar aus der Anwendung des nationalen Rechts und der dazu ergangenen Rechtsprechung ergeben, ohne ihren Ursprung in einer Vertragsklausel zu haben.

80

Daher sind die sechste und die siebte Frage allein auf der Grundlage der Richtlinie 2008/48 zu beantworten, wobei mit ihnen geklärt werden soll, ob Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie, der nur für „verbundene Kreditverträge“ im Sinne der Definition in ihrem Art. 3 Buchst. n gilt, auf Kreditverträge wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar ist.

81

Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner sechsten und seiner siebten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob der Begriff „verbundener Kreditvertrag“ im Sinne von Art. 3 Buchst. n der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass unter ihn ein Kreditvertrag fällt, dessen Abschluss allein mit dem Abschluss eines entgeltlichen Bürgschaftsvertrags mit einem Dritten verbunden ist, und, wenn ja, ob Art. 15 Abs. 2 dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, wonach sich der Bürge, der ein Entgelt vom Hauptschuldner erhalten hat und nach dem Ablauf einer gesetzlichen Frist, der zum Erlöschen der Bürgschaft insgesamt führt, dem Hauptgläubiger den geschuldeten Kreditbetrag erstattet hat, trotzdem darauf berufen kann, dass er in die Rechte des Gläubigers eingetreten ist, und vom Hauptschuldner die Zahlung des erstatteten Betrags verlangen kann.

82

Nach Art. 3 Buchst. n der Richtlinie 2008/48 ist unter dem Begriff „verbundener Kreditvertrag“ ein Kreditvertrag zu verstehen, bei dem der betreffende Kredit ausschließlich der Finanzierung eines Vertrags über Lieferung bestimmter Waren oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung dient und die beiden Verträge objektiv betrachtet eine wirtschaftliche Einheit bilden. Diese beiden Voraussetzungen sind kumulativ.

83

Es liegt aber auf der Hand, dass ein Kreditvertrag, dessen Abschluss allein mit dem Abschluss eines Bürgschaftsvertrags verbunden ist, nicht der Finanzierung des letztgenannten Vertrags dient.

84

Daher ist festzustellen, dass solche Kreditverträge die erste der kumulativen Voraussetzungen des Begriffs „verbundener Kreditvertrag“ im Sinne von Art. 3 Buchst. n der Richtlinie 2008/48 nicht erfüllen. Der bloße Umstand – seinen Nachweis unterstellt –, dass derartige Verträge eine wirtschaftliche Einheit mit einem entgeltlichen Bürgschaftsvertrag mit einem Dritten bilden, führt somit nicht dazu, dass sie unter diesen Begriff und infolgedessen in den Anwendungsbereich von Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie fallen.

85

Angesichts dessen ist auf die sechste und die siebte Frage zu antworten, dass der Begriff „verbundener Kreditvertrag“ im Sinne von Art. 3 Buchst. n der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass ein Kreditvertrag, dessen Abschluss allein mit dem Abschluss eines entgeltlichen Bürgschaftsvertrags mit einem Dritten verbunden ist, nicht darunter fällt.

Zur achten Frage

86

Vorab ist festzustellen, dass der in der achten Frage erwähnte Art. 5 der Richtlinie 93/13 für das Problem, auf das sie sich bezieht, irrelevant ist.

87

Daher ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner achten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 3 Buchst. g und i der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass die aufgrund eines Bürgschaftsvertrags, dessen Abschluss dem Verbraucher durch eine Klausel eines von ihm abgeschlossenen Kreditvertrags vorgeschrieben wird, anfallenden Kosten, die zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags der Verbindlichkeit führen, unter den Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ und infolgedessen unter den Begriff „effektiver Jahreszins“ fallen.

88

Nach Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 umfasst der Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern und Kosten jeder Art – ausgenommen Notargebühren –, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind. Weiter heißt es dort, dass Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag ebenfalls enthalten sind, wenn der Abschluss des Vertrags über diese Nebenleistung eine zusätzliche zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird.

89

Nach Art. 3 Buchst. i der Richtlinie 2008/48 entspricht der effektive Jahreszins den Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags, soweit zutreffend einschließlich der Kosten gemäß Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie.

90

Der Unionsgesetzgeber hat zur Gewährleistung eines umfassenden Schutzes der Verbraucher den Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ weit gefasst; er bezeichnet sämtliche Kosten, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind (Urteil vom 21. März 2024, Profi Credit Bulgaria [Nebenleistungen zum Kreditvertrag], C‑714/22, EU:C:2024:263, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91

Im 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/48 heißt es zum einen, dass davon auszugehen ist, dass der Kreditgeber von den Kosten für die Nebenleistungen, die er selbst oder für einen Dritten dem Verbraucher anbietet, Kenntnis hat, es sei denn, deren Preis hängt von spezifischen Merkmalen oder der besonderen Situation des Verbrauchers ab, und zum anderen, dass die Verbraucher auch dann, wenn der Betrag der Kosten für diese Nebenleistungen nicht im Voraus bestimmt werden kann, in der Vorvertragsphase angemessen darüber unterrichtet werden sollten, dass solche Kosten anfallen.

92

Die achte Frage betrifft einen Kreditvertrag, in dem die Gewährung des Kredits davon abhängig gemacht wird, dass der Kreditnehmer einen Bürgschaftsvertrag abschließt. Bei der Stellung einer Bürgschaft aufgrund des letztgenannten Vertrags handelt es sich somit um eine Leistung im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag im Sinne von Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48, und da der Abschluss des Bürgschaftsvertrags eine zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt gewährt wird, gehören die für ihn anfallenden Kosten zu den „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“. Mithin sind sie nach Art. 3 Buchst. i bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen.

93

Angesichts dessen ist auf die achte Frage zu antworten, dass Art. 3 Buchst. g und i der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass die aufgrund eines Bürgschaftsvertrags, dessen Abschluss dem Verbraucher durch eine Klausel eines von ihm abgeschlossenen Kreditvertrags vorgeschrieben wird, anfallenden Kosten, die zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags der Verbindlichkeit führen, unter den Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ und infolgedessen unter den Begriff „effektiver Jahreszins“ fallen.

Zur neunten und zur zehnten Frage

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Mit seiner neunten und seiner zehnten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. g und Art. 23 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, dass ein Verbraucherkreditvertrag, in dem der angegebene effektive Jahreszins nicht alle in Art. 3 Buchst. g der Richtlinie genannten Kosten umfasst, als zins- und kostenfrei gilt, so dass der betreffende Verbraucher im Fall der Nichtigerklärung des Vertrags nur den Kreditbetrag zurückerstatten muss.

95

Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 in Bezug auf die in einen Kreditvertrag zwingend aufzunehmenden Angaben eine vollständige Harmonisierung vornimmt. Zu diesem Zweck ist in Art. 10 Abs. 2 Buchst. g vorgesehen, dass im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form der effektive Jahreszins und die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags, anzugeben sind (Urteil vom 21. März 2024, Profi Credit Bulgaria [Nebenleistungen zum Kreditvertrag], C‑714/22, EU:C:2024:263, Rn. 50).

96

Nach der Rechtsprechung kommt der Angabe des effektiven Jahreszinses im Kreditvertrag wesentliche Bedeutung zu, insbesondere da sie es dem Verbraucher ermöglicht, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen (Urteil vom 21. März 2024, Profi Credit Bulgaria [Nebenleistungen zum Kreditvertrag], C‑714/22, EU:C:2024:263, Rn. 51).

97

Zum anderen ergibt sich aus Art. 23 der Richtlinie 2008/48 im Licht ihres 47. Erwägungsgrundes, dass zwar die Wahl der Sanktionen, die bei Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften anzuwenden sind, den Mitgliedstaaten überlassen bleibt; die vorgesehenen Sanktionen müssen jedoch wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Dies impliziert, dass die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen muss, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (Urteil vom 21. März 2024, Profi Credit Bulgaria [Nebenleistungen zum Kreditvertrag], C‑714/22, EU:C:2024:263, Rn. 52).

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Angesichts der wesentlichen Bedeutung, die der Angabe des effektiven Jahreszinses in einem solchen Vertrag für den Verbraucher zukommt, hat der Gerichtshof entschieden, dass ein nationales Gericht von Amts wegen eine nationale Regelung anwenden darf, wonach das Unterbleiben dieser Angabe zur Folge hat, dass der gewährte Kredit als zins- und kostenfrei gilt (Urteil vom 21. März 2024, Profi Credit Bulgaria [Nebenleistungen zum Kreditvertrag], C‑714/22, EU:C:2024:263, Rn. 53).

99

Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass in einem Fall, in dem ein Kreditvertrag einen geschätzten effektiven Jahreszins enthielt, dessen genauer Betrag nach der Gewährung des Kredits festgelegt werden sollte, eine solche Sanktion der Verwirkung des Anspruchs des Kreditgebers auf Zinsen und Kosten als verhältnismäßig im Sinne von Art. 23 der Richtlinie 2008/48 anzusehen ist (Urteil vom 21. März 2024, Profi Credit Bulgaria [Nebenleistungen zum Kreditvertrag], C‑714/22, EU:C:2024:263, Rn. 54).

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Somit ist angesichts der wesentlichen Bedeutung der Angabe des effektiven Jahreszinses in einem Verbraucherkreditvertrag dafür, dass die Verbraucher ihre Rechte und Pflichten kennen können, und des Erfordernisses, in die Berechnung dieses Zinssatzes alle in Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 genannten Kosten einzubeziehen, davon auszugehen, dass die Angabe eines effektiven Jahreszinses, der nicht alle diese Kosten getreu wiedergibt, dem Verbraucher in gleicher Weise wie die fehlende Angabe des effektiven Jahreszinses die Möglichkeit nimmt, den Umfang seiner Verpflichtung zu bestimmen. Folglich spiegelt eine Sanktion der Verwirkung des Anspruchs des Kreditgebers auf Zinsen und Kosten im Fall der Angabe eines effektiven Jahreszinses, der nicht alle diese Kosten enthält, die Schwere eines solchen Verstoßes wider und hat abschreckenden und verhältnismäßigen Charakter (Urteil vom 21. März 2024, Profi Credit Bulgaria [Nebenleistungen zum Kreditvertrag], C‑714/22, EU:C:2024:263, Rn. 55).

101

Angesichts dessen ist auf die neunte und die zehnte Frage zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. g und Art. 23 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen sind, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass ein Verbraucherkreditvertrag, in dem der angegebene effektive Jahreszins nicht alle in Art. 3 Buchst. g der Richtlinie genannten Kosten umfasst, als zins- und kostenfrei gilt, so dass der betreffende Verbraucher im Fall der Nichtigerklärung des Vertrags nur den Kreditbetrag zurückerstatten muss.

Kosten

102

Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil der beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

ist dahin auszulegen, dass

er der Beurteilung der etwaigen Missbräuchlichkeit von Klauseln eines Bürgschaftsvertrags, die die Pflichten des Bürgen und des Hauptschuldners regeln, in einem Fall, in dem Letzterer den Bürgschaftsvertrag gleichzeitig mit dem Kreditvertrag abgeschlossen hat, um einer im letztgenannten Vertrag vorgesehenen Verpflichtung nachzukommen, in dem der Bürge eine Tochtergesellschaft des Kreditgebers oder eine von ihm ausgewählte Person ist und in dem die Kosten der Bürgschaft zur gleichen Zeit fällig sind wie die Kreditraten, nicht entgegensteht.

 

2.

Nr. 1 Buchst. i, j und m im Anhang der Richtlinie 93/13

ist dahin auszulegen, dass

eine Klausel, mit der sich ein Verbraucher im Rahmen eines Kreditvertrags verpflichtet, einen Bürgschaftsvertrag mit einem vom Kreditgeber ausgewählten Bürgen zu schließen, ohne dass er zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags die Identität des Bürgen und den Inhalt der Klauseln des Bürgschaftsvertrags kennt, nicht unter eine dieser Bestimmungen fällt.

 

3.

Art. 8 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ist in Verbindung mit ihrem Art. 5 Abs. 5 und ihrem Anhang I

dahin auszulegen, dass

die Aufnahme einer Klausel in Kreditverträge, wonach der Verbraucher einen Bürgschaftsvertrag mit einer vom Kreditgeber ausgewählten Person schließen muss, nicht unter allen Umständen eine aggressive Geschäftspraxis darstellt.

 

4.

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13

ist dahin auszulegen, dass

ein nationales Gericht, das mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids in einem Verfahren befasst ist, an dem der Schuldner, der Verbraucher ist, nicht beteiligt ist, eine Klausel des zwischen diesem Verbraucher und dem betreffenden Gewerbetreibenden geschlossenen Verbraucherkreditvertrags nicht von Amts wegen unangewendet lassen kann, wenn es nicht davon überzeugt ist, dass die Klausel als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie einzustufen ist. Besteht der Verdacht, dass die Klausel vom Verbraucher aufgrund einer unlauteren Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2005/29 akzeptiert wurde, kann dies allerdings ein Anhaltspunkt unter mehreren sein, der bei der Beurteilung der etwaigen Missbräuchlichkeit der fraglichen Klausel herangezogen werden kann.

 

5.

Der Begriff „verbundener Kreditvertrag“ im Sinne von Art. 3 Buchst. n der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates

ist dahin auszulegen, dass

ein Kreditvertrag, dessen Abschluss allein mit dem Abschluss eines entgeltlichen Bürgschaftsvertrags mit einem Dritten verbunden ist, nicht darunter fällt.

 

6.

Art. 3 Buchst. g und i der Richtlinie 2008/48

ist dahin auszulegen, dass

die aufgrund eines Bürgschaftsvertrags, dessen Abschluss dem Verbraucher durch eine Klausel eines von ihm abgeschlossenen Kreditvertrags vorgeschrieben wird, anfallenden Kosten, die zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags der Verbindlichkeit führen, unter den Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ und infolgedessen unter den Begriff „effektiver Jahreszins“ fallen.

 

7.

Art. 10 Abs. 2 Buchst. g und Art. 23 der Richtlinie 2008/48

sind dahin auszulegen, dass

sie dem nicht entgegenstehen, dass ein Verbraucherkreditvertrag, in dem der angegebene effektive Jahreszins nicht alle in Art. 3 Buchst. g der Richtlinie genannten Kosten umfasst, als zins- und kostenfrei gilt, so dass der betreffende Verbraucher im Fall der Nichtigerklärung des Vertrags nur den Kreditbetrag zurückerstatten muss.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Bulgarisch.