URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)
29. Juli 2024 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Agrarpolitik – Verordnung (EU) 2016/1012 – Reinrassige Zuchttiere – Verfahren zur Anerkennung von Zuchtverbänden – Verfahren zur Genehmigung von Zuchtprogrammen – Möglichkeit, die Genehmigung eines weiteren Zuchtprogramms bei derselben Rasse hinsichtlich derselben Region zu verweigern, wenn diese Genehmigung ein bereits bestehendes Zuchtprogramm gefährden würde – Recht der Züchter von reinrassigen Tieren, zwischen den verschiedenen bestehenden Zuchtprogrammen zu wählen“
In der Rechtssache C‑286/23
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Braşov (Berufungsgericht Brașov [Kronstadt], Rumänien) mit Entscheidung vom 10. April 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Mai 2023, in dem Verfahren
Asociaţia Crescătorilor de Vaci „Bălţată Românească“ Tip Simmental
gegen
Genetica din Transilvania Cooperativă Agricolă,
Agenţia Naţională pentru Zootehnie „Prof. dr. G. K. Constantinescu“
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter P. G. Xuereb (Berichterstatter) und A. Kumin,
Generalanwalt: J. Richard de la Tour,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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der Asociaţia Crescătorilor de Vaci „Bălţată Românească“ Tip Simmental, vertreten durch N.‑G. Comşa-Fulga, Avocată, |
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der Genetica din Transilvania Cooperativă Agricolă, vertreten durch A.‑A. Arseni, D. Dobrev und L. Dobrinescu, Avocaţi, |
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der rumänischen Regierung, vertreten durch E. Gane und L. Ghiţă als Bevollmächtigte, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Radu Bouyon, B. Rechena und F. Thiran als Bevollmächtigte, |
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 3 Buchst. b, der Art. 8, 10 und 13 sowie von Anhang I Teil 1 Abschnitt A Nr. 4 und von Anhang I Teil 1 Abschnitt B Nr. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. 2016, L 171, S. 66) im Licht der Erwägungsgründe 21 und 24 dieser Verordnung. |
2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Asociaţia Crescătorilor de Vaci „Bălţată Românească“ Tip Simmental, einer Züchtervereinigung für „Bălțată Românească“-Rinder des Typs Simmental (im Folgenden: BR-Vereinigung) auf der einen Seite und der Agenția Națională pentru Zootehnie „Prof. dr. G. K. Constantinescu“ (Staatliche Agentur für Tierzucht „Prof. dr. G. K. Constantinescu“, Rumänien) (im Folgenden: Agentur für Tierzucht) sowie der Genetica din Transilvania Cooperativă Agricolă (Landwirtschaftliche Genossenschaft „Genetik von Transsilvanien“) (im Folgenden: GT) auf der anderen Seite über die Anerkennung von GT als Zuchtverband zur Durchführung eines Zuchtprogramms für die Rinderrasse „Bălțată Românească“. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 |
In den Erwägungsgründen 1, 20, 21, 24, 31, 32 und 34 der Verordnung 2016/1012 heißt es:
…
…
…
…
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4 |
Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) Abs. 1 Buchst. b der Verordnung lautet: „Diese Verordnung enthält …
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5 |
Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung bestimmt in den Nrn. 5, 8, 9, 12 und 26: „Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck …
…
…
…
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6 |
Kapitel II („Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen in Mitgliedstaaten und Genehmigung von Zuchtprogrammen“) der Verordnung enthält die Art. 4 bis 12. |
7 |
Art. 4 („Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen“) der Verordnung 2016/1012 sieht vor: „(1) Im Hinblick auf reinrassige Zuchttiere können Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen oder öffentliche Stellen bei den zuständigen Behörden Anträge auf Anerkennung als Zuchtverband stellen. … (3) Die zuständigen Behörden bewerten die nach Absatz 1 gestellten Anträge. Sie erkennen jeden Antragsteller gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 als Zuchtverband und jeden Antragsteller gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 als Zuchtunternehmen an, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
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8 |
In Art. 8 („Genehmigung der Zuchtprogramme von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen“) der Verordnung heißt es: „(1) Anträge auf die Genehmigung von Zuchtprogrammen werden von Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen bei der zuständigen Behörde, die den Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, eingereicht. … (3) Die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 bewertet diese Zuchtprogramme und genehmigt sie, sofern
… (5) Nehmen während eines Zeitraums von mindestens 24 Monaten keine Züchter, die ihre Betriebe, in denen sie ihre Zuchttiere halten, in einem bestimmten Bereich des geografischen Gebiets haben, an einem gemäß Absatz 3 genehmigten Zuchtprogramm teil, kann die gemäß Absatz 1 zuständige Behörde diesen Zuchtverband oder dieses Zuchtunternehmen auffordern, das geografische Gebiet ihres Zuchtprogramms so anzupassen, dass es diesen Bereich nicht mehr beinhaltet.“ |
9 |
Art. 10 („Ausnahmen von Artikel 8 Absatz 3 betreffend die Genehmigung von Zuchtprogrammen“) der Verordnung bestimmt: „(1) Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 kann die zuständige Behörde, die einen Zuchtverband gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannt hat, einem Zuchtprogramm dieses Zuchtverbands, welches den Anforderungen gemäß Anhang I Teil 2 … entspricht, die Genehmigung verweigern, wenn dieses Zuchtprogramm ein von einem anderen Zuchtverband durchgeführtes Zuchtprogramm bei derselben Rasse, das bereits in diesem Mitgliedstaat genehmigt ist, gefährden würde, und zwar im Hinblick auf:
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 berücksichtigt die zuständige Behörde folgende Kriterien in angemessener Weise:
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10 |
Art. 13 („Rechte von Züchtern, die an gemäß Artikel 8 Absatz 3 … genehmigten Zuchtprogrammen teilnehmen“) der Verordnung sieht vor: „(1) Die Züchter sind berechtigt, an einem gemäß Artikel 8 Absatz 3 … genehmigten Zuchtprogramm teilzunehmen, sofern
(2) Züchter, die an einem gemäß Artikel 8 Absatz 3 … genehmigten Zuchtprogramm teilnehmen, haben ein Anrecht darauf, dass
… (3) Sofern die Bestimmungen eines Zuchtverbands oder eines Zuchtunternehmens eine Mitgliedschaft vorsehen, haben die in Absatz 1 genannten Züchter zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechten auch das Recht,
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11 |
In Art. 18 Abs. 2 der Verordnung 2016/1012 heißt es: „Zuchtverbände dürfen die Eintragung eines reinrassigen Zuchttiers in der Hauptabteilung ihrer Zuchtbücher nicht mit der Begründung ablehnen, dass es bereits in der Hauptabteilung eines Zuchtbuchs derselben Rasse … eingetragen ist …“ |
12 |
Anhang I („Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen und Genehmigung von Zuchtprogrammen gemäß Kapitel II“) der Verordnung enthält drei Teile. |
13 |
Teil 1 („Anforderungen für die Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b“) dieses Anhangs sieht vor:
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14 |
In Teil 2 („Anforderungen für die Genehmigung von Zuchtprogrammen, die von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen nach Artikel 8 Absatz 3 … durchgeführt werden“) des Anhangs I heißt es: „1. Das Zuchtprogramm nach Artikel 8 Absatz 3 … muss Folgendes umfassen:
… 2. Das Zuchtprogramm muss sich auf einen ausreichend großen Zuchttierbestand und auf genügend Züchter in dem geografischen Gebiet, in dem es durchgeführt wird oder werden soll, erstrecken.“ |
Rumänisches Recht
15 |
Art. 7 der Legea zootehniei nr. 32/2019 (Tierzuchtgesetz Nr. 32/2019) vom 16. Januar 2019 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 53 vom 21. Januar 2019) in der für den Ausgangssachverhalt maßgeblichen Fassung sieht vor: „Die Zuchtverbände/Zuchtunternehmen und die Zuchtvereinigungen/Zuchtorganisationen werden vom Ministerium für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums über die zuständige staatliche Tierzuchtbehörde als Partner bei der Ausarbeitung der Politiken, Strategien, Zuchtprogramme und Produktpolitiken anerkannt.“ |
16 |
In Art. 21 dieses Gesetzes heißt es: „Organisation und Durchführung der Tätigkeit der Zucht und Reproduktion der Tiere erfolgen im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht.“ |
17 |
Art. 24 des Gesetzes bestimmt: „(1) Die Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen sowie die Genehmigung von Zuchtprogrammen erfolgen durch die zuständige staatliche Tierzuchtbehörde im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union. (2) Die zuständige staatliche Tierzuchtbehörde bewertet und genehmigt die von einem Zuchtverband/Zuchtunternehmen eingereichten Zuchtprogramme nur, sofern
(3) Die zuständige staatliche Tierzuchtbehörde, die einen Zuchtverband anerkannt hat, kann einem Zuchtprogramm die Genehmigung verweigern, wenn dieses Zuchtprogramm ein von einem anderen Zuchtverband durchgeführtes Zuchtprogramm bei derselben Rasse, das bereits genehmigt ist, gefährden würde, und zwar im Hinblick auf:
(4) Für die Zwecke von Abs. 3 berücksichtigt die zuständige staatliche Tierzuchtbehörde folgende Kriterien in angemessener Weise:
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18 |
Die Hotărârea Guvernului nr. 1188/2014 privind organizarea și funcționarea Agenției Naționale pentru Zootehnie „Prof. dr. G. K. Constantinescu“ (Regierungsbeschluss Nr. 1188/2014 über die Organisation und die Arbeitsweise der Staatlichen Agentur für Tierzucht „Prof. dr. G. K. Constantinescu) vom 29. Dezember 2014 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 21 vom 12. Januar 2015) in der für den Ausgangssachverhalt maßgeblichen Fassung sah in Art. 1 Abs. 1 vor: „Die gemäß Art. 8 der [Legea nr. 139/2014 privind unele măsuri pentru reorganizarea Ministerului Agriculturii și Dezvoltării Rurale, precum și a unor structuri aflate în subordinea acestuia (Gesetz Nr. 139/2014 über bestimmte Maßnahmen zur Umstrukturierung des Ministeriums für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums sowie bestimmter ihm untergeordneter Strukturen) vom 15. Oktober 2014 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 758 vom 20. Oktober 2014)] in der später geänderten Fassung geschaffene [Agentur für Tierzucht] ist eine spezialisierte Stelle der öffentlichen Zentralverwaltung mit Rechtspersönlichkeit, wird vollständig aus dem Staatshaushalt finanziert und untersteht dem Ministerium für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums.“ |
19 |
Art. 5 dieses Regierungsbeschlusses bestimmte in den Buchst. a und i: „Die [Agentur für Tierzucht] ist entsprechend ihrem Tätigkeitsbereich und unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen zuständig für
…
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Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
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Mit Entscheidung vom 24. November 2020 wurde GT von der Agentur für Tierzucht gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2016/1012 für die Durchführung eines Zuchtprogramms bei den reinrassigen Zuchtrindern „Bălțată Românească“ (im Folgenden: Zuchtprogramm von GT) als Zuchtverband anerkannt. Mit Entscheidung vom 2. Dezember 2020 (zusammen mit der Entscheidung vom 24. November 2020 im Folgenden: in Rede stehende Entscheidungen) genehmigte die Agentur dieses Programm. |
21 |
In ihrer Eigenschaft als von der Agentur für Tierzucht anerkannter Zuchtverband erhob die BR-Vereinigung, deren im Jahr 2011 genehmigtes Zuchtprogramm für dieselbe Rinderrasse „Bălțată Românească“ noch lief, Klage gegen die in Rede stehenden Entscheidungen bei der Curtea de Apel Braşov (Berufungsgericht Braşov, Rumänien), dem vorlegenden Gericht. |
22 |
Zur Begründung ihrer Klage machte die Vereinigung im Wesentlichen geltend, dass das Zuchtprogramm von GT, das sich auf dieselbe Rasse von Zuchttieren im selben geografischen Gebiet, nämlich dem Hoheitsgebiet Rumäniens, beziehe, und demselben Ziel wie ihr eigenes Zuchtprogramm – der Verbesserung der betreffenden Rasse – diene, ihr Programm gefährden würde, da seine Genehmigung zum Ausscheiden einer großen Zahl von Züchtern aus dem Zuchtprogramm dieser Vereinigung geführt und einen schweren finanziellen Schaden verursacht habe. |
23 |
Das vorlegende Gericht weist zunächst darauf hin, dass im vorliegenden Fall nach der Schlussfolgerung eines vom internen Dienst der Agentur für Tierzucht erstellten Sachverständigengutachtens „das Zuchtprogramm [von GT] das Zuchtprogramm [der BR‑Vereinigung] wegen der Aufspaltung der Zuchtpopulation gefährden würde, die umso mehr zum Auftreten von Inzucht führe, je kleiner sie sei, was eine Verringerung des Zuchtfortschritts zur Folge habe, die beiden Programme nicht identisch seien und zum großen Teil in demselben geografischen Gebiet Rumäniens durchgeführt würden und es Überlappungen gebe, aber das Bestehen eines einzigen Zuchtprogramms für dieselbe Rasse effizienter sei als die Koexistenz mehrere Programme dieser Art“. |
24 |
Es führt außerdem aus, dass die BR-Vereinigung vor der Abteilung für Verwaltungs- und Abgabensachen dieses Gerichts einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der in Rede stehenden Entscheidungen gestellt habe und dass dieser Antrag mit Entscheidung vom 4. Juni 2021 zurückgewiesen worden sei. Dies sei damit begründet worden, dass entgegen dem Vorbringen dieser Vereinigung zum einen die Verfahren für die Anerkennung eines Zuchtverbands und für die Genehmigung seines Zuchtprogramms bzw. seiner Zuchtprogramme nicht gleichzeitig abliefen – denn letzteres Verfahren müsse gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung 2016/1012 nach dem ersteren erfolgen. Zum anderen habe das Zuchtprogramm von GT die in Anhang I Teil 1 Abschnitt A Nr. 4 der Verordnung vorgesehene Anforderung – das Bestehen einer ausreichend großen Zahl von Zuchttieren in dem geografischen Gebiet, in dem dieses Programm durchgeführt werde – hinreichend erfüllt, was im vorliegenden Fall durch den Umstand belegt werde, dass GT der Agentur für Tierzucht eine Liste mit Tieren übermittelt habe, deren jeweilige Züchter die Teilnahme an ihrem Zuchtprogramm beantragt hätten. Aus der Vorlageentscheidung geht ferner hervor, dass das von der Vereinigung gegen diese Entscheidung bei der Înalta Curte de Casație şi Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien) eingelegte Rechtsmittel von dieser mit Urteil vom 5. April 2022 zurückgewiesen wurde. |
25 |
Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass die Abteilung für Verwaltungs- und Abgabensachen des Gerichts in einer ähnlichen Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens einen entgegengesetzten Ansatz verfolgt habe, indem sie den Anträgen stattgegeben habe, mit denen dieselbe Vereinigung zuvor die Anerkennung einer anderen Vereinigung von Rinderzüchtern als Zuchtverband sowie die Genehmigung des Zuchtprogramms dieser anderen Vereinigung angefochten habe. In dieser Rechtssache sei derzeit ein Rechtsmittel bei der Înalta Curte de Casație şi Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) anhängig. |
26 |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen fragt sich das vorlegende Gericht zum einen, welche Bedingungen für die Anerkennung von Zuchtverbänden gelten. Es fragt sich insbesondere, ob Art. 4 Abs. 3 Buchst. b im Licht des 21. Erwägungsgrundes und von Anhang I Teil 1 Abschnitt A Nr. 4 der Verordnung 2016/1012 dahin auszulegen ist, dass eine Organisation als Zuchtverband anerkannt werden kann, wenn sie zum Zeitpunkt des Anerkennungsantrags nur das Vorhaben verfolgt – mittels Unterzeichnung entsprechender Anträge oder Verpflichtungen –, Züchter an ihrem Zuchtprogramm teilnehmen zu lassen, die bereits an einem anderen genehmigten, von einem anderen Zuchtverband durchgeführten Zuchtprogramm teilnehmen, oder ob er dahin auszulegen ist, dass die Anerkennung nur erreicht werden kann, wenn diese Züchter zum Zeitpunkt des Antrags auf Anerkennung tatsächlich zum „Portfolio“ der Organisation gehören, die die Anerkennung beantragt. |
27 |
Zum anderen wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, welche Bedingungen für die Genehmigung von Zuchtprogrammen gelten. Insoweit fragt es sich unter Berufung auf Art. 13 im Licht des 24. Erwägungsgrundes und Anhang I Teil 1 Abschnitt B Nr. 2 Buchst. a der Verordnung 2016/1012 als Erstes, ob es den Züchtern reinrassiger Tiere freisteht, ein bereits genehmigtes Zuchtprogramm zu verlassen, um an einem anderen, im Anerkennungsverfahren befindlichen Zuchtprogramm teilzunehmen. Sollte diese Freiheit bestehen, wäre dem Gericht nach zu bestimmen, inwieweit sie gegebenenfalls durch das in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung 2016/1012 – im Licht des 21. Erwägungsgrundes der Verordnung – vorgesehene Erfordernis eingeschränkt werden könnte, ein bereits laufendes Zuchtprogramm nicht zu gefährden. |
28 |
Als Zweites fragt sich das vorlegende Gericht, wie der in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung verwendete Ausdruck „kann … verweigern“ auszulegen ist. Es wirft insbesondere die Frage auf, ob dieser Ausdruck darauf hindeutet, dass die zuständige staatliche Behörde bei der Genehmigung von Zuchtprogrammen über ein gewisses Ermessen verfügt, oder ob die Behörde verpflichtet ist, die Genehmigung eines neuen Zuchtprogramms zu verweigern, wenn dieses ein bereits bestehendes Zuchtprogramm gefährden würde. |
29 |
Als Drittes und Letztes fragt sich das vorlegende Gericht, ob mehrere Zuchtprogramme für dieselbe Rasse von Zuchttieren, für dasselbe geografische Gebiet und mit ähnlichen Zielen – der Verbesserung der betreffenden Rasse – nebeneinander bestehen können. |
30 |
Unter diesen Umständen hat die Curtea de Apel Brașov (Berufungsgericht Brașov) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
31 |
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Anhang I Teil 1 der Verordnung 2016/1012 im Licht des 24. Erwägungsgrundes der Verordnung dahin auszulegen ist, dass er der Anerkennung eines Antragstellers – der sich für den Nachweis, dass er über einen ausreichend großen Zuchttierbestand und genügend Züchter verfügt, auf Teilnahmeverpflichtungen beruft, die von Züchtern unterzeichnet wurden, die bereits in ein Zuchtprogramm bei einem anderen anerkannten Zuchtverband eingeschrieben sind – als Zuchtverband entgegensteht. |
Zur Zulässigkeit
32 |
Die rumänische Regierung macht in erster Linie geltend, die erste Frage sei im Wesentlichen deswegen unzulässig, weil eine Beantwortung dieser Frage für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht erforderlich sei. Das vorlegende Gericht habe nur Prüfungen tatsächlicher Art vorzunehmen und verfüge außerdem über die relevanten Informationen, um zu beurteilen, ob die in der Verordnung 2016/1012 festgelegten Anforderungen bezüglich der für die Anerkennung eines Zuchtverbands erforderlichen Zahl der Züchter und Tiere eingehalten würden. Im Übrigen sei diese Frage im Verhältnis zur dritten und zur vierten Vorlagefrage redundant. |
33 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen ihm und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, ist, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung betreffen (Urteil vom 18. April 2024, Girelli Alcool, C‑509/22, EU:C:2024:341, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
34 |
Folglich spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht. Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 18. April 2024, Girelli Alcool, C‑509/22, EU:C:2024:341, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
35 |
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die erste Frage die Auslegung der Verordnung 2016/1012 betrifft und auf eine Klärung der für die Anerkennung eines Zuchtverbands erforderlichen Beweisanforderungen abzielt. |
36 |
Insoweit scheint die erbetene Auslegung des Unionsrechts mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits, der die Anerkennung von GT als Zuchtverband nach dieser Verordnung betrifft, im Zusammenhang zu stehen. Die vorgelegte Frage zielt gerade darauf ab, die in dieser Verordnung genannten Anforderungen zu klären. Außerdem geht aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten in keiner Weise hervor, dass das Problem hypothetischer Natur wäre. Im Übrigen enthält das Vorabentscheidungsersuchen die tatsächlichen und rechtlichen Angaben, die erforderlich sind, um dem Gerichtshof die Beantwortung der vorgelegten Frage zu ermöglichen. Schließlich ist der Umstand, dass diese Frage im Verhältnis zu anderen im selben Vorabentscheidungsersuchen gestellten Fragen redundant ist, für ihre Zulässigkeit unerheblich. Unter diesen Umständen kann die in Rn. 34 des vorliegenden Urteils erwähnte Vermutung der Entscheidungserheblichkeit nicht in Frage gestellt werden. |
37 |
Folglich ist die erste Frage zulässig. |
Zur Beantwortung der Vorlagefrage
38 |
Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden. Die Entstehungsgeschichte einer Bestimmung des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern (Urteil vom 11. Januar 2024, Inditex, C‑361/22, EU:C:2024:17, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
39 |
Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung 2016/1012 erkennen die zuständigen Behörden jeden Antragsteller als Zuchtverband an, wenn die in den Buchst. a bis d dieser Bestimmung vorgesehenen Anforderungen erfüllt sind. |
40 |
Gemäß Art. 4 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung muss im Anerkennungsantrag nachgewiesen werden, dass die in Anhang I Teil 1 der Verordnung vorgesehenen Anforderungen an die Zuchtprogramme des Antragstellers, für die er die Genehmigung beantragen will, erfüllt sind. |
41 |
Nach Anhang I Teil 1 Abschnitt A Nr. 4 der Verordnung muss der Antragsteller bei jedem Zuchtprogramm in dem geografischen Gebiet, in dem die Zuchtprogramme durchgeführt werden, über einen ausreichend großen Zuchttierbestand verfügen. Außerdem muss der Antragsteller nach Anhang I Teil 1 Abschnitt B Nr. 1 Buchst. a der Verordnung 2016/1012 über genügend Züchter verfügen, die an den einzelnen Zuchtprogrammen teilnehmen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, zu prüfen, ob diese Anforderungen in jedem Einzelfall erfüllt sind. |
42 |
Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2016/1012 lässt es daher zu, dass der Nachweis eines ausreichend großen Zuchttierbestands und des Vorhandenseins von genügend Züchtern auf Teilnahmeverpflichtungen beruht, die von Züchtern unterzeichnet wurden, die bereits in ein Zuchtprogramm bei einem anderen anerkannten Zuchtverband eingeschrieben und daher formal keine Mitglieder des antragstellenden Verbands sind. |
43 |
Zum Zusammenhang, in den sich diese Bestimmung einfügt, ist festzustellen, dass nach dem 24. Erwägungsgrund der Verordnung 2016/1012 Antragsteller nur dann als Zuchtverbände anerkannt werden sollten, „wenn Züchter an ihren Zuchtprogrammen teilnehmen“. Aus Art. 8 Abs. 5 der Verordnung geht jedoch hervor, dass ein von der zuständigen nationalen Behörde genehmigtes Zuchtprogramm während eines Zeitraums von mindestens 24 Monaten ohne Teilnahme eines Tieres durchgeführt werden kann. |
44 |
Außerdem ergibt sich aus dem 34. Erwägungsgrund, aus Art. 13 Abs. 3 und aus Anhang I Teil 1 Abschnitt B Nr. 1 Buchst. b Ziff. iv der Verordnung, dass die Teilnahme von Züchtern nicht notwendigerweise ihre Mitgliedschaft in einem Zuchtverband erfordert, so dass die formale Zugehörigkeit zu einem solchen Verband für die Beurteilung, ob dieser die in der Verordnung vorgesehenen Anforderungen erfüllt, nicht ausschlaggebend sein kann. |
45 |
Schließlich ergibt sich aus dem 32. Erwägungsgrund der Verordnung 2016/1012, dass die Anerkennung eines Zuchtverbands von der Genehmigung seines Zuchtprogramms oder seiner Zuchtprogramme getrennt werden sollte. |
46 |
Zu den mit der Verordnung 2016/1012 verfolgten Zielen ist festzustellen, dass die Verordnung im Licht ihres ersten Erwägungsgrundes darauf abzielt, die Zucht u. a. von Rindern zu fördern, indem zu diesem Zweck die Verwendung von reinrassigen Zuchttieren unterstützt wird. Außerdem sollte nach den Sätzen 1 und 2 des 21. Erwägungsgrundes der Verordnung das Recht auf Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen, sofern die festgelegten Kriterien erfüllt werden, ein grundlegendes Prinzip des Tierzuchtrechts der Union und des Binnenmarkts sein. Der Schutz der wirtschaftlichen Tätigkeit eines bestehenden anerkannten Zuchtverbands sollte nicht die Nichtanerkennung seitens der zuständigen Behörde eines weiteren Zuchtverbands für dieselbe Rasse oder eine Verletzung der Prinzipien des Binnenmarkts rechtfertigen. Aus dem 31. Erwägungsgrund der Verordnung geht auch hervor, dass sie darauf abzielt, die unternehmerische Freiheit zu gewährleisten und Hindernisse für die freie Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial zu beseitigen. |
47 |
Die Verfolgung der Ziele, die Zucht zu fördern und den innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern zu entwickeln, setzt somit voraus, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten eine ausreichende Zahl von Zuchtverbänden besteht. Insofern zeigt die Verordnung 2016/1012 eine wohlwollende Haltung gegenüber der Anerkennung neuer Zuchtverbände (vgl. entsprechend Urteil vom 11. November 2004, Zuchtverband für Ponys, C‑216/02, EU:C:2004:703, Rn. 32 und 33). |
48 |
Könnte ein Antrag auf Anerkennung allein aus dem Grund abgelehnt werden, dass er auf Teilnahmeverpflichtungen beruht, die von Züchtern unterzeichnet wurden, die bereits in ein Zuchtprogramm für dieselbe Rasse bei einem anderen, bereits anerkannten Zuchtverband eingeschrieben sind, könnte somit die Verwirklichung der in den Erwägungsgründen 1, 21 und 31 der Verordnung 2016/1012 genannten Ziele gefährdet werden. |
49 |
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 3 Buchst. b in Verbindung mit Anhang I Teil 1 der Verordnung 2016/1012 im Licht des 24. Erwägungsgrundes der Verordnung dahin auszulegen ist, dass er der Anerkennung eines Antragstellers – der sich für den Nachweis, dass er über einen ausreichend großen Zuchttierbestand und genügend Züchter verfügt, auf Teilnahmeverpflichtungen beruft, die von Züchtern unterzeichnet wurden, die bereits in ein Zuchtprogramm bei einem anderen anerkannten Zuchtverband eingeschrieben sind – als Zuchtverband nicht entgegensteht. |
Zu den Fragen 2 bis 4
50 |
Mit den Fragen 2 bis 4, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 10 in Verbindung mit Art. 13 und Anhang I Teil 1 Abschnitt B Nr. 2 Buchst. a der Verordnung 2016/1012 im Licht der Erwägungsgründe 21 und 24 der Verordnung dahin auszulegen ist, dass zum einen, wenn in einem Mitgliedstaat bereits ein Zuchtprogramm mit dem Hauptziel der Verbesserung einer bestimmten Tierrasse durchgeführt wird, die zuständige Behörde dieses Staates ein neues, von einem anderen Zuchtverband vorgelegtes Zuchtprogramm genehmigen kann, das dieselbe Tierrasse betrifft, sich auf dasselbe geografische Gebiet bezieht sowie dasselbe Ziel verfolgt und in dessen Rahmen Zuchttiere aus dem Zuchtbestand des bereits laufenden Zuchtprogramms genommen worden sind, und dass zum anderen, wenn diese Genehmigung einen oder mehrere der in Art. 10 Abs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung 2016/1012 genannten Aspekte gefährden würde, die Behörde die Verpflichtung und nicht nur die Möglichkeit hat, die Genehmigung des neuen Zuchtprogramms zu verweigern. |
Zur Zulässigkeit
51 |
Die rumänische Regierung macht geltend, die zweite Frage sei unzulässig, da sie für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht erforderlich und im Verhältnis zur dritten und zur vierten Frage redundant sei. |
52 |
Aus denselben Gründen wie den in Rn. 36 des vorliegenden Urteils dargelegten ist festzustellen, dass die Vermutung der Entscheidungserheblichkeit der zweiten Frage nicht in Zweifel gezogen werden kann. Die zweite Frage ist daher zulässig. |
Zur Beantwortung der Vorlagefragen
53 |
Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass zwar nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung 2016/1012 die zuständige Behörde die ihr vorgelegten Zuchtprogramme genehmigt, sofern die in den Buchst. a bis c dieses Absatzes aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, Art. 10 dieser Verordnung jedoch insoweit eine Ausnahme vorsieht, indem er in Abs. 1 bestimmt, dass die zuständige Behörde, die einen Zuchtverband anerkannt hat, einem Zuchtprogramm dieses Zuchtverbands die Genehmigung verweigern kann, wenn dieses Programm ein von einem anderen Zuchtverband durchgeführtes Zuchtprogramm bei derselben Rasse, das bereits in diesem Mitgliedstaat genehmigt ist, gefährden würde, und zwar im Hinblick auf mindestens einen der in Art. 10 Abs. 1 Buchst. a bis c genannten Aspekte. |
54 |
Art. 10 Abs. 2 der Verordnung 2016/1012 führt die Kriterien auf, die von der zuständigen Behörde bei der Beurteilung des Vorliegens eines solchen Risikos zu berücksichtigen sind. Dazu gehört zum einen die Anzahl der für dieselbe Rasse in dem betroffenen Mitgliedstaat bereits genehmigten Zuchtprogramme und zum anderen die Größe der Zuchtpopulation, die von diesen Zuchtprogrammen betroffen ist. |
55 |
Als Zweites ist jedoch festzustellen, dass der 21. Erwägungsgrund der Verordnung 2016/1012 ausdrücklich die Möglichkeit der Genehmigung eines „weiteren Zuchtprogramms“ vorsieht, das dieselbe Tierrasse betrifft, sich auf dasselbe geografische Gebiet bezieht und dasselbe Ziel verfolgt wie ein bereits bestehendes Zuchtprogramm. Aus diesem Erwägungsgrund geht auch hervor, dass der Unionsgesetzgeber die Möglichkeit zulassen wollte, ein solches weiteres Programm mit Zuchttieren ins Auge zu fassen, „die aus dem Zuchtbestand eines Zuchtverbands genommen werden können, der bereits ein Zuchtprogramm bei derselben Rasse durchführt“. |
56 |
In diesem Zusammenhang bestimmt Art. 18 Abs. 2 der Verordnung, dass „Zuchtverbände … die Eintragung eines reinrassigen Zuchttiers in der Hauptabteilung ihrer Zuchtbücher nicht mit der Begründung ablehnen [dürfen], dass es bereits in der Hauptabteilung eines Zuchtbuchs derselben Rasse … eingetragen ist“. |
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Im Übrigen geht aus Art. 13 Abs. 1 der Verordnung eindeutig hervor, dass die Züchter berechtigt sind, an einem genehmigten Zuchtprogramm teilzunehmen, sofern sie die in den Buchst. a und b dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllen. |
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Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass Art. 10 Abs. 1 der Verordnung 2016/1012 eine Ausnahme von der in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung vorgesehenen allgemeinen Regelung darstellt, wonach die zuständige Behörde die ihr vorgelegten Zuchtprogramme zu genehmigen hat, sofern diese die in Art. 8 Abs. 3 Buchst. a bis c aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Ausnahmen aber eng auszulegen, damit die allgemeinen Regelungen nicht ausgehöhlt werden (Urteil vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München [Auslieferung und ne bis in idem], C‑435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Außerdem wird in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung der Ausdruck „kann … verweigern“ verwendet. Ferner wird im 21. Erwägungsgrund der Verordnung die Verweigerung der Genehmigung eines neuen Zuchtprogramms eng gefasst, da nach seinem Wortlaut die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats „in einigen bestimmten Fällen die Möglichkeit haben [sollte], die Genehmigung eines weiteren Zuchtprogramms bei derselben Rasse zu verweigern“. |
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Daraus folgt, dass die Verordnung 2016/1012 den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein Ermessen einräumt, das diesen erlaubt, die Genehmigung eines neuen Zuchtprogramms – selbst wenn es die in Anhang I der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt – zu verweigern, wenn ein solches Programm ein bereits bestehendes Zuchtprogramm im Hinblick auf einen oder mehrere der in Art. 10 Abs. 1 Buchst. a bis c abschließend aufgeführten Aspekte zu gefährden droht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Abgesehen von diesem Fall sind die zuständigen Behörden nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung 2016/1012 verpflichtet, die ihnen vorgelegten Zuchtprogramme zu genehmigen, sofern diese die in Art. 8 Abs. 3 Buchst. a bis c aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. |
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Nach alledem ist auf die Fragen 2 bis 4 zu antworten, dass Art. 10 in Verbindung mit Art. 13 und Anhang I Teil 1 Abschnitt B Nr. 2 Buchst. a der Verordnung 2016/1012 im Licht der Erwägungsgründe 21 und 24 der Verordnung dahin auszulegen ist, dass zum einen, wenn in einem Mitgliedstaat bereits ein Zuchtprogramm mit dem Hauptziel der Verbesserung einer bestimmten Tierrasse durchgeführt wird, die zuständige Behörde dieses Staates ein neues, von einem anderen Zuchtverband vorgelegtes Zuchtprogramm genehmigen kann, das dieselbe Tierrasse betrifft, sich auf dasselbe geografische Gebiet bezieht sowie dasselbe Ziel verfolgt und in dessen Rahmen Zuchttiere aus dem Zuchtbestand des bereits laufenden Zuchtprogramms genommen worden sind, und dass zum anderen, wenn diese Genehmigung einen oder mehrere der in Art. 10 Abs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung 2016/1012 genannten Aspekte gefährden würde, die Behörde die Möglichkeit hat, die Genehmigung des neuen Zuchtprogramms zu verweigern. |
Kosten
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Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Rumänisch.